Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 13. Juni 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 7. Juni 2007 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 8. Juni 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 371/01 = AE-Nr. 011490 und
Drucksache 1017/01 = AE-Nr. 013573
Begründung
1) Hintergrund
- Ausgangspunkt und Ziele des Vorschlags
Flüchtlinge und Personen, die subsidiären Schutz genießen ("Personen mit internationalem Schutzstatus"), haben gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen bisher kein langfristiges Aufenthaltsrecht. Rat und Kommission haben diese Regelungslücke erkannt und daher in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 8. Mai 2003 dazu aufgefordert, den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG auf Personen mit internationalem Schutzstatus zu erweitern. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll dieser Erklärung durch Einbeziehung dieses Personenkreises in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG nachgekommen werden.
- Hintergrund
Gemäß dem Kommissionsvorschlag für die Richtlinie 2003/109/EG des Rates aus dem Jahr 20011 konnten Flüchtlinge nach fünfjährigem rechtmäßigem dauerhaftem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat den Status von langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen.
Im weiteren Verlauf der Verhandlungen wurde jedoch beschlossen, Flüchtlinge aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen. Auf der Tagung des Rates "Justiz und Inneres" am 8. Mai 2003 kamen Rat und Kommission dann in einer gemeinsamen Erklärung überein, einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Ausweitung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus vorzulegen. Grundlage des Vorschlags bildete unter anderem auch eine Studie über den Übergang der Schutzfunktion.
- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sowie die mit dieser Stellung verknüpften Rechte und Leistungen sind in der Richtlinie 2003/109/EG definiert, die bei Annahme dieses Vorschlags auch auf Personen mit internationalem Schutzstatus Anwendung finden wird. Gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 sind Personen mit internationalem Schutzstatus Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen der Status als Flüchtling oder ein subsidiärer Schutzstatus im Sinne dieser Richtlinie gewährt wurde.
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen
Der Vorschlag zielt auf die faire Behandlung von Drittstaatsangehörigen ab und steht damit voll und ganz in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere aus dem Jahr 1999 und dem Haager Programm von 2004.
2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
- Anhörung von interessierten Kreisen
Im Verlauf des Jahr 2004 erörterten die Kommissionsdienststellen zusammen mit den Mitgliedstaaten auf informeller Ebene im Ausschuss für Einwanderung und Asyl (CIA) sowie bei zwei informellen Expertensitzungen die groben Umrisse des Vorschlags.
Im selben Jahr wurden ferner das UN-Hochkommissariat für Flüchtlingsfragen UNHCR, der Europäische Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) sowie die Kommission der Kirchen für Migranten in Europa (KKME) konsultiert.
Im Auftrag der Kommission wurde vom Dänischen Flüchtlingsrat, dem Migration Policy Institute und dem Institute for Migration and Ethnic Studies eine Studie mit dem Titel "Study on transfer of protection status in the EU against the background of the Common European Asylum System and the goal of a uniform status valid throughout the Union for those granted asylum" durchgeführt. Die Studie gliedert sich in drei Teile; zunächst wird auf die derzeitige Rechtslage eingegangen, dann auf die Praxis in elf Mitgliedstaaten und einem Nicht-Mitgliedstaat und schließlich auf künftige Szenarien für einen Gemeinschaftsmechanismus, der den Übergang der Schutzfunktion regelt. Die Forscher befragten zu diesem Zweck elf Mitgliedstaaten, das UN-Hochkommissariat für Flüchtlingsfragen und den Europarat (zum Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge). Der Abschlussbericht, der mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten erörtert wurde, stieß auf breite Zustimmung.
Alle Befragten begrüßten die Ausweitung der Richtlinie auf Flüchtlinge. Bedenken wurden hingegen gegen die Einbeziehung von Personen mit subsidiärem Schutzstatus geäußert. Die Kommission entschied sich dennoch für die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Vorschlag, weil ihrer Ansicht nach der Situation aller Drittstaatsangehörigen, die sich fünf Jahre lang im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben, Rechnung getragen werden sollte (außerdem nimmt auch die gemeinsame Erklärung vom Mai 2003 auf beide Personengruppen Bezug).
