A. Problem und Ziel
- Das am 15. Juni 2006 auf der 95. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommene Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz enthält zusammen mit der Empfehlung Nr. 197 betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz Rahmenregelungen hinsichtlich der Entwicklung und Gestaltung einer modernen, nationalen Arbeitsschutzpolitik mit dem Ziel, eine gesunde und sichere Arbeitsumwelt zu fördern. Das Übereinkommen sieht die Entwicklung einer innerstaatlichen Politik, eines innerstaatlichen Systems und eines innerstaatlichen Programms in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur ständigen Verbesserung des Arbeitsschutzes vor.
- Die Anforderungen des Übereinkommens sind in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere durch das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 erfüllt. Darüber hinaus ist mit dem am 5. November 2008 in Kraft getretenen Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz der Auftrag für eine Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie gesetzlich verankert worden.
B. Lösung
- Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Da die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen des Übereinkommens bereits in vollem Umfang entsprechen, sind keine Haushaltsausgaben zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Keine
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. November 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 18.12.09
Entwurf
Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 187 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Genf am 15. Juni 2006 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
- Auf das Übereinkommen ist Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes anzuwenden da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
- Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, weil das Gesetz in Verbindung mit dem Vertrag Regelungen des Verwaltungsverfahrens von Landesbehörden enthält, von denen die Länder keine abweichende Regelung treffen können.
Zu Artikel 2
- Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
- Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 8 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
- Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Ausführung dieses Gesetzes nicht mit Kosten belastet, weil keine möglicherweise mit Kosten verbundenen Änderungen des innerstaatlichen Rechts oder sonstige Maßnahmen erforderlich sind um die Verpflichtungen des Übereinkommens zu erfüllen. Aus dem gleichen Grund sind Auswirkungen auf die Verbraucher nicht zu erwarten.
- Für die Wirtschaft, insbesondere für die kleinen und mittleren Betriebe, entstehen ebenfalls keine Kosten.
- Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Vertragsgesetzes wurden geprüft. Es ergeben sich keine Hinweise auf die unterschiedliche Betroffenheit von Männern und Frauen.
Übereinkommen 187
Übereinkommen über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006 (Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 31. Mai 2006 zu ihrer fünfundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist anerkennt das globale Ausmaß arbeitsbedingter Unfälle, Erkrankungen und Todesfälle und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu ihrer Reduzierung, erinnert daran, dass der Schutz der Arbeitnehmer gegen allgemeine und Berufskrankheiten sowie gegen Arbeitsunfälle zu den Zielen der Internationalen Arbeitsorganisation gehört, wie sie in ihrer Verfassung dargelegt sind, anerkennt dass arbeitsbedingte Unfälle, Erkrankungen und Todesfälle sich negativ auf die Produktivität und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung auswirken, verweist auf Absatz III (g) der Erklärung von Philadelphia, dem zufolge die Internationale Arbeitsorganisation die feierliche Verpflichtung hat, bei den einzelnen Nationen der Welt Programme zu fördern, die einen angemessenen Schutz für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei allen Beschäftigungen erreichen, ist sich der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen, 1998, bewusst, verweist auf das Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, die Empfehlung (Nr. 164) betreffend den Arbeitsschutz, 1981, und andere Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind, erinnert daran, dass die Förderung des Arbeitsschutzes Teil der Agenda der Internationalen Arbeitsorganisation für menschenwürdige Arbeit für alle ist, verweist auf die von der 91. Tagung (2003) der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen "Schlussfolgerungen über normenbezogene Tätigkeiten der IAO im Bereich des Arbeitsschutzes - Eine globale Strategie", insbesondere in Bezug darauf sicherzustellen, dass dem Arbeitsschutz in nationalen Agenden Vorrang eingeräumt wird betont die Bedeutung der ständigen Förderung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 2006, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, bezeichnet wird.
I. Begriffsbestimmungen
Artikel 1
- Im Sinne dieses Übereinkommens
- a) bezieht sich der Begriff "innerstaatliche Politik" auf die innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt, die im Einklang mit den Grundsätzen von Artikel 4 des Übereinkommens (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, entwickelt wird;
- b) bezieht sich der Begriff "innerstaatliches Arbeitsschutzsystem" oder "innerstaatliches System" auf die Infrastruktur, die den Hauptrahmen für die Umsetzung der innerstaatlichen Arbeitsschutzpolitik und innerstaatlicher Arbeitsschutzprogramme bietet
- c) bezieht sich der Begriff "innerstaatliches Arbeitsschutzprogramm" oder "innerstaatliches Programm" auf jedes innerstaatliche Programm, das in einem vorher festgelegten Zeitrahmen zu erreichende Ziele, Prioritäten und Aktionsmittel, die ausgearbeitet worden sind um den Arbeitsschutz zu verbessern, sowie Mittel zur Beurteilung von Fortschritten umfasst;
- d) bezieht sich der Begriff "eine innerstaatliche präventive Arbeitsschutzkultur" auf eine Kultur, in der das Recht auf eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt auf allen Ebenen geachtet wird, in der Regierung, Arbeitgeber und Arbeitnehmer aktiv daran mitwirken, durch ein System festgelegter Rechte, Verantwortlichkeiten und Pflichten eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu gewährleisten und in der dem Grundsatz der Prävention höchste Priorität eingeräumt wird.
II. Ziel
Artikel 2
- 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat zur Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Todesfällen in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes zu fördern durch die Entwicklung einer innerstaatlichen Politik, eines innerstaatlichen Systems und eines innerstaatlichen Programms.
- 2. Jedes Mitglied hat aktive Maßnahmen zu ergreifen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze in den Instrumenten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind, durch das innerstaatliche Arbeitsschutzsystem und durch innerstaatliche Arbeitsschutzprogramme schrittweise eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu verwirklichen.
- 3. Jedes Mitglied hat in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in regelmäßigen Abständen zu erwägen, welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um die einschlägigen Arbeitsschutzübereinkommen der IAO zu ratifizieren.
III. Innerstaatliche Politik
Artikel 3
- 1. Jedes Mitglied hat durch die Ausarbeitung einer innerstaatlichen Politik eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu fördern.
- 2. Jedes Mitglied hat auf allen einschlägigen Ebenen das Recht der Arbeitnehmer auf eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu fördern und weiterzuentwickeln.
- 3. Bei der Ausarbeitung seiner innerstaatlichen Politik hat jedes Mitglied im Licht der innerstaatlichen Bedingungen und Praxis und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer grundlegende Prinzipien zu fördern, wie zum Beispiel die Evaluierung von arbeitsbedingten Risiken und Gefahren, die Bekämpfung von arbeitsbedingten Risiken und Gefahren an der Quelle und die Entwicklung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur, die Informationen, Beratung und Ausbildung umfasst.
