A. Problem und Ziel
- Eine umfassende Änderung des Rentenrechts seit 1992, zuletzt durch die Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung, bedingen eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung.
- Eine weitere Notwendigkeit ergibt sich durch das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
- Das SGB IX hat für alle Reha-Träger verbindlichen Charakter und beseitigt Divergenzen im Bereich des Reha-Rechts. Die bis zum Inkrafttreten des SGB IX in verschiedenen Gesetzbüchern des Sozialgesetzbuchs geregelten Vorschriften des Rechts der medizinischen Reha und der Teilhabe am Arbeitsleben werden im SGB IX zusammengefasst.
- Des Weiteren werden mit der Neufassung verzichtbare Statistiken, z.B. die Statistik über unmittelbare Beitragserstattungen und die Statistik über die Liquidität des Bar- und Anlagevermögens, gestrichen. Notwendige Informationen, z.B. im Bereich der Versicherten und der Teilhabe, werden in bereits bestehende Statistiken aufgenommen.
- Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Meldetermine der statistischen Daten von den Versicherungsträgern an die nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen und die Weiterleitungstermine an das fachlich zuständige Ministerium nicht am Ende der Vorschrift in einem Paragraphen, sondern bei der entsprechenden Statistik genannt.
- Außerdem wurden diese Termine einer qualitätsverbessernden Prüfung unterzogen.
- Ziel dabei war es, einerseits die statistischen Daten möglichst zeitnah und aktuell bereitzustellen und andererseits gleichzeitig ein hohes Maß der Datenqualität zu gewährleisten. Verwaltungsaufwendige Korrekturmeldungen sollen dadurch zukünftig möglichst vermieden werden. Dem Qualitätsaspekt wurde ein noch höherer Stellenwert eingeräumt. Die Daten bilden eine wichtige Grundlage für weitreichende sozialpolitische Entscheidungen und sind somit für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für die Fortentwicklung der Rentenversicherung von hoher Bedeutung.
B. Lösung
- Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung in der vorgesehenen Weise.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die öffentlichen Haushalte sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand erhöht sich durch die Änderung nicht.
E. Sonstige Kosten
Keine
F. Bürokratiekosten
- Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Bürger und Wirtschaft eingeführt, geändert oder abgeschafft.
- Bestehende Informationspflichten für die Verwaltung werden konkretisiert, im Gegenzug werden zwei Informationspflichten für die Verwaltung abgeschafft.
- Es sind somit keine zusätzlichen Bürokratiekosten zu erwarten.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 10. August 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Franz Müntefering
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)
Vom ...
Nach Artikel 84 Abs. 2 GG sowie Art. 86 Satz 1 GG wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
I.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1992 (BAnz. Nr. 24 vom 5. Februar 1992) wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nr. 3 werden die Wörter "sowie Versicherungszweig" durch die Wörter "getrennt für die allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung" ersetzt.
- b) In Nr. 4 werden nach dem Doppelpunkt die Wörter "zuletzt ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Beruf und Ausbildung," und nach dem Wort "Beschäftigungszeiten" die Wörter "auf Grund" eingefügt.
- c) In Nr. 4 werden die Wörter "sowie Teilzeitbeschäftigung" durch die Wörter "Altersteilzeitbeschäftigung sowie Beschäftigungen mit ausschließlichem Entgelt in der Gleitzone" ersetzt.
- d) In Nr. 5 wird nach dem Wort "Gründen" ein Doppelpunkt eingefügt und das Wort "und" durch die Wörter "Vorruhestandsgeldbezug, selbständige Tätigkeit, sowie" ersetzt.
- e) Nach Nr. 5 wird folgende neue Nr. 6 angefügt:
6. bei geringfügiger Beschäftigung: Beitragshöhe für geringfügige Beschäftigungszeiten und Dauer der geringfügigen Beschäftigung, getrennt für Fälle mit und ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, dabei gesondert geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt.
- f) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und die Wörter "im abgelaufenen Kalenderjahr" werden durch die Wörter "im Berichtsjahr sowie ggf. Sterbejahr des/der Versicherten" ersetzt.
- g) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und nach dem Wort "Nachversicherungen" werden die Wörter "und Beitragserstattungen" eingefügt sowie die Wörter "bei Heiratserstattungen und für Ausbildungszeiten sowie durchgeführte Beitragserstattungen" durch die Wörter "für Ausbildungszeiten sowie erfolgte Zahlungen von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters" ersetzt.
- h) In Satz 2 werden im Klammerzusatz die Wörter "der Bundesanstalt für Arbeit" durch die Wörter "nach dem SGB II bzw. SGB III" und die Wörter "Datenerfassungsverordnung und der Datenübermittlungsverordnung" durch die Wörter "Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)" ersetzt.
- 2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Staatsangehörigkeit," die Wörter "Wohnort, bei versicherungspflichtig Beschäftigten auch zuletzt ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Beruf und Ausbildung," eingefügt.
- b) In Nr. 2 werden die Wörter "Versicherungszweig und Wechsel des Versicherungszweiges" durch die Wörter "getrennt für die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung" ersetzt.
- c) In Nr. 3 werden vor dem Wort "Rentenbeginn" die Wörter "Zeitpunkt des" eingefügt und das Wort "Rentenbeginn" in das Wort "Rentenbeginns" geändert.
- d) Nr. 4 wird geändert in "Erklärung zur Art des Hinterbliebenenrechts,"
- e) Nr. 6 wird geändert in "Werte zur Gesamtleistungsbewertung, Beitrags-, Anrechnungs-, Zurechnungs-, Ersatz- und Berücksichtigungszeiten sowie beitragsfreie Zeiten,"
- f) Nr. 8 wird geändert in "Summe der Entgeltpunkte und ihre Zusammensetzung,"
- g) Nr. 9 wird gestrichen.
- h) Nr. 10 wird Nr. 9 und geändert in "Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Zahl der berücksichtigten Kinder, Umfang der Kinderberücksichtigungs- und Pflegeberücksichtigungszeiten sowie Geburtsdaten der Kinder,"
- i) Nr. 11 wird gestrichen.
- j) Nr. 12 wird Nr. 10.
- k) Nach der neuen Nr. 10 werden folgende Nr. . 11 und 12 eingefügt:
- 11. Kontenklärungsstand und Jahr des letzten Bescheides einer Kontenklärung unter Mitwirkung des Versicherten,
- 12. Versicherungsverlauf: Art, Zeitpunkt und Dauer der rentenrechtlichen Zeiten, versicherte Entgelte sowie originäre und angerechnete Entgeltpunkte.