Die Mehrzahl der Befragten stimmte der in der Studie vorgenommenen Analyse zu, wonach der Übergang des Schutzes erfolgen kann, noch bevor die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben wird, was wiederum bedeutet, dass der Übergang des Schutzes im Rahmen eines gesonderten Vorschlags geregelt werden muss. Die meisten Befragten waren sich ebenfalls darin einig, dass ein Gemeinschaftsmechanismus, der den Übergang des Schutzes ermöglicht, die gegenseitige Anerkennung der Asylentscheidungen voraussetzt. Zu diesem Zweck müssten jedoch zunächst die Asylverfahren bis zu einem gewissen Grad harmonisiert werden. Die Kommission beschloss daher, in diesem Vorschlag von einer Regelung des Übergangs des Schutzes abzusehen.
3) Rechtliche Aspekte
Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates
Der Vorschlags will in erster Linie für Personen mit internationalem Schutzstatus Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat schaffen und ihnen nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat Rechte einräumen, die mit denen eines EU-Bürgers vergleichbar sind. Damit soll eine Lücke in der Richtlinie 2004/83/EG geschlossen werden. Zu diesem Zweck wurden alle Bestimmungen gestrichen, durch die Personen mit internationalem Schutzstatus bisher vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG ausgenommen waren, wobei gegebenenfalls ihre besondere Stellung im Verhältnis zu anderen Drittstaatsangehörigen berücksichtigt wurde.
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat
Personen mit internationalem Schutzstatus sollen die Möglichkeit erhalten, in dem Mitgliedstaat, der ihnen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu erwerben. Mit Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sollen sie in den uneingeschränkten Genuss der mit dieser Stellung verknüpften Rechte und Leistungen kommen, aber ebenso den in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Einschränkungen dieser Rechte und Leistungen unterworfen werden. Solange allerdings langfristig Aufenthaltsberechtigte weiterhin internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG genießen, können ihre Rechte aus der Richtlinie 2004/83/EG nicht durch die Beschränkungen der Richtlinie 2003/109/EG beschnitten werden. Die Frage, ob Personen mit internationalem Schutzstatus, denen ein langfristiges Aufenthaltsrecht gewährt wurde, weiterhin internationalen Schutz benötigen oder ob sie noch Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie 2004/83/EG haben, gehört nicht zu den Themen, die im Rahmen dieser Richtlinie zu behandeln sind.
Die ursprüngliche Gewährung des Schutzstatus verlangt aber dennoch die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung für den Fall des Entzugs oder Verlustes der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat.
Aufenthalt und Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem zweiten Mitgliedstaat
In Kapitel III der Richtlinie 2003/109/EG des Rates sind die Bedingungen genannt, unter denen langfristig Aufenthaltsberechtigte ihr Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat ausüben können. Diese Bedingungen sollen auch für Personen mit internationalem Schutzstatus gelten, denen ein langfristiges Aufenthaltsrecht gewährt wurde.
Von Personen mit internationalem Schutzstatus, die ihren Antrag gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2009/109/EG auf ein langfristiges Aufenthaltsrecht nicht in dem Mitgliedstaat stellen, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, sollte verlangt werden, dass sie alle einschlägigen Bedingungen der Richtlinie 2009/109/EG erfüllen.
Keine Gemeinschaftsregelung zum Übergang der Verantwortung für den Schutz im Rahmen der geänderten Richtlinie 2003/109/EG
Die vorliegende Richtlinie gestattet nur langfristig Aufenthaltsberechtigten unter bestimmten Bedingungen die Aufenthaltnahme in einem zweiten Mitgliedstaat, nicht aber Personen mit internationalem Schutzstatus als solchen (die Richtlinie 2004/83/EG sieht ein solches Recht ebenfalls nicht vor). Obwohl die Aufenthaltnahme in einem anderen Mitgliedstaat in einigen Fällen dazu führen kann, dass die Verantwortung für den Schutz zu einem bestimmten Zeitpunkt auf diesen Mitgliedstaat übergeht, fällt diese Frage nicht mehr in den Regelungsbereich dieser Richtlinie.
