Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung)

und zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU und zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)

C(2017) 1569 final

Brüssel, den 9.3.2017

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Kommission dankt dem Bundesrat für seine Stellungnahmen zum Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) {COM (2016) 270 final} und zu den Vorschlägen für Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) {COM (2016) 465 final}, für Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes {COM (2016) 466 final} sowie für ein gemeinsames Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union {COM (2016) 467 final}.

Diese Vorschläge sind Teil eines umfassenderen Pakets von Maßnahmen zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

Die Kommission ist erfreut darüber, dass der Bundesrat die Verbesserung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) unterstützt, insbesondere die Ziele, ein gemeinsames Verfahren für die Gewährung internationalen Schutzes durch eine Verordnung festzulegen, die Aufnahmebedingungen weiter zu harmonisieren, die Rechte von Asylbewerbern zu schützen und für eine gerechte Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten zu sorgen.

Was den Vorschlag für eine neue Dublin- Verordnung angeht, so sind die Herausforderung einer gerechten Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und einer gerechten Aufteilung der Verantwortung und die Gewährleistung einer korrekten Anwendung des Dublin-Systems auch in Krisenzeiten per se grenzüberschreitende Probleme. Die Kommission stimmt dem Bundesrat daher zu, dass ein gemeinschaftlicher EU-Lösungsansatz erforderlich ist und dass im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union die oben genannten Ziele durch Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Die Gespräche zwischen der Kommission und den beiden gesetzgebenden Organen zu den Vorschlägen sind im Gange, und die Kommission hofft, dass bald eine Einigung über alle Vorschläge erzielt werden kann. Die Stellungnahmen des Bundesrates wurden den Vertretern der Kommission bei den laufenden Verhandlungen mit den gesetzgebenden Organen übermittelt und werden in diese Erörterungen einfließen.

Zur Beantwortung der eher technischen Fragen und Anmerkungen in den Stellungnahmen des Bundesrates verweist die Kommission auf den beigefügten Anhang.

Die Kommission hofft, dass die vom Bundesrat aufgeworfenen Fragen mit diesen Ausführungen geklärt werden konnten, und sieht der Fortsetzung des politischen Dialogs erwartungsvoll entgegen.

Frau Malu DREYER
Präsidentin des Bundesrates
Leipziger Straße 3 - 4
10117 Berlin Deutschland

Anhang

Die Kommission hat alle in den Stellungnahmen des Bundesrates aufgeworfenen Fragen sorgfältig geprüft und merkt dazu Folgendes an:

1. Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) {COM (2016) 270 final}

Punkt 1: Die Kommission stimmt zu, dass internationale Zusammenarbeit wichtig ist, um die Herausforderungen der Asyl- und Migrationspolitik zu bewältigen. Mit ihrem Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) unterstützte die Europäische Union beim Gipfel zur Bewältigung großer Flüchtlings- und Migrantenströme am 19. September 2016 aktiv die Annahme der New Yorker Erklärung für Flüchtlinge und Migranten 0(A/71/L. 1) durch die VN-Generalversammlung. Die Erklärung betont die zentrale Rolle, die internationale Kooperation beim Schutz von Flüchtlingen spielt. Eines der Schlüsselelemente der Erklärung ist die Zusage, einen umfassenden Rahmen für Flüchtlingshilfe umzusetzen und auf der Grundlage dieses Rahmens auf die Verabschiedung eines globalen Pakts für Flüchtlinge im Jahr 2018 hinzuarbeiten. Die Europäische Union wirkt aktiv an diesen Prozessen mit.

Punkt 5: Im Hinblick auf die angestrebte größere Konvergenz der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten hat die Kommission beschlossen, im Vorschlag für eine Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (COM (2016) 271 final} die Festlegung eines Überwachungsmechanismus zu empfehlen. Dieser Überwachungsmechanismus soll gewährleisten, dass Mängel in den Asyl- und Aufnahmesystemen der Mitgliedstaaten so schnell wie möglich festgestellt werden, und dafür sorgen, dass die Mitgliedstaaten über die erforderlichen Instrumente verfügen, um unverhältnismäßigem Druck zu begegnen.

