Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds KOM (2005) 535 endg.; Ratsdok. 13976/05
Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 10. November 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).
Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 27. Oktober 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Hinweis: vgl. Drucksache 286/05 (PDF) = AE-Nr. 050913
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen
Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft:
Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds (Text mit Bedeutung für den EWR)
1. Einführung
In der Mitteilung über "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union"1 vom März 2005 wurde die Vereinfachung als eine vorrangige Maßnahme für die EU ermittelt. Diese Maßnahme ist die Antwort auf die Aufforderungen des Europäischen Parlaments und des Rates, die EU-Rechtsvorschriften zu vereinfachen und ihre Qualität zu verbessern. Sie ist integraler Bestandteil der überarbeiteten Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung in Europa und ist daher auf die Elemente des acquis ausgerichtet, die die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU betreffen. Ihr oberstes Ziel ist es, zu einem europäischen ordnungspolitischen Rahmen beizutragen, der den höchsten Standards der Rechtsetzung unter Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Gemäß diesen Grundsätzen sollte die EU nur dann regulieren, wenn eine vorgeschlagene Maßnahme auf EU-Ebene besser durchgeführt werden kann. Keine derartige Maßnahme darf über das Maß hinausgehen, das erforderlich ist, um die politischen Ziele zu erreichen. Die Maßnahme muss kosteneffizient sein und die leichteste Form der erforderlichen Regulierung darstellen. In dieser Hinsicht soll die Vereinfachung die Rechtsetzung sowohl auf Gemeinschafts- wie auf nationaler Ebene weniger aufwändig, leichter anwendbar und damit im Hinblick auf ihre Ziele wirksamer machen.
Die Entwicklung der Europäischen Union während der letzten fünfzig Jahre hat zu einem großen Bestand an gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geführt, dem "acquis", der häufig 25 verschiedene Vorschriften durch eine einzige ersetzte und damit den Unternehmen ein sichereres rechtliches Umfeld und gleiche Voraussetzungen für ihre Tätigkeit bot. Dieser Bestand an Rechtsvorschriften war wesentlich, um beispielsweise den Binnenmarkt zu errichten, die Umweltpolitik der EU zu entwickeln und EU-weite Niveaus für den Schutz der Arbeitnehmer und Verbraucher festzulegen. Gleichzeitig kann jede Regulierung Kosten mit sich bringen, Unternehmen behindern, Ressourcen von effizienteren Nutzungsmöglichkeiten abziehen und sich in einigen Fällen belastend auf Innovation, Produktivität und Wachstum auswirken. Die Herausforderung besteht darin, das richtige Gleichgewicht zu finden, um sicherzustellen, dass das ordnungspolitische Umfeld relevant, einfach und effizient ist.
In ihrer Mitteilung vom März 2005 legt die Kommission ein überarbeitetes Konzept für eine bessere Rechtsetzung und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit vor, mit dem Schwerpunkt auf:
- (1) der Verbesserung und Erweiterung der Nutzung von Folgenabschätzungen bei neuen Vorschlägen - einschließlich der Entwicklung einer Methodik zur Messung von Verwaltungskosten2. Im Juni 2005 nahm die Kommission neue erweiterte Leitlinien für Folgenabschätzungen an. Die Folgenabschätzung beruht auf dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung und soll es den Politikgestaltern ermöglichen, ihre Entscheidung auf der Grundlage sorgfältiger Prüfungen der potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und umweltrelevanten Folgen neuer Rechtsvorschriften zu treffen;
- (2) der Überprüfung von Vorschlägen, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befinden. Im September 2005 erklärte die Kommission ihre Absicht, 68 anhängige Vorschläge aufgrund einer erweiterten Prüfung zurückzuziehen3;
- (3) der Einführung eines neuen Verfahrens zur Vereinfachung geltender Rechtsvorschriften. In der vorliegenden Mitteilung wird das überarbeitete Konzept der Kommission für zukünftige Vereinfachungsmaßnahmen dargelegt.
Vereinfachung ist kein neues Thema4. Aber jetzt ist es Zeit, unsere Bemühungen voranzutreiben. Das Konzept baut auf früheren Arbeiten der Institutionen zur Rationalisierung der Gemeinschaftsvorschriften sowie auf Konsultationen der Betroffenen auf. Der Schwerpunkt liegt eindeutig auf der Schaffung eines europäischen ordnungspolitischen Systems, das dazu beitragen wird, die Ziele der Agenda von Lissabon zu erreichen.
Diese Initiative ist besonders wichtig für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa, die 99% aller Unternehmen und zwei Drittel der Arbeitsplätze stellen. Aufgrund ihrer geringeren Größe leiden KMU unverhältnismäßig mehr unter der legislativen und administrativen Belastung, weil sie über begrenztere Mittel und Kenntnisse verfügen, um mit oft komplexen Vorschriften und Regelungen umzugehen. Aus diesem Grund muss geprüft werden, wie ihren speziellen Bedürfnissen im Rahmen der Vereinfachung Rechnung getragen werden kann. In dieser Hinsicht wird der Verringerung der Belastung durch Statistiken und Datensammlungen für KMU besondere Beachtung zuteil werden müssen.
Bessere Regulierung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Deregulierung. Vereinfachung auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten bedeutet, dass die Sache für Bürger und Wirtschaftsakteure leichter wird. Dies wiederum sollte zu einem wirksameren rechtlichen Rahmen führen, der besser geeignet ist, um die politischen Ziele der Gemeinschaft zu erreichen.
2. eine NEUE Vereinfachungsstrategie auf EU-Ebene
Die Überarbeitung des acquis muss zu einem kontinuierlichen und systematischen Prozess werden, der es dem Gesetzgeber ermöglicht, die Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung aller rechtmäßigen Interessen des privaten Sektors und der öffentlichen Interessen zu überprüfen.
Um den Prozess einzuleiten wurde auf der Grundlage eines breit angelegten Konsultationsverfahrens eine erste Gruppe von Rechtsvorschriften ermittelt, die vereinfacht werden sollen. Dieser kontinuierliche Prozess wird dann aus neuen, systematischeren Überprüfungsverfahren zur Ermittlung zukünftiger Vereinfachungsprioritäten auf der Grundlage einer breit angelegten Analyse der Folgen von Rechtsvorschriften gespeist werden. Zu diesem Prozess gehört eine umfassende wirtschaftliche Analyse unter vollständiger Berücksichtigung der sozialen und umweltbezogenen Vorhaben der EU als wesentliche Elemente des obersten Zieles der im Vertrag dargelegten nachhaltigen Entwicklung.
a. Ein fortlaufendes Programm, das auf der praktischen Erfahrung der Betroffenen beruht
In Anhang 2 dieser Mitteilung wird ein fortlaufendes Programm als Teil der neuen Vereinfachungsstrategie dargelegt. Im Programm werden die Rechtsakte spezifiziert, die die Kommission mit dem Ziel überprüfen und bewerten möchte, sie in den kommenden drei Jahren zu vereinfachen.
Anfang des Jahres leitete die Kommission eine umfassende Konsultation der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft ein. Ergänzend dazu fand eine öffentliche Internet-Konsultation5 statt. Die Ergebnisse der Konsultation, die in Anhang 1 dieser Mitteilung zusammengefasst sind, werden anhand der eigenen dienstinternen Erfahrungen der Kommission geprüft, um die Zweckmäßigkeit der einzelnen Vereinfachungsvorschläge abzuwägen. Regeln, die augenscheinlich die Wettbewerbsfähigkeit behindern (einschließlich Verwaltungsanforderungen) werden von der Kommission geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie erforderlich sind und im Verhältnis zu den übrigen öffentlichen Interessen stehen, die damit verfolgt werden. In dieser Hinsicht werden neben den Ergebnissen der öffentlichen Konsultationen auch Ergebnisse, die von Unterstützungsdiensten wie SOLVIT6 gesammelt wurden, berücksichtigt werden, um die Art des Problems und mögliche Lösungen zu ermitteln.
Das fortlaufende Programm greift viele der spezifischen Bedenken auf, die sich in einigen Schlüsselbereichen aus dem breit angelegten Konsultationsverfahren für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen ergaben, wie beispielsweise Gesellschaftsrecht und Finanzdienstleistungen, Verkehr, Verbraucherschutz und Abfallwirtschaft. Es umfasst die vorrangigen Bereiche, die vom Rat bereits ermittelt wurden7. Es wird systematisch überarbeitet und aktualisiert werden.
Darüber hinaus wird die Kommission wichtige Maßnahmen zur Vereinfachung der Rechtsakte in ihre jährlichen Legislativprogramme einbeziehen und beabsichtigt, eine Reihe ergänzender Mitteilungen zu veröffentlichen, in denen ausführlicher dargelegt werden soll, wie die Vereinfachungsmaßnahmen in den Sektoren Landwirtschaft8, Umwelt9, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz10, Fischerei11, Steuern, Zoll, Statistik12 und Arbeitsrecht13 aussehen sollen. Diese Mitteilungen werden bei der Konsultation aller Betroffenen nützlich sein.
