Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Fleisch- und Viehbestandsstatistiken KOM (2007) 129 endg.; Ratsdok. 7750/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 27. März 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 22. März 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 22. März 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 123/93 = AE-Nr. 930200,
Drucksache 124/93 = AE-Nr. 930170,
Drucksache 125/93 = AE-Nr. 930171 und AE-Nr. 061733

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Fleisch- und Viehbestandsstatistiken sind für die Verwaltung der EU-Märkte unabdingbar. Die geltenden Rechtsvorschriften waren so komplex geworden, dass man eine vertikale und eine horizontale Neufassung (Kodifizierung) ins Auge gefasst hatte, doch schien dies nicht die effizienteste Art, zu einer besseren Rechtsetzung zu kommen. Außerdem wurde es für wesentlich erachtet, zusätzlich zu den Schweine-, Rind-, Schaf- und Ziegenfleischstatistiken auch die Geflügelfleischstatistik abzudecken.

- Allgemeiner Kontext

Dieser Vorschlag entspricht den Zielen der besseren Rechtsetzung, der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands.

- Geltende Bestimmungen

Mit diesem Vorschlag sollen die geltenden Vorschriften vereinfacht und an den neuen Bedarf der Europäischen Union angepasst werden. Die geltenden Rechtsvorschriften, Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung, Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung und Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung, sollten daher aufgehoben werden.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die von diesem Vorschlag betroffenen Statistiken sind unabdingbar für die Verwaltung und Bewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik.

Die vorgeschlagene Verordnung entspricht dem neuen politischen Konzept der Kommission zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur besseren Rechtsetzung im Sinne der Mitteilungen vom 14. November 2006 über "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union"1 und über die Verringerung des Beantwortungsaufwands, Vereinfachung und Prioritätensetzung im Bereich der Gemeinschaftsstatistik2. Sie ist eine der in Anhang III der Mitteilung vom 24. Januar 2007 über ein "Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union"3 genannten, rasch auf den Weg zu bringenden Maßnahmen.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Der Vorschlag wurde mit den Datenlieferanten (Vertretern der nationalen statistischen Ämter) und den Kommissionsdienststellen (GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung) im Rahmen von Arbeitsgruppen und des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses erörtert.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Dieser Vorschlag ging aus recht intensiven Verhandlungen zwischen allen Beteiligten hervor.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevantes Fachwissen

Die einzelstaatlichen Vertreter auf den Sitzungen der Arbeitsgruppe für die Statistik der tierischen Erzeugung von Eurostat waren Sachverständige mit Kenntnis der geltenden Vorschriften und der einzelstaatlichen Erhebungs- und Verarbeitungssysteme für die Statistik der tierischen Erzeugung. Einige der Kommissionsbeamten waren Fachleute für Politikanalyse.

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die Sachverständigen kamen aus den nationalen statistischen Ämtern und der GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung. Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss und seine Arbeitsgruppe für die Statistik der tierischen Erzeugung wurden in hohem Maße einbezogen und gehört.

Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung - Zusammenfassung

Die Antworten waren sehr positiv und befürwortend. Auf potentiell schwerwiegende Risiken mit unumkehrbaren Folgen wurde nicht hingewiesen.

Da es sich bei diesem Vorschlag um eine wesentliche Vereinfachung der geltenden Rechtvorschriften handelt, wurden keine Risiken festgestellt.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Arbeitsunterlagen und Protokolle der Sitzungen des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses und der Arbeitsgruppe können auf CIRCA eingesehen werden.

- Folgenabschätzung

Bei diesem Vorschlag handelt es sich um eine Vereinfachung der geltenden Rechtsvorschriften.

Eine Informationskampagne oder Finanzanreize wurden nicht als angemessen angesehen.

3) Rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung des Vorschlags

Zweck dieser Verordnung ist die Übermittlung von Viehbestandsstatistiken (zweimal jährlich zu Schweinen und Rindern, einmal jährlich zu Schafen und Ziegen), von monatlichen Schlachtungsstatistiken (Stückzahl und Schlachtkörpergewicht von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen und Geflügel) sowie von Produktionsvorausschätzungen für die Fleischerzeugung (Schweine-, Rind-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch) durch die EU-Mitgliedstaaten.

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Gemeinschaftsstatistik ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Der Rat beschließt nach dem Mitentscheidungsverfahren Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich sind. In diesem Artikel sind auch die Erfordernisse für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt, nämlich die Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung.

- Subsidiaritätsprinzip

Die Ziele dieses Vorschlags, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Fleisch- und Viehbestandsstatistiken, kann auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden.

Sie lassen sich eher auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage eines Gemeinschaftsrechtsaktes erreichen, da nur die Kommission in der Lage ist, die erforderliche Harmonisierung der statistischen Informationen auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren, während die eigentliche Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Fleisch- und Viehbestandsstatistiken von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden kann. Daher kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags entsprechende Maßnahmen treffen.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt sich diese Verordnung auf das zur Erreichung des Ziels notwendige Mindestmaß und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus. Mit der Verordnung werden den einzelnen Mitgliedstaaten keine Datenerhebungsverfahren vorgeschrieben, sondern lediglich die zu übermittelnden Daten festgelegt, um so eine harmonisierte Struktur und einen harmonisierten Zeitplan zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihre mit der Erstellung von Fleisch- und Viehbestandsstatistiken befassten Verwaltungssysteme zu ändern. Die einzige neue Datenerhebung im Rahmen dieser Verordnung betrifft Geflügel. Diese Daten werden aber bereits auf EU-Ebene im Rahmen eines Gentlemen"s Agreement erhoben.

Die Anforderung, anstelle von Erhebungsergebnissen Statistiken vorzulegen, die geringere Häufigkeit einiger Datenübermittlungen und die Möglichkeit, in größerem Maße andere Quellen als Erhebungen (z.B. Verwaltungsquellen) zu verwenden, dürfte die administrative und finanzielle Belastung der einzelstaatlichen Behörden verringern.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Die Wahl des geeigneten Rechtsinstruments hängt vom Ziel der Rechtsvorschrift ab. Angesichts des Informationsbedarfs auf europäischer Ebene geht der Trend bei der Gemeinschaftsstatistik dahin, als grundlegende Rechtsakte Verordnungen anstelle von Richtlinien zu verwenden. Einer Verordnung ist der Vorzug zu geben, weil sie in der gesamten Gemeinschaft das gleiche Recht setzt und die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, sie unvollständig oder selektiv anzuwenden. Sie gilt unmittelbar, was bedeutet, dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Richtlinien hingegen, die auf die Harmonisierung nationaler Rechtsvorschriften abzielen, sind im Hinblick auf ihre Ziele für die Mitgliedstaaten bindend, überlassen jedoch den einzelstaatlichen Behörden die Wahl der Form und Methode, die sie zur Erreichung dieser Ziele anwenden. Außerdem müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. Die Verwendung einer Verordnung steht im Einklang mit anderen, seit 1997 angenommenen statistischen Rechtsvorschriften.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Weitere Angaben

- Vereinfachung

Vorgeschlagen wird die Vereinfachung der Rechtsvorschriften, die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Behörden (EU oder einzelstaatlich) und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für Privatleute.

Die weniger tiefe Untergliederung der Daten nach Regionen und Herdengröße, die geringere Häufigkeit der Schweineerhebungen, die Ausnahmeregelungen für Mitgliedstaaten mit Tierpopulationen unter gewissen Schwellenwerten und die harmonisierten Übermittlungsfristen vereinfachen die Arbeit für die EU und die einzelstaatlichen Verwaltungen.

Die Nutzung von Verwaltungsquellen anstelle von Erhebungen senkt den Beantwortungsaufwand.

Der Vorschlag ist im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission vorgesehen. Fundstelle: ESTAT/2007/002

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Fleisch- und Viehbestandsstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament UND Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission4, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Definitionen

Abschnitt I

Artikel 3
Erfassungsbereich

Artikel 4
Häufigkeit und Bezugszeitraum

Artikel 5
Kategorien

Artikel 6
Anforderungen an die Genauigkeit

Artikel 7
Übermittlungsfristen

Artikel 8
Regionalstatistik

Abschnitt II
Schlachtungsstatistik

Artikel 9
Erfassungsbereich

Artikel 10
Häufigkeit und Bezugszeitraum

Artikel 11
Kategorien

Artikel 12
Übermittlungsfristen

Abschnitt III
VORAUSSCHÄTZUNG DER Fleischerzeugung

Artikel 13
Erfassungsbereich

Artikel 14
Häufigkeit und Bezugszeitraum

Artikel 15
Kategorien

Artikel 16
Übermittlungsfristen

Abschnitt IV
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17
Berichte

Artikel 18
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 19
Ausschussverfahren

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Inkrafttreten


Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Definitionen

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Anhang II
Kategorien für die Viehbestandsstatistik

Anhang III
Anforderungen an die Genauigkeit

Im Falle der Viehbestandserhebungen dürfen die Stichprobenfehler für die Ergebnisse der einzelnen Mitgliedstaaten nicht über folgenden Werten liegen (bei einem Konfidenzniveau von 68 %):

Anhang IV
Kategorien für die Schlachtungsstatistik

Anhang V
Kategorien für die Vorausschätzung der Fleischerzeugung