Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB überarbeiteten Rahmenvereinbarung über Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG KOM (2009) 410 endg.; Ratsdok. 12761/09

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 02. September 2009 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 30. Juli 2009 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 30. Juli 2009 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.


Hinweis: vgl.
Drucksache 223/96 = AE-Nr. 960747,
Drucksache 187/06 (PDF) = AE-Nr. 060809,
Drucksache 746/08 (PDF) = AE-Nr. 080727 und
Drucksache 748/08 (PDF) = AE-Nr. 080736

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll der überarbeiteten Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die am 18. Juni 2009 von den europäischen branchenübergreifenden Sozialpartnern (BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB) geschlossen wurde, Rechtskraft verliehen werden. Diese Rahmenvereinbarung ersetzt die vorherige Rahmenvereinbarung vom 14. Dezember 1995. Außerdem soll die Richtlinie 96/34/EG, durch die die erste Rahmenvereinbarung rechtskräftig wurde, aufgehoben werden.

Die neue Vereinbarung erhöht das individuelle Recht erwerbstätiger Frauen und Männer auf Elternurlaub von drei auf vier Monate und sieht verschiedene Verbesserungen und Klarstellungen in Zusammenhang mit der Ausübung dieses Rechts vor. Sie gewährleistet Schutz gegen Diskriminierung wegen Beantragung oder Inanspruchnahme von Elternurlaub. Die Rückkehr auf den Arbeitsplatz nach dem Elternurlaub wird erleichtert, insbesondere durch das Recht der Arbeitnehmer, flexible Arbeitsregelungen zu beantragen. Die Vereinbarung und der vorliegende Vorschlag sollen zu einer besseren Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben und zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt beitragen.

1.2. Allgemeiner Kontext

Im März 2006 nahm die Kommission den Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2006-2010)1 an und verpflichtete sich, die bestehenden, 2005 nicht überarbeiteten EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung zu überprüfen, um sie, falls nötig, zu aktualisieren, zu modernisieren und zu überarbeiten. Die Richtlinie 96/34/EG war nicht überarbeitet worden.

Im Dezember 20072 forderte der Rat die Kommission auf, den Rechtsrahmen für die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben und eventuellen Verbesserungsbedarf zu prüfen.

Das Europäische Parlament hat wiederholt Maßnahmen für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben und insbesondere einen Ausbau der geltenden Rechtsvorschriften über Elternurlaub verlangt. In seiner Entschließung vom 3. September 20083 vertrat das Europäische Parlament den Standpunkt, dass sich die Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in folgenden Punkten verbessern lässt: Schaffung von Anreizen für Väter, Elternurlaub in Anspruch zu nehmen, Ausbau der Arbeitnehmerrechte von Arbeitnehmern, die Elternurlaub nehmen, Flexibilisierung der Urlaubsregelungen, Verlängerung der Dauer des Elternurlaubs und Erhöhung der Vergütung während einer solchen Auszeit.

Am 3. Oktober 2008 unterbreitete die Kommission zwei Legislativvorschläge zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben, die den Mutterschaftsurlaub4 bzw. die Situation von selbständig erwerbstätigen Frauen und mitarbeitenden Ehepartnern5 betrafen. Begleitet wurde dieses "Vereinbarkeitspaket" von einem Sachstandsbericht über das Kinderbetreuungsangebot in der EU6 und einer Mitteilung7, in der die Kommission ankündigte, sie werde auf Antrag der Sozialpartner die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einer neuen Vereinbarung über Urlaub aus familiären Gründen in Form eines Richtlinienvorschlags Rechtskraft zu verleihen.

1.3. Geltende Vorschriften

Nach der Richtlinie 96/34/EG zur Durchführung der Vereinbarung der Sozialpartner vom 14. Dezember 1995 haben erwerbstätige Männer und Frauen ein individuelles Recht auf einen mindestens dreimonatigen Elternurlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes. Dieses Recht sollte prinzipiell nicht übertragbar sein; allerdings haben viele Mitgliedstaaten die Übertragung des Anspruchs auf Elternurlaub von einem Elternteil auf den anderen zugelassen, was in der Praxis dazu geführt hat, dass Mütter längeren Elternurlaub als Väter genommen haben.