Das fortlaufende Programm enthält umfassende Vereinfachungsmaßnahmen in einigen Bereichen, die für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen wichtig sind, beispielsweise Abfallwirtschaft und Etikettierungsvorschriften. Es enthält ferner sektorspezifische Vorschriften in Bereichen wie Kraftfahrzeuge oder Bauprodukte sowie horizontale Regeln mit sektorübergreifenden Folgen in Bereichen wie öffentliche Auftragsvergabe oder Steuern.
b. Ein Konzept auf der Grundlage von kontinuierlichen umfassenden sektorbezogenen Beurteilungen
Um die Bewertung des acquis über das derzeitige Vereinfachungsprogramm hinaus fortzusetzen wird die Kommission den Vereinfachungsbedarf aus sektorbezogener Sicht ermitteln. Ein solches Konzept wird es ermöglichen, die Gesamtwirksamkeit des rechtlichen Rahmens für den betreffenden Sektor und die Möglichkeiten für weitere Vereinfachungen zu bewerten. Dies bedeutet, dass für jeden untersuchten Sektor sowohl die allgemeinen als auch die sektorspezifischen Rechtsvorschriften hinsichtlich ihrer Folgen geprüft werden müssen. Es wird auch eine Analyse des Nutzens und der Kosten (Verwaltungskosten und andere) der fraglichen Rechtsakte beinhalten.
Schwerpunkt werden zunächst drei Sektoren sein: Kraftfahrzeugsektor, Baugewerbe und Abfallwirtschaft. Die Folgen des derzeitigen ordnungspolitischen Umfelds werden in enger Zusammenarbeit mit den Betroffenen gemessen, um die nachhaltige Entwicklung dieser Industriezweige zu planen und das bestmögliche ordnungspolitische Konzept festzulegen. Beispielsweise wird erwartet, dass die Initiative CARS 2114 im Kraftfahrzeugsektor eine später zu weiteren Legislativmaßnahmen führen könnten - Ende des Jahres bereits 13 dieser 15 prioritären Bereiche des Rates aufgegriffen haben.
Im Einklang mit den Leitlinien in ihrer Mitteilung zur "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft - Ein politischer Rahmen zur Stärkung des Verarbeitenden Gewerbes in der EU: Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik"15 wird die Kommission das Konzept nach und nach auf andere Industriezweige anwenden, beispielsweise Arzneimittel, Maschinenbau, Informations- und Kommunikationstechnologie und energieintensive Sektoren. Die Vereinfachung wird auch Rechtsgebiete mit sektorübergreifender Wirkung umfassen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungsmaßnahmen werden in das fortlaufende Programm aufgenommen.
Das Konzept wird auf Dienstleistungen ausgedehnt werden, die mehr als 70% des BIP der EU ausmachen. Dienstleistungen liefern einen Input für die übrige Wirtschaft und schaffen wichtige Märkte für Produkte des verarbeitenden Gewerbes, wie Telekommunikations-, Bahn-, Luft- und Raumfahrtausrüstungen und Energieerzeugungssysteme. Da Dienstleistungen im Binnenmarkt zunehmend grenzübergreifend erbracht werden, ist es wesentlich, dass das ordnungspolitische Umfeld der EU ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessert, was wiederum der gesamten EU-Wirtschaft einen Wettbewerbsvorteil verschafft.
Die Vereinfachung wird auf einer umfassenden Analyse der Folgen für alle Betroffenen, einschließlich Unternehmen und Industrie beruhen und die Ziele berücksichtigen, die durch die Rechtsvorschriften verfolgt werden. Vorrangige Sektoren für das verarbeitende Gewerbe werden in der vorliegenden Mitteilung genannt.
3. das Vereinfachungskonzept der Kommission
Die Kommission beabsichtigt folgende Methoden für die Vereinfachung zu nutzen:
a. Aufhebung
Viele der seit 1957 angenommenen Rechtsakte sind inzwischen durch den technischen oder technologischen Fortschritt, die Entwicklung der von der Union verfolgten Politiken, Änderungen bei der Anwendung allgemeiner Vorschriften des Vertrags oder die Entwicklung internationaler Regeln oder Normen irrelevant oder überholt. Oft sind solche überholten Bestimmungen bereits förmlich aufgehoben worden. Es gibt jedoch noch immer geltende Rechtsakte, die wenig oder keine praktische Bedeutung haben. Einige der Vorschriften solcher Rechtsakte bringen weiterhin Verpflichtungen für Verwaltungen und Unternehmen mit sich, insbesondere administrativer Art. Die Kommission wird sich weiterhin bemühen, die Aufhebung der irrelevanten oder überholten Rechtsakte sicherzustellen16. ordnungspolitischen Rahmen zu verbessern, der sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der Kraftfahrzeugindustrie auswirkt. Diese Gruppe wird Empfehlungen zu einem ordnungspolitischen Fahrplan für die nächsten 10 Jahre vorlegen. Siehe auch http://europa.eu.int/comm/enterprise/automotive/pagesbackground/competitiveness/cars21.htm
Es ist jedoch wichtig, dass die Aufhebung von Gemeinschaftsinstrumenten die Aufhebung der entsprechenden nationalen Umsetzungsmaßnahmen mit sich bringt, damit die erwünschten praktischen Folgen eintreten. Es muss sichergestellt werden, dass die Vorteile eines leichteren ordnungspolitischen Umfelds der Gemeinschaft nicht durch neue nationale Vorschriften und neue technische Hemmnisse zunichte gemacht werden. In dieser Hinsicht sieht die Kommission ihren Vorschlag, die Fertigpackungsrichtlinie17 aufzuheben, als Test für die politische Bereitschaft des Ko-Gesetzgebers, die Herausforderung der Vereinfachung anzunehmen.
Die Möglichkeit der Einführung von "Sunset-Klauseln" in legislative Vorschläge der Kommission wurde in Erwägung gezogen, um überholte Vorschriften zu vermeiden und, im allgemeineren Sinne, um den Gesetzgeber zu zwingen, regelmäßig die Relevanz und Verhältnismäßigkeit der geltenden Regelungen zu prüfen. Obwohl sie diese Möglichkeit nicht ausschließt, ist die Kommission der Auffassung, dass Überprüfungs-Klauseln einen ähnlichen Zweck erfüllen und gleichzeitig im Hinblick auf Gesetzeslücken weniger riskant sind.
Um überholte Rechtsakte zu verhindern wird die Kommission in Zukunft systematisch entweder eine Überprüfungsklausel oder, sofern die rechtliche Kontinuität nicht gefährdet ist, eine Sunset-Klausel in alle ihre Legislativvorschläge aufnehmen.
b. Kodifizierung18
Kodifizierung trägt viel zur Verringerung des Volumens des Gemeinschaftsrechts bei und schafft gleichzeitig lesbarere und rechtlich sicherere Texte, was wiederum Transparenz und Umsetzung erleichtert. Die Kommission wird ihr Kodifizierungsprogramm19 fortführen, mit dem Ziel, die Kodifizierung des acquis bis 2007 abzuschließen. Die Übersetzung und die anschließende Konsolidierung20 aller Akte in allen 20 Amtssprachen wird zu einem deutlichen Anstieg der kodifizierten Texte führen, die ab Ende 2005 verabschiedet werden müssen.
c. Neufassung21
Neufassung ist eine wirkungsvolle Vereinfachungsmethode, weil durch sie die fraglichen Rechtsakte gleichzeitig geändert und kodifiziert werden.
Anschließend an die interinstitutionelle Vereinbarung22 beabsichtigt die Kommission, diese Technik gegebenenfalls zu nutzen, wenn sie Änderungen geltender Rechtsakte vorschlägt. Vorrang wird der Verschmelzung von Rechtsakten eingeräumt, um Synergien zu optimieren, Überschneidungen und Redundanzen zu minimieren und die Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften zu verbessern. Angesichts der Merkmale dieses wirkungsvollen, aber komplexen Instruments sollte die Anwendung dieser Methode insbesondere dann erwogen werden, wenn grundlegende Änderungen vorgenommen werden und sie eindeutig zur Klarstellung, Effizienz und Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts beiträgt und einen nachweislichen Mehrwert für die Nutzer bringt.
Der Abfallsektor wird von 18 Richtlinien und 6 Verordnungen geregelt, und nicht weniger als 22 Rechtsakte der Gemeinschaft regeln die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Durch die Neufassung dieser Texte wird den Wirtschaftsakteuren ein klarerer und stärker rationalisierter Regelungsrahmen vorgelegt.
d. Änderung des Regelungskonzepts
Das Infragestellen des Konzepts von Bestimmungen, die es seit Jahrzehnten gibt, ist ebenfalls erforderlich, um ein besseres Regelungsumfeld zu schaffen. Der politische Konsens ist wesentlich, um die Änderungen in allen Politikbereichen zu begleiten und zu unterstützen.
Koregulierung und Selbstregulierung
Koregulierung kann in bestimmten Fällen ein kostenwirksameres und schnelleres Mittel zur Verwirklichung bestimmter politischer Ziele als die klassischen Gesetzgebungsinstrumente sein. Die Normung durch unabhängige Stellen ist ein Beispiel für ein anerkanntes "Koregulierungs"instrument. Sie wird von der Kommission als Alternative oder Ergänzung zur Gesetzgebung23 aktiv unterstützt.
Während die Erfahrung der Vergangenheit zuweilen zu gemischten Ergebnissen geführt hat, bietet die interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung nun einen stabilen Rahmen für alternative Regulierungsverfahren, der ihre Glaubwürdigkeit erhöhen und letztendlich ihre Nutzung erleichtern dürfte.
Bei vielen Industrie- und Konsumprodukten bescheinigt die CE-Kennzeichnung
, dass ein Produkt zertifiziert wurde und in der Gemeinschaft vermarktet werden kann. Das entsprechende Gemeinschaftskonzept für die technische Harmonisierung begrenzt den Inhalt des Gemeinschaftsrechts auf die grundlegenden Anforderungen, verweist hinsichtlich der ausführlichen technischen Spezifikationen auf die harmonisierten europäischen Normen und sieht einfache und leichte Konformitätsbewertungsverfahren vor. In den letzten 20 Jahren hat diese Politik zu einer deutlichen Verringerung des Eingreifens öffentlicher Verwaltungen (auf nationaler und auf europäischer Ebene) geführt, bevor Produkte vermarktet werden können, und den Marktkräften ein größeres Gewicht dabei verliehen, um sicherzustellen, dass nur sichere Produkte auf den Markt kommen.