IV. Innerstaatliches System
Artikel 4
- 1. Jedes Mitglied hat in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein innerstaatliches Arbeitsschutzsystem einzurichten, zu unterhalten, fortlaufend weiterzuentwickeln und regelmäßig zu überprüfen.
- 2. Das innerstaatliche Arbeitsschutzsystem hat unter anderem zu umfassen:
- a) Rechtsvorschriften, gegebenenfalls Gesamtarbeitsverträge und alle sonstigen relevanten Instrumente über den Arbeitsschutz;
- b) eine oder mehrere für den Arbeitsschutz verantwortliche und im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis bezeichnete Stellen oder Gremien;
- c) Mechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich Inspektionssystemen;
- d) Vorkehrungen zur Förderung der Zusammenarbeit auf Unternehmensebene zwischen Geschäftsleitung, Arbeitnehmern und ihren Vertretern als wesentliches Element von Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz.
- 3. Das innerstaatliche Arbeitsschutzsystem hat soweit angemessen, zu umfassen:
- a) einen innerstaatlichen dreigliedrigen Beirat oder innerstaatliche dreigliedrige Beiräte, die sich mit Arbeitsschutzfragen befassen
- b) Informations- und Beratungsdienste zum Arbeitsschutz;
- c) die Bereitstellung einer Arbeitsschutzausbildung;
- d) arbeitsmedizinische Dienste im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis;
- e) Arbeitsschutzforschung;
- f) einen Mechanismus zur Erhebung und Analyse von Daten über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Instrumente der IAO;
- g) Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Versicherungs- oder Sozialversicherungssystemen, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten decken und
- h) Unterstützungsmechanismen für eine fortschreitende Verbesserung der Arbeitsschutzbedingungen in Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben und in der informellen Wirtschaft.
V. Innerstaatliches Programm
Artikel 5
- 1. Jedes Mitglied hat in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ein innerstaatliches Arbeitsschutzprogramm auszuarbeiten, umzusetzen zu überwachen, zu evaluieren und regelmäßig zu überprüfen.
- 2. Das innerstaatliche Programm:
- a) hat die Entwicklung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur zu fördern;
- b) hat, soweit praktisch durchführbar, durch die Beseitigung arbeitsbedingter Gefahren und Risiken oder ihre Herabsetzung auf ein Mindestmaß im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis einen Beitrag zum Schutz der Arbeitnehmer zu leisten, um arbeitsbedingte Unfälle, Erkrankungen und Todesfälle zu verhüten und den Arbeitsschutz in der Arbeitsstätte zu fördern;
- c) ist auf der Grundlage einer Analyse der innerstaatlichen Arbeitsschutzsituation, einschließlich einer Analyse des innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems, auszuarbeiten und zu überprüfen;
- d) hat Ziele, Zielvorgaben und Fortschrittsindikatoren zu enthalten;
- e) ist nach Möglichkeit durch andere ergänzende innerstaatliche Programme und Pläne zu unterstützen, die dazu beitragen, schrittweise eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu verwirklichen.
- 3. Das innerstaatliche Programm ist weithin bekannt zu machen und, soweit es möglich ist, von den höchsten staatlichen Stellen zu unterstützen und in Gang zu setzen.
VI. Schlussbestimmungen
Artikel 6
- Durch dieses Übereinkommen werden bestehende internationale Arbeitsübereinkommen oder -empfehlungen nicht neu gefasst.
Artikel 7
- Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Artikel 8
- 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.
- 2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
- 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 9
- 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen.
Sie wird zwölf Monate nach der Eintragung wirksam.
- 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen Zehnjahres-Zeitraums nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.
Artikel 10
- 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die von den Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
- 2. Der Generaldirektor macht die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die mitgeteilt worden ist, Kenntnis gibt auf den Zeitpunkt aufmerksam, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 11
- Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 12
- Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 13
- 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
- a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 9 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
- b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
- 2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 14
- Der englische und der französische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
Denkschrift
I . Allgemeines
Das Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, ist von der Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) am 15. Juni 2006 angenommen worden. Folgende Staaten haben das Übereinkommen Nr. 187 bereits ratifiziert: Vereinigtes Königreich, Schweden, Finnland, Dänemark, Tschechische Republik, Japan, Korea, Kuba, Niger und Spanien.
Mit dem Übereinkommen will die IAO neue Wege beschreiten. Im Gegensatz zu den bisherigen Übereinkommen zum Arbeitsschutz legt es keine detaillierten Vorschriften, sondern allgemeine Grundsätze für die Gestaltung einer nationalen Arbeitsschutzpolitik fest.
Dies soll der geringen Ratifizierungsquote der bisherigen IAO-Übereinkommen von nur rund 20 Prozent entgegenwirken.
Zentrale Punkte des Übereinkommens sind:
- - Ausarbeitung einer nationalen Arbeitsschutzpolitik mit dem Ziel, eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu fördern.
- - Beteiligung der maßgeblichen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- - Ein nationales Arbeitsschutzsystem muss errichtet, unterhalten und fortlaufend weiterentwickelt werden.
- - Ein nationales Arbeitsschutzprogramm ist auszuarbeiten, umzusetzen und zu evaluieren.
Das Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz kann ohne ergänzendes Umsetzungsgesetz von Deutschland ratifiziert werden.
Die im Übereinkommen geforderten Vorgaben werden durch die innerstaatliche Politik, das innerstaatliche Arbeitsschutzsystem sowie das innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm zur Verbesserung des Arbeitsschutzes in der Bundesrepublik Deutschland bereits erfüllt.
Mit dem zur Umsetzung der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG ergangenen Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 ist in Deutschland ein zentrales Vorschriftenwerk für den Arbeitsschutz mit einem umfassenden sachlichen Geltungsbereich geschaffen worden. Darüber hinaus ist mit dem am 5. November 2008 in Kraft getretenen Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) der Auftrag für eine Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) gesetzlich normiert worden.
Ziel dieser Strategie ist es, die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten durch einen präventiv ausgerichteten und systematisch wahrgenommenen Arbeitsschutz, ergänzt durch Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung, zu erhalten, zu verbessern, zu fördern und zu evaluieren. Diese Strategie wird von Ländern, Unfallversicherungsträgern und Bund gemeinsam im Rahmen der neu geschaffenen Nationalen Arbeitsschutzkonferenz (NAK) getragen. Die Sozialpartner sind beteiligt und beraten die NAK.
