Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Juli 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte

Auf Grund der §§ 27 Abs. 4, 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte

Die Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der EMAS-Privilegierungsverordnung

§ 7 Abs. 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs.1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklärung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind."

Artikel 3
Bekanntmachung der Neufassung

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verordnung über Emissionserklärungen in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gültigen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt

Begründung

A. Allgemeines

Die Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines EPERs gemäß Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ist durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates unbeachtlich geworden, indem die Grundlage für die Entscheidung, der Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 in Artikel 21 Abs. 2 gestrichen wurde.

Damit ist eine Anpassung des nationalen Rechts notwendig. In dieser Mantelverordnung sind die in nationales Recht eingeführten Emissionsberichte zur Erfüllung der Berichtspflicht für das Europäische Schadstoffemissionsregister gestrichen worden.

Die Kosten der Betreiber von Betriebseinrichtungen werden durch Artikel 1 gesenkt. Einzelpreisanpassungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Da die öffentlichen Haushalte nicht belastet werden, gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.

Aus Artikel 2 ergeben sich keine Kostenänderungen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Die Änderung der 11. BImSchV ist notwendig, da nach der Einführung des Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters das EPER nicht weiter geführt wird. Damit entfällt die Notwendigkeit für auf das EPER bezogene Durchführungsbestimmungen. Die vorhandenen Regelungen zum Europäischen Schadstoffemissionsregister, die sich in der 11. BImSchV befinden, müssen daher gestrichen werden.

In Artikel 1 Nr. 2 § 1 Satz 1 werden die Anlagenarten von der Pflicht der Abgabe einer Emissionserklärung befreit, die aufgrund des EPERs in den Anwendungsbereich der 11. BImSchV aufgenommen worden sind. Weiterhin werden Anlagenarten vom Anwendungsbereich ausgenommen, bei denen wegen geringer Emissionsrelevanz keine Berichtspflicht zur Emissionserklärung erforderlich ist. Bei den Intensivtierhaltungsanlagen wird klargestellt, dass die Berichtspflicht nur für die Anlagen gilt, deren Tierplatzzahlen die Schwellenwerte im Anhang I Nr. 6.6 der IVU-Richtlinie und Anhang I Nr. 7a der Verordnung Nr. 166/2006 überschreiten (40 000 Geflügel -, 2 000 Mastschweine - oder 750 Sauenplätze). In Artikel 1 Nr. 5 § 4 Absatz 2 sind die Fristen für die Abgabe der Emissionserklärung an die Fristen der PRTR-Berichtspflichten angepasst worden.

In Artikel 1 Nr. 7 wird die Fußnote mit dem Verweis auf die Gefahrstoffverordnung aktualisiert.

Artikel 2

Die Novellierung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung ist zur Anpassung an die nach Artikel 1 geänderte 11. BImSchV notwendig. In § 7 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung wird der Verweis auf die 11. BImSchV aktualisiert und die Bezugnahme auf den künftig nicht mehr existierenden Anhang 1 der Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) gestrichen.