Dieses Regelungskonzept wird derzeit von der Kommission überprüft. Seine Stärkung dürfte dazu führen, dass dieses Konzept, sogar über die technische Harmonisierung von Industrieprodukten hinaus, auf möglichst viele Sektoren ausgedehnt wird, z.B. im Dienstleistungssektor. Was in sicherheitsrelevanten Bereichen wie Medizinprodukte oder Maschinen erreicht wurde, könnte ohne Zweifel auf andere Bereiche wie kosmetische Mittel, Lärmpegel von Maschinen oder Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz übertragen - oder weiter entwickelt - werden.
In anderen Sektoren könnte das EU-Recht weniger ausführliche Bestimmungen in grundlegenden Texten aufweisen und damit flexibler werden, wenn auf der Grundlage von Rahmenrechtsakten die Zuständigkeit der Kommission, Umsetzungsmaßnahmen durch schnellere Verfahren vorzusehen, anerkannt würde. Im April 2004 legte die Kommission einen geänderten Vorschlag zur Änderung der Modalitäten für die Ausübung der Durchführungsbefugnisse der Kommission vor24.
Die Kommission wird ein einfacheres Rechtsetzungsverfahren fördern und ihre Unterstützung für die Normung erhöhen, die ihren Wert im Rahmen des freien Warenverkehrs unter Beweis gestellt hat. Die Entwicklung europäischer Normen für technische Spezifikationen für Holz wird es beispielsweise ermöglichen, die geltende Richtlinie aufzuheben. Ein weiteres Beispiel sind die Normen für eine gute Laborpraxis, die die Umsetzung der Anforderungen der Kosmetikrichtlinie ohne weitere Legislativmaßnahmen ermöglichten.
Von Richtlinien zu Verordnungen
Wie die Kommission in ihrer Mitteilung über "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze" klarstellte, muss die Wahl des geeigneten rechtlichen Konzepts auf einer sorgfältigen Prüfung beruhen. Das Ersetzen von Richtlinien durch Verordnungen kann unter bestimmten Umständen zur Vereinfachung führen, weil Verordnungen die unmittelbare Anwendung ermöglichen, und es kann sicherstellen, dass alle Akteure zur gleichen Zeit den gleichen Vorschriften unterliegen und der Schwerpunkt auf der konkreten Umsetzung der EU-Vorschriften liegt. Dieser Beitrag zur Vereinfachung wurde in den Konsultationen weitgehend anerkannt und hat darauf hingewiesen, dass sie abweichende nationale Umsetzungsmaßnahmen verhindern würde.
Entsprechend den Bestimmungen des Vertrages und unter Berücksichtigung dessen Protokolls über die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beabsichtigt die Kommission, das Vereinfachungspotenzial, das durch den Ersatz von Richtlinien mit Verordnungen entsteht, auf Einzelfallbasis weiter zu nutzen.
e. Stärkere Nutzung der Informationstechnologie
Das beträchtliche Potenzial der Informationstechnologie kann stärker genutzt werden. Sichere integrierte elektronische Behördendienste können durch die Beschleunigung von Verfahren, die Reduzierung der Papierflut, die einheitlichere Anwendung von Rechtsvorschriften und die Reduzierung möglicher Fehler dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand zu senken.
Auf die Vereinfachung soll im künftigen Aktionsplan der Kommission über elektronische Behördendiensten (eGovernment) besonders eingegangen werden, der 2006 im Rahmen der Initiative 11025 lanciert werden soll und dessen Schwerpunkt auf der Nutzung direkter Erfahrungen und bewährter Verfahren beruhen soll, die konkrete Vorteile in Bezug auf die Effizienz und die Zufriedenheit der Nutzer aufweisen.
Die Kommission wird sicherstellen, dass der rechtliche und operationelle Rahmen der EU eine vereinfachte und papierlose Regulierung unterstützen kann.
Erforderlichenfalls wird die Kommission Änderungen von Rechtsakten vorschlagen, um die Verfahren dahingehend zu ändern, dass moderne Werkzeuge und Technologien genutzt werden können. Die vorbereitenden Arbeiten zur Modernisierung des Zollkodex sind bereits weit fortgeschritten, und im Bereich Steuern liegen bereits Vorschläge vor. Die statistischen Verpflichtungen der Unternehmen könnten auch vereinfacht werden, wenn man verstärkt auf IT-Werkzeuge zurückgreifen würde.
Die Kommission wird ihre Maßnahmen im Bereich elektronische Behördendienste mit der Lancierung eines e-Government-Aktionsplans im Jahr 2006 verstärken. Erforderlichenfalls müssen die Regeln der Gemeinschaft angepasst werden, um das Potenzial moderner Informationstechnologien voll zu nutzen.
4. Unterstützung der Institutionen und der Mitgliedstaaten
Die Kommission kann das gemeinsame Ziel - die Förderung eines besseren Regelungsumfelds für unsere Unternehmen und Bürger zur Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit - nur dann verwirklichen, wenn alle Institutionen die Strategie voll und ganz unterstützen und die volle Verantwortung für ihren Teil der Bemühungen übernehmen. Das bedeutet, dass nicht nur eine gemeinsame Methode, sondern eine gemeinsame Mentalität entwickelt werden muss:
- - Die Kommission wird ihr Initiativrecht ausüben und Vorschläge zur Vereinfachung entwickeln. Gemäß den Verfahren zur besseren Rechtsetzung wird dies die umfassende Konsultation der Betroffenen und sorgfältige Bewertungen mit sich bringen, um den Mehrwert der vorgeschlagenen Maßnahmen in Bezug auf Wachstum und Beschäftigung nachzuweisen. Um sicherzustellen, dass die vorrangigen Vereinfachungsmaßnahmen in allen Bereichen rechtzeitig umgesetzt werden, wird sie die angemessenen internen Maßnahmen zur Überwachung von Fortschritten einführen und dem Kollegium Bericht erstatten.
- - Da die Rolle des Ko-Gesetzgebers darin besteht, von der Kommission vorgelegte Vereinfachungsvorschläge anzunehmen, ist es wesentlich, dass die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung von 2003 vollständig umgesetzt wird, und dass alle Mittel zur Förderung der Vereinfachung des EU-Rechts in diesem Rahmen voll ausgeschöpft werden. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission an die Verpflichtung seitens des Europäischen Parlaments und des Rates, die Arbeitsmethoden für die Vereinfachung zu verbessern26. Der Bedarf, ein gemeinsames Konzept für Folgenabschätzungen zu erstellen, wurde von den drei Institutionen ebenfalls anerkannt, und die Kommission hofft, dass vor Ende des Jahres eine Einigung erzielt werden wird.
- - Darüber hinaus kann das Regelungsumfeld für EU-Unternehmen nur verbessert werden, wenn den Maßnahmen auf EU-Ebene genauso ehrgeizige Programme in den Mitgliedstaaten gegenüberstehen. Entgegen einem weit verbreiteten Glauben besteht das Regelungsumfeld für Unternehmen hauptsächlich aus nationalen Vorschriften. Technische Anforderungen, Kennzeichnungsvorschriften, Genehmigungsverfahren und andere Verwaltungsanforderungen werden von den nationalen Gesetzgebern noch zusätzlich zu den Gemeinschaftsvorschriften eingeführt. Die Kommission wird sich im Rahmen des offenen Koordinierungsverfahrens, das eingerichtet wurde, um die Fortschritte der Ziele von Lissabon zu überwachen, weiter mit der besseren Rechtsetzung befassen. Die Kommission wird ferner die Vereinfachung im Zusammenhang mit der Überprüfung von nationalen Maßnahmen auf Einhaltung des Gemeinschaftsrechts fördern.
5. Schlussfolgerungen
Beginnend mit einem Arbeitsprogramm auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten und Betroffenen wird die Kommission ihre Prioritäten im Bereich Vereinfachung entwickeln nach
- - einer umfassenden Analyse der Folgen der Gesetzgebung, einschließlich wirtschaftlicher, umweltbezogener und sozialer Aspekte;
- - einem Vereinfachungsverfahren basierend auf Techniken wie Aufhebung, Kodifizierung, Neufassung und Änderung der Umsetzungsmethoden;
- - einem legislativen Verfahren, das grundlegenden Anforderungen, der stärkeren Nutzung der Koregulierung, der Förderung und systematischen Nutzung von Informationstechnologien eindeutig den Vorzug vor technischen Spezifikationen gibt;
- - gegebenenfalls und von Fall zu Fall der verstärkten Nutzung von Verordnungen anstelle von Richtlinien sowie Überprüfungsklauseln.
Um die rechtzeitige Umsetzung der Vereinfachungsprioritäten sicherzustellen wird die Kommission ihre internen Arbeitsverfahren rationalisieren, um eine umfassende Überwachung und ein umfassendes Followup des Vereinfachungsverfahrens auf administrativer und auf politischer Ebene zu gewährleisten. Darüber hinaus wird die Kommission weiterhin regelmäßig die Betroffenen dazu konsultieren, wie das Vereinfachungsprogramm in den kommenden Jahren weiterentwickelt werden sollte.
Angesichts der Tatsache, dass sich die Institutionen gemeinsam der Vereinfachung verpflichten müssen, fordert die Kommission das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen auf, auf diese Mitteilung zu reagieren.
1 KOM (2005) 97 vom 16.3.2005.
2 Mitteilung der Kommission über eine einheitliche EU-Methode zur Bewertung der durch Rechtsvorschriften bedingten Verwaltungskosten - KOM (2005) 518 vom 2 I.10.2005 und SEK(2005) 1329.
