Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 11. November 2004 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 29. Oktober 2004 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 032/91 = AE-Nr. 910145,
Drucksache 887/02 = AE-Nr. 024030 und AE-Nr. 032033
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Motive und Ziele
Mit der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie von 19761 sollten die einzelstaatlichen aktienrechtlichen Schutzbestimmungen für Gesellschafter und Dritte u. a. in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften, das Mindestkapital, Ausschüttungen an Aktionäre, Kapitalerhöhung und -herabsetzung koordiniert werden.
Der Zweck der Richtlinie besteht somit in erster Linie darin, die für die Erhaltung des Gesellschaftskapitals im Interesse der Gläubiger erforderlichen Anforderungen festzuschreiben. Darüber hinaus soll die Richtlinie den Schutz der Minderheitsaktionäre gewährleisten und die Gleichbehandlung aller Aktionäre, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, sicherstellen.
Mit der nun vorgeschlagenen Änderung der Richtlinie sollen kapitalbezogene Maßnahmen in Aktiengesellschaften erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, unter bestimmten Bedingungen gewisse Berichtspflichten abzuschaffen und gewisse Änderungen in der Besitzstruktur zu erleichtern sowie ein in wesentlichen Punkten harmonisiertes gerichtliches Verfahren einzurichten, das die Gläubiger unter bestimmten Umständen bei einer Kapitalherabsetzung in Anspruch nehmen können.
Die Gesellschaften dürften dadurch bei Kapitalhöhe, Kapitalstruktur und Eigentumsverhältnissen rascher und kostengünstiger auf für sie relevante Marktentwicklungen reagieren können. Auf diese Weise dürfte die vorgeschlagene Modernisierung der Zweiten Richtlinie dazu beitragen, in Einklang mit der Mitteilung der Kommission Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union Aktionsplan"2 die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken, ohne den Aktionärs- und Gläubigerschutz zu verringern.
1.2. Allgemeiner Kontext
Im Rahmen der im Oktober 1998 von der Kommission eingeleiteten vierten Phase der SLIM-Initiative (Simpler Legislation for the Internal Market/Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt) legte eine für das Gesellschaftsrecht eingesetzte Arbeitsgruppe im September 1999 einen Bericht über die Vereinfachung der Ersten und Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie3 vor. Dieser Bericht enthielt Empfehlungen zu Bereichen, in denen eine Vereinfachung möglich wäre. In dem Bericht wurde in Bezug auf die Zweite Richtlinie u. a. empfohlen, unter bestimmten Voraussetzungen in bestimmten Fällen (Ausgabe von Aktien gegen andere Einlagen als Bareinlagen, Ausschluss von Bezugsrechten) auf die Vorlage eines Berichts zu verzichten, den Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft zu erleichtern und die finanzielle Unterstützung Dritter für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft sowie die Rationalisierung der Besitzverhältnisse in der Gesellschaft zu vereinfachen.
In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat4 erklärte die Kommission, dass sie die Zielvorgaben der wesentlichen Empfehlungen für die Zweite Richtlinie insgesamt unterstütze und weiter prüfen werde, wie die Zweite Richtlinie am besten im Sinne dieser Empfehlungen geändert werden könnte.
In ihrem im November 2002 vorgelegten Bericht über moderne gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen in Europa sprach sich die "Hochrangige Gruppe der Gesellschaftsrechtsexperten" für eine weitgehende Umsetzung der Vorschläge der SLIM-Gruppe aus und fügte diesen einige weitere Vorschläge zur Modernisierung der Zweiten Richtlinie hinzu.
Ein diesen Empfehlungen folgender Richtlinienvorschlag zur Änderung der Zweiten Richtlinie wurde von der Kommission deshalb als Priorität angesehen. Dies geht auch aus Anhang 1 der oben genannten Mitteilung hervor, in dem eine Vereinfachung der Zweiten Richtlinie auf der Grundlage der von der Hochrangigen Expertengruppe ergänzten SLIM-Empfehlungen (SLIM-Plus") als eine der kurzfristig einzuleitenden Maßnahmen genannt wird.