Für Arbeitnehmer, die Elternurlaub nehmen, sieht die Richtlinie des Weiteren Kündigungsschutz, das Recht auf Rückkehr an den früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz sowie die Aufrechterhaltung der Arbeitnehmerrechte während des Elternurlaubs vor. Sie legt die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Elternurlaub und die Einzelheiten der Anwendung fest, die von den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern auf nationaler Ebene beschlossen werden können.

Schließlich räumt sie den Arbeitnehmern das Recht ein, wegen dringender familiärer Gründe bei Krankheiten oder Unfällen, die die sofortige Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern, der Arbeit fernzubleiben.

1.4. Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Europäischen Union in anderen Bereichen

Das Ziel dieses Vorschlags steht im Einklang mit den politischen Grundsätzen der EU und insbesondere mit der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Eine ausgewogenere Aufteilung der familiären Pflichten zwischen Müttern und Vätern durch verbesserte Bedingungen für die Inanspruchnahme von Elternurlaub kann den Abbau des geschlechtsspezifischen Unterschieds bei den Beschäftigungsquoten - eines der Ziele der Lissabon-Strategie - fördern. Außerdem stellt der Vorschlag einen Beitrag zu den Maßnahmen dar, mit denen der demografischen Herausforderung in Europa begegnet werden soll.

2. Anhörung betroffener Kreise und Folgenabschätzung

2.1. Anhörung

In Übereinstimmung mit Artikel 138 EG-Vertrag hat die Kommission die europäischen Sozialpartner zur Frage gehört, wie die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben verbessert werden kann. In der ersten Runde der Anhörung8, die am 12. Oktober 2006 eingeleitet wurde, stand die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen auf EU-Ebene im Mittelpunkt. Alle Sozialpartner, die sich an der Anhörung beteiligten, bestätigten die Bedeutung der Vereinbarkeit, und die meisten Organisationen waren der Ansicht, dass es weiterer Maßnahmen bedarf. Allerdings gingen die Meinungen darin auseinander, was getan werden muss und auf welcher Ebene.

In der zweiten Anhörungsrunde9, die am 30. Mai 2007 lanciert wurde, prüfte die Kommission verschiedene Möglichkeiten zur Verbesserung der geltenden Rechtsvorschriften über Mutterschutz und Elternurlaub und ging dabei auf neue Arten von Urlaub aus familiären Gründen (Vaterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub und Urlaub zur Pflege betreuungsbedürftiger Familienangehöriger) ein. In Bezug auf den Elternurlaub zeigte das Kommissionspapier verschiedene Bereiche auf, in denen die geltende Richtlinie verbessert werden könnte: Anreize für Väter, Elternurlaub in Anspruch zu nehmen, Arbeitnehmerrechte und Diskriminierungsverbot, Dauer des Elternurlaubs, flexible Urlaubsregelungen, Alter des Kindes, für das Elternurlaub genommen werden kann, sowie Bezahlung während des Elternurlaubs.

In dem Konsultationspapier wurden die Sozialpartner gebeten, 1. sich zu Zielen und Inhalt der Vorschläge zu äußern; 2. der Kommission mitzuteilen, ob sie beabsichtigen, entsprechend Artikel 138 Absatz 4 und Artikel 139 EG-Vertrag Verhandlungen aufzunehmen, sowie 3. die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub mit Blick auf eine Überarbeitung und einen Sachstandsbericht bis März 2008 zu prüfen.

In einem gemeinsamen Schreiben vom 11. Juli 2007 bestätigten EGB, BUSINESSEUROPE, CEEP und UEAPME ihre Absicht, die Elternurlaubsregelungen zusammen mit anderen Regelungen zur Unterstützung von Eltern und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, wie flexible Arbeitsregelungen und Kinderbetreuung sowie andere Urlaubsformen, zu prüfen, um beurteilen zu können, ob ein gemeinsames Vorgehen erforderlich ist. Auf dem Dreigliedrigen Sozialgipfel vom 13. März 2008 wurde ein Sachstandsbericht vorgelegt, in dem die europäischen branchenübergreifenden Sozialpartner sich darauf einigten, im Rahmen umfassenderer Arbeiten zur Problematik der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben gemeinsam tätig zu werden, um die Ziele der Richtlinie über Elternurlaub leichter zu erreichen.