3 Mitteilung der Kommission über das "Ergebnis der Überprüfung von Vorschlägen, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befinden" - KOM (2005) 462.
4 Die erste initiative zur Vereinfachung der EU-Rechtsvorschriften wurde 1997 lanciert; das zweite umfassende Vereinfachungsprogramm - KOM (2003) 7I - wurde im Februar 2003 lanciert. Als Ergebnis der Überprüfung von 42 Politikbereichen ermittelte die Kommission über 200 Rechtsakte mit Vereinfachungspotenzial und nahm mehr als 35 Maßnahmen an, die mit Vereinfachung zu tun haben. Derzeit befinden sich noch 15 Vereinfachungsvorschläge im Gesetzgebungsverfahren. Darüber hinaus wurden zur Verbesserung der Zugänglichkeit, Lesbarkeit und Kohärenz des gemeinschaftlichen Besitzstands erhebliche Anstrengungen unternommen, um konsolidierte und kodifizierte Texte vorzulegen, Außerdem haben mehrere Hundert Aufhebungen und Ungültigkeitserklärungen deutlich dazu beigetragen, den Umfang des acquis noch stärker zu verringern.
5 Die Kommission lancierte am 1. Juni 2005 eine Erhebung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Unternehmen ( http://europa.eu.int/yourvoice/forms/dispatch?form=418&lang=EN ). Diese Konsultation läuft noch bis Ende des Jahres.
6 http://europa.eu.int/solvit/
7 im November 2004 ermittelte der Rat Wettbewerbsfähigkeit 15 vorrangige Bereiche für die Vereinfachung der EU-Rechtsakte. Die Kommission wird als Antwort darauf mit der Verabschiedung von drei Vorschlägen für Rechtsakte und der Lancierung von sieben Nichtlegislativmaßnahmen - die
8 Mitteilung "Vereinfachung und bessere Rechtsetzung in der gemeinsamen Agrarpolitik" - KOM (2005) 509.
9 Die Kommission hat ein Arbeitspapier der Kommission über "Bessere Regulierung und die thematischen Umweltstrategien" - KOM (2005) 466 - angenommen
10 Die Kommission wird 2006 eine neue Gesundheits- und Sicherheitsstrategie für den Zeitraum 2007-2012 vorlegen.
11 Die Kommission verabschiedete im Dezember 2004 eine Mitteilung über "Vereinfachung und Verbesserung des Regelungsumfelds der Gemeinsamen Fischereipolitik" - KOM (2004) 820 - und ein Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen mit dem Titel "Analysis of the possibilities of simplification and improvement of the regulatory environment of the CFP and its implementation" - SEK(2004) 1596. Vor Ende des Jahres wird die Kommission im Anschluss an Konsultationen mit öffentlichen Verwaltungen und der industrie einen Mehrjahresplan zur Vereinfachung der GFP annehmen.
12 Der bevorstehende Entwurf der Kommission für das mehrjährige Statistikprogramm für 2008-2012 und, als Pilotmaßnahme, das Jahresarbeitsprogramm 2007 werden eine Reihe von Maßnahmen zur Verringerung der statistischen Anforderungen in Bereichen mit geringerer Priorität enthalten.
13 Die Kommission wird 2006 ein Grünbuch zur Entwicklung des Arbeitsrechts vorlegen.
14 Die Maßnahme "Wettbewerbsfähiges Kraftfahrzeugregelungssystem für das 21. Jahrhundert" (CARS 21) besteht aus einer hochrangigen Gruppe, die die geltenden Rechtsvorschriften überprüft, um den deutliche Verringerung des Umfangs an Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorschlagen wird, indem sie sich direkt auf internationale Maßnahmen bezieht und die Flexibilität der Konformitätsbewertung und Testverfahren für Kraftfahrzeuge entwickelt.
15 KOM (2005) 474.
16 Ausführliche Regeln für die Umsetzung dieses Aspekts der Vereinfachungspolitik für autonome Akte der Kommission wurden im Februar 2004 vom Generalsekretariat und dem Juristischen Dienst den Kommissionsdienststellen mitgeteilt.
17 KOM (2004) 708. Der Vorschlag umfasst einen Mechanismus, der es den Mitgliedstaaten untersagt, auf nationaler Ebene zu regulieren, was auf Gemeinschaftsebene dereguliert ist.
18 Kodifizierung ist das Verfahren, durch das die Bestimmungen eines Aktes und alle seine Änderungen in einem neuen rechtlich bindenden Akt zusammengefasst werden, der die Rechtsakte aufhebt, die er ersetzt, ohne die Substanz dieser Bestimmungen zu ändern.
19 im November 2001 lancierte die Kommission ein großes Programm - KOM (2001) 645 - zur Kodifizierung aller sekundären Rechtsakte der Gemeinschaft.
20 Konsolidierung ist das Verfahren, durch das die Bestimmungen eines Aktes und all seine Änderungen mechanisch zusammengefasst werden, ohne dass irgendein Eingriff erfolgt. Die Konsolidierung des gesamten acquis der EU wurde wie geplant im Sommer 2003 abgeschlossen, und das Ergebnis ist der Öffentlichkeit über EUR-Lex frei zugänglich.
21 Neufassung ist das Verfahren, durch das in dem einen neuen rechtlich verbindlichen Akt, der die Akte aufhebt, die er ersetzt, sowohl die Änderung der Substanz des Rechtsakts als auch die Kodifizierung des Restes, der unverändert bleiben soll, kombiniert werden.
22 interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. l)
23 Mitteilung der Kommission über die Rolle der europäischen Normung im Rahmen der europäischen Politik und Rechtsvorschriften - KOM (2004) 674 - und Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung der europäischen Normung - KOM (2005) 377.
24 KOM (2004) 324 zur Änderung von KOM (2002) 719.
25 i2010 - Eine europäische Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung - KOM (2005) 229.
26 15 Gesetzesentwürfe, die nach dem Vereinfachungsprogramm von 2003 vorgelegt wurden, sind noch vor dem Gesetzgeber anhängig.
27 Verwaltungskosten werden definiert als die Kosten der Unternehmen, der Wohlfahrtsverbände, der öffentlichen Verwaltungen und der Bürgerinnen und Bürger bei der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen, informationen über ihre Tätigkeiten oder ihre Produktion entweder der öffentlichen Verwaltung oder privaten Parteien vorzulegen. information ist im weiten Sinne zu verstehen, d.h. einschließlich der Kennzeichnungs-, Berichterstattungs-, Überwachungs- und Bewertungskosten, die erforderlich sind, um die informationen und die Registrierung zu ermöglichen.
Anhang I
Ergebnisse des Konsultationsverfahrens
Die Mitgliedstaaten und die wichtigsten Unternehmensverbände haben ausführliche Beiträge übermittelt, in denen in der Regel beschrieben wurde, welche Schwierigkeiten auftraten und Vorschläge unterbreitet wurden, wie man damit umgehen kann. Der am häufigsten genannte
Politikbereich war der Umweltschutz, gefolgt von Landwirtschaft und Lebensmittelsicherheit, Gesellschaftsrecht, Verkehr und Verbraucherpolitik.
Eine erste Analyse der noch laufenden Internet-Konsultation zeigt, dass ein großer Teil der öffentlichen Reaktionen sich auf die Bürokratie der nationalen oder lokalen Vorschriften bezieht, nicht so sehr auf das EU-Recht. Am häufigsten genannte Probleme betreffen Vorschriften im Bereich Steuern und Beschäftigung, wo die nationale Gesetzgebung die vorherrschende Rolle spielt.
Der Vereinfachungsbedarf, der aus der Konsultation der Mitgliedstaaten und der Betroffenen hervorging, kann in fünf große Kategorien aufgeteilt werden:
- - Klarstellung und Verbesserung der Lesbarkeit von Rechtsakten:Viele Probleme betreffen unklare oder unvollständige Konzepte, Definitionen oder Vorschriften. Zweideutigkeiten führen zu rechtlicher Unsicherheit und Diskrepanzen, wenn EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden, was wiederum zu Wettbewerbsverzerrungen und zur Fragmentierung des Binnenmarkts führt. In dieser Hinsicht wurde in einigen Beiträgen darauf hingewiesen, dass die verstärkte Nutzung von Verordnungen anstelle von Richtlinien die Zahl der fehlerhaften oder abweichenden Umsetzungen auf nationaler Ebene verringern würde. Viele Beiträge verwiesen außerdem darauf, dass es wichtig sei, die Konsolidierung und Kodifizierung des Gemeinschaftsrechts fortzusetzen, um seine Zugänglichkeit und Lesbarkeit zu verbessern.
- - Aktualisierung und Modernisierung des Regelungsrahmens Die Betroffenen nannten eine Reihe von Rechtstexten mit Definitionen oder Verfahren, die nicht mehr mit den technischen, wirtschaftlichen und sektoralen Gegebenheiten übereinstimmen sowie Verfahren, die unnötig aufwändig oder langsam erscheinen. Die Betroffenen legten auch Beispiele für Rechtsakte vor, die durch die Entwicklung anderer Teile des acquis, Vertragsänderungen oder die Entwicklung internationaler Regeln weitgehend ihrer Substanz beraubt sind. Schließlich wurde die Auffassung vertreten, dass einige Rechtsakte ihre Ziele nicht erfüllt haben und dementsprechend wurden Vorschläge gemacht, das Konzept zu ändern.
- - Senkung der Verwaltungskosten27: in vielen Beiträgen wurde das Problem der starren, unnötig komplexen und übermäßig bürokratischen Verfahren erwähnt, die insbesondere KMU behindern, die über mangelnde Personalressourcen verfügen. Es gingen beispielsweise viele Kommentare sowohl von Unternehmen als auch von öffentlichen Verwaltungen über die Häufigkeit der Berichterstattung oder der statistischen Verpflichtungen und den dadurch entstehenden doppelten Aufwand und das dafür erforderliche Detailniveau ein.