1.3. Derzeitige Bestimmungen
Die Hauptanforderungen an kapitalbezogene Maßnahmen von Aktiengesellschaften, die durch die hier vorgeschlagene Richtlinie vereinfacht werden sollen, sind derzeit in der Zweiten Richtlinie festgelegt. Sie lauten:
- - Aktien dürfen nicht unter ihrem Nennbetrag oder falls nicht vorhanden ihrem rechnerischen Wert ausgegeben werden. Dieses Verbot gilt ausnahmslos für alle Aktienemissionen, nicht nur für die Erstemission zum Zeitpunkt der Gründung. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Aktien in der Folge nicht zu einem niedrigeren Nennbetrag oder einem niedrigeren rechnerischen Wert als bei der letzten Emission ausgegeben werden dürfen, solange der Preis, zu dem die Aktien neu ausgegeben werden, mit der vorstehenden Bestimmung vereinbar ist.
- - Einlagen auf ausgegebene Aktien, die keine Bareinlagen sind, müssen von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen bewertet werden;
- - Eine Rationalisierung der Besitzverhältnisse in der Gesellschaft ist - wenn überhaupt - nur möglich, wenn dies in der Satzung oder den Gründungsurkunden vorgesehen ist oder wenn die Hauptversammlung dem zustimmt;
- - Der Erwerb eigener Aktien bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Hauptversammlung und darf nur innerhalb einer bestimmten Frist und nur für einen bestimmten Anteil am Gesellschaftskapital erfolgen;
- - Eine Gesellschaft darf den Erwerb ihrer Aktien durch Dritte nur in ganz wenigen Fällen finanziell unterstützen und auch nur bis zu einer bestimmten Anteil am Gesellschaftskapital.
- - Der Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals durch Bareinlagen bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung sowie eines schriftlichen Berichts des Verwaltungs- oder Leitungsorgans.
- - Im Falle einer Herabsetzung des Kapitals ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen Gläubiger ihr Recht auf eine angemessene Absicherung ausüben können.
1.4. Übereinstimmungen mit und Unterschiede zu bestehenden Bestimmungen und Rechtsakten
Zu den Übereinstimmungen und Unterschieden zwischen den Artikeln 39a und 39b dieses Vorschlags einerseits und den Bestimmungen der Richtlinie 2004/25/EG (Übernahmeangebote) über Ausschluss- und Andienungsrechten von Mehrheits- bzw. Minderheitsaktionären andererseits wird im Vorschlag klargestellt, dass Letztere bei Übernahmeangeboten im Rahmen der Richtlinie 2004/25/EG Vorrang genießen sollen.
1.5. Bezug zu anderen Maßnahmen
Wie die Kommission in ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament über die "Modernisierung des Gesellschaftsrechts und die Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union - Aktionsplan"5 von Mai 2003 feststellt, würde eine Vereinfachung der Zweiten Richtlinie auf der Grundlage der unter Punkt 1.2 erwähnten Vorschläge und Empfehlungen wesentlich zur Förderung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen, ohne den Aktionärs- und Gläubigerschutz zu verringern.
Ein Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie wird in dieser Mitteilung deshalb als eine der wichtigsten, kurzfristig umzusetzenden Komponenten der Modernisierung des Gesellschaftsrechts bezeichnet.
Mit ihrer Zielsetzung, den Verwaltungsaufwand von Gesellschaften zu verringern, trägt die hier vorgeschlagene Richtlinie ebenfalls zur Umsetzung der von der Kommission im Februar 2003 veröffentlichten Mitteilung Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire"6 bei. Diese Mitteilung ist Teil des von der Kommission im Juni 2002 aufgelegten Aktionsplans Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds"7, der u.a. darauf abzielt, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft zu verbessern und deren Wettbewerbsfähigkeit nach Maßgabe der Lissabonner Strategie zu stärken.
2. Ergebnisse der Konsultation Interessierter Kreise und Folgenabschätzung
2.1. Einsetzung von Expertengruppen und Verwertung der Ergebnisse
Die wesentlichen Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie folgen den Empfehlungen, die eine für das Gesellschaftsrecht eingesetzte Arbeitsgruppe im September 1999 im Rahmen der im Oktober 1998 von der Kommission eingeleiteten vierten Phase der SLIM-Initiative (Simpler Legislation for the Internal Market/Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt) formuliert hatte. Diese Gruppe, die sich aus Beamten der Mitgliedstaaten und Gesellschaftsrechtsexperten aus Lehre und Praxis zusammensetzte, traf 1999 drei Mal zusammen.