Am 11. September 2008 teilten die Sozialpartner der Kommission mit, dass sie formelle Verhandlungen aufnehmen wollen, um die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub zu überarbeiten. Die formellen Verhandlungen wurden am 17. September 2008 aufgenommen und nach sechs Monaten und sieben Verhandlungsrunden am 23. März 2009 abgeschlossen. Am 18. Juni 2009 unterzeichneten die Generalsekretäre von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB die überarbeitete Rahmenvereinbarung über Elternurlaub im Namen ihrer Organisationen und ersuchten die Kommission, diese dem Rat mit Blick auf einen für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlichen Beschluss vorzulegen.

Bei der Ausarbeitung des "Vereinbarkeitspakets" konsultierte die Kommission auch die Mitgliedstaaten und in diesem Bereich tätige europäische NRO zu denselben Optionen wie die Sozialpartner.

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Um zu beurteilen, welche Fortschritte bei der Umsetzung der Richtlinie über Elternurlaub in den Mitgliedstaaten in den mehr als zehn Jahren seit ihrer Verabschiedung sowie bei der Durchführung anderer Maßnahmen im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben erzielt wurden, konsultierten die europäischen Sozialpartner ihre Mitglieder auf nationaler Ebene und übermittelten ihnen hierzu im November 2007 einen Fragebogen. Die zur Analyse der eingegangenen Informationen eingesetzte Adhoc-Arbeitsgruppe "Vereinbarkeit" trat zweimal zusammen, im Januar und im Februar 2008. Der für den Dreigliedrigen Sozialgipfel erstellte Sachstandsbericht vom März 2008 enthält die Analyse der Sozialpartner und befasst sich mit den Aspekten Urlaubs- und Arbeitsregelungen sowie Betreuungsinfrastrukturen.

Anlässlich der Ausarbeitung ihres "Vereinbarkeitspakets" gab die Kommission eine Studie über Kosten und Nutzen von Vereinbarkeitsmaßnahmen in Auftrag. Diese im Juni 2008 abgeschlossene Studie zeichnete mehrere Optionen für die Änderung der geltenden Rechtsvorschriften über Elternurlaub auf. Das von der Kommission eingerichtete Netz unabhängiger Rechtsexperten für die Gleichstellung von Männern und Frauen hat 2007 einen Bericht über die in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen zu Schwangerschaft und Mutterschaft sowie den elterlichen und Vaterschaftsrechten10 vorgelegt.

2.3. Folgenabschätzung

Die Kommission stützte sich bei der Folgenabschätzung11 auf die legislativen Optionen, die sie 2007 in ihrem Papier für die zweite Runde der Anhörung der Sozialpartner dargelegt hat. Die Folgenabschätzung, die dem Vorschlag über Mutterschaftsurlaub beigefügt war, umfasste auch die Option, die Bestimmungen für den Elternurlaub zu ändern. Die Möglichkeit einer Verlängerung des Elternurlaubs um einen Monat wurde positiv bewertet, unter der Voraussetzung, dass während des Elternurlaubs 66 % des letzten Erwerbseinkommens gezahlt werden und der zusätzliche Monat nur gewährt wird, wenn beide Elternteile vorher mindestens einen Monat Elternurlaub genommen haben.

Diese Option wurde von den Sozialpartnern nicht befürwortet, so dass das Fazit anders ausfällt. Zum einen mögen die direkten Kosten niedriger sein, da die Zahlung nicht zwingend vorgeschrieben ist. Zum anderen aber werden die Vorteile für erwerbstätige Eltern nicht so klar auf der Hand liegen und voraussichtlich weniger Eltern, insbesondere Väter, unbezahlten Elternurlaub nehmen.