- - Erhöhung der Kohärenz des acquis: eine Reihe von Kommentaren bezogen sich auf die Überschneidungen, unzulängliche Koordinierung oder mutmaßliche Inkonsistenzen von Teilen der EU-Rechtsvorschriften. Einige Betroffene legten diesbezüglich konkrete Beispiele von Fällen vor, in denen ihrer Ansicht nach die Kohärenz zwischen Instrumenten des gleichen Politiksektors oder sektorübergreifend nicht gewährleistet ist.
- - Verbesserung der Verhältnismäßigkeit des acquis: mehrere Teilnehmer waren der Auffassung, dass bestimmte Vorschriften gemessen an den verfolgten Zielen übermäßig restriktiv, nicht verhältnismäßig und zu kostenaufwändig sind. Dies ist wohl das umfassendste Problem und gleichzeitig das schwierigste, weil es die Substanz der Rechtsakte betrifft, die das Ergebnis eines Gesetzgebungsverfahrens sind, in dessen Verlauf der Gesetzgeber die unterschiedlichen Aspekte erwogen hat. Diese Art der Bewertung kann nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller rechtmäßigen Interessen des privaten Sektors und der öffentlichen Interessen erfolgen.
Anhang 2
Fortlaufendes Vereinfachungsprogramm
Dieses fortlaufende Vereinfachungsprogramm betrifft sektorale und horizontale Rechtsvorschriften mit einem festgestellten Vereinfachungspotenzial, von dem eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu erwarten ist. Es wurde nach Rücksprachen sowohl mit den Mitgliedstaaten als auch mit den Betroffenen festgelegt.
Die Liste umfasst die von der Kommission in ihrer Mitteilung über bessere Rechtsetzung genannten sektoralen Prioritäten (Abfallwirtschaft, Kraftfahrzeugsektor und Baugewerbe), aber auch die Ergebnisse der breit angelegten Konsultation der Mitgliedstaaten und der Betroffenen.
Zu den aufgenommenen Sektoren zählen Landwirtschaft und Nahrungsmittel, das verarbeitende Gewerbe, darunter kosmetische Erzeugnisse, pharmazeutische Erzeugnisse und Druckgeräte, sowie Dienstleistungen. Darüber hinaus umfasst das Programm Regelungsbereiche mit sektorübergreifenden Auswirkungen wie Gesellschaftsrecht, geistiges Eigentum, Steuern, Zölle und Statistik.
(*) = vom Rat in seine Prioritätenliste vom 25. November 2004 aufgenommene Maßnahme
Wirtschaftszweig | Politikbereich | Instrument | Maßnahme |
2005 | |||
Alle Sektoren | Unternehmensstatistik Freizügigkeit der Arbeitnehmer | Verordnung (EG, Euratom) Nr. 058/97 des Rates vom 20. * Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung des Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern | Neufassung Überarbeitung: Eine neue Durchführungsverordnung zur Ersetzung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird die Verfahren sowohl für die EU-Bürger als auch für die Behörden der Mitgliedstaaten vereinfachen. |
Gesundheit und Sicherheit | Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit | Überarbeitung des Regelungskonzepts durch Harmonisierung der Berichtszeiträume und mögliche Ersetzung der einzelnen Berichte durch einen einzigen, der alle Aspekte abdeckt | |
und 19 weitere Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinien, die im Hinblick auf die Berichtsanforderungen an die Mitgliedstaaten überprüft werden müssen | (Konsultation der Sozialpartner im Gange) | ||
Agrar- und Nahrungsmittelindustrie | Ökologischer Landbau | Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel | Neufassung, um die Grundsätze des ökologischen Landbaus zu defmieren, die Menge der auf EU-Ebene geregelten Einzelheiten zu minimieren, das richtige Funktionieren des Marktes sicherzustellen und ein dauerhaftes System für Importe einzurichten |
Pflanzengesundheit | Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut Richtlinie 2002/54/EWG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Rübensaatgut Richtlinie 2002/55/EWG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut Richtlinie 2002/57/EWG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen | Neufassung mit dem Ziel, die Regeln für die vorübergehende Zulassung von Saatgut, das den Anforderungen in Bezug auf die Keimfähigkeit nicht entspricht, zu vereinfachen Schnellere Reaktion auf vorübergehende Lieferschwierigkeiten bei Saatgut: Klare, von den Mitgliedstaaten zu befolgende Regeln als Ersatz für Adhoc-Abweichungen, die nach dem Komitologieverfahren angenommen wurden. | |
Qualitätspolitik | Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel | Überarbeitung zur Verbesserung der Wirksamkeit des Registrierungsverfahrens durch vereinfachte Verfahren, bessere Konsistenz und Klarstellung der Rolle der einzelnen Akteure | |
Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln | Neufassung - zur Vereinfachung der Verfahren und zur Verbesserung des Registrierungsverfahrens | ||
Strahlenschutz | Verordnung (EG) Nr. 1661/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl | Neufassung, insbesondere zur Streichung von Anhang 3 dieser Verordnung (Liste der Zollstellen, die die in Anhang 1 genannten Produkte für den freien Verkehr in der Gemeinschaft freigeben können) | |
Zucker | Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker | Überarbeitung der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker, um internationalen Verpflichtungen zu entsprechen | |
und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, einen befristeten Fonds für die Umstrukturierung des Sektors einzuführen und die Beihilfen für Zuckerrübenanbauer in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen | |||
Verarbeitendes Gewerbe | Arzneimittelindustrie | Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur | Neue Verordnung zur Unterstützung vom KMU beim zentralisierten Verfahren, die einen "onestopshop" in den Ländern Europas, des Nahen Ostens und Afrikas (EMEA) für KMU vorsieht und die Bedingungen für die Verringerung und Zurückstellung von Gebühren für KMU festlegt |
Finanzdienstleistungen | Grenzüberschreitende Kredite | Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen | Neufassung (ein neuer Richtlinienentwurf wird die geltende Richtlinie sowie drei Empfehlungen außer Kraft setzen) |
Verkehrsdienstleistungen | Luftverkehr | Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen Verordnung (EWG) Nr. 323/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (CRS) | Aufhebung der drei Verordnungen, da die Gefahr des wettbewerbswidrigen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, die diese Rechtsakte ursprünglich erforderlich machte, nicht mehr besteht. Die Aufhebung dieser Verordnungen unter den derzeitigen verstärkten Wettbewerbsbedingungen wird zu einer größeren Effizienz des Marktes beitragen. |
Seeverkehr | Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) | Neufassung der Basisrichtlinie und der fünf Änderungsrichtlinien mit der Absicht, ein neues IT- Informationssystem zu errichten und die Berichtsanforderungen entsprechend zu ändern | |
Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen \(Flaggenstaat/Klassifikationsgesellschaften) | Neufassung der Basisrichtlinie und dreier Änderungsrichtlinien mit dem Ziel, mehr Klarheit zu schaffen und die Umsetzung effizienter zu machen. | ||
2006 | |||
Alle Sektoren | Gesellschaftsrecht | Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten Zehnte Richtlinie Gesellschaftsrecht - formale Annahme steht noch aus Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen | Kodifizierung oder Neufassung (abhängig vom Ergebnis der noch andauernden Überprüfung, zu der eine Konsultation der Betroffenen gehört) |
Urheberrecht | Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums | Neufassung zur Verbesserung der Kohärenz und der Funktionsfähigkeit des rechtlichen Rahmens und seiner Anpassung an die neuen digitalen Herausforderungen | |
Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung | |||
Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte | |||
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken | |||
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft | |||
Zollkodex | Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen Verordnung (EG) Nr. 082/2001 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer | Neufassung und Modernisierung des Zollkodex mittels einer neuen Verordnung. im Rahmen der Initiative zum elektronischen Zoll wird der aktualisierte Zollkodex die rechtliche Grundlage für den elektronischen Datenaustausch zwischen allen von Zollmaßnahmen Betroffenen bilden (Händler, Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten, Grenzstellen wie Polizei oder Veterinärbehörden) Der internationale Handel wird durch rationalisierte und vereinfachte Zollverfahren und -vorschriften, automatisierte und miteinander verbundene Zollsysteme und die enge Zusammenarbeit aller Behörden und Stellen, die mit der Verbringung von Waren über die Gemeinschaftsgrenzen zu tun haben, vereinfacht werden. | |
innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR 1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3351/83 | |||
Zollvorschriften | Ursprungsregeln (basierend auf dem Zollkodex der Gemeinschaft) | Neufassung zur Vereinfachung des Systems der Ursprungsregeln | |
Umwelt (Abfall) | Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle * Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle | Überarbeitung im Rahmen der thematischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling | |
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle | |||
Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die * Altölbeseitigung | Aufhebung im Rahmen der thematischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling | ||
Gesundheit und Sicherheit | Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit \(Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch | Kodifizierung | |
Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) | |||
Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) | Kodifizierung | ||
Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz \(Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) | |||
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit | |||
Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz | |||
Gewerbliches Eigentum | Verordnung (EG) Nr. 040/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke und nachfolgende Änderungen: Verordnung (EG) Nr. 3288/94, Verordnung (EG) Nr. 1653/2003, Verordnung (EG) Nr. 807/2003, Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 und Verordnung (EG) Nr. 422/2004 | Kodifizierung | |
Insolvenz | Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers | Kodifizierung | |
Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers | |||
Öffentliches Auftragswesen | Richtlinie 71/304/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Aufhebung der Beschränkungen des freien | Aufhebung (abhängig vom Ergebnis der derzeit stattfindenden Überprüfung) | |
Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden | |||
Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 zur Änderung des Anhangs iV der Richtlinie 93/36/EWG des Rates, der Anhänge iV, V und Vi der Richtlinie 93/37/EWG des Rates, der Anhänge iii und iV der Richtlinie 92/50/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 97/52/EWG des Rates geänderten Fassung, sowie der Anhänge XIi bis XV, XVii und XViii der Richtlinie 93/38/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 98/4/EG geänderten Fassung (Richtlinie über die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge) | Neufassung und Ersatz durch eine Verordnung | ||
Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) | Aktualisierung und Modernisierung des CPV und Verwandlung in ein Hilfsmittel für voll elektronische Verfahren für die öffentliche Auftragsvergabe | ||