Die Empfehlungen der SLIM-Gruppe zur Zweiten Richtlinie und ihre praktischen Auswirkungen wurden anschließend mit den Gesellschaftsrechtsexperten der Mitgliedstaaten auf Zusammenkünften im Juni 2000 und März 2001 erörtert. Bei diesen Zusammenkünften hat sich gezeigt, dass die wesentlichen Empfehlungen für die Zweite Richtlinie vorbehaltlich einer eingehenderen Prüfung einiger technischer Fragen befürwortet wurden.
Als die Kommission im September 2001 die "Hochrangige Gruppe der Gesellschaftsrechtsexperten" ins Leben rief, hielt man es deshalb für angeraten, in das Mandat der Gruppe die weitere Prüfung einer etwaigen Vereinfachung des Gesellschaftsrechts vor dem Hintergrund des SLIM-Berichts über die Zweite Richtlinie aufzunehmen.
2.2. Konsultationen
Nach einer umfassenden öffentlichen Konsultation, die die Hochrangige Expertengruppe (ab dem zweiten Quartal 2002) u.a. zu einer Reform der europäischen Vorschriften zum Gesellschaftskapital durchführte, sprach sich die Gruppe in ihrem im November 2002 vorgelegten Bericht über moderne gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen in Europa für eine weitgehende Umsetzung der Vorschläge der SLIM-Gruppe in der von ihr in einigen Punkten geänderten Fassung aus.
Das von der Kommission zur Vereinfachung der Zweiten Richtlinie verfolgte Konzept, das sich auf das Urteil der oben genannten Expertengruppen und das oben genannte Konsultationsverfahren stützt und in der vorerwähnten Kommissionsmitteilung dargelegt wurde, traf bei der großen Mehrheit derjenigen, die sich an der Konsultation beteiligt hatten, auf breite Zustimmung.
2.3. Folgenabschätzung (siehe dazu auch Anhang 1)
Die Zweite Richtlinie gilt EU-weit für Aktiengesellschaften. Zwei der vorgeschlagenen Änderungen (Artikel 39a und 39b, Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe a) betreffen jedoch ausschließlich börsennotierte Gesellschaften. Eine Unterscheidung nach Wirtschaftszweigen, Unternehmensgrößen oder geographischen Gebieten wird derzeit nicht getroffen.
Bei einigen der geänderten oder neu aufgenommenen Bestimmungen, wie den Artikeln 39a und 39b sowie dem Artikel 32 Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten in bestimmten Punkten zur Umsetzung in ihr innerstaatliches Recht verpflichtet. Bei anderen Bestimmungen werden bestehende Umsetzungsoptionen der Mitgliedstaaten geändert (wie in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe a) oder neu eingeführt (wie in den Artikeln 10a und 10b und Artikel 23 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 23a und 23b).
Neben den allgemeinen Umsetzungsmaßnahmen werden die Mitgliedstaaten der geänderten Richtlinie zufolge in einigen Fällen auch spezielle Umsetzungsmaßnahmen treffen müssen, was insbesondere für bestimmte Schutzvorkehrungen gilt.
Die Aktiengesellschaften werden dadurch von den im Vorschlag vorgesehenen Erleichterungen profitieren können, bei Bedarf aber gleichzeitig verpflichtet sein, die zum Schutz von Aktionären und Dritten eingeführten Schutzvorkehrungen zu beachten.
Die durch den Vorschlag angestrebte Erleichterung kapitalbezogener Maßnahmen dürfte die Gesellschaften in die Lage versetzen, rascher und mit geringerem Kostenaufwand auf für sie relevante Marktentwicklungen zu reagieren. Auf diese Weise dürfte die vorgeschlagene Modernisierung der Zweiten Richtlinie dazu beitragen, in Einklang mit der Mitteilung der Kommission Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union Aktionsplan"8 die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken, ohne den Aktionärs- und Gläubigerschutzes zu verringern.
3. rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Richtlinie ist Artikel 44 Absatz 1 EG-Vertrag.
3.2. Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität
Die vorgeschlagenen Erleichterungen für Aktiengesellschaften erfordern eine Maßnahme auf Gemeinschaftsebene, da sie eine Reihe gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen berühren, die ein entsprechendes Vorgehen von Aktiengesellschaften bislang untersagen oder einschränken. Damit steht der Vorschlag mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip in Einklang.