Punkte 6, 7, 8, 9 und 10: Die Kommission stimmt zu, dass es sich bei unbegleiteten Minderjährigen um eine gefährdete Gruppe der besonders schutzbedürftigen Antragsteller handelt. Um sicherzustellen, dass unbegleiteten Minderjährigen rasch Zugang zu einem Asylverfahren gewährt wird, wird in dem Vorschlag klargestellt, dass der zuständige Mitgliedstaat das Land sein sollte, in dem der Minderjährige den ersten Antrag auf internationalen Schutz eingereicht hat - sofern dies nicht dem Wohl des Minderjährigen zuwiderläuft. Der Grundsatz, wonach bei sämtlichen in der Dublin- Verordnung festgelegten Verfahren das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen ist, behält seine Gültigkeit. Um die Würdigung des Kindeswohls zu präzisieren und um die Bestimmung über Garantien für unbegleitete Minderjährige praxisgerechter zu machen, hat die Kommission beschlossen, in Artikel 8 Absatz 4 einen Mechanismus einzuführen, um Informationen über das Kindeswohl zwischen den Mitgliedstaaten auszutauschen. Diese Bestimmung soll die Mitgliedstaaten bei ihrer Würdigung unterstützen, indem das Dublin-Verfahren mit den in den Richtlinien 2013/33/EU und 2013/32/EU festgelegten Garantien verknüpft wird. Was den tatsächlichen Informationsaustausch während der Überstellung betrifft, gewährleisten die Artikel 32 und 33, dass die relevanten Informationen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Bei der Bewertung der Dublin-III-Verordnung oder den technischen Beratungen über den Vorschlag wurden der Kommission keine Probleme oder Fälle zur Kenntnis gebracht.

Bezüglich der Inhaftnahme unbegleiteter Minderjähriger ist in Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2013/33/EU festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Minderjährige nur im äußersten Falle und für den kürzest möglichen Zeitraum in Haft nehmen dürfen, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewendet werden können. Unbegleitete Minderjährige dürfen zudem nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Für den entsprechenden Artikel in dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (COM (2016) 465 final) werden keine Änderungen empfohlen.

Punkt 11: Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission sind drei Optionen für eine Überstellung vorgesehen, die vom erwarteten Verhalten des Asylbewerbers abhängen.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a stellt sicher, dass eine freiwillige Ausreise von einem Mitgliedstaat auf Initiative der betreffenden Person arrangiert werden kann. Diese Bestimmung wird von den betreffenden Vorschlägen der Kommission nicht berührt.

Punkte 12, 13 und 14: Aus Sicht der Kommission ist es erforderlich, die Fristen zu harmonisieren und die Tragweite des Rechtsbehelfs zu präzisieren, um die Wirksamkeit des Rechts auf gerichtliche Überprüfung zu erhöhen. Um die Tragweite des Rechtsbehelfs im Dublin- Verfahren zu präzisieren und zu harmonisieren, hat sich die Kommission bewusst dazu entschieden, die Tragweite des Rechtsbehelfs darauf zu beschränken, dass geprüft wird, ob eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung vorliegt oder gegen das Recht auf Familienleben oder das Kindeswohl verstoßen wird, wenn ein Antragsteller an einen anderen Mitgliedstaat überstellt würde. Präzisierungen von Fristen für Gerichte existieren in anderen Bereichen des Unionsrechts; aus Sicht der Kommission reicht die vorgeschlagene Frist aus, um zu prüfen, ob die Gefahr einer Verletzung dieser Grundrechte besteht. Die Kommission weist darauf hin, dass die Einführung von Fristen in der Dublin-Verordnung die richterliche Unabhängigkeit der nationalen Gerichte nicht einschränkt.

Die Kommission räumt ein, dass aus der Formulierung in Artikel 28 Absatz 3 nicht klar hervorgeht, ob die 15-tägige Frist und die aufschiebende Wirkung auch bei Rechtsbehelfen über die erste Instanz hinaus gelten. Ziel der Einführung der Fristen ist jedoch sicherzustellen, dass die Überstellung so schnell wie möglich erfolgt, um dem Antragsteller raschen Zugang zum Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat zu gewähren. Die Kommission wird das Thema bei ihrer weiteren Arbeit berücksichtigen.

Punkt 16: Im Hinblick auf delegierte Rechtsakte gibt es keine Vorschläge zur Änderung von Bestimmungen bezüglich delegierter Rechtsakte.

2. Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) {COM (2016) 465 final}

Punkte 2 und 3: Die Kommission nimmt die Ansichten des Bundesrates zur Kenntnis. Sie weist den Bundesrat darauf hin, dass in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, die Formulierung "risk of absconding" bereits verwendet und dies in der deutschen Fassung der Richtlinie als " Fluchtgefahr" übersetzt wurde.

Punkt 4: Mit Blick auf die verstärkten Beschränkungen für Antragsteller in Artikel 7 und insbesondere auf die Konsequenzen für den Fall, dass gegen eine Entscheidung über den Aufenthaltsort verstoßen wird (Haft), ist die Kommission der Auffassung, dass zusätzliche Verfahrensgarantien hinzugefügt werden müssen. Alle Entscheidungen im Rahmen des Artikels müssen auf der jeweiligen Situation des Betroffenen basieren und besonderen Bedürfnissen von Antragstellern bei der Aufnahme sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Die Kommission hat jedoch nicht beabsichtigt, die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten einzuschränken, über den Aufenthaltsort von Antragsstellern zu entscheiden, um so eine wirksame Bearbeitung von Anträgen und eine gleichmäßige Verteilung von Antragstellern in dem Mitgliedstaat zu gewährleisten.

Punkt 5: Die Kommission nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis, Antragstellern vorzuschreiben, den Behörden stets nicht nur ihre Telefonnummer, sondern auch ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift mitzuteilen.

Punkte 7, 8 und 9: Die Kommission nimmt die Bedenken und Vorschläge des Bundesrates zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, dass es wichtig ist, so rasch wie möglich einen Vormund zu bestellen, um die Sicherheit und das Wohlergehen unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie nicht untertauchen oder verschwinden. Die derzeitigen Verzögerungen in einigen Mitgliedstaaten erscheinen unangemessen. Andererseits sind eine Reihe von Mitgliedstaaten mit einer ebenfalls großen Zahl unbegleiteter minderjähriger Antragsteller in der Lage, innerhalb des vorgeschlagenen Zeitraums von fünf Arbeitstagen einen Vormund zu bestellen.

3. Vorschlag für eine Verordnung über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes sowie zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen [COM (2016) 466 final]

Punkt 1: Mit Blick auf die in Artikel 36 Absatz 1 genannte Frist von fünf Arbeitstagen weist die Kommission darauf hin, dass der Vorschlag für eine Verordnung darauf abzielt sicherzustellen, dass die Bestimmungen zur Vormundschaft im Vergleich zur neugefassten Anerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verschärft werden. Nach Auffassung der Kommission ist die Bestimmung hinsichtlich der fünf Arbeitstage wichtig, um die Sicherheit und das Wohl schutzbedürftiger Antragsteller wie beispielsweise unbegleiteter Minderjähriger so bald wie möglich zu gewährleisten.

Punkt 2: Bezüglich der regelmäßigen Bewertung der Leistung des bestellten Vormunds gemäß Artikel 36 Absatz 2 weist die Kommission darauf hin" dass eine regelmäßige Bewertung bereits in die geltende Anerkennungsrichtlinie aufgenommen wurde. Die Änderungen in der Formulierung tragen dein gewählten Rechtsinstrument Rechnung.

Die Kommission ist der Ansicht" dass Leistungsbewertungen dazu beitragen sicherzustellen, dass der Vormund das Wohl des Kindes und dessen allgemeines Wohlergehen im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleistet. Nach Meinung der Kommission beeinträchtigt eine regelmäßige Leistungsbewertung nicht die Unabhängigkeit des bestellten Vormunds oder seine Fähigkeit" zum Wohle des Kindes zu handeln.

4. Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU {COM (2016) 467 final}

Punkt 4: Siehe bitte die Antwort auf Punkt 5 der Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie über Aufnahmebedingungen.

Punkt 5: Die Kommission nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis" dass eine Bestimmung über Dolmetschleistungen zur Darlegung der Fälle vor Gericht in Kapitel V anstelle von Artikel 8 aufgenommen werden könnte.

Punkt 6: Die Kommission nimmt die Aufforderung des Bundesrates zur Kenntnis, Artikel 13 Absatz 2 über die persönliche Anhörung mithilfe von audiovisuellen Aufnahmegeräten angesichts der möglichen Auswirkungen auf nationale Vorschriften zu Gerichtsverfahren zu überdenken. Die Kommission wird über die Möglichkeit nachdenken, diese Bestimmung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens weiter zu klären.

Punkt 7: Nach Ansicht der Kommission sollte unentgeltliche Rechtsberatung erst nach Einreichung des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission ist nicht der Auffassung" dass aus Artikel 25 Absatz 1 geschlossen werden kann" dass der Verwaltungsvorgang mit der Antragstellung beginnt. Gemäß Artikel 25 sollte ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ab der Antragstellung als Antragsteller betrachtet werden" doch werden in dem Artikel keine Vorschriften zum Verwaltungsvorgang der Prüfung dieses Antrags festgelegt. Tatsächlich ist die Einreichung - also die Handlung" mit der der Antrag formalisiert wird (siehe Erwägungsgrund 24), die den Beginn des Verwaltungsvorgangs darstellt. Diese Interpretation wird durch Abschnitt II ("Prüfungsverfahren") und noch spezifischer durch Artikel 34 gestützt" wonach die Fristen für den Abschluss dieses Verfahrens ab der Einreichung und nicht ab der Stellung des Antrags beginnen.

Punkt 8: Die Kommission nimmt die Haltung des Bundesrates zu Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 zur Kenntnis. Sie unterstreicht jedoch" dass der Vorschlag der Kommission der Asylbehörde nicht die Möglichkeit gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2013/32 bietet" sondern ihr die Verpflichtung auferlegt" Rechtsanwälten oder sonstigen Rechtsberatern" die einer Sicherheitsprüfung unterzogen wurden" Zugang zu relevanten Informationen zu gewähren. Es stünde daher nicht im Einklang mit dieser Bestimmung vorzusehen" dass bezüglich dieser Angelegenheit das Verwaltungsprozessrecht der Mitgliedstaaten anstelle der vorgeschlagenen gemeinsamen Regel anzuwenden ist. Dennoch wird die Kommission sehr genau auf Bedenken bezüglich nationaler Vorschriften zu Strafverfahren achten" die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufkommen könnten.

Punkte 9, 10, 11, 12, 13, 14: Die Kommission nimmt die Bedenken des Bundesrates bezüglich der Fristen für die Bestellung von Vormunden für unbegleitete Minderjährige in der vorgeschlagenen Verordnung zur Kenntnis. Dennoch ist die Kommission - wie bereits weiter oben im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Richtlinie über Aufnahmebedingungen betont - davon überzeugt" dass es entscheidend ist" Vormunde so bald wie möglich zu bestellen. Für das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes sollte die Unterstützung eines Vormunds von Beginn an und für jede Verfahrensstufe gewährleistet sein, wie der Bundesrat zu Recht betont. Deshalb hat die Kommission vorgeschlagen" dass die Frist für die Einreichung eines Antrags erst dann beginnen sollte" wenn ein Vormund bestellt wurde und dieser sich mit dem Minderjährigen trifft. Nach Auffassung der Kommission ist angesichts dieser Garantie eine Frist von zehn Arbeitstagen zur Einreichung eines Antrags auch im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen angemessen. Was die Möglichkeit der Asylbehörde angeht" im Namen des unbegleiteten Minderjährigen einen Antrag einzureichen, so ist es die Absicht der Kommission" das Recht des Minderjährigen auf unverzügliche Bearbeitung seines Antrags zu schützen. Es ist wichtig festzuhalten" dass die Asylbehörde dies nur in einem Fall tun könnte" in dem der Vormund die Einreichung des Antrags versäumt" und dass der Minderjährige nach Einreichung des Antrags in den Genuss der angemessenen Garantien käme. Die Kommission nimmt auch den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis" unbegleitete Minderjährige von Grenzverfahren und beschleunigten Verfahren auszunehmen. Sie betont jedoch" dass diese Verfahren auf unbegleitete Minderjährige nur in einer strikt begrenzten Zahl von Fällen angewendet und die unbegleiteten Minderjährigen während dieser Verfahren von ihren Vormunden unterstützt würden. Zudem ist zu beachten" dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 des Vorschlags verpflichtet wären" diese Verfahren nicht oder nicht mehr anzuwenden" falls Antragstellern mit besonderen Verfahrensbedürfnissen wie beispielsweise unbegleiteten Minderjährigen keine angemessene Unterstützung bereitgestellt werden kann. Daher bietet der vorgeschlagene Rechtsrahmen aus Sicht der Kommission hinreichende Garantien" um den Schutz der Rechte unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten.

Punkte 15 und 16: Die Kommission nimmt die vom Bundesrat mit Blick auf Artikel 53 Absatz 3 geäußerten Bedenken sowie den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis" dass es keiner Übersetzung bedarf wenn die Antragsteller zustimmen" dass diese nicht erforderlich ist (Artikel 53 Absatz 5).

Punkt 17: Nach Ansicht der Kommission sollte die Frist für die Einreichung eines Rechtsbehelfs erst ab dem Zeitpunkt beginnen" zu dem der rechtliche Beistand oder andere Berater ernannt wird" um sicherzustellen" dass der Anspruch auf Rechtsberatung und das Recht auf gerichtlichen Rechtsbehelf wirksam bleiben. Legt ein Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keinen Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung ein" wird diese Entscheidung bestandskräftig. Daher ist die Kommission der Ansicht" dass ein Antragsteller in einem solchen Fall nicht länger Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung hätte.

Punkt 18: Die Kommission stellt klar" dass die in Artikel 54 Absatz 3 des Vorschlags festgelegten besonderen Verfahrensgarantien nur in Fällen angewandt würden" in denen der Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung keine automatische aufschiebende Wirkung hätte. In allen anderen Fällen sollte der Rechtsbehelf gemäß Absatz 1 eine automatische aufschiebende Wirkung haben" und die in Absatz 2 festgelegten zusätzlichen Verfahrensgarantien wären nicht erforderlich.

Die Kommission stellt zudem klar" dass es sich bei Entscheidungen gemäß Absatz 2 um Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz handelt und nicht um Entscheidungen über die Rückkehr der betroffenen Personen. Wie in Erwägungsgrund 31 der vorgeschlagenen Verordnung erläutert" können Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz Rückkehrentscheidungen beinhalten oder zusammen mit diesen ergehen. Die Rechtsvorschriften der Union über die Rückkehr von Personen" deren Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt wurden und die nicht länger das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates haben, sind jedoch in der Richtlinie 2008/115/EG ("Rückführungsrichtlinie") festgelegt. Es wäre daher nicht gerechtfertigt" Vorschriften zur Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen in die vorgeschlagene Verordnung aufzunehmen. Allerdings würde ein Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die Aussetzung der Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung bewirken. In der Regel erfolgt diese aufschiebende Wirkung gemäß Artikel 54 Absatz 1 mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle automatisch. Beantragt ein Antragsteller in diesen Fällen eine gerichtliche Entscheidung über sein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet oder prüft ein Gericht diese Angelegenheit von Amts wegen" kann die Person bis zur Entscheidung dieses Gerichts nicht rückgeführt werden. Die in Artikel 53 Absatz 6 festgelegten Fristen gelten nur für einen Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz. In der vorgeschlagenen Verordnung werden keine Fristen festgelegt" innerhalb derer ein Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung über das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beantragen muss" solange der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über internationalen Schutz anhängig ist. Diese Fristen sollten gemäß dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts jedoch angemessen sein und die Ausübung des Rechts auf wirksamen Rechtsbehelf nicht unmöglich oder äußerst schwierig gestalten.

Punkt 19: Für Situationen" in denen der Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz keine automatische aufschiebende Wirkung hat" sieht Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe a bestimmte Garantien vor" die gewährleistet sein sollten" während ein Gericht das Recht des Antragstellers auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates prüft. Die in dieser Bestimmung aufgelisteten Elemente (d.h. Verdolmetschung" rechtlicher Beistand und ausreichend Zeit für die Vorbereitung) sind Erfordernisse für die Anwendbarkeit des in Absatz 2 beschriebenen Verfahrens. Die Kommission nimmt die Anmerkungen des Bundesrates zum Verhältnis zwischen dieser Bestimmung und Artikel 15 Absatz 5 zur Kenntnis.

In Bezug auf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b betont die Kommission, dass die endgültige Entscheidung in der Angelegenheit dem Gericht obliegen sollte, das für die Prüfung des Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung über internationalen Schutz zuständig ist.

Punkt 20: Siehe bitte die Antworten auf die Punkte 12 bis 15 der Stellungnahme zum Entwurf der Dublin-Verordnung.

Punkt 21: Durchführungsrechtsakte kommen zum Einsatz, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf. Für diesen Vorschlag werden die Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem als Prüfungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bekannten Ausschussverfahren angenommen.

Punkt 22: Die Kommission nimmt die vom Bundesrat vorgetragenen Bedenken bezüglich der in Artikel 62 Absatz 2 der vorgeschlagenen Verordnung und in den anderen vorgeschlagenen Instrumenten festgelegte Dauer der Übergangszeiten zu Kenntnis.