Die Kommission hat für den vorliegenden Vorschlag keine besondere Folgenabschätzung erstellt, da dies bei einem Vorschlag, mit dem einer Vereinbarung der Sozialpartner entsprechend Artikel 139 Absatz 2 EG-Vertrag Rechtskraft verliehen wird, nicht erforderlich ist.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 139 Absatz 2 EG-Vertrag.

Nach Artikel 139 Absatz 2 EG-Vertrag erfolgt die Durchführung der auf Gemeinschaftsebene geschlossenen Vereinbarungen der Sozialpartner in den durch Artikel 137 EG-Vertrag erfassten Bereichen "auf gemeinsamen Antrag der Unterzeichnerparteien durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission." Ferner heißt es dort: "Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der Bereiche enthält, für die nach Artikel 137 Absatz 2 Einstimmigkeit erforderlich ist. In diesem Fall beschließt der Rat einstimmig."

Ziel der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen Vereinbarung ist die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben, um die "Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz" - ein unter Artikel 137 EG-Vertrag fallender Bereich - herzustellen. Somit handelt es sich um einen der Bereiche, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheiden kann. Infolgedessen ist Artikel 139 Absatz 2 die angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag der Kommission.

In Artikel 139 Absatz 2 ist die Einbindung des Europäischen Parlaments in das Legislativverfahren nicht vorgesehen. Gleichwohl wird die Kommission - wie sie dies bereits früher getan hat - das Parlament von ihrem Vorschlag in Kenntnis setzen, damit es, sofern es dies wünscht, ihr und dem Rat eine Stellungnahme übermitteln kann. Entsprechendes gilt für den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss.

3.2. Analyse der Vereinbarung

Entsprechend ihrer Mitteilung12 zur Durchführung von Vereinbarungen nach Artikel 139 EG-Vertrag "stützt [die Kommission] ihre Vorschläge für Beschlüsse des Rates auf die Prüfung des Vertretungsanspruchs der Vertragsparteien, ihres Mandats und der "Rechtmäßigkeit" aller Bestimmungen des Tarifvertrags nach dem Gemeinschaftsrecht, sowie der Einhaltung der Bestimmungen zu den kleinen und mittleren Unternehmen in Artikel [137 Absatz 2 Buchstabe b EG-Vertrag]." Diese Exante-Bewertung wird nachstehend erläutert.

3.2.1. Repräsentativität und Mandat der Unterzeichnerparteien

Das Recht der Sozialpartner, angehört zu werden und Vereinbarungen auszuhandeln, die durch einen Beschluss des Rates durchgeführt werden sollen, beruht auf ihrer Repräsentativität. 1995 unterzeichneten die europäischen branchenübergreifenden Sozialpartner EGB, CEEP und UNICE (heute "BUSINESSEUROPE") die Rahmenvereinbarung über Elternurlaub. Im Auftrag der Kommission 9913 und 0414 durchgeführte Studien ergaben, dass sich ihre Repräsentativität nicht wesentlich geändert hat und ihnen in der Zwischenzeit die wichtigsten branchenübergreifenden Sozialpartner der neuen Mitgliedstaaten als Mitglieder angehören.

BUSINESSEUROPE (Vereinigung der Industrie- und Arbeitgeberverbände in Europa) ist nach wie vor die repräsentativste Arbeitgeberorganisation in der Europäischen Union mit Mitgliedern in allen Mitgliedstaaten, die alle Wirtschaftszweige und alle Unternehmenskategorien abdeckt. In der großen Mehrzahl der Mitgliedstaaten gehören die wichtigsten nationalen Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände BUSINESSEUROPE an. Die Mitgliedsverbände spielen eine direkte oder indirekte Rolle bei den Tarifverhandlungen.

Der CEEP (Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft) vertritt in den meisten Mitgliedstaaten die Interessen von Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung und Unternehmen, die Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erbringen. Somit stärkt er die Repräsentativität der Arbeitgeber, vor allem im öffentlichen Sektor auf lokaler Ebene und in Branchen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.

