Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 8. Juli 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft - Drucksache 18/9093 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesjagdgesetzes - Drucksache 18/4624 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 23.09.16
Erster Durchgang: Drucksache. 050/15 (PDF)

1. Die Eingangsformel wird wie folgt gefasst:

"Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:".

2. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 1

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 422 der Verordnung vom 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;".

2. In § 36 Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter "Absatz 1 Nummer 2, 2a, 2b und 3" ersetzt.

3. § 38a wird wie folgt geändert:

4. In § 39 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5" durch die Wörter " § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2a Buchstabe b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 2b, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 3, Nummer 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5" ersetzt."

3. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."