II. Besonderes
Artikel 1 bestimmt die Begriffe des Übereinkommens:
In Artikel 1 Buchstabe a wird zur Bestimmung des Begriffs "innerstaatliche Politik" auf Artikel 4 des Übereinkommens (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, verwiesen.
Die ratifizierenden Mitgliedstaaten haben hiernach "unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und in Beratung mit den maßgeblichen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Arbeitsumwelt festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu prüfen". Weiter heißt es im zweiten Absatz des Artikels 4: "Ziel dieser Politik muss es sein, Unfälle und Gesundheitsschäden, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu verhüten, indem die mit der Arbeitsumwelt verbundenen Gefahrenursachen, soweit praktisch durchführbar, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden."
Artikel 1 Buchstabe b bestimmt den Begriff "innerstaatliches Arbeitsschutzsystem" als die Infrastruktur, die den Rahmen für die Arbeitsschutzpolitik und die Umsetzung der Arbeitsschutzprogramme bildet.
Artikel 1 Buchstabe c definiert den Begriff "innerstaatliches Arbeitsschutzprogramm" als jedes innerstaatliche Programm, das in einem vorher festgelegten Zeitrahmen zu erreichende Ziele, Prioritäten, Aktionsmittel, die zur Verbesserung des Arbeitsschutzes ausgearbeitet werden, sowie Mittel zur Beurteilung von Fortschritten umfasst.
Artikel 1 Buchstabe d bestimmt den Begriff "innerstaatliche präventive Arbeitsschutzkultur" als eine Kultur, in der das Recht auf eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt auf allen Ebenen geachtet wird und die dadurch gekennzeichnet ist, dass Regierung und Sozialpartner durch ein System festgelegter Rechte aktiv daran mitwirken, dem präventiven Arbeitsschutz Priorität einzuräumen.
Artikel 2 nennt die Ziele des Übereinkommen Nr. 187:
Die ratifizierenden Mitgliedstaaten haben in Beratungen mit den Sozialpartnern und durch die Entwicklung einer innerstaatlichen Politik, eines innerstaatlichen Systems und innerstaatlichen Programms, die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes zu fördern, zu verbessern und in regelmäßigen Abständen zu erwägen, welche Maßnahmen getroffen werden können, um einschlägige IAO-Übereinkommen zu ratifizieren.
Artikel 3 enthält Vorgaben zur Ausgestaltung einer "innerstaatlichen Arbeitsschutzpolitik".
Artikel 4 statuiert Verpflichtungen hinsichtlich der Ausgestaltung des "innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems".
Artikel 5 verpflichtet die ratifzierenden Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von "Arbeitsschutzprogrammen".
Mit dem am 5. November 2008 aktualisierten Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung) sowie einer Vielzahl weiterer auf bestimmte Personengruppen bzw. Arbeitsschutzbereiche ausgerichteten Rechtsvorschriften, wie z.B. dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ("Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG"), Bundesberggesetz (BBergG), Chemikaliengesetz (ChemG), Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), Arbeitszeitgesetz (ArbZG), Seemannsgesetz, erfüllt das deutsche Recht die Anforderungen des Übereinkommens in Bezug auf die in Artikel 2 aufgeführten Ziele, in Bezug auf die "innerstaatliche Arbeitsschutzpolitik" (Artikel 3 i. V. m. Artikel 1 Buchstabe a), in Bezug auf ein "innerstaatliches Arbeitsschutzsystem als Infrastruktur" (Artikel 4 i. V. m. Artikel 1 Buchstabe b), in Bezug auf innerstaatliche Arbeitsschutzprogramme (Artikel 5 i. V. m. Artikel 1 Buchstabe c) sowie in Bezug auf eine innerstaatliche präventive Arbeitsschutzkultur (Artikel 1 Buchstabe d).
Im Einzelnen:
Gemäß Artikel 3 i. V. m. Artikel 1 Buchstabe a haben die ratifzierenden Mitgliedstaaten durch Ausarbeitung einer innerstaatlichen Politik eine sichere und gesunde Arbeitsumwelt zu fördern. Im Rahmen der Ausarbeitung dieser "innerstaatlichen Politik" sind insbesondere in Beratung mit den maßgeblichen Verbänden der Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundlegende Prinzipien, wie die Evaluierung arbeitsbedingter Gefahren, sowie die Entwicklung einer "präventiven Arbeitsschutzkultur" zu fördern.
Die Umsetzung dieser Vorgaben zur "innerstaatlichen Arbeitsschutzpolitik" sind in Deutschland durch die im Fünften Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes gesetzlich fixierte "Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie" (GDA) erfolgt (§§ 20a, 20b ArbSchG).
Die in § 20a ArbSchG normierten Kernelemente dieser innerstaatlichen Strategie sind:
- 1. die Entwicklung gemeinsamer Ziele im Bereich des Arbeitsschutzes (inklusive Festlegung konkreter Handlungsfelder und von Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie Evaluierung),
- 2. die Verbesserung der Zusammenarbeit der Aufsichtsdienste bei der Beratung und Überwachung der Betriebe sowie
- 3. die weitere Optimierung der Rechtsetzung im Arbeitsschutz.
Entwicklung, Steuerung und Fortschreibung der GDA obliegen gemäß § 20b ArbSchG der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz, die sich aus Vertretern von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern zusammensetzt.
Die Sozialpartner haben ihrer Bedeutung für den Gesamtprozess entsprechend eine herausgehobene Stellung sowohl bei der Entwicklung als auch bei der Festlegung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Eckpunkte für Arbeitsprogramme erhalten ( § 20b Absatz 1 ArbSchG). In diesen Feldern nehmen sie mit beratender Stimme an der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz teil. Ein in der Regel jährlich stattfindendes Arbeitsschutzforum bezweckt den Dialog mit den beteiligten Fachkreisen, der Wissenschaft und der Fachöffentlichkeit (§ 20b Absatz 3 ArbSchG). Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie hat mittlerweile konkrete Gestalt bekommen. Die Träger dieser Strategie haben sich im Konsens mit den Sozialpartnern für den Zeitraum 2008 - 2012 auf folgende konkrete Arbeitsschutzziele verständigt:
- - Verringerung von Arbeitsunfällen,
- - Verringerung von Muskel-Skelett-Belastungen und Erkrankungen,
- - Verringerung von Hauterkrankungen.
Die Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung an dieser Strategie ist in § 14 Absatz 3 SGB VII geregelt.