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend sollen Legislativmaßnahmen im vorliegenden Vorschlag ferner auf das für die angestrebten Erleichterungen notwendige Maß beschränkt werden.
3.3. Wahl des Instruments
Die angestrebten Erleichterungen lassen sich nur durch eine Änderung der Zweiten Gesellschaftsrechtsrichtlinie erreichen. Dazu bedarf es eines Vorschlags zur Änderung der Zweiten Richtlinie.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Auswirkungen auf den Haushalt sind nicht zu erwarten.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission9,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 10,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Zweite Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (77/91/EWG)12, legt für bestimmte kapitalbezogene Maßnahmen dieser Gesellschaften Anforderungen fest.
(2) In ihrer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Mai 2003 (Modernisierung des Gesellschaftsrechts und Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union Aktionsplan"13) gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass eine Vereinfachung der Richtlinie 77/91/EWG wesentlich zur Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beitragen würde, ohne den Aktionärs- und Gläubigerschutz zu verringern.
(3) Die Mitgliedstaaten sollten ihren Aktiengesellschaften gestatten können, bei der Einbringung von Sacheinlagen auf eine Bewertung durch einen Sachverständigen zu verzichten, wenn es für die Bewertung der betreffenden Einlagen einen klaren Anhaltspunkt gibt. Das Recht von Minderheitsaktionären, eine solche Bewertung zu verlangen, sollte allerdings garantiert werden.
(4) Damit Aktiengesellschaften flexibler auf Marktentwicklungen, die ihren Aktienkurs beeinflussen, reagieren und ihren Verwaltungsaufwand senken können, sollte diesen Gesellschaften der Erwerb eigener Aktien bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rücklagen gestattet und der Zeitraum, für den die Hauptversammlung einen solchen Erwerb gestatten kann, verlängert werden.
(5) Damit Änderungen in den Besitzverhältnissen von Aktiengesellschaften flexibler gestaltet werden können, sollte den Gesellschaften die Möglichkeit gegeben werden, einen Dritten im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien bis in Höhe ihrer ausschüttungsfähigen Rücklagen finanziell zu unterstützen. In Anbetracht des mit der Richtlinie verfolgten Ziels, Aktionäre und Dritte gleichermaßen zu schützen, sollte diese Möglichkeit jedoch nur bei entsprechenden Schutzvorkehrungen in Anspruch genommen werden können.
(6) Um für börsennotierte Gesellschaften, die die Möglichkeit einer raschen Kapitalerhöhung haben wollen, den Verwaltungsaufwand zu senken, sollte Aktiengesellschaften die Möglichkeit gegeben werden, bei einer Kapitalerhöhung unter bestimmten Voraussetzungen auf den bei Beschränkung oder Ausschluss des Bezugsrechts von Aktionären normalerweise vorgeschriebenen Bericht zu verzichten.
(7) Um in allen Mitgliedstaaten den Gläubigerschutz zu verbessern sollten Gläubiger, deren Forderungen aufgrund einer Herabsetzung des Kapitals einer Aktiengesellschaft gefährdet sind, unter bestimmten Voraussetzungen auf Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zurückgreifen können.
(8) Aktionäre, die die große Mehrheit des Kapitals einer Aktiengesellschaft halten, sollten das Recht haben, die übrigen Aktien zu einem angemessenen Preis zu erwerben, damit in börsennotierten Gesellschaften eine Rationalisierung des Aktienbesitzes und eine gesündere Besitzstruktur möglich wird. Umgekehrt sollten die übrigen Aktionäre einen solchen Erwerb verlangen können. Von diesen Rechten unberührt bleiben sollten jedoch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote14.
(9) Um Marktmissbrauch zuverlässig zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)15, der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insiderverzeichnissen, Meldung von Eigengeschaften und Meldung verdächtiger Transaktionen16 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen17 Rechnung tragen.
(10) Die Richtlinie 77/91/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden -
1 Zweite Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (77/91/EWG) , ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte aus dem Jahr 2003 (ABl. L 236, Band 46 vom 23.9.2003).
2 KOM (2003) 284 endg.
3 Empfehlungen der SLIM-Arbeitsgruppe "Gesellschaftsrecht" zur Vereinfachung der Ersten und Zweiten Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, September 1999.