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge | Überarbeitung läuft, Vereinfachungsvorschläge wahrscheinlich | ||
Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor | |||
Reglementierte Berufe | Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien | Aufhebung (abhängig vom Ergebnis der derzeit stattfindenden Überprüfung) | |
Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen | |||
Staatliche Beihilfen | Verordnung (EG) Nr. 068/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 068/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen Verordnung (EG) Nr. 070/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 070/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. L 337 vom 13.12.2002) | Verordnung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen, KMU, FuE, Umweltbeihilfen, Beschäftigung, Ausbildung. Neufassung und Konsolidierung von vier vorhandenen Instrumenten (in geänderter Form) zu einem einzigen allgemeinen Gruppenfreistellungsinstrument und Einbeziehung zweier neuer Aspekte (Regionalbeihilfen und Umweltbeihilfen), um auf diese Weise zu vermeiden, dass zwei weitere neue instrumente erforderlich werden. Die Gruppenfreistellung erfolgt in Form einer Verordnung der Kommission und ist eine Verfahrensmaßnahme zur Freistellung bestimmter Beihilfearten, die die Bedingungen des Artikels 87.3 erfüllen, von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 87.l. | |
Steuern | Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital | Neufassung zur Vereinfachung und Modernisierung des geltenden Rechtsrahmens der Gemeinschaft im Bereich indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital und zur Einführung einer auslaufenden Kapitalsteuer | |
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche Bemessungsgrundlage | Überarbeitung: 1) im Hinblick auf MwSt.-Bestimmungen für Finanzdienstleistungen, einschließlich Versicherungen Modernisierung geltender überholter Vorschriften, die die | ||
Wirksamkeit der Finanzdienstleistungsindustrie der EU behindern (Banken, Finanzgruppen) | |||
2) im Hinblick auf die MwSt.-Behandlung öffentlicher Verwaltungen und die Freistellungen für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen interesse: Überprüfung zur Sicherstellung eines stärker harmonisierten und neutraleren MwSt.-Systems und zur Herstellung gleicher Bedingungen für öffentliche und private Stellen in der EU. | |||
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren | Neufassung zur Vereinfachung und Modernisierung der Anforderungen und zur Umstellung der Verfahren auf EDV | ||
Handelsstatistik | Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zollstarif ("Kombinierte Nomenklatur") | Vereinfachung zur Verringerung der Zahl der Unterpositionen durch Neubewertung des Bedarfs an ausführlichen statistischen informationen mit dem Ziel, die statistische Meldelast der Wirtschaftsteilnehmer zu verringern | |
Agrar- und Nahrungsmittelindustrie | Gemeinsame Marktorganisationen | Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis | Lancierung eines schrittweisen Prozesses zur Neufassung der bestehenden 21 sektoralen Marktorganisationsverordnungen und Kodifizierung in einem einzigen horizontalen gemeinsamen Marktorganisationsinstrument |
Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide | |||
Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19.Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch | |||
Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker | |||
Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation flr Faserflachs und Hanf | |||
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation flr Wein | |||
Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse | |||
Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch | |||
Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse | |||
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse | |||
Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen | |||
Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak | |||
Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch | |||
Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier | |||
Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch | |||
Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26.Oktober 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Saatgut | |||
Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26.Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen | |||
Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1969 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang ii des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse | |||
Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels | |||
Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates vom 29. April 2004 über die gemeinsame Marktorganisation für Olivenöl und Tafeloliven und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. | |||
827/68 | |||
Eiervermarktungsnor men | Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier | Neufassung mit dem Ziel, die Anwendung von Vermarktungsnormen für Eier zugunsten der Verbraucher, der Erzeuger, Händler und öffentlichen Verwaltungen zu erleichtern | |
Energiepflanzen | Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, \(EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/201, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/73 und (EG) Nr. 2529/2001 | Überprüfung der Bestimmungen der Beihilferegelungen \(Artikel 90) | |
Lebensmittel | Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel | Neufassung der geltenden Lebensmittelzusatzstoffvorschriften zu einem einzigen Rechtsakt und Aktualisierung der Bewertungs- und Zulassungsverfahren (EBLS, Komitologie) Ersatz einer Richtlinie durch eine einzige Verordnung Die verbesserte Effizienz der Bewertungs- und Zulassungsverfahren wird den Entscheidungsprozess beschleunigen und Herstellern und Verbrauchern ermöglichen, binnen kürzerer Zeit von neuen Zusatzstoffen zu profitieren. Zulassungen von Lebensmittelzusatzstoffen werden derzeit in drei separaten Richtlinien geregelt (Farbstoffe, Süßungsmittel und andere Zusatzstoffe), von denen einige bereits mehrfach geändert wurden. indem diese Zulassungen und die Bestimmungen der derzeitigen Rahmenrichtlinie in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden, wird die Gesetzgebung im Bereich Zusatzstoffe knapp und präzise bleiben und für alle Betroffenen leichter zu konsultieren sein. Das Bewertungs- und Zulassungsverfahren wurde zusammen mit dem für Lebensmittelaromen entwickelt. | |
Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über | Neufassung, um die geltenden Rechtsvorschriften über Aromen an technologische und wissenschaftliche Entwicklungen | ||
Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen | anzupassen und klare Bewertungs- und Zulassungsverfahren einzuführen (EBLS, Komitologie). Ein neuer Rahmen wird es der europäischen industrie ermöglichen, in effizienterer Weise neue Aromastoffe und neue Anwendungen zu entwickeln. Er wird klarstellen, wann Aromastoffe bewertet werden müssen und wann nicht und unter welchen Umständen Aromastoffe als natürlich bezeichnet werden können. Klarstellung des Zulassungsverfahrens. Ersatz durch eine Verordnung | ||
Obst und Gemüse \(frisch und verarbeitet) | Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte | Überarbeitung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Obst- und Gemüseverarbeitungsindustrie, zur Verbesserung der Marktmanagementinstrumente, zum Abbau der Handelsverzerrungen, zur Abschaffung überholter Rechtsakte | |
Pflanzenschutzmittel | Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das * inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln | Neufassung und Ersatz der Richtlinie durch eine Verordnung. Die Ziele der Überarbeitung sind die weitere Harmonisierung des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, die Festlegung der Aufgaben der EBLS bei der Bewertung von Wirkstoffen und die Überarbeitung der Datenschutzvorschriften, um einen fairen Ausgleich zwischen den interessen der Forschung und der Hersteller von Generika zu wahren. Effizientere Bewertungs- und Zulassungsverfahren werden dazu beitragen, Doppelarbeit zu vermeiden, den Entscheidungsprozess zu beschleunigen und die Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln in der EU stärker zu harmonisieren. in der neuen Verordnung wird auch vorgesehen werden, dass der Entzug von Genehmigungen und der Ablauf von Gnadenfristen nicht gegen den normalen Nutzungszeitraum des Pflanzenschutzmittels verstoßen wird. Die Richtlinie ist bisher mehr als 50 Mal geändert worden. Beabsichtigt wird, alle Änderungen in einer begrenzten Anzahl von Durchführungsverordnungen oder Anhängen zusammenzufassen. | |
Kartoffelstärke | Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die | Neue Verordnung zum Ersatz der geltenden Kartoffelstärkeregelung gültig ab dem Wirtschaftsjahr 2007- Inn52 | |
Kartoffelstärkeerzeugung | |||
Staatliche Beihilfen | Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere, in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen | Neufassung - die sieben geltenden Texte über staatliche Beilhilfen werden auf drei reduziert: die Freistellungsverordnung, ein Satz Leitlinien und die De- minimis-Verordnung. | |
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor \(ABl. C 28 vom 1.2.2000) | |||
Gemeinschaftsleitlinien für staatliche Beihilfen zur Werbung für in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse und bestimmte nicht in Anhang I genannte Erzeugnisse (ABl. C 252 vom 12.9.2001) | |||
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen (ABl. C 324 vom 24.12.2002). | |||
Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf Deminimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor Mitteilung der Kommission betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft (Betriebskredite) \(ABl. C 44 vom 16.2.1996) | |||
Mitteilung der Kommission zur Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (nur landwirtschaftlicher Teil) (ABl. C 48 vom 13.2.1998) | |||
Wein | Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein | Neufassung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Sektors, zur besseren Überwachung und Verwaltung des Weinmarktes und zur Verbesserung der Ausgewogenheit zwischen Angebot und Nachfrage in Bezug auf Qualität und Quantität. | |
Strahlenschutz | Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, | Kodifizierung | |
geändert durch
- Verordnung Nr. 2218/89 des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 3954/87/EURATOM des Rates |
|||
- Verordnung Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation | |||
- Verordnung Nr. 944/89 der Kommission vom 12. April 1989 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln von geringerer Bedeutung im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation | |||
- Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl | Kodifizierung. | ||
Verordnung (EG) Nr. 616/2000 des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 737/90 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl | |||
Verarbeitendes Gewerbe | Arzneimittelindustrie | Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs | Neufassung zwecks:
- Verringerung der Zahl der Listen von Substanzen, - Verbesserung der Transparenz des Bewertungsverfahrens, - Gewährleistung der Einhaltung der internationalen Handelsstandards. |
Es werden Anreize gegeben werden, die Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere sicherzustellen, und die Übereinstimmung mit der parallel durchgeführten Überprüfung der Vorschriften zur Kontrolle von Rückständen in Lebensmitteln tierischer Herkunft wird gewährleistet sein. | |||