- l) Nr. 13 wird gestrichen.
- 3. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
(3) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres aus den Versicherungskonten die Zahl der latent Versicherten nach den folgenden Erhebungstatbeständen: Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort, getrennt für die allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung."
- 4. In § 1 wird der bisherige Absatz 3 zu Absatz und wie folgt gefasst:
"Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis 3 bis zum 15. Oktober des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Abs. 1 und 3 bis zum 30. November des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres, die Daten nach Abs. 2 bis zum 15. Februar des zweiten auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- 5. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden in Satz 2 nach dem Wort "Versorgungsausgleichs," die Wörter "Dauer der Ehezeit bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 31. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- 6. In der Überschrift zum Zweiten Abschnitt wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
- 7. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
- b) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Wörter "nach medizinischen, berufsfördernden," durch die Wörter "für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben," und das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
- d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
"Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 10. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- 8. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" ersetzt.
- b) In Absatz 1 wird in Satz 1 das Wort "Rehabilitation" durch das Wort "Teilhabe" und die Wörter "medizinischen, berufsfördernden," durch die Wörter "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben," ersetzt. Nach den Wörtern "sonstigen Leistungen" werden die Wörter "zur Teilhabe" eingefügt.
- c) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Beruf und Versicherungsverhältnis des Rehabilitanden," durch die Wörter "sowie bei versicherungspflichtig Beschäftigten zuletzt ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Beruf und Ausbildung des Rehabilitanden," ersetzt.
- d) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort "Diagnosen" durch die Wörter "Bewilligungsdiagnosegruppe, Diagnosen bei Durchführung der Leistung" ersetzt.
- e) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "Leistungsvermögen," das Wort "Arbeitsfähigkeit," und nach dem Wort "Antragstellung" die Wörter "Stellung im Beruf, Entlassungsform," eingefügt. Die Wörter "beruflichen Ausbildung/Umschulung" werden durch die Wörter "Leistung zur beruflichen Bildung, Vorschläge für nachfolgende Maßnahmen," ersetzt.
- f) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird folgende Nr. 4 angefügt:
4. Verfahrensbesonderheiten, Rehabilitationseinrichtung, Begleitperson, stufenweise Wiedereingliederung, Ausbildungsberuf bei Leistungen zur beruflichen Bildung.
- g) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- 9. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Wörter "und Beitragserstattungen" gestrichen.
- 10. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
die Zahl der eingegangenen Rentenanträge, getrennt nach Vorgangsarten,
- b) Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden gestrichen.
- c) Absatz 1 Nr. 4 wird Absatz 1 Nr. 2.
- d) Absatz 1 Nr. 5 wird Absatz 1 Nr. 3.
- e) Absatz 1 Nr. 6 wird Absatz 1 Nr. 4 und das Wort "Antragsaufnahmestellen" wird durch die Wörter "Antrag aufnehmenden Stellen" ersetzt.
- f) In Absatz 1 werden am Ende des Satzes 1 die Wörter "sowie nach Vertragsrenten und Nichtvertragsrenten" durch die Wörter ", Vertragsrenten und Nichtvertragsrenten, nach der Antrag aufnehmenden Stelle sowie nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung," ersetzt.
- g) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Werktag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
- 11. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "neu" gestrichen.
- b) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
erstmaliger und aktueller Rentenbeginn, aktuelle Leistungsart, erstmalige Leistungsart, Zeitrente, Teilrentenanteil und -dauer, Knappschaftsanteil sowie Rentenbetrag und Rentenzahlbetrag,
- c) In Nr. 3 werden vor dem Wort "Steigerungsbeträge" die Wörter "Beiträge zur Pflegeversicherung (Art und Höhe)," eingefügt, die Wörter ", Kinderzuschuss und Anzahl der zuschussberechtigten Kinder" gestrichen und das Wort "Leistung" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.
- d) In Nr. 5 wird das Wort "und" gestrichen, nach dem Wort "Versicherungsverhältnis" ein Komma und nach dem Wort "Rentenbeginn" die Wörter "und Zeitpunkt der ersten Beitragsentrichung" eingefügt.
- e) In Nr. 6 werden die Wörter "belegungsfähiger Gesamtzeitraum" durch die Wörter "Werte zur Gesamtleistungsbewertung" ersetzt.
- f) Nr. 7 wird wie folgt geändert:
"Summe der Entgeltpunkte und ihre Zusammensetzung,"
- g) Nr. 9 wird gestrichen.
- h) Nr. 10 wird Nr. 9 und nach dem Wort "Zugangsfaktor," werden die Wörter "Anzahl der Zugangsfaktoren sowie erster und höchster Zugangsfaktor und die dazugehörigen Entgeltpunkte," eingefügt.
- i) Nr. 11 wird Nr. 10 und die Wörter "sowie Herkunftsland" werden durch die Wörter ", Herkunftsland sowie Jahr des Zuzugs," ersetzt.
- j) Nr. 12 wird Nr. 11
- k) Nr. 13 wird Nr. 12 und die Wörter "Rentenzuschlagsbetrag, Abschlags-/Ausgleichsbetrag, Sozialzuschlag, Ehrenpension" werden durch die Wörter "Rentenzuschlag/ Auffüllbetrag, Übergangszuschlag, Entschädigungsrente" ersetzt.
- l) Folgende Nr. 13 wird angefügt:
13. Zeitpunkt des Wegfalls.
- m) In Satz 2 werden nach der Klammer die Wörter "sowie jeweils zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung" eingefügt.
- n) In Satz 3 werden nach dem Wort "Wohnort," die Wörter "zuletzt ausgeübte Tätigkeit, Stellung im Beruf und Ausbildung (bei versicherungspflichtig Beschäftigten),", nach dem Wort "Erstattungsfall," die Wörter "Sonder- und Zusatzversorgung," und nach dem Wort "Rentenbeginn" die Wörter "und Umdeutung eines Antrages zur Teilhabe," eingefügt.
Das Wort "Rehabilitation" wird durch das Wort "Teilhabe" und die Wörter "Berufs- und Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter "verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
- 12. In § 6 Abs. 2 wird das Wort "Konto" durch das Wort "Versicherungskonto" ersetzt.
- 13. In § 6 Abs. 3 wird das Datum "15. Januar" durch das Datum "10. Februar" ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- 14. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "wegen Todes," gestrichen, das Wort "Ziffern" durch "Nr. " und die Zahl "13" durch die Zahl "12" ersetzt.
