Antrag des Landes Niedersachsen
Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Punkt 88 der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013

Der Bundesrat möge ferner nachstehende Entschließung fassen:

Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB)

Der Bundesrat begrüßt, dass im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages in Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB) eine Einschränkung der Privilegierung von großen gewerblichen Intensivtierhaltungsanlagen im Außenbereich vorgenommen wurde. Damit wird in einem ersten Schritt den Diskussionen im ländlichen Raum mit hohen Tierdichten Rechnung getragen und es kann eine Verbesserung der Situation in einigen Teilen Deutschlands erreicht werden. Die Einschränkung der Privilegierung in § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB kann jedoch nur ein erster Schritt sein, da in Gebieten mit hoher Tierdichte die Entwicklung im ländlichen Raum durch die extrem starke Zunahme von Vorhaben zur Intensivtierhaltung im Außenbereich in seiner Entwicklung als gefährdet angesehen werden muss; dabei sind auch die Auswirkungen auf Natur und Umwelt zu betrachten. Vor diesem Hintergrund sieht es der Bundesrat deshalb grundsätzlich als notwendig an, weitere Handlungsoptionen für viehdichte Gebiete zur Verfügung zu stellen. Dazu eignen sich Instrumente wie eine Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB ausschließlich für Ställe im Außenbereich, die keiner immissionsschutzrechlichen

Genehmigung bedürfen, eine Option zur flexiblen Handhabung für tierdichte Regionen ab einer Grenze von 1,5 Großvieheinheiten pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche unter Berücksichtigung eigener Futtergrundlagen und einer ordnungsgemäßen, möglichst ortsnahen Gülleverwertung.

Begründung (nur für das Plenum):

Der weitere Zubau mit großen Intensivtierhaltungsanlagen, insbesondere in tierdichten Gebieten, wird kritisch gesehen. Die Kommunen sollen dafür im Hinblick auf den § 35 BauGB effektive Einflussmöglichkeiten im Rahmen ihrer Planungshoheit erhalten.