Holz | Richtlinie 68/89/EWG des Rates vom 23. Januar 1968 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz | Aufhebung | |
Finanzdienstleistungen | Versicherungen | Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen Richtlinie 98/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung \(mit Ausnahme der Lebensversicherung) Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung \(mit Ausnahme der Lebensversicherung) Richtlinie 87/343/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung hinsichtlich der Kreditversicherung und der Kautionsversicherung der Ersten Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) Richtlinie 87/344/EWG vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien | im Rahmen des Projekts Solvabilität ii Neufassung der einschlägigen Versicherungs-Richtlinien in einem einzigen instrument. |
Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 073/239/EWG | |||
Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) | |||
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 72/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) | |||
Richtlinie 2002/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. März 2002 zur Änderung der Richtlinie hinsichtlich der Bestimmungen über die Solvabilitätsspanne für Lebensversicherungsunternehmen | |||
Richtlinie 73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung | |||
Richtlinie 78/473/EWG vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf Gemeinschaftsebene | |||
Kraftfahrzeugversicherung | Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, | Neufassung in einer einzigen Richtlinie (die sechs Richtlinien ersetzt) | |
geändert durch | |||
- Richtlinie 72/430/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinie 72/166/EWG vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht | |||
- Zweite Richtlinie 84/5/EWG vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung | |||
- Dritte Richtlinie 90/232/EWG vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung | |||
- Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Vierte Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie) | |||
- Richtlinie 2005/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und 90/232/EWG sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung | |||
Wertpapiere | Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen | Richtlinie muss einer Expost-Bewertung unterzogen werden. Der Bewertungsbericht wird von der Kommission Ende 2005/Anfang 2006 angenommen werden. | |
A. Kernthemen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die speziell Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW)/Investmentfondsregeln und Gegenstand einer Kodifizierung sind: Richtlinie 85/611/EWG vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organisationen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Richtlinie 88/220/EWG des Rates vom 22. März 1988 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organisationen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren | Kodifizierung des OGAW-Acquis in einer einzigen Richtlinie, die Folgendes beinhaltet:
- 4 Kernthemen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die speziell Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW)/Investmentfonds regeln, und - 3 weitere produkt-/dienstleistungsübergreifende Rechtsvorschriften, die ebenfalls in die kodifizierte Fassung einbezogen werden. |
||
(OGAW) in bezug auf die Anlagepolitik bestimmter OGAW Richtlinie 2002/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2001 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfachte Prospekte | |||
Richtlinie 2001/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) hinsichtlich der Anlagen der OGAW | |||
B. Änderungen, die durch andere produkt-/dienstleistungsübergreifende Rechtsvorschriften eingeführt wurden und auch in die kodifizierte Fassung einbezogen werden: | |||
Richtlinie 95/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinien 77/780/EWG und 89/646/EWG betreffend Kreditinstitute, der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG betreffend Schadenversicherungen, der Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG betreffend Lebensversicherungen, der Richtlinie 93/22/EWG betreffend Wertpapierfirmen sowie der Richtlinie 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks verstärkter Beaufsichtigung dieser Finanzunternehmen | |||
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates | |||
Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 85/611/EWG, 91/675/EWG, 92/49/EWG und 93/6/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/19/EG, 98/78/EG, 2000/12/EG, 2001/34/EG, 2002/83/EG und 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer neuen Ausschussstruktur im Finanzdienstleistungsbereich | |||
Verkehrsdienstleistungen | Luftverkehr | Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen | Neufassung zur Verbesserung der Lesbarkeit und zur Beseitigung von Unklarheiten und überholten Bestimmungen |
Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs | |||
Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten | |||
Seeverkehr | Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten | Kodifizierung | |
Schienenverkehr | Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung) Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten der Eisenbahn, die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung \(Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) | Änderung dieser Rechtsakte zwecks Vereinfachung des Verfahrens für die Erteilung von Bescheinigungen für Eisenbahnunternehmen und die Bahnindustrie Dies wird durch eine Ausweitung der Kompetenzen der Europäischen Eisenbahnagentur erreicht werden. | |
Straßenverkehr | Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger | Kodifizierung des Basisrechtsakts sowie der vier Richtlinien der Kommission zur Anpassung an den technischen Fortschritt, und mögliche Vereinfachung (abhängig von den Ergebnissen einer laufenden Studie, die Ende 2006 fertiggestellt werden soll) | |
Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise | Neufassung mit Vereinfachung der Verfahren. | ||
Empfehlung der Kommission zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit | Vereinfachung der Berichtsanforderungen (instrument: Arbeitsgruppe aus nationalen Vertretern); Vermeidung zusätzlicher Rechtsakte; laufende Arbeiten. | ||
Beförderung gefährlicher Güter | Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23.Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter | Neufassung: neue Richtlinie oder Verordnung und gleichzeitig Verzicht auf die Übersetzung und Veröffentlichung der Anhänge in sämtlichen Amtssprachen der Gemeinschaft \(± 900 Seiten pro Verkehrszweig). | |
Richtlinie 96/35/EG des Rates vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen | Aufhebung: Die Vorschriften dieser Richtlinien sind bereits in bestehenden internationalen Übereinkünften enthalten | ||
Richtlinie 2000/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2000 über die Mindestanforderungen für die Prüfung der Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraße | |||
Energie | Neue und erneuerbare Energiequellen | Richtlinie 092/75%EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen | Neufassung, insbesondere zur Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie |
Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm flr Strom sparende Bürogeräte | Neufassung (im Rahmen der Erneuerung des internationalen Energy Star-Abkommens - Paket mit Entwurf einer neuen Entscheidung des Rates) zur Vereinfachung der Verfahren und zur Verringerung der Anforderungen für die Mitgliedstaaten | ||
Atomenergie | EAG-Rat: Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (Abl. 27 vom 6.12.1958) | Neufassung: Die Verfahren zur Genehmigung von Lieferverträgen werden vereinfacht. | |
EAG Versorgungsagentur: Vollzugsordnung der Versorgungsagentur der Europäischen Atomgemeinschaft über das Verfahren betreffend die Gegenüberstellung von Angeboten und Nachfragen bei Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen (Amtsblatt 032 vom 11.5.1960) | |||
Ölvorräte | Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten | Neufassung/Aufhebung | |
68/416/EWG: Entscheidung des Rates vom 20. Dezember 1968 über den Abschluss und die Ausführung von besonderen zwischenstaatlichen Übereinkünften betreffend die Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten | |||
Richtlinie 72/425/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten | |||
Richtlinie 73/238/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 über Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen | |||
77/706/EWG: Entscheidung des Rates vom 7. November 1977 zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen | |||
79/639/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates | |||
Richtlinie 68/414/EWG des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten | |||
Fischereisektor | Bestandserhaltung | Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen | Neufassung zur Klarstellung und Verbesserung der Lesbarkeit der technischen Maßnahmen, zur Verstärken ihrer Konsistenz |
zum Schutz von jungen Meerestieren und ihre Änderungen | und zur Modernisierung des rechtlichen Rahmens | ||
Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit | Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik | Neufassung aller die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeit betreffenden Aspekte (Fangmeldung, Toleranzgrenzen, Anlandeerklärung, Beförderung, Lokalisierung der Fischereiflotte usw.) in einem einzigen Dokument und verstärkter Einsatz von IT-Instrumenten zur Verringerung der Meldepflichten | |
Verordnung (EG) Nr. 3317/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die Genehmigung der Fischerei in den Gewässern eines Drittlandes im Rahmen eines Fischereiabkommens | Neufassung zur Klarstellung und Verbesserung der Verwaltung der Fanggenehmigungen und zwecks Einführung von IT-Instrumenten ("Fanggenehmigungen") | ||
Finanzinstrument für die Fischerei | Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen | Neufassung in einem einzigen Rechtsakt | |
Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission vom 2. Mai 2000 mit Bestimmungen für die Berechnung der den Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen | |||
Verordnung (EG) Nr. 2722/2000 der Kommission vom 13. Dezember 2000 zur Festlegung der Bedingungen für eine Beteiligung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FiAF) an Maßnahmen zur Beseitigung von Seuchenrisiken in der Aquakultur | |||
2007 | |||
Alle Sektoren | Rechnungslegung | Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 * aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss Achte Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in Ecu Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluss bzw. den konsolidierten Abschluss hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs | Neufassung und Kodifizierung des acquis im Bereich Rechnungslegung, um:
- die Höchstwerte zur Definition von KMU anzuheben (und damit mehr Unternehmen von den Berichtspflichten zu befreien) (*) - die Rechnungslegungsvorschriften nach der vierten und der siebenten Richtlinie für KMU zu vereinfachen und zu aktualisieren - alle in der EU geltenden Verordnungen der Kommission über internationale Rechnungslegungsstandards \("international Accounting Standards" iAS), "international Financial Reporting Standards" (iFRS) und die damit verbundenen Auslegungen \("SiC-iFRiC-interpretationen") zu konsolidieren (dies könnte zur Aufhebung von sechs Verordnungen führen) - die internationalen Abschlussprüfungsgrundsätze (iSA) in die überarbeitete achte Richtlinie einzubeziehen |