Obwohl es an zuverlässigen Statistiken fehlt, geht aus der oben zitierten Studie hervor, dass Anträge auf Übertragung des Schutzes selten gestellt werden. In der Praxis verursacht die unterschiedliche Auslegung der bestehenden Vorschriften durch die Mitgliedstaaten jedoch keine unüberwindlichen Hindernisse. Die Studie stellt auch klar, dass im Falle von Personen mit internationalem Schutzstatus mit der Gewährung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung nicht zwangsläufig auch der Übergang des Schutzes erfolgen muss, da einem Flüchtling (aus beruflichen oder familiären Gründen) das Aufenthaltsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat gewährt werden kann, noch bevor er im ersten Mitgliedstaat den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat. Darüber hinaus setzt ein Übergang des Schutzes die gegenseitige Anerkennung der Asylentscheidungen zwischen Mitgliedstaaten voraus, wofür wiederum zunächst die Asylverfahren bis zu einem gewissen Grad harmonisiert werden müssen.
Folglich enthält der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG keine gemeinschaftliche Regelung zum Übergang der Verantwortung bei Anspruch auf internationalen Schutz. Anträge auf den Übergang des Schutzes richten sich somit weiterhin nach der Genfer Konvention von 1951 bzw. gegebenenfalls nach dem im Rahmen des Europarats geschlossenen Europäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge.
Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch den zweiten Mitgliedstaat
Da der Vorschlag keine Regelung zum Übergang der Verantwortung für den internationalen Schutz enthält, ist es wichtig, dass vom Zweitmitgliedstaat der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet wird. Dies gilt um so mehr, wenn eine Person mit internationalem Schutzstatus, die bereits über ein langfristiges Aufenthaltsrecht in einem (ersten) Mitgliedstaat verfügt, nach fünfjährigem Aufenthalt in einem anderen (zweiten) Mitgliedstaat dort ebenfalls die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt.
Aus diesem Grund muss sichergestellt sein, dass den Behörden des Zweitmitgliedstaates bewusst ist, dass einem langfristigen Aufenthaltsberechtigten, der im Hoheitsgebiet ihres Staates um Aufenthalt ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist. Dies muss unabhängig davon gelten, ob langfristig Aufenthaltsberechtigten, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, im Zweitmitgliedstaat bereits der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt wurde oder ob dies nicht der Fall ist. Daher wird ein Zusatz in Artikel 8 vorgeschlagen, wonach ein entsprechender Hinweis in die langfristige Aufenthaltsberechtigung unter der Rubrik "Anmerkungen" aufzunehmen ist. Auch wenn dieser Hinweis selbst kein Beweis dafür ist, dass eine Person in der Gegenwart internationalen Schutz genießt, wäre damit sichergestellt, dass die Behörden des Zweitmitgliedstaates wissen, dass der betreffende langfristig Anspruchsberechtigte möglicherweise weiterhin internationalen Schutz benötigt ("Schutzhintergrund"). Wird einem langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem zweiten Mitgliedstaat ebenfalls eine langfristige Aufenthaltsberechtigung zuerkannt, ist die Schutzbedürftigkeit in dem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel ebenfalls zu vermerken, es sei denn, der Zweitmitgliedstaat stellt nach Rücksprache mit dem Mitgliedstaat, der den Schutzstatus gewährt hat, fest, dass der Schutzstatus in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.
Darüber hinaus ist in Artikel 22 der Richtlinie 2003/109/EG für den Fall, dass im Zweitmitgliedstaat noch keine langfristige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, vorzusehen, dass die Rückführung aus dem Zweitmitgliedstaat von langfristig Aufenthaltsberechtigten, deren Aufenthaltstitel den Hinweis enthalten, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießen, und die daher möglicherweise immer noch des Schutzes bedürfen, nur in den Erstmitgliedstaat möglich ist.