Der EGB (Europäischer Gewerkschaftsbund) vertritt die repräsentativsten Gewerkschaftsbünde in allen Mitgliedstaaten und ist nach wie vor bei weitem die größte europäische branchenübergreifende Gewerkschaftsorganisation. Seine Mitglieder spielen eine maßgebliche Rolle bei den Tarifverhandlungen in den Mitgliedstaaten und vertreten alle Wirtschaftszweige. Der Verbindungsausschuss Eurocadres/CEC war als Teil der EGB-Delegation ebenfalls bei den Verhandlungen vertreten. Eurocadres (Rat der europäischen Fach- und Führungskräfte) und CEC (European Managers - Europäischer Führungskräfteverband), die beiden europäischen branchenübergreifenden Organisationen, die die Interessen der Fach- und Führungskräfte vertreten, sind ordentliche Mitglieder der EGB-Delegation im Rahmen des europäischen sozialen Dialogs, und stärken somit dessen Repräsentativität.

Die neue Vereinbarung wurde von denselben Parteien unterzeichnet wie die von 1995, nämlich von den drei allgemein anerkannten branchenübergreifenden Organisationen. Des Weiteren hat sich die UEAPME (Europäische Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe) ebenfalls an den Verhandlungen beteiligt und die Vereinbarung unterzeichnet. Die UEAPME ist als europäische branchenübergreifende Organisation der Sozialpartner anerkannt, die eine bestimmte Unternehmenskategorie vertritt. Sie ist die wichtigste Interessenvertretung der KMU auf Ebene der EU und hat Mitglieder in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten, von denen einige aktiv an den Tarifverhandlungen auf nationaler Ebene mitwirken. Somit stärkt die Organisation die Repräsentativität der Arbeitgeber.

Die Kommission hält fest, dass alle vier Organisationen von ihren nationalen Mitgliedern mit dem Mandat ausgestattet waren, Verhandlungen über Elternurlaub zu führen, und dass sie die Vereinbarung im Namen ihrer Mitglieder geschlossen haben. Die vier Organisationen befürworteten die Ergebnisse der Verhandlungen in Einklang mit ihren internen Entscheidungsverfahren. Somit sind die Bedingungen für die Repräsentativität erfüllt.

3.2.2. Rechtmäßigkeit der Bestimmungen der Vereinbarung

Die Kommission hat die einzelnen Paragrafen der Vereinbarung sorgfältig geprüft und keinen Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht festgestellt. Die Pflichten der Mitgliedstaaten ergeben sich nicht unmittelbar aus der Vereinbarung selbst, sondern aus den Bestimmungen zur Durchführung der Vereinbarung gemäß der Richtlinie.

Der Gegenstand der Vereinbarung fällt in den Geltungsbereich von Artikel 137 EG-Vertrag und deckt sich mit den Ausführungen des Kommissionspapiers für die zweite Konsultationsrunde. Die Vereinbarung führt einige Anpassungen ein, hält jedoch an den zentralen Grundsätzen der bislang geltenden Vereinbarung fest. Sie legt Mindestvorschriften fest und räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, entsprechend Artikel 137 EG-Vertrag günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten. Nach Ansicht der Kommission sind daher die Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung erfüllt.

3.2.3. Bestimmungen über kleine und mittlere Unternehmen

Nach Artikel 137 Absatz 2 EG-Vertrag sollen Rechtsvorschriften im sozialen Bereich keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen oder mittleren Unternehmen entgegenstehen.

Wie in der ersten Vereinbarung wird in der neuen Vereinbarung der Situation von KMU besonders Rechnung getragen. Paragraf 3 Absatz 1 Buchstabe d hält ausdrücklich fest, "dass besondere Vorkehrungen getroffen werden, um den Bedürfnissen kleiner Unternehmen im Blick auf Arbeitsweise und Organisation gerecht zu werden". Weitere Paragrafen ermöglichen ein flexibles Vorgehen in Sachen Elternurlaub; auf diese Weise können die besonderen Bedürfnisse von Arbeitgebern in kleinen Unternehmen berücksichtigt werden (siehe Paragraf 3 Absatz 1 Buchstaben a und c, Paragraf 3 Absatz 2 und Paragraf 6 Absatz 1).