- b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl "13" durch die Zahl "12" und das Wort "Konto" durch das Wort "Versicherungskonto" ersetzt.
- c) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Auffüllbetrag" durch die Wörter "Anhebung der Bewertung für Zeiten der Berufsausbildung, Sonder- und Zusatzversorgung" und die Wörter "sowie zusätzliche Entgeltpunkte aus der Rente nach Mindesteinkommen gemäß Artikel 82 Rentenreformgesetz 1992" durch die Wörter "und Prüfung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt.
- d) In Absatz 1 Satz 4 werden nach der Klammer die Wörter "sowie jeweils zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung" eingefügt.
- e) In Absatz 2 wird das Datum "31. Januar" durch das Datum "10. Februar" ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. April des auf den Erhebungsstichtag folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- 15. § 7a wird aufgehoben.
- 16. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Monatliche" die Wörter "und jährliche" eingefügt.
- b) In Absatz 1 werden nach der Klammer die Wörter "für die allgemeine und für die knappschaftliche Rentenversicherung" eingefügt.
- c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund dann die Daten bis zum 15. des auf den Berichtsmonat folgenden Monats an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- d) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "zur allgemeinen Rentenversicherung" und nach dem Wort "Stellen" die Wörter "und dem Bundesversicherungsamt" eingefügt.
- e) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort "Schwankungsreserve" durch das Wort "Nachhaltigkeitsrücklage" ersetzt.
- f) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Nach Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt und der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten dann unmittelbar nach Eingang und Zusammenfassung an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- g) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
- (3) Die Versicherungsträger legen die vorläufigen jährlichen Rechnungsergebnisse (Erfolgsrechnung und Vermögensrechnung) für die allgemeine und für die knappschaftliche Rentenversicherung in der Gliederung des Kontenrahmens bis Mitte Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen und dem Bundesversicherungsamt vor.
Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter. Auf Anforderung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund dem fachlich zuständigen Bundesministerium die für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost) erforderlichen Daten bis spätestens 15. März des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres zu.
- (4) Die Versicherungsträger legen die endgültigen jährlichen Rechnungsergebnisse (Erfolgsrechnung und Vermögensrechnung) für die allgemeine und für die knappschaftliche Rentenversicherung in der Gliederung des Kontenrahmens innerhalb eines Monats, nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund die endgültige Abrechnung nach § 227 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mitgeteilt hat, den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten dann innerhalb von zwei Wochen an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- (3) Die Versicherungsträger legen die vorläufigen jährlichen Rechnungsergebnisse (Erfolgsrechnung und Vermögensrechnung) für die allgemeine und für die knappschaftliche Rentenversicherung in der Gliederung des Kontenrahmens bis Mitte Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen und dem Bundesversicherungsamt vor.
- 17. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Beitragsrückstände
- (1) Die Versicherungsträger erfassen jährlich nach dem Stand vom Januar des Folgejahres
- 1. den Bestand der Beitragsrückstände zum Anfang und zum Ende des Jahres sowie gesondert die im Jahresendbestand enthaltenen Beitragsrückstände, die älter als ein Jahr sind die befristet niedergeschlagenen Beitragsrückstände und die nach dem 31.12.2001 unbefristet niedergeschlagenen Beitragsrückstände,
- 2. die Summe der Beitragsforderungen des Berichtsjahres am Auswertungsstichtag zusätzlich untergliedert in säumige und nicht säumige Beitragsforderungen,
- 3. die im Berichtsjahr durchgeführten Mahnungen und Vollstreckungsverfahren, erfolgten befristeten und unbefristeten Niederschlagungen, erlassenen Forderungen und ausgebuchten Forderungen bei Insolvenzverfahren,
- 4. die im Berichtsjahr angefallenen Erträge und Aufwendungen der Beitreibung, getrennt nach Gewerbetreibenden im Handwerksbetrieb, Selbständigen mit nur einem Auftraggeber und anderen Selbständigen. Dabei sind zu den Betragsvolumen auch die Fallzahlen auszuweisen.
- (2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. März des Folgejahres den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 31. März des Folgejahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- (1) Die Versicherungsträger erfassen jährlich nach dem Stand vom Januar des Folgejahres
- 18. Nach § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Fünfter Abschnitt Sonstige Statistiken"
- 19. § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Versendung von Versicherungsverläufen, Renteninformationen und Kontenklärungen
- (1) Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr im Rahmen einer Voraberhebung zum 31. Januar und einer Jahreserhebung zum 1. Oktober des Folgejahres:
- 1. die Zahl der versandten Erst- und Folgeversicherungsverläufe, die Rückläufe zu den versandten Versicherungsverläufen sowie die bis zum Berichtszeitpunkt ergangenen Feststellungsbescheide,
- 2. die im Berichtsjahr versandten Renteninformationen an Versicherte einschließlich Rentenauskünfte, die anstelle von Renteninformationen versandt werden und Rentenauskünfte auf Antrag des Versicherten, die Rückläufe zu den versandten Renteninformationen und Rentenauskünften sowie die Anträge auf Kontenklärung im Zusammenhang mit den versandten Renteninformationen und Rentenauskünften,
- 3. die Anzahl der im Berichtsjahr und der in den letzten sechs Kalenderjahren geklärten Versicherungskonten.
Bei der Voraberhebung zum 31. Januar bleiben die Ergebnisse des Rücklaufs der versandten Versicherungsverläufe, Renteninformationen und Rentenauskünften sowie der Feststellungsbescheide unberücksichtigt.
- (2) Die Versicherungsträger legen die Ergebnisse der Voraberhebung nach Abs. 1 bis zum 15. Februar des Folgejahres und die Ergebnisse der Jahreserhebung nach Abs. 1 bis zum 15. Oktober des Folgejahres den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Ergebnisse der Voraberhebung nach Abs. 1 bis zum 28. Februar des Folgejahres und die Ergebnisse der Jahreserhebung nach Abs. 1 bis zum 31. Oktober des Folgejahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- (1) Die Versicherungsträger erfassen für jedes Kalenderjahr im Rahmen einer Voraberhebung zum 31. Januar und einer Jahreserhebung zum 1. Oktober des Folgejahres:
- 20. Vor § 11 wird die Überschrift gestrichen.