Das deutsche Recht erfüllt insbesondere die in Artikel 3 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens statuierten Verpflichtungen in Bezug auf die Ausarbeitung der innerstaatlichen Politik. Bei der Ausarbeitung dieser Politik hat jedes Mitglied im Licht der nationalen Besonderheiten und Praxis und in Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundlegende Prinzipien zu fördern und weiterzuentwickeln: Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes einschließlich der Regelungen zur Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie gewährleisten dass das Recht der Arbeitnehmer auf eine sichere und gesunde Arbeitswelt gefördert und auch stetig weiterentwickelt wird. Darüber hinaus sind aufgrund des § 18 ArbSchG für bestimmte Sachgebiete des Arbeitsschutzes geltende Verordnungen erlassen worden. Zu nennen sind hier die Arbeitsstättenverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung, die Bildschirmarbeitsverordnung, die Verordnung über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Lastenhandhabungsverordnung, die Baustellenverordnung, die Biostoffverordnung, die Druckluftverordnung und die Gefahrstoffverordnung; letztere ist wegen weiterer Schutzgüter (Allgemeinbevölkerung, Umwelt) und Adressaten (Hersteller gefährlicher Stoffe) zusätzlich auf das Chemikaliengesetz gestützt.
Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beispiele für die Prinzipien einer Arbeitsschutzpolitik sind in Deutschland in folgenden Vorschriften geregelt: "Evaluierung von arbeitsbedingten Risiken und Gefahren" in § 5 ArbSchG; "Bekämpfung von arbeitsbedingten Risiken und Gefahren an der Quelle" in § 4 Nummer 2 ArbSchG. Die allgemeine Forderung nach einer "innerstaatlichen Arbeitsschutzkultur, die Information, Beratung und Ausbildung umfasst", ist in den §§ 3 ff. ArbSchG geregelt. Die Regelungen zur Beratung von Unternehmen und Beschäftigten in Fragen des Arbeitsschutzes sind ferner im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) enthalten, nämlich in § 3 ASiG (Aufgaben der Betriebsärzte) sowie in § 6 ASiG (Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit). Die Beratung durch die Unfallversicherungsträger regelt § 17 SGB VII.
Artikel 4 Absatz 1 statuiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten in Beratung mit den maßgebenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden zur Einrichtung, Unterhaltung, fortlaufenden Weiterentwicklung und regelmäßigen Überprüfung eines innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems.
Konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung dieses "innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems" sind in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, b, c und d sowie Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a bis h festgeschrieben:
Das "innerstaatliche Arbeitsschutzsystem" hat zu umfassen:
Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge, verantwortliche Stellen oder Gremien, Inspektionssysteme, Vorkehrungen zur Förderung des Arbeitsschutzes auf Unternehmensebene (Präventionsmaßnahmen).
Das "innerstaatliche Arbeitsschutzsystem" hat soweit angemessen zu umfassen: Einen triparitätischen Beirat für Arbeitsschutzfragen, Informations- und Beratungsdienste, Arbeitsschutzausbildung, arbeitsmedizinische Dienste, Arbeitsschutzforschung, Statistik über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Sozialversicherungssystemen sowie Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Das deutsche Recht erfüllt diese in Artikel 4 statuierten Verpflichtungen. Die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitssicherheitsgesetzes sowie des SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung - enthalten umfassende Vorschriften zur Ausgestaltung des innerstaatlichen bzw. deutschen Arbeitsschutzsystems. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es insbesondere, wie bereits oben dargestellt, ein funktionierendes Arbeitsschutzsystem mit der "Nationalen Arbeitsschutzkonferenz" als "Stelle" und dem Arbeitsschutzforum als Gremium, das der Einbeziehung der Sozialpartner dient und weiteren Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzakteuren offensteht. Staatliche Aufsichtsbehörden und Inspektionsstellen der Unfallversicherungsträger sind wichtige Stellen des innerstaatlichen Arbeitsschutzes.
Einzelheiten zur Förderung des Arbeitsschutzes auf Unternehmensebene sind im zweiten Abschnitt des Arbeitsschutzgesetzes in den §§ 3 ff. ArbSchG umfassend geregelt.
Im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie ist in § 21 Absatz 3 ArbSchG gesetzlich festgeschrieben worden dass die staatlichen Stellen und die Unfallversicherungsträger auf der Grundlage einer gemeinsamen Überwachungsstrategie eng zusammenwirken und überdies der Erfahrungsaustausch sichergestellt wird. Nach Maßgabe des § 21 Absatz 3 Satz 2 ArbSchG umfasst diese Überwachungsstrategie die Abstimmung allgemeiner Grundsätze zur methodischen Vorgehensweise bei
- 1. der Beratung und Überwachung der Betriebe,
- 2. der Festlegung inhaltlicher Beratungs- und Überwachungsschwerpunkte, aufeinander abgestimmter oder gemeinsamer Schwerpunktaktionen und Arbeitsprogramme und
- 3. der Förderung eines Daten- und sonstigen Informationsaustausches, insbesondere über Betriebsbesichtigungen und deren wesentliche Erkenntnisse.
Eine analoge Regelung findet sich in § 20 Absatz 1 SGB VII.
Zur Stärkung der "Arbeitsmedizinischen Vorsorge" ist am 24. Dezember 2008 die Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung werden insbesondere Regelungen im staatlichen Recht und in Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt. Diese Verordnung regelt Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten und schafft mehr Transparenz bei Pflicht- und Angebotsuntersuchungen.
Zugleich wird das Recht der Beschäftigten auf Wunschuntersuchungen gestärkt. Derzeit noch zu wenig beachtete Bereiche, wie z.B. Muskel-Skelett-Erkrankungen, sollen durch diese neue Regelung erreicht werden.
Eine zentrale Rolle übernimmt der neue Ausschuss für Arbeitsmedizin, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beraten wird.
Jährlich wird in der Bundesrepublik Deutschland ein statistischer Bericht zum Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Deutschland erstellt, der einen Überblick über den Stand von Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie deren Entwicklungen gibt. Dieser Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" ist in zwei Teile unterteilt: Zum einen gibt es einen Textteil, der kurze Erläuterungen zum angebotenen statistischen Material enthält und einen Tabellenteil mit weiterführendem Zahlenmaterial.
Zur besseren Übersicht sind im Textteil Verweise zu themenverwandten Tabellen im Tabellenteil enthalten. Beginnend mit den Rahmendaten zur Situation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, wird ein umfassendes Bild gezeichnet: Neben Angaben zum Unfall- und Berufskrankheitengeschehen wird auch die Arbeitssituation der Erwerbstätigen dargestellt. Jedes Jahr enthält der Bericht darüber hinaus einen Schwerpunkt, z.B. einen Wirtschaftszweig (hier auch KMUs), für den die Besonderheiten der Arbeits- und Gesundheitssituation detailliert analysiert werden.