Keine der Bestimmungen führt zu unangemessenen Belastungen der KMU. Im Übrigen nahm die UEAPME als Interessenvertretung der KMU auf Ebene der EU an den Verhandlungen teil und befürwortete die Vereinbarung.

3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Ziel des Vorschlags ist es, die allgemeinen europäischen Mindeststandards, die derzeit für die Gewährung von Elternurlaub für Arbeitnehmer mit Kleinkindern und deren Schutz im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gelten, zu aktualisieren und somit gleiche Bedingungen im äußerst wichtigen Bereich der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben zu schaffen. Dieses Ziel lässt sich nicht durch die Mitgliedstaaten allein, sondern nur durch eine gemeinschaftsweite Maßnahme erreichen. Sowohl die europäischen Sozialpartner als auch die Kommission sind überzeugt, dass eine Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich notwendig ist.

Allerdings legt die Vereinbarung lediglich allgemeine Grundsätze für den Elternurlaub fest; die Mitgliedstaaten können entscheiden, wie sie die Anwendung dieser Grundsätze in der Praxis regeln wollen. Durch häufige Hinweise auf den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten und der nationalen Sozialpartner in bestimmten Bereichen vermeiden Vereinbarung und Vorschlag eine Überreglementierung, so dass die Bestimmungen an die jeweiligen Gegebenheiten des Arbeitsmarkts der Mitgliedstaaten angepasst werden können.

Die Tatsache, dass die wesentlichen Bestimmungen des Vorschlags (die für die konkreten Maßnahmen ausschlaggebend sind) von den rechtmäßigen Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und nicht von der Kommission ausformuliert wurden, ist eine weitere Gewähr für die Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes.

Was die Verhältnismäßigkeit betrifft, so geht der Vorschlag nicht über das für die Verwirklichung der angestrebten Ziele erforderliche Maß hinaus. Er legt Mindeststandards fest, wobei es den Mitgliedstaaten unbelassen bleibt, strengere Regelungen einzuführen.

Die Maßnahme, die auf der richtigen Ebene erfolgt und angesichts der angestrebten Ziele nicht über das hinausgeht, was auf EU-Ebene absolut erforderlich ist, steht daher mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

3.4. Wahl des Instruments

Mit dem Vorschlag soll eine Richtlinie ersetzt werden.

Der Begriff "Beschluss des Rates" in Artikel 139 Absatz 2 EG-Vertrag wird in der allgemeinen Bedeutung eines rechtsverbindlichen Instruments im Sinne von Artikel 249 EG-Vertrag verwendet. Es obliegt der Kommission, zu entscheiden, welches der drei Rechtsinstrumente (Richtlinie, Verordnung oder Entscheidung/Beschluss) am besten geeignet ist, und dieses dem Rat vorzuschlagen. Zweck der Vereinbarung ist es, Mindestvorschriften festzulegen; angesichts von Art und Inhalt der Vereinbarung empfiehlt sich eine indirekte Durchführung im Wege von Bestimmungen, die von den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern in innerstaatliches Recht umzusetzen sind. Das geeignete Instrument ist daher eine Richtlinie des Rates mit der Vereinbarung als Anhang.

3.5. Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

3.6. Europäischer Wirtschaftsraum

Da die Vereinbarung für den Europäischen Wirtschaftsraum von Bedeutung ist, wird die Richtlinie nach einem entsprechenden Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses auch für die Nicht-EU-Mitgliedstaaten gelten, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5. Detaillierte Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

5.1. Wortlaut der Richtlinie

Artikel 1

Mit diesem Artikel wird die Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern, die der Richtlinie als Anhang beigefügt ist, in der Europäischen Union rechtsverbindlich, was Zweck eines Ratsbeschlusses im Sinne von Artikel 139 Absatz 2 EG-Vertrag ist.