- 21. § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Personal
- (1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 30. Juni eines jeden Jahres das Personal nach folgenden Erhebungstatbeständen:
- 1. Alter und Geschlecht
- 2. Art und Umfang des Dienst-/Arbeitsvertragsverhältnisses
- 3. Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitszeitfaktor
- 4. Laufbahngruppe oder Einstufung sowie Dienstalters- oder Erfahrungsstufe
- 5. Beschäftigungs- und Aufgabenbereich in der Rentenversicherung,
- 6. Beschäftigungsort.
- (2) Die Versicherungsträger legen die Daten nach Absatz 1 bis zum 1. September den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 30. September an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- (1) Die Versicherungsträger erfassen nach dem Stand vom 30. Juni eines jeden Jahres das Personal nach folgenden Erhebungstatbeständen:
- 22. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Jahres" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter eingefügt:
"untergliedert nach Verfahrensart, aktuellem Rechtsbehelfsführer, Antragsart und Streitgegenstand sowie nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung."
- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die Daten nach Absatz 1 bis zum 15. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter."
- a) In Absatz 1 wird nach dem Wort "Jahres" der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter eingefügt:
- 23. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Versicherungsträger übermitteln die Daten an die nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle grundsätzlich in maschinell verwertbarer Form und prüfen sie vor der Weiterleitung durch entsprechende Programme auf Plausibilität.
Soweit zur Datenmeldung Einzeldatensätze verwendet werden, müssen diese vor der Weitergabe anonymisiert, mindestens jedoch pseudonymisiert werden."
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Stelle (Deutsche Rentenversicherung Bund) prüft die von den Versicherungsträgern gemeldeten Daten und leitet die aufbereiteten Daten zu den jeweils genannten Terminen an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter. Das fachlich zuständige Bundesministerium kann dazu vereinbaren, dass die Weitergabe in aggregierter Form erfolgen soll. Soweit von der Möglichkeit des § 79 Abs. 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch gemacht wird, gilt für die Weiterleitung der Statistiken durch die Deutsche Rentenversicherung Bund an die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder an die von diesen bestimmten Stellen das Gleiche."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"Für die Erstellung und Verarbeitung der Einzeldatensätze nach Absatz 1 und die Übermittlung der Statistikdaten nach Absatz 2 sind entsprechend dem Schutzbedürfnis der Daten angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen zu ergreifen."
- d) Absatz 4 wird aufgehoben.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 24. § 14 wird aufgehoben.
- 25. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Verwirklichung" durch das Wort "Herstellung" ersetzt und nach dem Wort "Statistiken" werden die Wörter "mit Ausnahme der Finanzstatistiken nach § 8 Abs. 1, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 3, 4 und § 9 sowie den Angaben zum Vermögen nach § 8" eingefügt.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) Soweit auf Grund der geltenden Rechtslage Angaben nach § 8 Abs. 3 und 4 getrennt nach Gebietsständen erforderlich sind, legen die Versicherungsträger diese den für sie nach § 79 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen und dem Bundesversicherungsamt vor. Nach der Aufbereitung leitet die Deutsche Rentenversicherung Bund die nach Gebietsständen getrennten Daten an das fachlich zuständige Bundesministerium weiter. Die in § 8 Abs. 3 und 4 genannten Liefertermine gelten entsprechend.
II.
- (1) Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den TT.MM.JJJJ
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
In der auf Grund von § 79 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV) vom 30. Januar 1992 (BAnz Nr. 24 vom 5.2.1992 S. 690) sind die Details zur Durchführung der einzelnen Statistiken geregelt. Eine Überarbeitung der RSVwV ist aus folgenden Gründen erforderlich:
Neben der Berücksichtigung redaktioneller Änderungen hat sich das Rentenrecht seit 1992 umfassend geändert, zuletzt durch die Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nachvollzug des derzeitigen Standes der Informationsaufbereitung.
Inkrafttreten SGB IX
Das am 1. Juli 2001 in Kraft getretene SGB IX brachte eine Vereinfachung und Zusammenfassung sowie eine Beseitigung von Divergenzen im Bereich des Reha-Rechts. Das SGB IX hat für alle Reha-Träger verbindlichen Charakter. So werden die bislang in den verschiedenen Gesetzbüchern des Sozialgesetzbuches geregelten Vorschriften des Rechts der medizinischen Reha und der Teilhabe am Arbeitsleben in wesentlichen Teilen zusammengefasst.
RV-Nachhaltigkeitsgesetz Mit der Neufassung werden verzichtbare Statistiken - z.B. die Statistik über unmittelbare Beitragserstattungen und die Statistik über die Liquidität des Bar- und Anlagevermögens - gestrichen und notwendige Informationen - z.B. im Bereich der Versicherten, der Teilhabe, der Rentenzugänge und Rentenwegfälle - neu aufgenommen.
Anregungen des Bundesrechnungshofes wurden entsprechend eingearbeitet.
Gemäß RVOrgG wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung unterschieden. Eine entsprechende Unterscheidung ist auch bei den einzelnen Statistiken notwendig.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Melde- und Weiterleitungstermine für die statistischen Daten nicht mehr am Ende der Vorschrift in einem Paragraphen, sondern bei der entsprechenden Statistik genannt.
Außerdem wurden diese Termine einer qualitätsverbessernden Prüfung unterzogen und wo erforderlich den Anforderungen entsprechend angepasst. Ziel dabei war es, einerseits die statistischen Daten möglichst zeitnah und aktuell bereitzustellen und andererseits gleichzeitig ein hohes Maß der Datenqualität zu gewährleisten. Verwaltungsaufwendige Korrekturmeldungen sollen dadurch zukünftig möglichst vermieden werden. Dem Qualitätsaspekt wurde ein noch höherer Stellenwert eingeräumt. Die Daten bilden eine wichtige Grundlage für weitreichende sozialpolitische Entscheidungen und sind somit für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben sowie für die Fortentwicklung der Rentenversicherung von hoher Bedeutung.
B. Besonderer Teil
Zu I.
Zu Nr. 1 (§ 1)
Mit den Statistiken nach § 1 soll auch zukünftig das für die Vorausschätzung der Rentenfinanzen notwendige Zahlenmaterial über Versicherte und die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften zur Verfügung gestellt werden. Der Umfang des § 1 wird dabei neben der Aufnahme einiger Merkmale um die Statistik der latent Versicherten (Absatz 3) ergänzt.
Zu Nr. 1 (§ 1 Abs. 1)
Zu Buchstabe a)
Unterscheidung nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung gemäß RVOrgG.
