Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung
(RSVwV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Keine

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)

Vom ...

Nach Artikel 84 Abs. 2 GG sowie Art. 86 Satz 1 GG wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

I.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1992 (BAnz. Nr. 24 vom 5. Februar 1992) wird wie folgt geändert:

II.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den TT.MM.JJJJ

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

In der auf Grund von § 79 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV) vom 30. Januar 1992 (BAnz Nr. 24 vom 5.2.1992 S. 690) sind die Details zur Durchführung der einzelnen Statistiken geregelt. Eine Überarbeitung der RSVwV ist aus folgenden Gründen erforderlich:

Neben der Berücksichtigung redaktioneller Änderungen hat sich das Rentenrecht seit 1992 umfassend geändert, zuletzt durch die Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nachvollzug des derzeitigen Standes der Informationsaufbereitung.

Inkrafttreten SGB IX

Das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene SGB IX brachte eine Vereinfachung und Zusammenfassung sowie eine Beseitigung von Divergenzen im Bereich des Reha-Rechts. Das SGB IX hat für alle Reha-Träger verbindlichen Charakter. So werden die bislang in den verschiedenen Gesetzbüchern des Sozialgesetzbuches geregelten Vorschriften des Rechts der medizinischen Reha und der Teilhabe am Arbeitsleben in wesentlichen Teilen zusammengefasst.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz Mit der Neufassung werden verzichtbare Statistiken - z.B. die Statistik über unmittelbare Beitragserstattungen und die Statistik über die Liquidität des Bar- und Anlagevermögens - gestrichen und notwendige Informationen - z.B. im Bereich der Versicherten, der Teilhabe, der Rentenzugänge und Rentenwegfälle - neu aufgenommen.

Anregungen des Bundesrechnungshofes wurden entsprechend eingearbeitet.

Gemäß RVOrgG wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung unterschieden. Eine entsprechende Unterscheidung ist auch bei den einzelnen Statistiken notwendig.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Melde- und Weiterleitungstermine für die statistischen Daten nicht mehr am Ende der Vorschrift in einem Paragraphen, sondern bei der entsprechenden Statistik genannt.

Außerdem wurden diese Termine einer qualitätsverbessernden Prüfung unterzogen und wo erforderlich den Anforderungen entsprechend angepasst. Ziel dabei war es, einerseits die statistischen Daten möglichst zeitnah und aktuell bereitzustellen und andererseits gleichzeitig ein hohes Maß der Datenqualität zu gewährleisten. Verwaltungsaufwendige Korrekturmeldungen sollen dadurch zukünftig möglichst vermieden werden. Dem Qualitätsaspekt wurde ein noch höherer Stellenwert eingeräumt. Die Daten bilden eine wichtige Grundlage für weitreichende sozialpolitische Entscheidungen und sind somit für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für die Fortentwicklung der Rentenversicherung von hoher Bedeutung.

B. Besonderer Teil

Zu I.

Zu Nr. 1 (§ 1)

Mit den Statistiken nach § 1 soll auch zukünftig das für die Vorausschätzung der Rentenfinanzen notwendige Zahlenmaterial über Versicherte und die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften zur Verfügung gestellt werden. Der Umfang des § 1 wird dabei neben der Aufnahme einiger Merkmale um die Statistik der latent Versicherten (Absatz 3) ergänzt.

Zu Nr. 1 (§ 1 Abs. 1)

Zu Buchstabe a)

Unterscheidung nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung gemäß RVOrgG.

Zu den Buchstaben b) und c)

Präzisierung des in der alten Fassung verwendeten Begriffs "Teilzeitbeschäftigung".

Gesonderte Aufnahme der Beschäftigungsentgelte in der Gleitzone. Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Entgelt innerhalb der Gleitzone ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie der Beitragstragung.

Zu Buchstabe d)

In Nr. 5 wird die Versicherungspflicht auf Grund von Vorruhestandsgeldbezug aufgenommen.

Vorruhestandsgeld wird bis zum frühest möglichen Beginn des Altersruhegeldes oder ähnlicher Bezüge oder aber bis zur Regelaltersgrenze gewährt. Sie sind gemäß § 3 Nr. 4 SGB VI bei der Versicherungspflicht aus anderen Gründen auszuweisen.