Artikel 2

Bei dem vorgeschlagenen Artikel handelt es sich um eine Standardformulierung in Bezug auf Sanktionen, die eine wirksame Durchführung der Rahmenvereinbarung gewährleisten soll. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs15 wird festgelegt, dass es keine Obergrenze für die Schadenersatzleistung bei Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geben sollte. Die Einführung strafrechtlicher Sanktionen wird nicht verlangt. Die bestehende Rechtsprechung wird kodifiziert und die Richtlinie an die anderen Gleichstellungsrichtlinien angepasst.

Artikel 3, 5 und 6

Diese Artikel enthalten die üblichen Bestimmungen für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht sowie besondere Bestimmungen für eine mögliche Umsetzung im Wege von Tarifverträgen. Die besonderen Bestimmungen wurden von den Sozialpartnern in der Vereinbarung festgehalten und entsprechen denjenigen der derzeit geltenden Richtlinie.

Artikel 4

Dieser Artikel besagt, dass durch diese Richtlinie die bislang geltende Richtlinie über Elternurlaub aufgehoben und ersetzt wird.

5.2. Wortlaut der Vereinbarung im Anhang der Richtlinie

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich nur auf Paragrafen der Vereinbarung, durch die die Bestimmungen der aktuellen Richtlinie geändert werden.

Paragraf 1: Ziel und Anwendungsbereich

Absatz 1 hält fest, dass mit der Vereinbarung der Pluralisierung der Familienstrukturen (u. a. Alleinerziehende, unverheiratete Paare und gleichgeschlechtliche Paare) Rechnung getragen werden soll, ohne die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Familienrechts in Frage zu stellen.

Absatz 3 stellt klar, dass die Vereinbarung für alle Arbeitsvertragsformen und Beschäftigungsverhältnisse gilt, auch für Teilzeitarbeit, befristete Arbeitsverhältnisse und Leiharbeit.

Paragraf 2: Elternurlaub

Das Recht erwerbstätiger Frauen und Männer auf Elternurlaub wird von drei auf vier Monate pro Kind erhöht. Der allgemeine Grundsatz, dass Elternurlaub ein individuelles Recht ist, das nicht von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden soll, wird beibehalten. Um eine ausgewogenere Inanspruchnahme des Elternurlaubs durch Mütter und Väter zu fördern, sieht die Vereinbarung überdies vor, dass mindestens einer der vier Monate unter keinen Umständen übertragen werden kann (und somit verfällt, wenn nur ein Elternteil Elternurlaub nimmt).

Paragraf 3: Vorschriften für die Inanspruchnahme von Elternurlaub

Entsprechend Absatz 1 Buchstabe a ist sind bei der Entscheidung über eine flexible Inanspruchnahme von Elternurlaub sowohl die Interessen der Arbeitnehmer als auch die der Arbeitgeber zu berücksichtigen.

In Absatz 1 Buchstabe b ist nach wie vor ein anspruchsbegründender Zeitraum von höchstens einem Jahr vorgesehen; es wird jedoch deutlich gemacht, dass im Fall von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen mit ein und demselben Arbeitgeber die Gesamtvertragsdauer für die Berechnung dieses Zeitraums zu berücksichtigen ist.

Die zur Orientierung dienende Aufzählung der Bedingungen, unter denen die Gewährung des Elternurlaubs verschoben werden kann, ist in Absatz 1 Buchstabe c gestrichen worden; die Kernaussage der Bestimmung bleibt jedoch unverändert.

Mit Absatz 2 wird die Einführung von Fristen auf nationaler Ebene vorgeschrieben, innerhalb derer der Arbeitnehmer, der sein Recht auf Elternurlaub ausüben will, den Arbeitgeber unterrichten muss. Bei der Festlegung dieser Fristen sind die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu berücksichtigen.

In Absatz 3 wird den Mitgliedstaaten und nationalen Sozialpartnern nahegelegt zu prüfen, ob die Regelungen für den Elternurlaub an die Bedürfnisse von Eltern von Kindern mit einer Behinderung oder Langzeitkrankheit anzupassen sind.