Für den Fall, dass im Zweitmitgliedstaat eine langfristige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, ist Artikel 12 so zu ändern, dass bei einer geplanten Ausweisung aus dem Zweitmitgliedstaat die Behörden dieses Staates verpflichtet sind, Rücksprache mit den Behörden des Mitgliedstaates zu halten, der der betreffenden Person internationalen Schutz gewährt hat. Bestätigt dieser Mitgliedstaat, dass die betreffende Person nach wie vor internationalen Schutz genießt, darf diese nur in den Mitgliedstaat ausgewiesen werden, der ihr ursprünglich internationalen Schutz gewährt hat.
Beide Fälle der Rückübernahme lassen jedoch die Vorschriften von Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2004/83/EG über die Ausnahmen vom Grundsatz des Schutzes vor Zurückweisung unberührt.
4) Rechtsgrundlage
Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG basiert auf derselben Rechtsgrundlage wie die zu ändernde Richtlinie, d.h. auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a sowie Artikel 63 Absatz 4 EG-Vertrag. Die Rechtsgrundlage ist deshalb geeignet, weil die langfristige Aufenthaltsberechtigung für Personen mit internationalem Schutzstatus ein Mittel ist, um sie als Drittstaatsangehörige im Aufnahmemitgliedstaat zu integrieren. Sie ist somit ein Instrument der Einwanderungspolitik.
Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Richtlinie 2003/109/EG aufgrund des den Verträgen beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nicht bindend. Aufgrund des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zu den Verträgen ist sie für Dänemark ebenfalls nicht bindend.
5) Subsidiaritätsprinzip
Personen mit internationalem Schutzstatus werden von der Richtlinie 2003/109/EG nicht erfasst, was bedeutet, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene selbst entscheiden, ob, und wenn ja, unter welchen Bedingungen diesen Personen ein dauerhafteres Aufenthaltsrecht gewährt werden kann und wie weit dieses reichen soll. Derzeit gewähren einige, aber nicht alle Mitgliedstaaten ein solches dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Darüber hinaus variieren die mit einem solchen Status verbundenen Rechte von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Rat und Kommission sind jedoch übereingekommen, dass Personen, die internationalem Schutz genießen, in allen Mitgliedstaaten zu vergleichbaren Bedingungen Anspruch auf die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG erhalten sollten. Hierzu ist es erforderlich, dass auf Gemeinschaftsebene gemeinsame Vorschriften erlassen werden.
Um eine Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehöriger zu gewährleisten, die sich für eine bestimmte Zeit rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben, ist die Änderung der Richtlinie 2003/109/EG das am besten geeignete Mittel.
6) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Gemeinschaftsmaßnahme muss die einfachste Form annehmen, mit der das Ziel des Vorschlags erreicht und dessen wirksame Durchführung gewährleistet werden kann. Gewählt wurde daher das Instrument einer Richtlinie, mit der die bestehende Richtlinie geändert wird. Eine Richtlinie legt die allgemeinen Grundsätze fest, überlässt den Mitgliedstaaten als Adressaten jedoch die Wahl der am besten geeigneten Form und Mittel zur Durchführung dieser Grundsätze entsprechend ihren jeweiligen Rechtsordnungen und nationalen Gepflogenheiten. Der vorliegende Vorschlag klärt lediglich, unter welchen Bedingungen Drittstaatsangehörige, die gleichzeitig internationalen Schutz genießen, die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen können. Den Mitgliedstaaten steht es jedoch frei, im nationalen Rahmen günstigere Bedingungen für den Erwerb einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung festzulegen.
7) Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
Änderung von Artikel 2
Um - was die Definition der Gruppe von Drittstaatsangehörigen betrifft, denen der Status von langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt werden soll - den notwendigen Zusammenhang zwischen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und der Richtlinie 2003/109/EG herzustellen, ist es sinnvoll, in Artikel 2 der Richtlinie 2003/109/EG den Verweis auf die Definition von "internationalem Schutz" in der Richtlinie 2004/83/EG aufzunehmen.