Ein weiteres neues Merkmal ist die selbständige Tätigkeit. Die Gruppe der selbständig Tätigen (mit Versicherungspflicht) umfasst derzeit Selbständige auf Antrag, Selbständige kraft Gesetztes,

Künstler und Publizisten, Handwerker sowie Existenzgründer.

Zu Buchstabe e)

Als Nr. 6 werden geringfügig Beschäftigte aufgenommen. Dies ist notwendig, da sich die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse grundlegend geändert hat.

Eine geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt die festgeschriebene Entgeltgrenze von 400 Euro monatlich regelmäßig nicht übersteigt. Für geringfügig Beschäftigte ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent (bei einer Beschäftigung außerhalb von Privathaushalten) bzw. 5 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt) des Arbeitsverdienstes zu entrichten. Hieraus erhält der Arbeitnehmer bei einer späteren Rentengewährung Zuschläge an Entgeltpunkten sowie in begrenztem Umfang Wartezeitmonate. Der Arbeitnehmer kann aber auch auf die Versicherungsfreiheit verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers um einen eigenen Beitrag von 4,9 Prozent (außerhalb von Privathaushalten) bzw. 14,9 Prozent (im Privathaushalt) aufstocken. Damit erwirbt er volle Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Diese Fälle sind auf Grund der besonderen Beitragsabführung als Untergruppe der versicherungspflichtig Beschäftigten gesondert enthalten und statistisch ausweisbar. Auf Grund der unterschiedlichen Höhe der Pauschalbeiträge ist eine Unterteilung der geringfügig Beschäftigten außerhalb von Privathaushalten bzw. im Privathaushalt ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Statistik geboten.

Zu Buchstabe f)

In Nr. 7 wird die Sterbemeldung eines Versicherten aufgenommen. Die Rentenversicherungsträger können vom Tod eines Versicherten im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens, im Rahmen eines Hinterbliebenenrentenantrages oder durch Mitteilung Dritter erfahren.

Zu Buchstabe g)

In Nr. 8 wird die Rubrik der Beitragserstattungen aufgenommen. Nach § 210 SGB VI können Versicherten bei Wegfall der Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden. Erstattungen nach anderen Vorschriften (z.B. § 26 SGB IV) sollen von dieser Statistik nicht erfasst werden.

Ein weiteres neues Merkmal ist die Nachentrichtung für Ausbildungszeiten. Zeiten der Schul-, einer Fachschul- oder (Fach-) Hochschulausbildung sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden

Bildungsmaßnahmen werden ab Vollendung des 17. Lebensjahres mit bis zu acht Jahren als Anrechnungszeit bei der Rente berücksichtigt. Auch wenn in diesen Jahren keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, entstehen also keine Lücken in der Versicherungsbiografie.

Ab dem Jahr 2009 werden allerdings nur noch nichtakademische Ausbildungen an Fachschulen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für bis zu 36 Monate zusätzlich rentensteigernd bewertet.

Für Ausbildungszeiten, die in der Rentenversicherung nicht angerechnet werden, besteht die Möglichkeit, freiwillig Beiträge nachzuzahlen. Die Nachzahlung muss bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt werden.

Auch die Nachentrichtung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters wird als neues Merkmal aufgenommen. Bis zur Regelaltersgrenze können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Weggefallen ist die Nachentrichtung bei Heiratserstattungen, da diese Anträge nur bis 1995 möglich waren.

Zu Buchstabe h)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nr. 2 (§ 1 Abs. 2)

Die Versicherungskontenstichprobe informiert über die Entwicklung zukünftiger Rentenansprüche.

Als Versicherungskonto wird die mit den Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung geführte und verwaltete Datensammlung bezeichnet, in der die Versicherungsträger alle Informationen speichern die für die spätere Leistungsgewährung bedeutsam sind.