Paragraf 4: Adoption

Entsprechend dieses Paragrafen soll geprüft werden, ob zusätzliche Maßnahmen auf nationaler Ebene erforderlich sind, um den besonderen Bedürfnissen von Adoptiveltern gerecht zu werden. Das allgemeine Recht von Adoptiveltern auf Elternurlaub ist nach wie vor in Paragraf 2 Absatz 1 niedergelegt.

Paragraf 5: Arbeitnehmerrechte und Nichtdiskriminierung

Nach Absatz 4 besteht fortan nicht nur Kündigungsschutz, sondern Schutz vor jeder Form einer Benachteiligung, die durch die Beantragung oder Inanspruchnahme von Elternurlaub bedingt ist. Somit sind Arbeitnehmer, die Elternurlaub in Anspruch nehmen, besser gegen eine entsprechende Diskriminierung geschützt.

Der zweite Satz von Absatz 5 stellt klar, dass Entscheidungen bezüglich der Bezahlung oder Vergütung während des Elternurlaubs von den Mitgliedstaaten und/oder Sozialpartnern auf nationaler Ebene zu treffen sind. Es wird außerdem unterstrichen, wie wichtig der Aspekt Vergütung bei der Inanspruchnahme von Elternurlaub ist.

Paragraf 6: Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

Nach Absatz 1 haben die Arbeitnehmer das Recht, bei der Rückkehr nach dem Elternurlaub ein anderes Arbeits- und/oder Arbeitszeitarrangement für eine bestimmte Dauer zu beantragen. Die Arbeitgeber müssen Anträge auf flexible Arbeitsregelungen im Licht des beiderseitigen Interesses prüfen und beantworten. Mit dieser Maßnahme soll auch für die Zeit nach dem Elternurlaub eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie für erwerbstätige Eltern gefördert werden.

In Absatz 2 wird Arbeitnehmern und Arbeitgebern empfohlen, während des Elternurlaubs in Kontakt zu bleiben und sich über geeignete Maßnahmen für den Wiedereinstieg abzustimmen. Auf diese Weise soll die Rückkehr nach dem Elternurlaub erleichtert werden.

Paragraf 7: Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt

Die Aussage dieses Paragrafen bleibt unverändert.

Paragraf 8: Schlussbestimmungen

Dieser Paragraf übernimmt die allgemeinen Schlussbestimmungen der derzeit geltenden Vereinbarung, u. a. die Mindeststandardklausel, die besagt, dass die Mitgliedstaaten günstigere Regelungen als diejenigen der Vereinbarung einführen oder beibehalten können, sowie die Bestimmung über das Verbot eines verminderten Schutzniveaus.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB überarbeiteten Rahmenvereinbarung über Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission16, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6


Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Rates
Der Präsident [...]

Anhang
Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Überarbeitete Fassung) 18. Juni 2009

Präambel

Diese Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB (und Verbindungsausschuss Eurocadres/CEC) ist eine überarbeitete Fassung der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die Mindestvorschriften für den Elternurlaub als wichtige Voraussetzung für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Gleichbehandlung von Frauen und Männern festlegt.

Die europäischen Sozialpartner ersuchen die Kommission, diese Rahmenvereinbarung dem Rat vorzulegen, damit die Vorschriften kraft eines Ratsbeschlusses in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich werden.

I - Allgemeine Erwägungen

II - Inhalt

Paragraf 1: Ziel und Anwendungsbereich

Paragraf 2: Elternurlaub

Paragraf 3: Modalitäten für die Inanspruchnahme von Elternurlaub

Paragraf 4: Adoption

Paragraf 5: Arbeitnehmerrechte und Nichtdiskriminierung

Paragraf 6: Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit

Paragraf 7: Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt

Paragraf 8: Schlussbestimmungen


Brüssel, den 18. Juni 2009
Für den EGB
John Monks
Generalsekretär
Im Namen der Gewerkschaftsdelegation
Für BUSINESSEUROPE
Philippe de Buck
Generaldirektor
Für die UEAPME
Andrea Benassi
Generalsekretär
Für den CEEP
Ralf Resch
Generalsekretär