Für die "Arbeitsschutzforschung" ist in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zuständig. Als Kompetenzpool und Wissensdienstleisterin in Sachen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit steht diese Einrichtung der Politik, den Sozialpartnern, Betrieben und der Öffentlichkeit mit Rat und Tat zur Seite. In der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird für eine menschengerechte Arbeitswelt mit sicheren, gesunden und wettbewerbsfähigen Arbeitsplätzen geforscht, analysiert aber auch informiert, publiziert, koordiniert, entwickelt, geschult und beraten.
Artikel 5 i. V. m. Artikel 1 Buchstabe c statuiert eine Verpflichtung der ratifizierenden Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung eines innerstaatlichen Arbeitsschutzprogramms:
Dieses Programm muss gemäß Artikel 5 Absatz 2 die Entwicklung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur fördern und - soweit praktisch durchführbar - durch die Beseitigung arbeitsbedingter Gefahren und Risiken oder ihre Herabsetzung auf ein Mindestmaß im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis einen Beitrag zum Schutz der Arbeitnehmer leisten, um arbeitsbedingte Unfälle sowie Erkrankungen und den Arbeitsschutz in der Arbeitsstätte zu fördern.
Mit den im Arbeitsschutzgesetz festgeschriebenen Regelungen zur Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie werden die Vorgaben zur Ausgestaltung "innerstaatlicher Arbeitsschutzprogramme" erfüllt. Gemäß § 20a Absatz 2 Nummer 2 und 3 ArbSchG ist die Erstellung innerstaatlicher Arbeitsprogramme sowie deren Evaluierung wesentlicher Bestandteil der deutschen Arbeitsschutzstrategie. Diese Programme werden von allen Trägern (Ländern, Unfallversicherungsträgern, Bundesministerium für Arbeit und Soziales) bundesweit bekannt gemacht. Unterstützt werden die Träger dabei von der NAK-Geschäftsstelle, die ihren Sitz bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ( § 20b Absatz 5 ArbSchG).
Die Artikel 6 bis 14 enthalten Schlussbestimmungen über die Ratifikation, das Inkrafttreten, die Kündigung und die Änderung des Übereinkommens.
Anlage 1 zur Denkschrift
(Übersetzung)
Empfehlung 197
Empfehlung betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 31. Mai 2006 zu ihrer fünfundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006 (im Folgenden "das Übereinkommen" genannt), erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 15. Juni 2006, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, bezeichnet wird.
I. Innerstaatliche Politik
- 1. Die nach Artikel 3 des Übereinkommens ausgearbeitete innerstaatliche Politik sollte Teil II des Übereinkommens (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, sowie die in diesem Übereinkommen genannten einschlägigen Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Regierungen berücksichtigen.
II. Innerstaatliches System
- 2. Bei der Einrichtung, Unterhaltung, fortlaufenden Entwicklung und regelmäßigen Überprüfung des in Artikel 1 b) des Übereinkommens definierten innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems:
- a) sollten die Mitglieder die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevanten und im Anhang dieser Empfehlung aufgeführten Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation berücksichtigen, insbesondere das Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 1947, und das Übereinkommen (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969;
- b) können die Mitglieder die in Artikel 4 (1) des Übereinkommens vorgesehenen Beratungen auf andere interessierte Parteien ausdehnen.
- 3. Im Hinblick auf die Verhütung von arbeitsbedingten Unfällen, Erkrankungen und Todesfällen sollte das innerstaatliche System geeignete Maßnahmen für den Schutz aller Arbeitnehmer vorsehen, insbesondere der Arbeitnehmer in Hochrisikosektoren und verletzlicher Arbeitnehmer, wie zum Beispiel Arbeitnehmer in der informellen Wirtschaft, Wanderarbeitnehmer und junge Arbeitnehmer.
- 4. Die Mitglieder sollten Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts zu schützen, einschließlich des Schutzes ihrer reproduktiven Gesundheit.
- 5. Bei der Förderung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur im Sinne des Artikels 1 d) des Übereinkommens sollten sich die Mitglieder darum bemühen:
- a) durch nationale Kampagnen, die gegebenenfalls mit Initiativen auf der Arbeitsplatzebene und internationalen Initiativen verbunden werden, das Bewusstsein für den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz und in der Öffentlichkeit zu verbessern;
- b) Mechanismen zur Durchführung der Arbeitsschutzerziehung und -ausbildung zu fördern, insbesondere für Führungskräfte, Aufsichtspersonen, Arbeitnehmer und ihre Vertreter sowie für den Arbeitsschutz zuständige staatliche Bedienstete;
- c) Arbeitsschutzkonzepte und gegebenenfalls -kompetenzen in Bildungs- und Berufsbildungsprogramme aufzunehmen
- d) den Austausch von Arbeitsschutzstatistiken und -daten zwischen zuständigen Behörden, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und ihren Vertretern zu erleichtern;
- e) im Hinblick auf die Beseitigung arbeitsbedingter Gefahren und Risiken oder ihre Verringerung auf ein Mindestmaß, soweit dies sinnvoll und praktisch möglich ist Arbeitgeber und Arbeitnehmer und ihre Verbände zu informieren und zu beraten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern oder zu erleichtern;
- f) im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis auf der Arbeitsplatzebene die Festlegung von Arbeitsschutzpolitiken, die Einsetzung von gemeinsamen Arbeitsschutzausschüssen und die Benennung von Arbeitsschutzbeauftragten der Arbeitnehmer zu fördern;
- g) im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis die Probleme von Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben sowie von Subunternehmern bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen und -vorschriften anzugehen.
- 6. Die Mitglieder sollten einen Arbeitsschutzmanagement-Systemansatz fördern, wie zum Beispiel in den Leitlinien für Arbeitsschutz-Managementsysteme (ILO-OSH 2001) dargestellt.
III. Innerstaatliches Programm
- 7. Das in Artikel 1 c) des Übereinkommens definierte innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm sollte sich auf Grundsätze der Evaluierung und des Managements von Gefahren und Risiken stützen, insbesondere auf Arbeitsplatzebene.
- 8. Das innerstaatliche Programm sollte Handlungsprioritäten benennen die in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert werden sollten.
- 9. Bei der Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Programms können die Mitglieder die in Artikel 5 (1) des Übereinkommens vorgesehenen Beratungen auf andere interessierte Parteien ausdehnen.
- 10. Zur Durchführung der Bestimmungen von Artikel 5 des Übereinkommens sollte das innerstaatliche Programm aktiv präventive Maßnahmen und Tätigkeiten am Arbeitsplatz fördern, an denen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und ihre Vertreter beteiligt sind.