Zu Buchstabe a)

In Nr. 1 wird als neues Merkmal u. a. der Wohnort aufgenommen. Bei Versicherten mit Wohnort im Inland ist dieser in der Statistik der aktiv Versicherten in der Regel durch Angabe des Kreisschlüssels entsprechend den im Versicherungskonto zum Auswertungsstichtag vorhandenen Adressangaben gekennzeichnet. Für den Wohnort im Ausland ist innerhalb des jeweiligen Landes keine weitere Differenzierung möglich.

Zu Buchstabe b)

Unterscheidung nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung gemäß RVOrgG.

Zu Buchstabe c)

Präzisierung.

Zu Buchstabe e)

In Nr. 6 wurden neben redaktionellen Anpassungen die präzisierten und neuen rechtlichen Begriffe der Merkmale Zurechnungs-, Berücksichtigungszeiten und beitragsfreie Zeiten aufgenommen.

Die Zurechnungszeit wird gewährt, wenn es bei einem Versicherten bereits in jungen Jahren, also mit relativ kurzer Beitragsleistung, zur Erwerbsminderung oder zum Todesfall kommt. Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Erwerbsminderung oder des Todes und endet mit dem 60. Lebensjahr.

Berücksichtigungszeiten gibt es für Zeiten der Kindererziehung (ab 1.1.1992) oder vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 für geleistete ehrenamtliche Pflege. Berücksichtigungszeiten sind rentenrechtlich bedeutsam da sie zu der Kategorie der rentenrechtlichen Zeiten gehören, die zur Erfüllung bestimmter Wartezeitvoraussetzungen relevant sind. Sie begründen allein zwar keinen Rentenanspruch, im Zusammenspiel mit sonstigen Regelungen im Rahmen der Bewertung beitragsfreier Zeiten können sie aber zu höheren Renten führen.

Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten, für die bei bestimmten Tatbeständen z.B. Schulausbildung keine Beiträge gezahlt wurden. Sie zählen jedoch für den Rentenanspruch und grundsätzlich auch bei der Berechnung der Rente mit.

Zu Buchstabe f)

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe g)

Das Merkmal "Auswirkung der Vorschriften für die Bewertung von Beitragszeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" wird gestrichen. Grundlage für die Daten ist jeweils eine Berechnung im Sinne einer Rentenauskunft zum aktuellen Stichtag. Das hier gemeinte Übergangsrecht des Beitrittsgebietes ist dabei nicht mehr relevant.

Zu Buchstabe h)

Änderung der Nummerierung auf Grund der Streichung der Nr. 9 und redaktionelle Änderung.

Das Merkmal "Geburtsdaten der Kinder" wird eingefügt. Damit soll eine Information zu dem Kontenklärungsstand der Kindererziehungszeiten sichtbar gemacht werden, da diese nicht unmittelbar erfolgt.

Zu Buchstabe i)

Auf Grund der Änderung bei der Bewertung von Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung wird Nr. 11 a. F. gestrichen.

Zu Buchstabe j)

Änderung der Nummerierung auf Grund der Streichung der Nr. . 9 und 11 a. F.

Zu Buchstabe k)

Mit Nr. 11 werden die Merkmale Kontenklärungsstand und Jahr des letzten Bescheides einer Kontenklärung neu aufgenommen. Der Rentenversicherungsträger speichert alle für eine spätere Leistung notwendigen Daten des Versicherten in dessen Versicherungskonto. Unter Mitwirkung des Versicherten wird die Vervollständigung seines Bestandskontos geklärt.

Mit Nr. 12 wird das Merkmal Versicherungsverlauf eingefügt. Im Versicherungsverlauf werden die statistisch relevanten Informationen des Versicherungskontos wiedergegeben. Alle für diesen Zweck gespeicherten Daten über rentenrechtliche Zeiten werden in zeitlicher Reihenfolge dargestellt und erläutert. Die Kontenklärung wird zumeist mit der Versendung eines Versicherungsverlaufs eingeleitet.

Zu Nr. 3 (§ 1 Abs. 3)

Zur Gesamtdarstellung aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Angabe der latent Versicherten als Ergänzung der Statistik der aktiv Versicherten zwingend erforderlich.