Zu den Buchstaben b) und c)
Präzisierung des in der alten Fassung verwendeten Begriffs "Teilzeitbeschäftigung".
Gesonderte Aufnahme der Beschäftigungsentgelte in der Gleitzone. Für Arbeitnehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Entgelt innerhalb der Gleitzone ausüben, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage sowie der Beitragstragung.
Zu Buchstabe d)
In Nr. 5 wird die Versicherungspflicht auf Grund von Vorruhestandsgeldbezug aufgenommen.
Vorruhestandsgeld wird bis zum frühest möglichen Beginn des Altersruhegeldes oder ähnlicher Bezüge oder aber bis zur Regelaltersgrenze gewährt. Sie sind gemäß § 3 Nr. 4 SGB VI bei der Versicherungspflicht aus anderen Gründen auszuweisen.
Ein weiteres neues Merkmal ist die selbständige Tätigkeit. Die Gruppe der selbständig Tätigen (mit Versicherungspflicht) umfasst derzeit Selbständige auf Antrag, Selbständige kraft Gesetztes,
Künstler und Publizisten, Handwerker sowie Existenzgründer.
Zu Buchstabe e)
Als Nr. 6 werden geringfügig Beschäftigte aufgenommen. Dies ist notwendig, da sich die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse grundlegend geändert hat.
Eine geringfügige Beschäftigung oder Tätigkeit liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt die festgeschriebene Entgeltgrenze von 400 Euro monatlich regelmäßig nicht übersteigt. Für geringfügig Beschäftigte ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent (bei einer Beschäftigung außerhalb von Privathaushalten) bzw. 5 Prozent (bei einer Beschäftigung im Privathaushalt) des Arbeitsverdienstes zu entrichten. Hieraus erhält der Arbeitnehmer bei einer späteren Rentengewährung Zuschläge an Entgeltpunkten sowie in begrenztem Umfang Wartezeitmonate. Der Arbeitnehmer kann aber auch auf die Versicherungsfreiheit verzichten und den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers um einen eigenen Beitrag von 4,9 Prozent (außerhalb von Privathaushalten) bzw. 14,9 Prozent (im Privathaushalt) aufstocken. Damit erwirbt er volle Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese Fälle sind auf Grund der besonderen Beitragsabführung als Untergruppe der versicherungspflichtig Beschäftigten gesondert enthalten und statistisch ausweisbar. Auf Grund der unterschiedlichen Höhe der Pauschalbeiträge ist eine Unterteilung der geringfügig Beschäftigten außerhalb von Privathaushalten bzw. im Privathaushalt ohne Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in der Statistik geboten.
Zu Buchstabe f)
In Nr. 7 wird die Sterbemeldung eines Versicherten aufgenommen. Die Rentenversicherungsträger können vom Tod eines Versicherten im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens, im Rahmen eines Hinterbliebenenrentenantrages oder durch Mitteilung Dritter erfahren.
Zu Buchstabe g)
In Nr. 8 wird die Rubrik der Beitragserstattungen aufgenommen. Nach § 210 SGB VI können Versicherten bei Wegfall der Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden. Erstattungen nach anderen Vorschriften (z.B. § 26 SGB IV) sollen von dieser Statistik nicht erfasst werden.
Ein weiteres neues Merkmal ist die Nachentrichtung für Ausbildungszeiten. Zeiten der Schul-, einer Fachschul- oder (Fach-) Hochschulausbildung sowie die Teilnahme an berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen werden ab Vollendung des 17. Lebensjahres mit bis zu acht Jahren als Anrechnungszeit bei der Rente berücksichtigt. Auch wenn in diesen Jahren keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden, entstehen also keine Lücken in der Versicherungsbiografie.
Ab dem Jahr 2009 werden allerdings nur noch nichtakademische Ausbildungen an Fachschulen und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für bis zu 36 Monate zusätzlich rentensteigernd bewertet.
Für Ausbildungszeiten, die in der Rentenversicherung nicht angerechnet werden, besteht die Möglichkeit, freiwillig Beiträge nachzuzahlen. Die Nachzahlung muss bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt werden.
Auch die Nachentrichtung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters wird als neues Merkmal aufgenommen. Bis zur Regelaltersgrenze können Rentenminderungen durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Weggefallen ist die Nachentrichtung bei Heiratserstattungen, da diese Anträge nur bis 1995 möglich waren.
Zu Buchstabe h)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nr. 2 (§ 1 Abs. 2)
Die Versicherungskontenstichprobe informiert über die Entwicklung zukünftiger Rentenansprüche.
Als Versicherungskonto wird die mit den Mitteln der automatisierten Datenverarbeitung geführte und verwaltete Datensammlung bezeichnet, in der die Versicherungsträger alle Informationen speichern die für die spätere Leistungsgewährung bedeutsam sind.
Zu Buchstabe a)
In Nr. 1 wird als neues Merkmal u. a. der Wohnort aufgenommen. Bei Versicherten mit Wohnort im Inland ist dieser in der Statistik der aktiv Versicherten in der Regel durch Angabe des Kreisschlüssels entsprechend den im Versicherungskonto zum Auswertungsstichtag vorhandenen Adressangaben gekennzeichnet. Für den Wohnort im Ausland ist innerhalb des jeweiligen Landes keine weitere Differenzierung möglich.
Zu Buchstabe b)
Unterscheidung nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung gemäß RVOrgG.
Zu Buchstabe c)
Präzisierung.
Zu Buchstabe e)
In Nr. 6 wurden neben redaktionellen Anpassungen die präzisierten und neuen rechtlichen Begriffe der Merkmale Zurechnungs-, Berücksichtigungszeiten und beitragsfreie Zeiten aufgenommen.
Die Zurechnungszeit wird gewährt, wenn es bei einem Versicherten bereits in jungen Jahren, also mit relativ kurzer Beitragsleistung, zur Erwerbsminderung oder zum Todesfall kommt. Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt der Erwerbsminderung oder des Todes und endet mit dem 60. Lebensjahr.
Berücksichtigungszeiten gibt es für Zeiten der Kindererziehung (ab 1.1.1992) oder vom 1.1.1992 bis 31.3.1995 für geleistete ehrenamtliche Pflege. Berücksichtigungszeiten sind rentenrechtlich bedeutsam da sie zu der Kategorie der rentenrechtlichen Zeiten gehören, die zur Erfüllung bestimmter Wartezeitvoraussetzungen relevant sind. Sie begründen allein zwar keinen Rentenanspruch, im Zusammenspiel mit sonstigen Regelungen im Rahmen der Bewertung beitragsfreier Zeiten können sie aber zu höheren Renten führen.