Änderung von Artikel 3
Der Vorschlag bezieht sich auf die Streichung der Passagen, die Personen mit internationalem Schutzstatus vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG ausnehmen.
Änderung von Artikel 4
Artikel 4 der Richtlinie 2003/109/EG soll dahingehend geändert werden, dass die Dauer des Asylverfahrens bei der Berechnung des rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat berücksichtigt wird. Damit soll die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen sichergestellt werden, denen der internationale Schutz erst nach Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Ablehnungsbescheid zuerkannt wurde.
Änderung von Artikel 8
Die Artikel 8 bis 11 der Richtlinie 2003/109/EG sollen auf Personen mit internationalem Schutzstatus, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten beantragen, uneingeschränkt Anwendung finden.
Dabei soll jedoch dem Anliegen der Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden, wonach in den Fällen, in denen das Aufenthaltsrecht eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß der Richtlinie 2003/109/EG beendet werden kann, der Grundsatz der Nichtzurückweisung beachtet werden muss. Die Sorge der Mitgliedstaaten bezieht sich darauf, dass der internationale Schutz, der dem Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen zugrunde liegt, möglicherweise übersehen werden kann, wenn die nationalen Behörden, die für die Gewährung und den Entzug des Status eines nach internationalen Vorschriften Schutzbedürftigen zuständig sind, nicht identisch sind mit den Behörden, die die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu- bzw. aberkennen. Wichtig ist dies außerdem für den Fall, dass sich eine Person mit internationalem Schutzstatus und einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort nach fünfjährigem Aufenthalt die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erwirbt.
Um sicherzustellen, dass sich die zuständigen Behörden dieses bestehenden Schutzstatus bewusst sind, sind die Mitgliedstaaten nach dem geänderten Artikel 8 verpflichtet, in die "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" für Personen mit internationalem Schutzstatus einen besonderen Hinweis aufzunehmen, aus dem hervorgeht, dass dem Drittstaatsangehörigen der Status eines Schutzbedürftigen zuerkannt worden ist.
Der gleiche Eintrag ist von dem Zweitmitgliedstaat vorzunehmen, der einem Drittstaatsangehörigen die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verleiht, nachdem diesem bereits im ersten Mitgliedstaat eine "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" mit diesem Hinweis ausgestellt wurde. Der Eintrag in der Aufenthaltsberechtigung ist hingegen zu unterlassen, wenn sich nach Rücksprache mit dem Mitgliedstaat, der dem Hinweis zufolge den internationalen Schutz gewährt hat, herausstellt, dass der betreffenden Person in der Zwischenzeit der internationale Schutzstatus aberkannt wurde.
Änderung von Artikel 11
Die Frage, ob Personen, die internationalen Schutz genießen und denen die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten gewährt wird, weiterhin internationalen Schutz benötigen bzw. ihren internationalen Schutzstatus gemäß der Richtlinie 2004/83/EG behalten, gehört nicht zu den Themen, die im Rahmen dieser Richtlinie zu behandeln sind. Wenn sie jedoch ihren Status einer unter internationalem Schutz stehenden Person im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG behalten und sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, der ihnen diesen Status verliehen hat, müssen sie auch weiterhin die mit diesem Status verbundenen Rechte und Leistungen in Anspruch nehmen können.
Artikel 11 ist deshalb dahingehend zu ändern, dass die in diesem Artikel genannten Möglichkeiten für Einschnitte in den Grundsatz der Gleichbehandlung auf sie nur insoweit zutreffen, als sie mit den Vorschriften der Richtlinie 2004/83/EG im Einklang stehen.
Änderung der Artikel 12 und 22
Obwohl die Frage des Übergangs der Verantwortung für den Schutz nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie fällt, sind die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie über die Rückführung aus dem Hoheitsgebiet der Union an den Grundsatz der Nichtzurückweisung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, der sich in Artikel 21 der Richtlinie 2004/83/EG widerspiegelt, sowie an die Europäische Menschenrechtskonvention und speziell deren Artikel 3 gebunden.