- 11. Das innerstaatliche Arbeitsschutzprogramm sollte, soweit angemessen, mit anderen innerstaatlichen Programmen und Plänen koordiniert werden, beispielsweise mit denen, die sich auf die öffentliche Gesundheit und die wirtschaftliche Entwicklung beziehen.
- 12. Bei der Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Arbeitsschutzprogramms sollten die Mitglieder, unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus den von ihnen ratifizierten Übereinkommen, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevanten Urkunden der IAO, die im Anhang dieser Empfehlung aufgeführt werden berücksichtigen.
IV. Innerstaatliches Profil
- 13. Die Mitglieder sollten ein innerstaatliches Profil erstellen und regelmäßig aktualisieren, das die jeweilige Situation im Bereich des Arbeitsschutzes und die bei der Verwirklichung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt erzielten Fortschritte zusammenfasst. Das Profil sollte bei der Ausarbeitung und Überprüfung des innerstaatlichen Programms als Grundlage dienen.
- 14.
- (1) Das innerstaatliche Arbeitsschutzprofil sollte gegebenenfalls Informationen über die folgenden Elemente umfassen:
- a) Rechtsvorschriften, gegebenenfalls Gesamtarbeitsverträge und alle sonstigen relevanten Instrumente über den Arbeitsschutz;
- b) eine oder mehrere für den Arbeitsschutz verantwortliche und im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis bezeichnete Stellen oder Gremien;
- c) Mechanismen zur Sicherstellung der Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, einschließlich Inspektionssystemen;
- d) Vorkehrungen zur Förderung der Zusammenarbeit auf Unternehmensebene zwischen Geschäftsleitung, Arbeitnehmern und ihren Vertretern als wesentliches Element von Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz;
- e) einen innerstaatlichen dreigliedrigen Beirat oder innerstaatliche dreigliedrige Beiräte, die sich mit Arbeitsschutzfragen befassen;
- f) Informations- und Beratungsdienste zum Arbeitsschutz;
- g) die Bereitstellung einer Arbeitsschutzausbildung;
- h) arbeitsmedizinische Dienste im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis;
- i) Arbeitsschutzforschung;
- j) den Mechanismus zur Erhebung und Analyse von Daten über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie ihre Ursachen unter Berücksichtigung der einschlägigen Instrumente der IAO;
- k) Vorkehrungen für eine Zusammenarbeit mit einschlägigen Versicherungs- oder Sozialversicherungssystemen, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten decken
- l) Unterstützungsmechanismen für eine fortschreitende Verbesserung der Arbeitsschutzbedingungen in Kleinst-, Klein- und Mittelbetrieben und in der informellen Wirtschaft.
- (2) Außerdem sollte das innerstaatliche Arbeitsschutzprofil, soweit angemessen, Informationen über die folgenden Elemente umfassen:
- a) Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf innerstaatlicher und betrieblicher Ebene, einschließlich innerstaatlicher Programmüberprüfungsmechanismen;
- b) technische Normen, Richtliniensammlungen und Leitlinien zum Arbeitsschutz;
- c) Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen, einschließlich Förderungsinitiativen;
- d) spezialisierte technische, medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die mit verschiedenen Aspekten des Arbeitsschutzes befasst sind, einschließlich Forschungsinstituten und -labors, die auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes tätig sind;
- e) im Bereich des Arbeitsschutzes tätige Personen, wie Inspektoren, Arbeitsschutzbeauftragte, Arbeitsmediziner und Arbeitshygieniker;
- f) Statistiken über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
- g) Arbeitsschutzpolitiken und -programme von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden;
- h) regelmäßige oder laufende Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit;
- i) Finanz- und Haushaltsmittel im Bereich des Arbeitsschutzes; und
- j) Daten zu Demografie, Alphabetisierung, Wirtschaft und Beschäftigung, soweit verfügbar, sowie alle anderen relevanten Informationen.
- (1) Das innerstaatliche Arbeitsschutzprofil sollte gegebenenfalls Informationen über die folgenden Elemente umfassen:
V. Internationale Zusammenarbeit und Informationsaustausch
- 15. Die Internationale Arbeitsorganisation sollte:
- a) die internationale technische Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsschutzes erleichtern, um Länder, insbesondere Entwicklungsländer, bei folgenden Aufgaben zu unterstützen:
- i) Stärkung ihrer Kapazität zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer innerstaatlichen präventiven Arbeitsschutzkultur;
- ii) Förderung eines Managementsystemansatzes beim Arbeitsschutz;
- iii) Förderung der Ratifizierung, soweit es sich um Übereinkommen handelt, und Durchführung von Urkunden der IAO, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant und im Anhang dieser Empfehlung aufgeführt sind;
- b) den Austausch von Informationen über die innerstaatliche Politik im Sinne des Artikels 1
- a) des Übereinkommens über innerstaatliche Arbeitsprogramme und -systeme, einschließlich über bewährte Praktiken und innovative Ansätze, und die Ermittlung neuer und neu entstehender Gefahren und Risiken am Arbeitsplatz erleichtern und
- c) lnformationen über Fortschritte bei der Verwirklichung einer sicheren und gesunden Arbeitsumwelt bereitstellen.
- a) die internationale technische Zusammenarbeit im Bereich des Arbeitsschutzes erleichtern, um Länder, insbesondere Entwicklungsländer, bei folgenden Aufgaben zu unterstützen:
VI. Aktualisierung des Anhangs
- 16. Der Anhang dieser Empfehlung sollte vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes überprüft und aktualisiert werden. Jeder so erstellte neu gefasste Anhang ist vom Verwaltungsrat anzunehmen und ersetzt den vorausgegangenen Anhang, nachdem er den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation übermittelt worden ist.