Der Bedarf ergibt sich implizit aus § 1 Abs. 2 RSVwV (Versicherungskontenstichprobe). Zur Hochrechnung der Stichprobe wird von der DRV Bund ein geeigneter Hochrechnungsrahmen benötigt der neben den aktiv Versicherten auch die latent Versicherten berücksichtigen muss.

Des Weiteren wird die Statistik der latent Versicherten für die Vorausberechnung der finanziellen Entwicklung der Rentenversicherung benötigt. Die Daten sind für Projektionen der Rentenzugänge erforderlich und damit für die Einschätzung der Rentenfinanzentwicklung von Bedeutung.

Zu Nr. 4 (§ 1 Abs. 4)

Änderung der Nummerierung und redaktionelle Änderung durch Einfügen des Absatzes 3.

Der Meldetermin der Deutschen Rentenversicherung Bund an das fachlich zuständige Ministerium wurde für die Statistik nach Absatz 2 gegenüber der alten Regelung nach hinten verschoben.

Zum einen beruhen die Daten des Absatzes 2 auf Ergebnissen der Daten der Absätze 1 und 3, zum anderen hat die Praxis gezeigt, dass hier aufwendige Sonderprüfungen notwendig sind.

Zu Nr. 5 (§ 2)

Zu Buchstabe a)

Das Merkmal "Dauer der Ehezeit bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft" wird eingefügt.

Dieses ist für Auswertungen im Rahmen der Versorgungsausgleichsstatistik von hoher Relevanz.

Zu Buchstabe b)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nr. 6

Redaktionelle Anpassung an die rechtlichen Gegebenheiten (SGB IX).

Zu Nr. 7 (§ 3)

Zu Buchstabe a)

Redaktionelle Anpassung der Begriffe an die rechtlichen Gegebenheiten (SGB IX).

Zu Buchstabe b)

Redaktionelle Anpassung der Begriffe an die rechtlichen Gegebenheiten (SGB IX).

Zu den Buchstaben c) und d)

Redaktionelle Änderung u. a. auf Grund der Streichung des alten Absatzes 2. Eine Erstellung des Jahresergebnisses ist nicht mehr notwendig.

Die Meldetermine wurden an die Termine für die Statistik nach § 5 angepasst.

Zu Nr. 8 (§ 4)

Zu Buchstabe a)

Redaktionelle Anpassung der Begriffe an die rechtlichen Gegebenheiten (SGB IX).

Zu den Buchstaben b) bis f)

Redaktionelle Anpassung der Begriffe an die rechtlichen Gegebenheiten (SGB IX).

Zu Buchstabe g)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nr. 9

Auf Grund des Wegfalls des § 7a wird die Überschrift angepasst.

Zu Nr. 10 (§ 5)

Zu Buchstabe g)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nr. 11 (§ 6 Abs. 1)

Zu Buchstabe a)

Neben redaktionellen Änderungen werden Merkmale, deren Ausprägung eine geringe Höhe hat oder deren gesetzliche Grundlage weggefallen ist, gestrichen, andere Merkmale, die an Bedeutung gewonnen haben, werden hinzugenommen.

Zu Buchstabe b)

Das Merkmal erstmaliger Rentenbeginn und erstmalige Leistungsart werden benötigt, um zum einen die Rentenbezugsdauer zu ermitteln und zum anderen Aussagen bei umgewandelten Renten zur Ursache der ersten Rentengewährung tätigen zu können.

Auf Grund des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das Merkmal Zeitrente aufgenommen. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in der Regel befristet und damit als Zeitrenten gewährt.

Im Bereich der Teilrenten wird die Teilrentendauer ergänzt.

Des Weiteren wird der Rentenzahlbetrag ergänzt. Im Gegensatz zum bisher bereits aufgeführten Rentenbetrag wird mit dem Rentenzahlbetrag die Rentenhöhe abzüglich des Eigenanteils des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung dargestellt.

Zu Buchstabe c)

Die Merkmale Kinderzuschuss und Anzahl der zuschussberechtigten Kinder wurden gestrichen.