Die Änderungen zu den Artikeln 12 (neue Absätze 3a und 6) sowie 22 (neuer Absatz 3a) sollen so weit wie möglich gewährleisten, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in jedweder Situation beachtet wird, die bei der Ausübung der Rechte aus der Richtlinie 2003/109/EG durch Personen mit internationalem Schutzstatus entstehen kann. In der Praxis heißt dies, dass die Mitgliedstaaten zunächst prüfen müssen, ob die Richtlinie 2004/83/EG (noch immer) auf den betreffenden Drittstaatsangehörigen Anwendung findet, und wenn ja, ob die Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Hoheitsgebiet der Union im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung steht.
- A) Ausweisung durch den Mitgliedstaat, der das langfristige Aufenthaltsrecht bewilligte - Artikel 12
Ergibt sich aus dem Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4, dass das langfristige Aufenthaltsrecht und der internationale Schutz von demselben Mitgliedstaat gewährt wurden, sind gemäß dem neu hinzugefügten Absatz 6 die Bestimmungen von Artikel 21 der Richtlinie 2004/83/EG einzuhalten. Die Mitgliedstaaten, die eine Ausweisung erwägen, werden dadurch verpflichtet zu überprüfen, ob der Drittstaatsangehörige noch internationalen Schutz genießt. Ist dies der Fall, darf eine Ausweisung nur in den in dieser Bestimmung vorgesehenen Fällen verfügt werden.
Für den Fall, dass sich aus dem Vermerk gemäß Artikel 8 Absatz 4 ergibt, dass das langfristige Aufenthaltsrecht und der internationale Schutz von unterschiedlichen Mitgliedstaaten gewährt wurden, wurde dem Artikel 12 Absatz 3b hinzugefügt. Diese Bestimmung verpflichtet den Zweitmitgliedstaat, der eine Ausweisungsmaßnahme in Erwägung zieht, mit dem Mitgliedstaat Rücksprache zu halten, der gemäß dem Hinweis dem betreffenden Drittstaatsangehörigen den internationalen Schutzstatus zugesprochen hat. Stellt sich dabei heraus, dass der Drittstaatsangehörige in dem konsultierten Mitgliedstaat immer noch internationalen Schutz genießt, darf die Ausweisung nur in diesen Mitgliedstaat erfolgen. Letzterer ist in diesem Fall zur Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen ohne weitere Formalitäten verpflichtet. Der neue Absatz 6 sorgt jedoch dafür, dass die Ausweisung aus der Europäischen Union nach wie vor möglich ist, wenn die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2003/83/EG erfüllt sind.
Es versteht sich von selbst, dass der oben beschriebene Rückübernahmemechanismus nicht gilt, wenn die Verantwortung für den Schutz aufgrund der bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen vom ersten auf den zweiten Mitgliedstaat übergegangen ist.
- B) Ausweisung durch den Mitgliedstaat, in dem der langfristig Aufenthaltsberechtigte gemäß Kapitel III der Richtlinie sein Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat wahrnimmt - Artikel 22
Um die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in den Fällen sicherzustellen, in denen sich eine Person mit internationalem Schutzstatus im Zweitmitgliedstaat aufhält, dort aber noch nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, muss die Möglichkeit der Rückführung nach Artikel 22 auf die Rückführung in den ersten Mitgliedstaat beschränkt werden. Gemäß Artikel 22 Absatz 3a Unterabsatz 2 ist die Ausweisung aus der Europäischen Union jedoch nach wie vor möglich, wenn die Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 2 der Richtlinie 2003/83/EG erfüllt sind.
