Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 190. Sitzung am 22. September 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/9688 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr - Drucksachen 18/8828, 18/9239 - mit folgender Maßgabe, im Übrigen unverändert angenommen: Artikel 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. § 3 Nummer 46 wird wie folgt gefasst:

"46. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens ( § 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;".

Fristablauf: 14.10.16
Erster Durchgang: Drucksache. 277/16 (PDF)