Der Kinderzuschuss wird geleistet, wenn Berechtigte vor dem 1.1.1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss haben. Da dieser im Jahr 2010 auslaufen wird, sind die Werte sehr klein. Zudem erfolgt derzeit eine einmalige pauschale Erstattung der Kinderzuschüsse. Daher wird dieses Merkmal auch für den Zweck der Ermittlung von Erstattungsbeträgen nicht mehr benötigt.

Zu den Buchstaben d) bis f)

Redaktionelle Änderungen.

Zu den Buchstaben g) und h)

Die Änderung der Nummerierung erfolgt auf Grund der Streichung von Nr. 9 a. F. In der neuen Fassung werden die Merkmale Anzahl der Zugangsfaktoren, erster und höchster Zugangsfaktor und die dazugehörigen Entgeltpunkte aufgenommen. Der Zugangsfaktor ist Bestandteil der Rentenformel und richtet sich nach dem Alter bei Beginn der Rente. Über den Zugangsfaktor wird der kürzere (Rentenverzicht) oder der längere Rentenbezug (vorzeitige Inanspruchnahme) durch entsprechende Zuschläge oder Abschläge ausgeglichen. Mit dem Zugangsfaktor sind die maßgebenden Entgeltpunkte zu vervielfältigen. Das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte.

Zu Buchstabe i)

Die Änderung der Nummerierung erfolgt aufgrund der Streichung von Nr. 9 a. F.

In Nr. 10 wird das Merkmal Jahr des Zuzugs aufgenommen.

Zu Buchstabe j)

Die Änderung der Nummerierung erfolgt auf Grund der Streichung von Nr. 9 a. F.

Zu Buchstabe k)

Die Änderung der Nummerierung erfolgt auf Grund der Streichung von Nr. 9 a. F.

Die Merkmale Abschlags-/Ausgleichsbetrag und Sozialzuschlag werden auf Grund der geringen Höhe bzw. des Wegfalls der gesetzlichen Grundlage gestrichen. Hinzugekommen sind die Merkmale Auffüllbetrag und Übergangszuschlag. Der Auffüllbetrag ist ein Differenzbetrag zwischen der nach dem Recht des Beitrittsgebiets und der nach § 307a SGB VI oder nach § 302a Abs. 3 SGB VI errechneten Rente. Er wird mit den Erhöhungsbeträgen aus den Rentenanpassungen stufenweise verrechnet. Der Übergangszuschlag wird bei Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des SGB VI und des Übergangsrechts für Renten des Beitrittsgebiets gemäß § 319b SGB VI gewährt.

Der Begriff der Ehrenpension wird durch den Begriff Entschädigungsrente ersetzt.

Zu Buchstabe m)

Unterscheidung nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung gemäß RVOrgG.

Zu Buchstabe n)

Sonder- und Zusatzversorgungen sind Versorgungssysteme der ehemaligen DDR. Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Versorgungssystemen sind in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden.

Redaktionelle Änderungen auf Grund SGB IX.

Zu Nr. 12 (§ 6 Abs. 2)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nr. 13 (§ 6 Abs. 3)

Redaktionelle Anpassung und Anpassung der Liefertermine zur Verbesserung der Datenqualität.

Zu Nr. 14 (§ 7)

Zu den Buchstaben a) bis d)

Redaktionelle Änderung.

Auf Grund gesetzlicher Änderungen werden einige Merkmale hinzugenommen, z.B. die Anhebung der Bewertung für Zeiten der Berufsausbildung. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz wurde festgelegt, dass es für Zeiten einer nachgewiesenen beruflichen Ausbildung grundsätzlich rentensteigernde Zuschläge an Entgeltpunkten gibt. Deren Höhe und auch die Dauer der Zeit, für die es Zuschläge geben kann, ist begrenzt.

Ebenso wie in § 6 werden Angaben zur Sonder- und Zusatzversorgung aufgenommen.

Des Weiteren wird das Merkmal "Prüfung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" aufgenommen. Dieses ist ein Merkmal aus dem Rentenzugang und wird für die Prüfung der Erstattungsvorschrift nach § 224 SGB VI benötigt.

Zu Buchstabe e)

Redaktionelle Anpassung und Anpassung der Liefertermine zur Verbesserung der Datenqualität.