Beitragsfreie Zeiten sind Zeiten, für die bei bestimmten Tatbeständen z.B. Schulausbildung keine Beiträge gezahlt wurden. Sie zählen jedoch für den Rentenanspruch und grundsätzlich auch bei der Berechnung der Rente mit.
Zu Buchstabe f)
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe g)
Das Merkmal "Auswirkung der Vorschriften für die Bewertung von Beitragszeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" wird gestrichen. Grundlage für die Daten ist jeweils eine Berechnung im Sinne einer Rentenauskunft zum aktuellen Stichtag. Das hier gemeinte Übergangsrecht des Beitrittsgebietes ist dabei nicht mehr relevant.
Zu Buchstabe h)
Änderung der Nummerierung auf Grund der Streichung der Nr. 9 und redaktionelle Änderung.
Das Merkmal "Geburtsdaten der Kinder" wird eingefügt. Damit soll eine Information zu dem Kontenklärungsstand der Kindererziehungszeiten sichtbar gemacht werden, da diese nicht unmittelbar erfolgt.
Zu Buchstabe i)
Auf Grund der Änderung bei der Bewertung von Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung wird Nr. 11 a. F. gestrichen.
Zu Buchstabe j)
Änderung der Nummerierung auf Grund der Streichung der Nr. . 9 und 11 a. F.
Zu Buchstabe k)
Mit Nr. 11 werden die Merkmale Kontenklärungsstand und Jahr des letzten Bescheides einer Kontenklärung neu aufgenommen. Der Rentenversicherungsträger speichert alle für eine spätere Leistung notwendigen Daten des Versicherten in dessen Versicherungskonto. Unter Mitwirkung des Versicherten wird die Vervollständigung seines Bestandskontos geklärt.
Mit Nr. 12 wird das Merkmal Versicherungsverlauf eingefügt. Im Versicherungsverlauf werden die statistisch relevanten Informationen des Versicherungskontos wiedergegeben. Alle für diesen Zweck gespeicherten Daten über rentenrechtliche Zeiten werden in zeitlicher Reihenfolge dargestellt und erläutert. Die Kontenklärung wird zumeist mit der Versendung eines Versicherungsverlaufs eingeleitet.
Zu Nr. 3 (§ 1 Abs. 3)
Zur Gesamtdarstellung aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Angabe der latent Versicherten als Ergänzung der Statistik der aktiv Versicherten zwingend erforderlich.
Der Bedarf ergibt sich implizit aus § 1 Abs. 2 RSVwV (Versicherungskontenstichprobe). Zur Hochrechnung der Stichprobe wird von der DRV Bund ein geeigneter Hochrechnungsrahmen benötigt der neben den aktiv Versicherten auch die latent Versicherten berücksichtigen muss.
Des Weiteren wird die Statistik der latent Versicherten für die Vorausberechnung der finanziellen Entwicklung der Rentenversicherung benötigt. Die Daten sind für Projektionen der Rentenzugänge erforderlich und damit für die Einschätzung der Rentenfinanzentwicklung von Bedeutung.
Zu Nr. 4 (§ 1 Abs. 4)
Änderung der Nummerierung und redaktionelle Änderung durch Einfügen des Absatzes 3.
Der Meldetermin der Deutschen Rentenversicherung Bund an das fachlich zuständige Ministerium wurde für die Statistik nach Absatz 2 gegenüber der alten Regelung nach hinten verschoben.
Zum einen beruhen die Daten des Absatzes 2 auf Ergebnissen der Daten der Absätze 1 und 3, zum anderen hat die Praxis gezeigt, dass hier aufwendige Sonderprüfungen notwendig sind.
Zu Nr. 5 (§ 2)
Zu Buchstabe a)
Das Merkmal "Dauer der Ehezeit bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft" wird eingefügt.
Dieses ist für Auswertungen im Rahmen der Versorgungsausgleichsstatistik von hoher Relevanz.
Zu Buchstabe b)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nr. 6
Redaktionelle Anpassung an die rechtlichen Gegebenheiten (SGB IX).
Zu Nr. 7 (§ 3)
Zu Buchstabe a)
Redaktionelle Anpassung der Begriffe an die rechtlichen Gegebenheiten (SGB IX).
Zu Buchstabe b)
Redaktionelle Anpassung der Begriffe an die rechtlichen Gegebenheiten (SGB IX).
Zu den Buchstaben c) und d)
Redaktionelle Änderung u. a. auf Grund der Streichung des alten Absatzes 2. Eine Erstellung des Jahresergebnisses ist nicht mehr notwendig.
Die Meldetermine wurden an die Termine für die Statistik nach § 5 angepasst.
Zu Nr. 8 (§ 4)
Zu Buchstabe a)
Redaktionelle Anpassung der Begriffe an die rechtlichen Gegebenheiten (SGB IX).
Zu den Buchstaben b) bis f)
Redaktionelle Anpassung der Begriffe an die rechtlichen Gegebenheiten (SGB IX).
Zu Buchstabe g)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nr. 9
Auf Grund des Wegfalls des § 7a wird die Überschrift angepasst.
Zu Nr. 10 (§ 5)
Zu Buchstabe g)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nr. 11 (§ 6 Abs. 1)
Zu Buchstabe a)
Neben redaktionellen Änderungen werden Merkmale, deren Ausprägung eine geringe Höhe hat oder deren gesetzliche Grundlage weggefallen ist, gestrichen, andere Merkmale, die an Bedeutung gewonnen haben, werden hinzugenommen.
Zu Buchstabe b)
Das Merkmal erstmaliger Rentenbeginn und erstmalige Leistungsart werden benötigt, um zum einen die Rentenbezugsdauer zu ermitteln und zum anderen Aussagen bei umgewandelten Renten zur Ursache der ersten Rentengewährung tätigen zu können.
Auf Grund des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das Merkmal Zeitrente aufgenommen. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden in der Regel befristet und damit als Zeitrenten gewährt.
Im Bereich der Teilrenten wird die Teilrentendauer ergänzt.
Des Weiteren wird der Rentenzahlbetrag ergänzt. Im Gegensatz zum bisher bereits aufgeführten Rentenbetrag wird mit dem Rentenzahlbetrag die Rentenhöhe abzüglich des Eigenanteils des Rentners zur Kranken- und Pflegeversicherung dargestellt.