Änderung von Artikel 25
Um den gemäß Artikel 12 Absatz 3a erforderlichen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, ist Artikel 25 so zu ändern, dass zu diesem Zweck auch auf die Hilfe des Netzes der nationalen Kontaktstellen zurückgegriffen werden kann.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zwecks Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen mit internationalem Schutzstatus Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absätze 3 und 4, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen6 gilt nicht für Flüchtlinge und Personen, die subsidiären Schutz genießen; dieser Personenkreis fällt unter die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes7.
- (2) Die Aussicht, nach einer gewissen Zeit in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, ist für die vollständige Integration von Personen mit internationalem Schutzstatus im Aufenthaltsmitgliedstaat von großer Bedeutung.
- (3) Die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten für Personen mit internationalem Schutzstatus trägt darüber hinaus zur Förderung des im EG-Vertrag verankerten Ziels des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei.
- (4) Personen mit internationalem Schutzstatus sollen deshalb nach fünfjährigem ununterbrochenem rechtmäßigem Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht erlangen dürfen. Bei der Berechnung des Zeitraumes von fünf Jahren, die die betreffende Person rechtmäßig und ohne Unterbrechung in dem Mitgliedstaat verbracht haben muss, ist die Zeit miteinzurechnen, die das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags in Anspruch genommen hat.
- (5) Besitzen Personen mit internationalem Schutzstatus das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten als dem, der ihnen den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat, muss sichergestellt sein, dass diese Mitgliedstaaten über den Schutzstatus der betreffenden Person unterrichtet sind, damit sie ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nachkommen können. Die "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" von Personen mit internationalem Schutzstatus muss daher einen Hinweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass ein Mitgliedstaat ihrem Inhaber internationalen Schutz gewährt hat. Sofern der internationale Schutzstatus nicht zwischenzeitlich aberkannt wurde, ist dieser Hinweis in die von dem zweiten Mitgliedstaat ausgestellte "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" zu übertragen.
- (6) Personen mit internationalem Schutzstatus, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind, sollen unter bestimmten Voraussetzungen in wirtschaftlichen und sozialen Belangen den Bürgern des Aufenthaltsmitgliedstaates weitgehend gleichgestellt werden. Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten wird so zu einem echten Instrument ihrer Integration in die Gesellschaft, in der sie leben.
- (7) Die Gleichbehandlung von Personen mit internationalem Schutzstatus in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, gilt unbeschadet der Rechte und Leistungen, die ihnen aufgrund der Richtlinie 2004/83/EG zustehen.
- (8) Die in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Bedingungen, unter denen sich eine Person mit einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten darf und dort die Rechtstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen kann, müssen gleichermaßen für alle Drittstaatsangehörigen gelten, die die Rechtsstellung von langfristigen Aufenthaltsberechtigten besitzen.
- (9) Die Frage des Übergangs der Verantwortung für den Schutz von Personen mit internationalem Schutzstatus fällt nicht in den Regelungsbereich dieser Richtlinie.
- (10) Plant ein Mitgliedstaat aus einem der in der Richtlinie 2003/109/EG genannten Gründe die Ausweisung einer Person mit internationalem Schutzstatus, die in diesem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigen erlangt hat, so genießt diese Person den in der Richtlinie 2004/83/EG garantierten Schutz vor Zurückweisung. Um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung auch dann eingehalten wird, wenn die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat einen Schutzstatus erlangt hat, bedarf es, sofern ihr dieser Status zwischenzeitlich nicht aberkannt wurde, einer Regelung, wonach sie nur in den Mitgliedstaat ausgewiesen werden darf, der den Schutzstatus gewährt hat; dieser Mitgliedstaat ist zur Rückübernahme verpflichtet, es sei denn, die Ausweisung ist nach den in der Richtlinie 2004/83/EG enthaltenen Bestimmungen zum Grundsatz des Schutzes vor Zurückweisung gestattet.
- (11) Aus demselben Grund darf auch die in der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehene Möglichkeit für den zweiten Mitgliedstaat, einen Drittstaatsangehörigen, der dort Aufenthalt genommen, aber noch nicht die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Union zu verpflichten, keine Anwendung auf Personen finden, denen in einem anderen Mitgliedstaat ein Schutzstatus gewährt wurde, es sei denn, die Rückführung ist nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG über den Grundsatz der Nichtzurückweisung gestattet.
- (12) Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten, Grundfreiheiten und Grundsätzen, die insbesondere mit der EU-Grundrechtscharta anerkannt wurden. Gemäß dem in der Charta verankerten Diskriminierungsverbot setzen die Mitgliedstaaten die vorliegende Richtlinie ohne Ansehen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung der Personen, auf die diese Richtlinie Anwendung finden, um.
- (13) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch ist die Richtlinie auf sie anwendbar. Artikel 4 des Protokolls bleibt hiervon unberührt.
- (14) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligte sich Dänemark nicht an der Annahme der Richtlinie 2003/109/EG, die daher für Dänemark weder bindend oder noch dort anwendbar ist -Hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Die Richtlinie 2003/109/EG wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 2 Buchstabe f) erhält folgende Fassung:
- f) "internationaler Schutz" den internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates8.
- 2. Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
c) die um Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist;
- b) Buchstabe d erhält folgende Fassung:
d) die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;
- a) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:
- 3. In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Im Falle von Personen mit internationalem Schutzstatus wird der Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2004/83/EG in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen."
- 4. In Artikel 8 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"4. Stellt ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, dem internationaler Schutz gewährt wird, eine "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" aus, muss das Eintragungsfeld "Anmerkungen" folgenden Hinweis enthalten: "Dem Inhaber dieser Aufenthaltsberechtigung wurde von [Name des Mitgliedstaates] am [Datum] internationaler Schutz gewährt".
- 5. Stellt ein zweiter Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der über "eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" mit dem in Absatz 4 genannten Hinweis verfügt, ebenfalls eine langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG aus, trägt dieser darin denselben Hinweis ein.
Vor der Eintragung des Hinweises gemäß Absatz 4 versichert sich der zweite Mitgliedstaat durch Rücksprache mit dem in dem Hinweis genannten Mitgliedstaat, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte noch internationalen Schutz genießt. Wurde der internationale Schutz in letzter Instanz aberkannt, nimmt der zweite Mitgliedstaat keine Eintragung gemäß Absatz 4 vor."
- 5. In Artikel 11 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
4a. In Bezug auf den Mitgliedstaat, der den internationalen Schutz gewährt hat, gelten die Absätze 3 und 4 unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG.
- 6. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
- "3a. Wird die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt, dessen "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält, ist mit dem darin genannten Mitgliedstaat Rücksprache zu halten.
Sofern der internationale Schutz dem langfristig Aufenthaltsberechtigten zwischenzeitlich nicht aberkannt wurde, wird er in diesen Mitgliedstaat ausgewiesen, wobei dieser die langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen ohne weitere Formalitäten unverzüglich zurücknimmt."
- "3a. Wird die Ausweisung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verfügt, dessen "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält, ist mit dem darin genannten Mitgliedstaat Rücksprache zu halten.
- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
6. Die Bestimmungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/83/EG bleiben hiervon unberührt.
- a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
- 7. In Artikel 22 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
- "3a. Absatz 3 gilt nicht für Drittstaatsangehörige, deren "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" des ersten Mitgliedstaates den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält.
Die Bestimmungen des Artikels 21 der Richtlinie 2004/83/EG bleiben hiervon unberührt."
- "3a. Absatz 3 gilt nicht für Drittstaatsangehörige, deren "langfristige Aufenthaltsberechtigung - EG" des ersten Mitgliedstaates den Hinweis gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthält.
- 8. In Artikel 25 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Übermittlung der Informationen nach Artikel 12 Absatz 3a, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1 zuständig sind."
Artikel 2
- 1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens [...] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle mit einer Gegenüberstellung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am [...] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates Der Präsident
- 1 KOM (2001) 127 .
- 2 ABl. C
- 3 ABl. C
- 4 ABl. C
- 5 ABl. C
- 6 ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.
- 7 ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.
- 8 ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.