4 Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 4. Februar 2000 - Ergebnisse der vierten Phase der SLIM-Initiative, KOM (2000) 56. 3 Drucksache 905/04 (PDF)
5 KOM (2003) 284 endg.
6 KOM (2003) 71; siehe ebenfalls den dazugehörigen ersten und zweiten Fortschrittsbericht KOM (2003) 623 bzw. KOM (2004) 432.
7 KOM (2002) 278.
8 KOM (2003) 284 endg.
9 ABl. C ... vom ..., S.....
10 ABl. C ... vom ..., S.....
11 ABl. C ... vom ..., S.....
12 ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte aus dem Jahr 2003.
13 KOM (2003) 284 endg.
14 ABl. L 142 vom 30.4.2004, S.12.
15 ABl. L 96 vom 12.04.2003, S.16.
16 ABl. L 162 vom 30.4.2004, S.70.
17 ABl. L 336 vom 23.12.2003, S.33.
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 77/91/EWG wird wie folgt geändert:
Artikel 1
(1) Es werden folgende Artikel 10a und 10b eingefügt:
"Artikel 10a
- 1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2004/39/EG* als Sacheinlage eingebracht werden und diese Wertpapiere zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie in den drei Monaten vor ihrer Einbringung auf einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der genannten Richtlinie gehandelt wurden.
Wurde dieser Preis jedoch durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Werts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner effektiven Einbringung bewirken würden, so gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3.
- 2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans Vermögensgegenstände als Sacheinlagen eingebracht werden, die bereits von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen zum fair value" bewertet wurden, und die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- (a) der anerkannte Sachverständige, der die Bewertung vorgenommen hat, verfügt über ausreichendes Fachwissen und ausreichende Erfahrungen mit der Bewertung der Art der einzubringenden Vermögensgegenstände;
- (b) der Stichtag für die Bewertung des "fair value" liegt nicht länger als drei Monate vor der effektiven Einbringung des Vermögensgegenstands zurück;
- (c) die Bewertung wurde nach den in dem Mitgliedstaat für die Art der einzubringenden Vermögensgegenstände allgemein anerkannten Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen.
Sind neue Umstände eingetreten, die eine erhebliche Änderung des Werts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner effektiven Einbringung bewirken würden, ist vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan eine Neubewertung zu veranlassen. Dieses Organ unterrichtet die Aktionäre darüber, ob solche neuen Umstände eingetreten sind.
In jedem Fall können Aktionäre, die zusammengenommen mindestens 5 % am gezeichneten Kapital der Gesellschaft halten, eine Neubewertung des betreffenden Vermögensgegenstands verlangen und eine Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen anfordern; in diesem Fall gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3.
- 3. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, wenn auf Beschluss des Verwaltungs- oder Leitungsorgans Vermögensgegenstände als Sacheinlagen eingebracht werden, deren Wert aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahrs hervorgeht, sofern dieser Abschluss nach den Vorgaben der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und einer Prüfung nach Maßgabe der Richtlinie 84/253/EWG unterzogen worden ist.
Sind neue Umstände eingetreten, die eine erhebliche Änderung des Werts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner effektiven Einbringung bewirken würden, ist vom Leitungs- oder Verwaltungsorgan eine Neubewertung zu veranlassen. Dieses Organ unterrichtet die Aktionäre darüber, ob solche neuen Umstände eingetreten sind.
In jedem Fall können Aktionäre, die zusammengenommen mindestens 5 % am gezeichneten Kapital der Gesellschaft halten, eine Neubewertung des betreffenden Vermögensgegenstands verlangen und eine Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen anfordern; in diesem Fall gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3.
Artikel 10b
- 1. Werden die in Artikel 10a genannten Sacheinlagen ohne Sachverständigenbericht eingebracht, so reichen die in Artikel 3 Buchstabe i) genannten Personen und Gesellschaften oder das Verwaltungs- oder Leitungsorgan zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Buchstabe h) eine Erklärung zur Offenlegung im Register ein, die die folgenden Angaben enthält:
- (a) eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage;
- (b) deren Schätzwert und die Quelle dieser Schätzung;
- (c) Angaben darüber, ob der Wert mindestens der Anzahl und dem Nennbetrag oder - falls nicht vorhanden - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Agio der ausgegebenen Aktien entspricht;
- (d) gegebenenfalls Angaben darüber, ob in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung neue Umstände eingetreten sind.
Diese Erklärung wird gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG veröffentlicht.