Anhang
Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind
I. Übereinkommen
Übereinkommen (Nr. 81 ) über die Arbeitsaufsicht, 1947
Übereinkommen (Nr. 115) über den Strahlenschutz, 1960
Übereinkommen (Nr. 120) über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964
Übereinkommen (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964
Übereinkommen (Nr. 129) über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969
Übereinkommen (Nr. 139) über Berufskrebs, 1974
Übereinkommen (Nr. 148) über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977
Übereinkommen (Nr. 152) über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979
Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981
Übereinkommen (Nr. 161 ) über die betriebsärztlichen Dienste, 1985
Übereinkommen (Nr. 162) über Asbest, 1986
Übereinkommen (Nr. 167) über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988
Übereinkommen (Nr. 170) über chemische Stoffe, 1990
Übereinkommen (Nr. 174) über die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993
Übereinkommen (Nr. 176) über den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995
Protokoll von 1995 zum Übereinkommen (Nr. 81 ) über die Arbeitsaufsicht, 1947
Übereinkommen (Nr. 184) über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001
Protokoll von 2002 zum Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981
II. Empfehlungen
Empfehlung (Nr. 81 ) betreffend die Arbeitsaufsicht, 1947
Empfehlung (Nr. 82) betreffend die Arbeitsaufsicht (Bergbau und Verkehr), 1947
Empfehlung (Nr. 97) betreffend den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, 1953
Empfehlung (Nr. 102) betreffend Sozialeinrichtungen, 1956
Empfehlung (Nr. 114) betreffend den Strahlenschutz, 1960
Empfehlung (Nr. 115) betreffend Arbeiterwohnungen, 1961
Empfehlung (Nr. 120) betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964
Empfehlung (Nr. 121) über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964
Empfehlung (Nr. 133) betreffend die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969
Empfehlung (Nr. 147) betreffend Berufskrebs, 1974
Empfehlung (Nr. 156) betreffend die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977
Empfehlung (Nr. 160) betreffend den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979
Empfehlung (Nr. 164) betreffend den Arbeitsschutz, 1981
Empfehlung (Nr. 171) betreffend die betriebsärztlichen Dienste, 1985
Empfehlung (Nr. 172) betreffend Asbest, 1986
Empfehlung (Nr. 175) betreffend den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988
Empfehlung (Nr. 177) betreffend chemische Stoffe, 1990
Empfehlung (Nr. 181) betreffend die Verhütung von industriellen Störfällen, 1993
Empfehlung (Nr. 183) betreffend den Arbeitsschutz in Bergwerken, 1995
Empfehlung (Nr. 192) betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001
Empfehlung (Nr. 194) betreffend die Liste der Berufskrankheiten, 2002
Anlage 2 zur Denkschrift
Stellungnahme der Bundesregierung zur Empfehlung Nr. 197 vom 15. Juni 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
I. Allgemeines
Die Empfehlung Nr. 197 befasst sich mit der innerstaatlichen Arbeitsschutzpolitik, dem dazugehörenden Arbeitsschutzsystem und -programm, sowie dem nationalen Arbeitsschutzprofil und der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Im Anhang sind die Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) aufgeführt, die für den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz relevant sind.
In den Teilen I (innerstaatliche Politik) und II (innerstaatliches System) wird auf ältere Übereinkommen der IAO verwiesen die ebenfalls Rechte und Pflichten von Sozialpartnern und Regierungen regeln. Um den Präventionsgedanken zu fördern, wird empfohlen, geeignete Maßnahmen vor allem in Hochrisikobranchen und für besonders gefährdete Beschäftigte zu ergreifen. Um das Bewusstsein für den Arbeitsschutz zu stärken, sollen öffentliche Kampagnen durchgeführt, die Arbeitsschutzerziehung gefördert und Informationen (z.B. Statistiken) zwischen allen Akteuren des Arbeitsschutzes ausgetauscht werden. Ebenfalls gefördert werden soll die Arbeit von dreigliedrigen Ausschüssen, Problemlösungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und der Arbeitsschutzmanagement-Systemansatz.
Ein innerstaatliches Arbeitsschutzprogramm (Teil III) soll die Gefährdungsbeurteilung auf Arbeitsplatzebene berücksichtigen Handlungsprioritäten nennen, weitere Expertenkreise berücksichtigen, mit anderen innerstaatlichen Programmen (Gesundheit, Wirtschaft), soweit angemessen abgestimmt sein und IAO-Urkunden aus dem Anhang der Empfehlung berücksichtigen. Teil IV konkretisiert die Anforderungen an ein nationales Arbeitsschutzprofil (z.B. Rechtsvorschriften, Arbeitsinspektion, Arbeitsschutzforschung). Teile V (internationale Zusammenarbeit) und VI (Aktualisierung des Anhangs) richten sich an die IAO.
Die Empfehlung konkretisiert die Vorgaben des Übereinkommen Nr. 187 in einzelnen Bereichen.
II. Besonderes
Absatz 1 verweist auf Teil II des Übereinkommen Nr. 155 über den Arbeitsschutz, der die "Grundsätze einer innerstaatlichen Politik" regelt. Dieser Bezug entspricht der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommen Nr. 187.
Absatz 2 Buchstabe a empfiehlt den Mitgliedern der IAO, bei der Einrichtung, Unterhaltung, fortlaufenden Entwicklung und regelmäßigen Überprüfung ihres Arbeitsschutzsystems die im Anhang der Empfehlung genannten Urkunden der IAO zu berücksichtigen.
Besonders erwähnt werden die Übereinkommen Nr. 155 über den Arbeitsschutz sowie die von Deutschland bereits ratifizierten Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht und Nr. 129 über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft. Mit diesem Hinweis soll betont werden, dass diese älteren Urkunden weiterhin gültig sind.
Nach Absatz 2 Buchstabe b können die Mitglieder, die über die Einrichtung eines innerstaatlichen Arbeitsschutzsystems nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens beraten andere interessierte Kreise in diese Beratungen einbeziehen.
Absatz 3 empfiehlt die Durchführung geeigneter Präventionsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer. Insbesondere Hochrisikobranchen und besonderes gefährdete Arbeitnehmergruppen (z.B. junge Beschäftigte) sind zu berücksichtigen.
Nach Absatz 4 soll für Frauen und Männer auch unter Einbeziehung der reproduktiven Gesundheit ein gleich hohes Schutzniveau gelten. § 2 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m. § 4 Nummer 8 ArbSchG sichert Männern und Frauen das gleiche Schutzniveau zu und berücksichtigt die geschlechtsspezifischen Aspekte. Für besonders schutzbedürftige Beschäftigte regelt § 4 Absatz 6 ArbSchG, dass für diese Personengruppe spezielle Gefahren zu berücksichtigen sind.
Absatz 5 beschäftigt sich mit der "präventiven Arbeitsschutzkultur" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommen Nr. 187. Nach Maßgabe der Buchstaben a bis g sollen sich die Mitglieder bemühen, folgende Punkte umzusetzen:
- Öffentliche Kampagnen, um das Bewusstsein für Arbeitsschutz zu stärken;
- Förderung der Arbeitsschutzerziehung; Bildungs- und Berufsbildungsprogramme;
- Austausch von Statistiken zwischen Behörden und Sozialpartnern;
- Beratung der Sozialpartner;
- Förderung von Arbeitsschutzausschüssen und die Benennung von Arbeitsschutzbeauftragten aus den Reihen der Beschäftigten
Absatz 6 empfiehlt die Förderung des Arbeitsschutz-Managementsystemansatzes entsprechend der "Leitlinie für Arbeitsschutz-Managementsysteme (ILO-OSH 2001)". Der IAO-Leitfaden wurde von einem Arbeitskreis von Bund, Ländern und Unfalversicherungsträgern unter Beteiligung der Sozialpartner und interessierter Kreise der Wirtschaft zu einem nationalen Leitfaden weiterentwickelt.
Die Umsetzung erfolgt sowohl durch Systeme der Länder (ACSA in Hessen, OHRIS in Bayern) als auch durch branchenspezifische Modelle der Unfallversicherungsträger.
Nach Absatz 7 sollen sich die innerstaatlichen Arbeitsschutzprogamme im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c des Übereinkommen Nr. 187 auf Grundsätze der Beurteilung und des Managements von Gefahren und Risiken stützen.
In den Arbeitsprogrammen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) spielt die Evaluierung von Gefahren und Risiken (Gefährdungsbeurteilung) eine zentrale Rolle.
Nach den Absätzen 8 bis 12 sollen folgende Punkte bei den Programmen beachtet werden: Handlungsprioritäten, die regelmäßig zu aktualisieren sind;
Beteiligung anderer interessierter Kreise außer den Sozialpartnern; präventive Ausrichtung; ggf. Abstimmung mit Programmen anderer Politikbereiche;
Berücksichtigung der im Anhang der Empfehlung genannten IAO-Urkunden.
Die Festlegung der Handlungsprioritäten bei den Arbeitsprogrammen regelt § 20a Absatz 2 Nummer 2 ArbSchG.
Die Beteiligung interessierter Kreise außer den Sozialpartnern regelt § 20b Absatz 3 ArbSchG: In Deutschland sind das die Berufs- und Wirtschaftsverbände, die Wissenschaft, die Kranken- und Rentenversicherungsträger sowie Einrichtungen im Bereich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und Einrichtungen, die der Förderung der Beschäftigungsfähigkeit dienen.
Eine Verpflichtung, die Arbeitsschutzprogramme mit anderen Politikbereichen abzustimmen, ergibt sich auch aus der aktuellen Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007 - 2012 (siehe Nr. 5.4 "Stärkere Kohärenz der Politik"). Deutschland berücksichtigt dieses Kohärenzgebot und koordiniert seine Programme mit anderen Politikfeldern. So ist z.B. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beim Arbeitsschutzprogramm "Sicher fahren und transportieren" beteiligt.
Die Mitglieder der IAO sind verpflichtet, IAO-Urkunden zu berücksichtigen bzw. regelmäßig zu prüfen, ob deren Ratifizierung möglich ist.
Absatz 13 empfiehlt die Erstellung und Aktualisierung eines innerstaatlichen Arbeitsschutzprofils durch Fortschrittsmessung.
In der Bundesrepublik Deutschland wird jährlich ein statistischer Bericht zum Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erstellt. Dieser Bericht "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" besteht aus zwei Teilen: Zum einen gibt es einen Textteil, der kurze Erläuterungen zum angebotenen statistischen Material enthält, und einen Tabellenteil mit weiterführendem Zahlenmaterial. Zur besseren Übersicht sind im Textteil Verweise zu themenverwandten Tabellen im Tabellenteil enthalten. Beginnend mit den Rahmendaten zur Situation von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, wird ein umfassendes Bild gezeichnet: Neben Angaben zum Unfall- und Berufskrankheitengeschehen wird auch die Arbeitssituation der Erwerbstätigen dargestellt. Jedes Jahr enthält der Bericht darüber hinaus einen Schwerpunkt, z.B. einen Wirtschaftszweig (hier auch KMU), für den die Besonderheiten der Arbeits- und Gesundheitssituation detailliert analysiert werden.
Der Empfehlung, ein innerstaatliches Arbeitsschutzprofil zu erstellen, wird auf Länderseite durch ein sogenanntes Länder-Scoreboard Rechnung getragen.
Darüber hinaus werden die Arbeitsschutzsysteme der EU-Mitgliedstaaten regelmäßig vom Ausschuss Hoher Aufsichtsbeamter (SLIC) evaluiert.
Absatz 14 Ziffer 1 nennt in den Buchstaben a bis l Informationen über Elemente, die ein nationales Arbeitsschutzprofil ggf. enthalten sollte:
- Rechtsvorschriften (ggf. Tarifverträge); für die Arbeitsschutzgesetzgebung zuständige Stellen und Gremien;
- Mechanismen zur Sicherstellung der Rechtsvorschriften (Arbeitsinspektion);
- Förderung der Zusammenarbeit auf Unternehmensebene; triparitätischer Beirat für Arbeitsschutz;
- Arbeitsschutzausbildung; arbeitsmedizinische Dienste;
- Arbeitsschutzforschung;
- Datenerhebung und Analyse zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
- Zusammenarbeit mit einschlägigen Sozialversicherungssystemen;
- Unterstützungsmechanismen für KMU.
Absatz 14 Ziffer 2 listet in den Buchstaben a bis j Informationen über Elemente des nationalen Arbeitsschutzprofils auf die, soweit angemessen, ebenfalls genannt werden können:
- Mechanismen, um die Zusammenarbeit auf innerstaatlicher und betrieblicher Ebene zu koordinieren; technische Normen und Leitlinien;
- Bildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen; technische, medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen; im Arbeitsschutz tätige Personen;
- Statistiken;
- Arbeitsschutzpolitiken der Sozialpartner;
- Finanz- und Haushaltsmittel für den Arbeitsschutz;
- Daten zur Demografie, Alphabetisierung, Wirtschaft und Beschäftigung.
Zu den Einzelheiten bezüglich der Umsetzung dieser in Absatz 14 enthaltenen Vorgaben in Deutschland wird auf die Ausführungen in der Denkschrift zu Artikel 3 und 4 des Übereinkommen Nr. 187 verwiesen.
Nach Absatz 15 Buchstabe a bis c soll die IAO die internationale technische Zusammenarbeit unterstützen, die Kapazitäten für eine präventive Arbeitsschutzkultur stärken den Managementsystemansatz und die Ratifizierung von IAO-Urkunden fördern. Weiter soll die IAO Informationen über die erzielten Fortschritte bereitstellen.
Absatz 16 beauftragt den Verwaltungsrat der IAO, den Anhang der Empfehlung zu überprüfen und zu aktualisieren.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 980:
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 187 der internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2006 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |