Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 28. Juni 2017 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an die Präsidentin des Bundesrates vom 24. Mai 2017 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 413/17 (PDF) ).
Die Verordnung enthält folgende offenbare Unrichtigkeit:
Statt "Im neuen Satz 3" müsste es in Artikel 1 Nummer 2 richtigerweise "Im neuen Satz 4" heißen, da laut Artikel 1 Nummer 1 der bisherige Satz 1 von § 48 Absatz 1 der Börsenzulassungs-Verordnung durch drei Sätze ersetzt wird.
Das Bundeskanzleramt hat gebeten, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren. Die korrekte Austauschseite liegt bei.
Verordnung zur Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 34 Nummer 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
§ 48 Absatz 1 der Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 43 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Der Zulassungsantrag ist elektronisch zu stellen (elektronischer Antrag), es sei denn, in der Börsenordnung ist die schriftliche Antragstellung vorgeschrieben. Die Börsenordnung regelt die näheren Anforderungen an das für den elektronischen Antrag einzusetzende Verfahren. Es ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das den Antragsteller authentifizieren und das die Vertraulichkeit und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten muss."
- 2. Im neuen Satz 4 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Zulassungsantrag" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.