- 2. Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine unabhängige Verwaltungsbehörde oder ein Gericht, die/das für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der nach Artikel 10a eingebrachten Sacheinlage und der in Absatz 1 genannten Erklärung zuständig ist."
(2) In Artikel 11 Absatz 1 wird Unterabsatz 1 wie folgt geändert:
- (a) Die Angabe "Artikel 10" wird durch "Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3" ersetzt.
- (b) Folgender Satz ist hinzuzufügen:
Die Artikel 10a und 10b gelten entsprechend.
(3) In Artikel 19 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"1. Gestatten die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Gesellschaft den Erwerb eigener Aktien, sei es selbst, sei es durch eine im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person, so unterwerfen sie diesen Erwerb folgenden Bedingungen:
- (a) Die Genehmigung für den Erwerb muss von der Hauptversammlung erteilt werden, welche die Einzelheiten des vorgesehenen Erwerbs und insbesondere die Höchstzahl der zu erwerbenden Aktien, die Geltungsdauer der Genehmigung, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, und bei entgeltlichem Erwerb den niedrigsten und höchsten Gegenwert festlegt. Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans müssen darauf achten, dass im Zeitpunkt jedes genehmigten Erwerbs die unter den Buchstaben b), c) und d) genannten Bedingungen beachtet werden;
- (b) der Erwerb von Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betrag unterschreitet;
- (c) der Vorgang darf nur voll eingezahlte Aktien betreffen;
- (d) es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre; dieser ist vor allem dann als erfüllt anzusehen, wenn eine Gesellschaft eigene Aktien auf einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG erwirbt oder veräußert.
Die Mitgliedstaaten können für Aktienkäufe im Sinne von Unterabsatz 1 auch die Bedingung stellen, dass der Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert der erworbenen Aktien einschließlich der Aktien, welche die Gesellschaft früher erworben hat und noch hält, sowie der Aktien, die eine Person im eigenen Namen, jedoch für Rechnung der Gesellschaft erworben hat, nicht höher als 10 v. H. des gezeichneten Kapitals sein darf."
(4) In Artikel 23 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
- "1. Eine Gesellschaft darf im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien durch einen Dritten weder Vorschüsse geben noch Darlehen gewähren noch Sicherheiten leisten, es sei denn, die nationalen Rechtsvorschriften legen dafür die in den Unterabsätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen fest.
Solche Geschäfte dürfen nur auf Initiative und unter der Verantwortung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans stattfinden und müssen zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt werden, was insbesondere für die Zinsen, die die Gesellschaft von dem Dritten erhält, und die Sicherheiten, die der Dritte der Gesellschaft für die in Absatz 1 genannten Darlehen oder Vorschüsse stellt, gilt. Die Kreditwürdigkeit des Dritten muss ordnungsgemäß überprüft worden sein, und die Gesellschaft muss ihre Liquidität und Solvenz in den nächsten fünf Jahren erhalten können. Letzteres muss anhand einer detaillierten Cashflow-Analyse auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Genehmigung des Geschäfts vorliegenden Angaben nachgewiesen werden.
Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan muss das Geschäftsvorhaben der Hauptversammlung vorab zur Genehmigung vorlegen; diese wird nach den Vorschriften des Artikels 40 zur beschlussfähigen Mehrheit tätig. Das Verwaltungs- oder Leitungsorgan muss der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht vorlegen, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Konditionen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Solvenz der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll. Dieser Bericht wird gemäß Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG beim Register zur Offenlegung eingereicht.
Die finanzielle Unterstützung, die Dritte zusammengenommen erhalten, darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen unter den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Betrag absinkt.
Erwirbt ein Dritter von der Gesellschaft eigene Aktien im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 oder Aktien, die anlässlich einer Erhöhung des gezeichneten Kapitals emittiert wurden, so muss dieser Erwerb zu einem angemessenen Preis stattfinden, damit eine Wertminderung des Aktienbestands verhindert wird."
(5) Es werden folgende Artikel 23a und 23b eingefügt:
"Artikel 23a
Ein Aktionär hat das Recht, einen Beschluss der Hauptversammlung zur Genehmigung eines Geschäfts nach Artikel 23 Absatz 1 anzufechten und bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. dem zuständigen Gericht eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieses Geschäfts zu erwirken.