Zu Buchstabe c)
Die Merkmale Kinderzuschuss und Anzahl der zuschussberechtigten Kinder wurden gestrichen.
Der Kinderzuschuss wird geleistet, wenn Berechtigte vor dem 1.1.1992 für ein Kind Anspruch auf einen Kinderzuschuss haben. Da dieser im Jahr 2010 auslaufen wird, sind die Werte sehr klein. Zudem erfolgt derzeit eine einmalige pauschale Erstattung der Kinderzuschüsse. Daher wird dieses Merkmal auch für den Zweck der Ermittlung von Erstattungsbeträgen nicht mehr benötigt.
Zu den Buchstaben d) bis f)
Redaktionelle Änderungen.
Zu den Buchstaben g) und h)
Die Änderung der Nummerierung erfolgt auf Grund der Streichung von Nr. 9 a. F. In der neuen Fassung werden die Merkmale Anzahl der Zugangsfaktoren, erster und höchster Zugangsfaktor und die dazugehörigen Entgeltpunkte aufgenommen. Der Zugangsfaktor ist Bestandteil der Rentenformel und richtet sich nach dem Alter bei Beginn der Rente. Über den Zugangsfaktor wird der kürzere (Rentenverzicht) oder der längere Rentenbezug (vorzeitige Inanspruchnahme) durch entsprechende Zuschläge oder Abschläge ausgeglichen. Mit dem Zugangsfaktor sind die maßgebenden Entgeltpunkte zu vervielfältigen. Das Ergebnis sind die persönlichen Entgeltpunkte.
Zu Buchstabe i)
Die Änderung der Nummerierung erfolgt aufgrund der Streichung von Nr. 9 a. F.
In Nr. 10 wird das Merkmal Jahr des Zuzugs aufgenommen.
Zu Buchstabe j)
Die Änderung der Nummerierung erfolgt auf Grund der Streichung von Nr. 9 a. F.
Zu Buchstabe k)
Die Änderung der Nummerierung erfolgt auf Grund der Streichung von Nr. 9 a. F.
Die Merkmale Abschlags-/Ausgleichsbetrag und Sozialzuschlag werden auf Grund der geringen Höhe bzw. des Wegfalls der gesetzlichen Grundlage gestrichen. Hinzugekommen sind die Merkmale Auffüllbetrag und Übergangszuschlag. Der Auffüllbetrag ist ein Differenzbetrag zwischen der nach dem Recht des Beitrittsgebiets und der nach § 307a SGB VI oder nach § 302a Abs. 3 SGB VI errechneten Rente. Er wird mit den Erhöhungsbeträgen aus den Rentenanpassungen stufenweise verrechnet. Der Übergangszuschlag wird bei Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des SGB VI und des Übergangsrechts für Renten des Beitrittsgebiets gemäß § 319b SGB VI gewährt.
Der Begriff der Ehrenpension wird durch den Begriff Entschädigungsrente ersetzt.
Zu Buchstabe m)
Unterscheidung nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung gemäß RVOrgG.
Zu Buchstabe n)
Sonder- und Zusatzversorgungen sind Versorgungssysteme der ehemaligen DDR. Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Versorgungssystemen sind in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden.
Redaktionelle Änderungen auf Grund SGB IX.
Zu Nr. 12 (§ 6 Abs. 2)
Redaktionelle Änderung.
Zu Nr. 13 (§ 6 Abs. 3)
Redaktionelle Anpassung und Anpassung der Liefertermine zur Verbesserung der Datenqualität.
Zu Nr. 14 (§ 7)
Zu den Buchstaben a) bis d)
Redaktionelle Änderung.
Auf Grund gesetzlicher Änderungen werden einige Merkmale hinzugenommen, z.B. die Anhebung der Bewertung für Zeiten der Berufsausbildung. Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz wurde festgelegt, dass es für Zeiten einer nachgewiesenen beruflichen Ausbildung grundsätzlich rentensteigernde Zuschläge an Entgeltpunkten gibt. Deren Höhe und auch die Dauer der Zeit, für die es Zuschläge geben kann, ist begrenzt.
Ebenso wie in § 6 werden Angaben zur Sonder- und Zusatzversorgung aufgenommen.
Des Weiteren wird das Merkmal "Prüfung der Arbeitsmarktlage bei der Feststellung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" aufgenommen. Dieses ist ein Merkmal aus dem Rentenzugang und wird für die Prüfung der Erstattungsvorschrift nach § 224 SGB VI benötigt.
Zu Buchstabe e)
Redaktionelle Anpassung und Anpassung der Liefertermine zur Verbesserung der Datenqualität.
Zu Nr. 15 (§ 7a)
§ 7a wird aus wirtschaftlichen Gründen aufgehoben. Unmittelbar gezahlte Beitragserstattungen sind nur noch in Ausnahmefällen möglich. In den häufigsten Fällen werden Beiträge an Versicherte erstattet die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben oder die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Somit haben diese Beitragserstattungen im Laufe der Jahre deutlich an Bedeutung verloren.
Der BRH hat die Streichung dieser Statistik empfohlen.
Zu Nr. 16 (§ 8)
Zu Buchstabe a)
Die Finanzstatistiken (monatliche und jährliche) werden künftig zusammen in einem Paragraphen geregelt.
Zu Buchstabe b)
Unterscheidung nach allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung gemäß RVOrgG.
Zu Buchstabe c)
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Liefer- und Meldetermine bei der entsprechenden Statistik genannt.
Zu den Buchstaben d) und e)
Redaktionelle Änderung auf Grund RVOrgG und RV-Nachhaltigkeitsgesetz.
Dem für die Festsetzung und Auszahlung monatlicher Vorschüsse sowie für die Abrechnung der Bundeszahlungen an die allgemeine Rentenversicherung zuständigen Bundesversicherungsamt sind künftig die Daten nach Absatz 2 zu übersenden. Im Rahmen der vorgenannten Aufgaben benötigt das Bundesversicherungsamt einen möglichst aktuellen Überblick über die Finanzsituation der Rentenversicherung. Um dem bereits in Teil A angeführten Qualitätsaspekt Rechnung zu tragen, findet nach Aufbereitung der Daten eine Abstimmung zwischen DRV Bund und Bundesversicherungsamt statt.
Zu Buchstabe f)
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Liefer- und Meldetermine bei der entsprechenden Statistik genannt.