Zu Nr. 15 (§ 7a)

§ 7a wird aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben. Unmittelbar gezahlte Beitragserstattungen sind nur noch in Ausnahmefällen möglich. In den häufigsten Fällen werden Beiträge an Versicherte erstattet die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben oder die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Somit haben diese Beitragserstattungen im Laufe der Jahre deutlich an Bedeutung verloren.

Der BRH hat die Streichung dieser Statistik empfohlen.

Zu Nr. 16 (§ 8)

Zu Buchstabe a)

Die Finanzstatistiken (monatliche und jährliche) werden künftig zusammen in einem Paragraphen geregelt.

Zu Buchstabe b)

Unterscheidung nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung gemäß RVOrgG.

Zu Buchstabe c)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Liefer- und Meldetermine bei der entsprechenden Statistik genannt.

Zu den Buchstaben d) und e)

Redaktionelle Änderung auf Grund RVOrgG und RV-Nachhaltigkeitsgesetz.

Dem für die Festsetzung und Auszahlung monatlicher Vorschüsse sowie für die Abrechnung der Bundeszahlungen an die allgemeine Rentenversicherung zuständigen Bundesversicherungsamt sind künftig die Daten nach Absatz 2 zu übersenden. Im Rahmen der vorgenannten Aufgaben benötigt das Bundesversicherungsamt einen möglichst aktuellen Überblick über die Finanzsituation der Rentenversicherung. Um dem bereits in Teil A angeführten Qualitätsaspekt Rechnung zu tragen, findet nach Aufbereitung der Daten eine Abstimmung zwischen DRV Bund und Bundesversicherungsamt statt.

Zu Buchstabe f)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Liefer- und Meldetermine bei der entsprechenden Statistik genannt.

Zu Buchstabe g)

Die jährlichen Rechnungsergebnisse werden künftig in § 8 geregelt.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Liefer- und Meldetermine bei der entsprechenden Statistik genannt.

Die für die Berechnung der Rentenanpassung erforderlichen Ergebnisse werden bereits zum 15. März benötigt, um einen den Zeiterfordernissen entsprechenden Ablauf der Rentenanpassung zu gewährleisten.

Die Daten nach Absatz 3 sind dem Bundesversicherungsamt auf Grund seiner Zuständigkeit für die Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 227 Abs. 1a SGB VI vorzulegen.

Folgeänderung des RVOrgG. Die Zuständigkeit für die endgültige Abrechnung nach § 227 Abs. 1 SGB VI geht ab Januar 2006 vom BVA auf die DRV Bund über.

Redaktionelle Anpassung.

Im Rahmen der Aufbereitung der Daten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgt für die Daten nach den Absätzen 1, 3 und 4 für die knappschaftliche Rentenversicherung lediglich eine datentechnische Aufbereitung.

Zu Nr. 17 (§ 9)

Auf Grund der Neuregelung der jährlichen Rechnungsergebnisse in § 8 wird künftig in § 9 die Statistik der jährlichen Beitragsrückstände geregelt.

Die jährliche einmal zu erhebende Berichterstattung gibt Auskunft über die Höhe der Beitragsrückstände unmittelbar zu zahlender RV-Beiträge, über die Beitragsforderungen des Berichtsjahres und über die Struktur besonderer Erledigungsfälle im Rahmen der Beitragszahlung von Handwerkern und Selbständigen.

Zu Nr. 19 (§ 10)

Der frühere § 10 "Liquidität des Bar- und Anlagevermögens" wird aufgehoben, da der Gesetzgeber durch das RVOrgG eine zusätzliche Liquiditätserfassung geschaffen hat.

Mit dem neuen § 10 einer Statistik über die Versendung von Versicherungsverläufen, Renteninformationen und Kontenklärungen wird der Anregung des BRH Rechnung getragen.

Die Renteninformation stellt für die Rentenversicherungsträger eines der wichtigsten Medien dar um ihre Versicherten über ihre persönlichen Rentenansprüche und damit zugleich über die Planung ihrer Altersvorsorge zu informieren. Statistische Erhebungen zur Renteninformation können insbesondere dazu dienen, die Ausgestaltung und damit die Attraktivität der Renteninformation in der Öffentlichkeit weiter zu verbessern.

Zu Nr. 21 (§ 11)

Die Personalstatistik nach § 11 wurde in Anlehnung an die Statistik nach § 6 FPStatG angepasst.

Zu Nr. 22 (§ 12)

Zu Buchstabe a)

Um Rückschlüsse auf die Auswirkungen von Gesetzen ziehen zu können, muss die Statistik um einige Merkmale erweitert werden.

Der BRH hat ebenfalls eine Erweiterung um diese Merkmale angeregt.

Zu Buchstabe b)

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nr. 23 (§ 13)

Zu Buchstabe a)

Der neue Absatz 1 fasst die Absätze 1 und 2 der alten Fassung im Wesentlichen zusammen.

Somit werden in diesem Absatz die Form der Weiterleitung der Daten und ihre vorherige Prüfung auf Plausibilität geregelt. Durch die neu hinzugenommene Formulierung "mindestens jedoch pseudonymisiert" wird eine kostengünstige Möglichkeit zur Verbesserung der Qualität der Statistiken der Rentenversicherung eröffnet. Es werden u.a. der Informationsgehalt und die Aussagekraft der Ergebnisse erhöht und darüber hinaus die Datenmeldungen vereinfacht und verbessert. Die Begriffe Anonymisierung und Pseudonymisierung sind in § 67 Abs. 8 und 8a SGB X (bzw. § 3 Abs. 6 und 6a BDSG) definiert. Pseudonyme sollen dabei Namen und andere Identifizierungsmerkmale einer Person ersetzen, so dass die Bestimmung der Person ausgeschlossen oder erschwert ist. Denkbar sind hier maschinelle "Einweg-Pseudonymisierungsverfahren". Die Zuordnung muss eindeutig sein (eine Person erhält immer dasselbe Pseudonym, unterschiedliche Personen erhalten unterschiedliche Pseudonyme). Die Datensätze werden vom RV-Träger aufbereitet, mit dem Pseudonym versehen und an die "Sammelstelle" (Deutsche Rentenversicherung Bund) geliefert. Die Pseudonyme dürfen bei der "Sammelstelle" nicht zurückrechenbar sein. D.h. die Zuordnung von Einzeldaten zu Personen ist bei der "Sammelstelle" nicht mehr möglich.

Zu Buchstabe b)

Der neue Absatz 2 regelt die Weiterleitung der geprüften und aufbereiteten Daten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund an das fachlich zuständige Bundesministerium. Durch den Zusatz, dass das Bundesministerium die Weitergabe der Daten in aggregierter Form vereinbaren kann soll verdeutlicht werden, dass die Daten generell in Form von Einzeldatensätzen zu liefern sind, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Die Regelung der Lieferfristen (Abs. 3 a. F.) wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit in die einzelnen Paragraphen übernommen.

Zu Buchstabe c)

Der neue Absatz 3 präzisiert die datenschutzrechtlichen Aspekte.

Zu Nr. 24 (§ 14)

§ 14 kann aufgehoben werden, da die dort enthaltenen Regelungen in die einzelnen Paragraphen übernommen wurden.

Zu Nr. 25 (§ 15)

Zu Buchstabe a) und b)

Redaktionelle Änderung und Anpassung an das bereits seit Berichtsjahr 2004 praktizierte Vorgehen.

Zu Buchstabe b)

Mit dem angefügten Absatz 2 wird klargestellt, dass bestimmte Finanzparameter auf Grund gesetzlicher Vorgaben weiterhin nach Gebietsständen getrennt zu liefern sind, sofern keine gesetzliche Änderung erfolgt.

C. Finanzielle Auswirkungen

Für die öffentlichen Haushalte und die Haushalte der Rentenversicherungsträger sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Bestehende Informationspflichten für die Verwaltung werden konkretisiert und zwei Informationspflichten aufgehoben. Zusätzliche Bürokratiekosten sind dadurch nicht zu erwarten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Färber
Vorsitzender Berichterstatterin