Artikel 23b
Die Mitgliedstaaten treffen angemessene Schutzvorkehrungen um zu gewährleisten, dass in Fällen, in denen einzelne Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans einer Gesellschaft, die Partei eines Geschäfts nach Artikel 23 Absatz 1 ist, einzelne Mitglieder des Verwaltungs- oder Leitungsorgans eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 083/349/EWG*, ein solches Mutterunternehmen selbst oder Personen, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Mitglieder oder dieses Unternehmens handeln, gleichzeitig Gegenpartei eines solchen Geschäfts sind, dieses Geschäft dem Wohle der Gesellschaft nicht zuwiderläuft."
(6) In Artikel 27 Absatz 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
- Es gelten Artikel 10 Absätze 2 und 3 und die Artikel 10a und 10b.
(7) In Artikel 29 wird folgender Absatz eingefügt: "5a. Wird dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan einer börsennotierten Gesellschaft gemäß Absatz 5 die Befugnis zur Beschränkung oder zum Ausschluss des Bezugsrechts mit der zusätzlichen Auflage erteilt, dass die Aktien für eine künftige Erhöhung des gezeichneten Kapitals zu dem zum Zeitpunkt der Emission an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2004 39/EG geltenden Marktpreis ausgegeben werden müssen, so wird das Verwaltungs- oder Leitungsorgan von der nach Absatz 4 geltenden Pflicht zur Vorlage eines schriftlichen Berichts an die Hauptversammlung freigestellt. Die Aktionäre können vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan jedoch verlangen, die Gründe für die Beschränkung oder den Ausschluss des Bezugsrechts darzulegen."
(8) In Artikel 32 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
- 1. Im Falle einer Herabsetzung des gezeichneten Kapitals haben zumindest die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Entscheidung über die Herabsetzung entstanden sind, mindestens das Recht, eine Sicherheit für die im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch nicht fälligen Forderungen zu erhalten. Die Mitgliedstaaten können dieses Recht nur dann ausschließen, wenn der Gläubiger bereits angemessene Sicherheiten hat oder wenn diese in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.
Die Mitgliedstaaten legen fest, unter welchen Bedingungen das in Unterabsatz 1 genannte Recht ausgeübt werden kann. Die Mitgliedstaaten sorgen in jedem Fall dafür, dass die Gläubiger das Recht haben, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem zuständigen Gericht angemessene Sicherheiten zu beantragen, wenn sie nachweisen können, dass die Befriedigung ihrer Forderungen durch die Herabsetzung des gezeichneten Kapitals gefährdet ist und sie von der Gesellschaft keine angemessenen Sicherheiten erhalten haben."
(9) Es werden folgende Artikel 39a und 39b eingefügt:
"Artikel 39a
- 1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Aktionär, der mindestens 90 % des gezeichneten Kapitals einer börsennotierten Gesellschaft hält (nachstehend der "Mehrheitsaktionär" genannt), die Inhaber der übrigen Aktien (nachstehend "Minderheitsaktionäre" genannt) auffordern kann, ihm ihre Aktien zu einem angemessenen Preis zu verkaufen. Die Mitgliedstaaten können diese Schwelle heraufsetzen, dürfen dabei aber nicht über 95 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft hinausgehen.
Eine Gesellschaft gilt als börsennotierte Gesellschaft" im Sinne dieses Artikels, wenn ihre Aktien an einem geregelten Markt" im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG gehandelt werden.
- 2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass festgestellt werden kann, wann diese Schwelle erreicht ist.
- 3. Hat die Gesellschaft mehr als eine Aktiengattung ausgegeben, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass das in Absatz 1 gewährte Recht, von den Minderheitsaktionären den Verkauf der Aktien zu verlangen, nur für die Gattung gilt, bei der die dort angegebene Schwelle erreicht ist.
- 4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jeder betroffene Minderheitsaktionär eine Überprüfung der Angemessenheit des Preises beantragen kann.
Durchgeführt wird diese Überprüfung von einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem von einer solchen Stelle bestellten oder zugelassenen Sachverständigen. Sachverständige können nach den Vorschriften jedes Mitgliedstaats natürliche Personen, juristische Personen oder Gesellschaften sein. Der Antrag auf eine solche Überprüfung wird innerhalb von drei Monaten nach Veräußerung durch den Minderheitsaktionär und Bekanntgabe des Preises gemäß Absatz 1 gestellt.
- 5. Artikel 15 der Richtlinie 2004/25/EG* bleibt von diesem Artikel unberührt.
Artikel 39b
- 1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Minderheitsaktionäre einer börsennotierten Gesellschaft gemeinsam oder einzeln vom Mehrheitsaktionär verlangen können, dass er ihre Aktien zu einem angemessenen Preis erwirbt.
- 2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in Fällen, in denen sich die Parteien eines Geschäftsvorhabens gemäß Absatz 1 nicht auf einen angemessenen Preis einigen können, der Preis von einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einem von einer solchen Stelle bestellten oder zugelassenen Sachverständigen geprüft wird. Sachverständige können nach den Vorschriften jedes Mitgliedstaats natürliche Personen, juristische Personen oder Gesellschaften sein.
- 3. Artikel 39 a Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- 4. Die Mitgliedstaaten sorgen für ein angemessenes Verfahren, das eine gerechte Behandlung aller Minderheitsaktionäre gewährleistet.
- 5. Artikel 16 der Richtlinie 2004/25/EG bleibt von diesem Artikel unberührt."
(10) In Artikel 41 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
1. Die Mitgliedstaaten können von Artikel 9 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 1 sowie von den Artikel 25, 26 und 29 abweichen, soweit dies für den Erlass oder die Anwendung von Vorschriften erforderlich ist, welche die Beteiligung der Arbeitnehmer oder anderer durch einzelstaatliches Recht festgelegter Gruppen von Personen am Kapital der Unternehmen fördern sollen.
Artikel 2
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. Dezember 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel, am ...
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Anhang 1: Erklärung über die vorläufige Folgenabschätzung
1. PROBLEMBESTIMMUNG
Beschreiben Sie das Problem, das mit der Maßnahme/dem Vorschlag behandelt werden soll:
Unnötig langwierige Verfahren bei bestimmten Instrumenten, die den Aktiengesellschaften zur Kapitalbildung und änderung zur Verfügung stehen.
Welche möglicherweise der Nachhaltigkeit entgegenstehenden wirtschaftlichen, sozialen oder umweltbezogenen Trends sind mit dem Problem verbunden?
- - Wirtschaftlich: Unzureichende Flexibilität und zu hohe Kosten für Gesellschaften, die für Finanzierungszwecke zügig auf Kapitalmarktentwicklungen reagieren müssen.
- - Sozial: k.A.
- - umweltbezogen: k.A.
Welche Unvereinbarkeiten zwischen den drei Dimensionen oder mit anderen Politikbereichen könnten bestehen?
k.A.
2. ZIEL des Vorschlags
Welches Hauptziel in Form voraussichtlicher Folgen wird angestrebt?
Kosten- und Zeiteinsparungen für Gesellschaften, die bestimmte kapitalbezogene Maßnahmen durchführen wollen.
3. Optionen
Welcher Basisansatz wird vorgeschlagen, um das Ziel zu erreichen?
Ein leicht deregulierender Ansatz.
Welche Instrumente wurden in Betracht gezogen?
Änderung der Zweiten Richtlinie Gesellschaftsrecht
In welcher Form werden bei den ermittelten Optionen die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit beachtet?
Indem sie sich rigoros auf eine Vereinfachung der Zweiten Richtlinie beschränken, die eines der wichtigsten Instrumente zur Harmonisierung des Gesellschaftsrechts in der Europäischen Union darstellt.
Welche Optionen können in diesem frühen Stadium ausgeschlossen werden?
Änderungen an den Kapitalerhaltungsbestimmungen der Zweiten Richtlinie, die nicht mit dem in dieser Richtlinie angestrebten Schutz von Minderheitsaktionären und Gläubigern zu vereinbaren wären.
4. POSITIVE und negative Auswirkungen
Welche positiven und negativen Auswirkungen vor allem aus wirtschaftlicher, sozialer und umweltbezogener Sicht sind bei den ausgewählten Optionen voraussichtlich zu erwarten?
Positiv: Kostensenkung und geringerer Verwaltungsaufwand für Aktiengesellschaften durch Einführung vereinfachter Verfahren für oben genannte Geschäftskategorien.
Negativ: keine
Wer ist betroffen?
Muss möglicherweise kurzfristig, mittelfristig oder langfristig mit besonders schwerwiegenden Folgen für eine bestimmte gesellschaftliche Gruppe, Wirtschaftsbranche oder Region (in oder außerhalb der EU) gerechnet werden?
k.a.