Zu Buchstabe g)
Die jährlichen Rechnungsergebnisse werden künftig in § 8 geregelt.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die Liefer- und Meldetermine bei der entsprechenden Statistik genannt.
Die für die Berechnung der Rentenanpassung erforderlichen Ergebnisse werden bereits zum 15. März benötigt, um einen den Zeiterfordernissen entsprechenden Ablauf der Rentenanpassung zu gewährleisten.
Die Daten nach Absatz 3 sind dem Bundesversicherungsamt auf Grund seiner Zuständigkeit für die Abrechnung der Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 227 Abs. 1a SGB VI vorzulegen.
Folgeänderung des RVOrgG. Die Zuständigkeit für die endgültige Abrechnung nach § 227 Abs. 1 SGB VI geht ab Januar 2006 vom BVA auf die DRV Bund über.
Redaktionelle Anpassung.
Im Rahmen der Aufbereitung der Daten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgt für die Daten nach den Absätzen 1, 3 und 4 für die knappschaftliche Rentenversicherung lediglich eine datentechnische Aufbereitung.
Zu Nr. 17 (§ 9)
Auf Grund der Neuregelung der jährlichen Rechnungsergebnisse in § 8 wird künftig in § 9 die Statistik der jährlichen Beitragsrückstände geregelt.
Die jährliche einmal zu erhebende Berichterstattung gibt Auskunft über die Höhe der Beitragsrückstände unmittelbar zu zahlender RV-Beiträge, über die Beitragsforderungen des Berichtsjahres und über die Struktur besonderer Erledigungsfälle im Rahmen der Beitragszahlung von Handwerkern und Selbständigen.
Zu Nr. 19 (§ 10)
Der frühere § 10 "Liquidität des Bar- und Anlagevermögens" wird aufgehoben, da der Gesetzgeber durch das RVOrgG eine zusätzliche Liquiditätserfassung geschaffen hat.
Mit dem neuen § 10 einer Statistik über die Versendung von Versicherungsverläufen, Renteninformationen und Kontenklärungen wird der Anregung des BRH Rechnung getragen.
Die Renteninformation stellt für die Rentenversicherungsträger eines der wichtigsten Medien dar um ihre Versicherten über ihre persönlichen Rentenansprüche und damit zugleich über die Planung ihrer Altersvorsorge zu informieren. Statistische Erhebungen zur Renteninformation können insbesondere dazu dienen, die Ausgestaltung und damit die Attraktivität der Renteninformation in der Öffentlichkeit weiter zu verbessern.
Zu Nr. 21 (§ 11)
Die Personalstatistik nach § 11 wurde in Anlehnung an die Statistik nach § 6 FPStatG angepasst.
Zu Nr. 22 (§ 12)
Zu Buchstabe a)
Um Rückschlüsse auf die Auswirkungen von Gesetzen ziehen zu können, muss die Statistik um einige Merkmale erweitert werden.
Der BRH hat ebenfalls eine Erweiterung um diese Merkmale angeregt.
Zu Buchstabe b)
Redaktionelle Anpassung.
Zu Nr. 23 (§ 13)
Zu Buchstabe a)
Der neue Absatz 1 fasst die Absätze 1 und 2 der alten Fassung im Wesentlichen zusammen.
Somit werden in diesem Absatz die Form der Weiterleitung der Daten und ihre vorherige Prüfung auf Plausibilität geregelt. Durch die neu hinzugenommene Formulierung "mindestens jedoch pseudonymisiert" wird eine kostengünstige Möglichkeit zur Verbesserung der Qualität der Statistiken der Rentenversicherung eröffnet. Es werden u.a. der Informationsgehalt und die Aussagekraft der Ergebnisse erhöht und darüber hinaus die Datenmeldungen vereinfacht und verbessert. Die Begriffe Anonymisierung und Pseudonymisierung sind in § 67 Abs. 8 und 8a SGB X (bzw. § 3 Abs. 6 und 6a BDSG) definiert. Pseudonyme sollen dabei Namen und andere Identifizierungsmerkmale einer Person ersetzen, so dass die Bestimmung der Person ausgeschlossen oder erschwert ist. Denkbar sind hier maschinelle "Einweg-Pseudonymisierungsverfahren". Die Zuordnung muss eindeutig sein (eine Person erhält immer dasselbe Pseudonym, unterschiedliche Personen erhalten unterschiedliche Pseudonyme). Die Datensätze werden vom RV-Träger aufbereitet, mit dem Pseudonym versehen und an die "Sammelstelle" (Deutsche Rentenversicherung Bund) geliefert. Die Pseudonyme dürfen bei der "Sammelstelle" nicht zurückrechenbar sein. D.h. die Zuordnung von Einzeldaten zu Personen ist bei der "Sammelstelle" nicht mehr möglich.
Zu Buchstabe b)
Der neue Absatz 2 regelt die Weiterleitung der geprüften und aufbereiteten Daten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund an das fachlich zuständige Bundesministerium. Durch den Zusatz, dass das Bundesministerium die Weitergabe der Daten in aggregierter Form vereinbaren kann soll verdeutlicht werden, dass die Daten generell in Form von Einzeldatensätzen zu liefern sind, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Regelung der Lieferfristen (Abs. 3 a. F.) wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit in die einzelnen Paragraphen übernommen.
Zu Buchstabe c)
Der neue Absatz 3 präzisiert die datenschutzrechtlichen Aspekte.
Zu Nr. 24 (§ 14)
§ 14 kann aufgehoben werden, da die dort enthaltenen Regelungen in die einzelnen Paragraphen übernommen wurden.
Zu Nr. 25 (§ 15)
Zu Buchstabe a) und b)
Redaktionelle Änderung und Anpassung an das bereits seit Berichtsjahr 2004 praktizierte Vorgehen.
Zu Buchstabe b)
Mit dem angefügten Absatz 2 wird klargestellt, dass bestimmte Finanzparameter auf Grund gesetzlicher Vorgaben weiterhin nach Gebietsständen getrennt zu liefern sind, sofern keine gesetzliche Änderung erfolgt.
C. Finanzielle Auswirkungen
Für die öffentlichen Haushalte und die Haushalte der Rentenversicherungsträger sind keine zusätzlichen Kosten zu erwarten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung (RSVwV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der Rentenversicherung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen und Bürger eingeführt, geändert oder abgeschafft.
Bestehende Informationspflichten für die Verwaltung werden konkretisiert und zwei Informationspflichten aufgehoben. Zusätzliche Bürokratiekosten sind dadurch nicht zu erwarten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |