Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung am 22. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/12846 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung - Drucksache 18/12358 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 14.07.17
Initiativgesetz des Bundestages

1. Artikel 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

,7. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

" § 46a

§ 45 ist auf das Verfahren nicht anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Für die Entscheidung gilt Absatz 1 entsprechend. Erneute Verlängerungsanträge sind statthaft."`

2. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 5
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

In § 5 Absatz 1 Nummer 7 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, werden in dem Satzteil vor Satz 2 nach dem Wort "Gebietsverbände" ein Komma und die Wörter "sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist," eingefügt.`