Richtlinie 94/8/EG des Rates vom 21. März 1994 zur Änderung der in Ecu ausgedrückten Beträge der Richtlinie 078/660/EWG | |||
Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze | |||
Richtlinie 2003/38/EG des Rates vom 13. Mai 2003 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich der in Euro ausgedrückten Beträge | |||
Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen \(Text von Bedeutung für den EWR) | |||
Gesellschaftsrecht | Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten | Umfassende Neufassung des gesamten acquis im Bereich Gesellschaftsrecht | |
Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften | |||
Sechste Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften | |||
Richtlinie 2005/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten Zehnte Richtlinie Gesellschaftsrecht - formale Annahme steht noch aus | |||
Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen | |||
Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter | |||
Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen | |||
Acquis im Bereich Verbraucherschutz | Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen | Rationalisierung und Vereinfachung des acquis, um mögliche Unstimmigkeiten, Überschneidungen, Hemmnisse im Binnenmarkt und Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen | |
Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über | Sollte die Kommission in der Diagnosephase Anhaltspunkte dafür fmden, dass das Gemeinschaftsrecht überarbeitet oder | ||
Pauschalreisen Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 - Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich Richtlinie 97/47/EG des Rates vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 77/101/EWG, 79/373/EWG und 91/357/EWG | ergänzt werden muss, so verfügt die Kommission theoretisch über zwei Optionen: a) Beim vertikalen Ansatz würden die geltenden Richtlinien einzeln überarbeitet (z.B. die Richtlinie über Teilzeitnutzungsrechte) oder spezielle Sektoren geregelt (z.B. eine Richtlinie über Tourismus unter Einbeziehung von Bestimmungen der Richtlinien über Pauschalreisen und über Teilzeitnutzungsrechte); | ||
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen | b) Bei Zugrundelegung eines eher horizontalen Ansatzes könnte(n) eine oder mehrere Rahmenregelungen übergreifende Grundzüge des acquis regeln. Diese Rahmenregelung(en) würde(n) allgemeine Begriffsbestimmungen enthalten und die wesentlichen vertraglichen Rechte und Rechtsbehelfe der Verbraucher festlegen. Entsprechend den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung würde eine solche Rechtsvorschrift den Rechtsrahmen wesentlich rationeller gestalten, da alle einschlägigen Bestimmungen der geltenden Richtlinien systematisch in die neue Richtlinie eingearbeitet würden. Die initiative betrifft 8 Richtlinien und 6 Änderungsrichtlinien. | ||
Öko-Audit | Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung \(EMAS) | Neufassung / Änderung des Konzepts, einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung der Teilnahme von KMU | |
Umwelt Emissionen von Industrieanlagen | Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung von Umweltverschmutzung Richtlinie 88/609/EWG vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft | Überarbeitung der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung und anderer verwandter Rechtsakte über industrielle Emissionen im Hinblick auf eine mögliche Neufassung zur Verbesserung der Klarheit, Konsistenz und Rationalisierung, insbesondere im Hinblick auf die Berichterstattung | |
Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in | |||
bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen | |||
Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des* Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen | |||
Umwelt - Ozonschicht | Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen | Neufassung zur Verbesserung und gegebenenfalls Klarstellung des geltenden Rahmens | |
Arbeitsrecht | Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen | Kodifizierung in einer einzigen Richtlinie | |
Richtlinie 98/59/EWG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen | |||
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft | |||
Statistik - intrastat | Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments* und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates | Vereinfachung zwecks Verringerung der statistischen Meldepflichten der Wirtschaftsteilnehmer, nach Möglichkeit mit einer Befreiungsregelung für KMU, unter Berücksichtigung des laufenden Pilotprojekts über Verwaltungskosten und einer zukünftigen Machbarkeitsstudie zur Prüfung der Funktionsfähigkeit eines auf einen Strom begrenzten Erhebungssystems | |
Agrar- und Nahrungsmittelindustrie | Auflagenbindung | Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93,(EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/201, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/73 und (EG) Nr. 2529/2001 | Überprüfung der Grundanforderungen an die Betriebsführung(Artikel 8) und Vorlage geeigneter Vorschläge |
Futter/Tiernahrung | Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung Richtlinie 93/74/EG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für bestimmte Ernährungszwecke | Neufassung, Modernisierung und Ersatz der vier Richtlinien durch eine Verordnung zur Änderung der geltenden Futtermitteletikettierungsvorschriften, zur Erweiterung der unvollständigen Liste der Futtermittel und zur Angleichung der Genehmigungsverfahren an die Grundsätze und Vorschriften des allgemeinen Lebensmittelrechts. Die Hauptziele des künftigen Vorschlags sind die Gewährleistung der Lebens- und Futtermittelsicherheit, die Erleichterung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und der Schutz der wirtschaftlichen interessen der Verwender von Futtermitteln. Die Neufassung wird: | |
die bestehenden Abweichungen zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsaaten, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes behindern, beseitigen; | |||
Klarheit und Übersichtlichkeit erhöhen: Die Wirtschaftsteilnehmer machen geltend, dass die rechtlichen Anforderungen über verschiedene Rechtsinstrumente mit unterschiedlichen Auflagen für ähnliche Produkte verteilt sind; | |||
Lebens- und Futtermittelsicherheit verbessern; einen harmonisierten Ansatz für die Zulassung bestimmter Futtermittel liefern und zur Überarbeitung bestimmter Etikettierungsvorschriften, die die Lebensmittelsicherheit untergraben könnten, führen. Zusätzlich zu den vier Richtlinien wird die initiative auch rund 30 Änderungsrichtlinien betreffen. | |||
Lebensmittel | Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des* Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür | Breit angelegte Neufassung der Etikettierungsvorschriften zur Aktualisierung, Modernisierung und Fusionierung der einzelnen Texte in einer einzigen Verordnung Sie soll Struktur und Geltungsbereich der bestehenden Etikettierungsvorschriften sowohl horizontaler als auch vertikaler Art vereinfachen und verdeutlichen, indem alle | |
gemeinsamen Aspekte in einem einzigen instrument zusammengefasst werden. Darin werden die Regeln für Etikettierungen besser festgelegt werden müssen, um: | |||
die Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundige, sichere, gesunde und nachhaltige Entscheidungen zu treffen; | |||
zu einem wettbewerbsfreundlichen Marktumfeld beizutragen, in dem die Wirtschaftsteilnehmer die Etikettierung effizient nutzen können, um ihre Erzeugnisse zu verkaufen. | |||
Die Überprüfung könnte sich auch auf die Konsistenz mit anderen Etikettierungsanforderungen auf dem Gebiet der Gesundheit beziehen (Lebensmittelkennzeichnung, Kennzeichnung von alkoholischen Getränken), Ethik (Tiergesundheit, fairer Handel), Kennzeichnung des Ursprungs usw. | |||
Verordnung (EG) Nr. 298/97 vom 19. Februar 1997 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise und Zusatzzölle sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 | Neufassung und Modernisierung der Verordnung, Umsetzung eines zentralisierten Genehmigungsverfahrens | ||
Obst und Gemüse - regionale Umsetzung | Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, \(EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/201, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/73 und (EG) Nr. 2529/2001 | Überprüfung der Bestimmungen von Artikel 60 und Vorlage geeigneter Vorschläge | |
Verarbeitendes Gewerbe | Baugewerbe | Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur* Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte | Vereinfachung, Klarstellung und Verringerung von Verwaltungskosten und -formalitäten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen durch flexiblere Formulierung und Nutzung der technischen Spezifikationen, einfachere Zertifizierungsbestimmungen und Abbau der Umsetzungshindernisse, die die Entstehung eines |
vollständigen Binnenmarktes für Bauprodukte bislang behindert haben. | |||
Kosmetische Mittel | Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel | Vereinfachung / Kodifizierung | |
Und ihre Änderungen (7 nachfolgende Änderungsrichtlinien, 2 Richtlinien zur Verschiebung des Termins, von dem an Tierversuche untersagt sind, sowie 37 Richtlinien zur Anpassung an den technischen Fortschritt) | |||
Medizinprodukte | Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20.Juni 1990 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte Richtlinie 93/42/EWG vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte * | Neufassung in einer Verordnung. Anpassung der Marktzulassungsverfahren | |
Richtlinie 2000/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG hinsichtlich Medizinprodukten, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten | Neufassung in einer Verordnung zur Verbesserung der Konsistenz und um den Einsatz von IT zur Informationsübermittlung zu ermöglichen. | ||
Richtlinie 2001/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte | |||
Kraftfahrzeuge | Etwa 28 spezifische Richtlinien über Kraftfahrzeuge basierend auf der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger | Sobald die Neufassung der Richtlinie 70/156/EWG angenommen ist, wird die Kommission, voraussichtlich im Jahr 2007, rund 28 von 56 Richtlinien aufheben können(indem die UNECE-Regelungen verbindlich gemacht werden). Die Vereinfachung wird es der industrie ermöglichen, sich rascher auf technische Weiterentwicklungen auf internationaler Ebene einzustellen. | |
Mehr als 10 Richtlinien zur Festlegung der Anforderung für die Abmessungen von Kraftfahrzeugen (z.B. Richtlinie 92/21/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse Ml) | Einführung von virtuellen Tests / Selbsttests zur Verringerung der Kosten und des Verwaltungsaufwands der derzeitigen Verfahren. Virtuelle Tests und Selbsttests werden die Produktentwicklung beschleunigen und die Kosten sowohl für die industrie als auch für die Verbraucher senken. | ||
Technische Harmonisierung von | 25 Richtlinien mit grundlegenden Anforderungen für den freien Verkehr bestimmter Produktkategorien im Binnenmarkt (die so | Vereinfachung der Zertifizierungsvorschriften | |
Produkten | genannten Richtlinien des "neuen Konzepts") | ||
Finanzdienstleistungen | Aufsicht | Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates | Überprüfung |
Verkehrsdienstleistungen | Seeverkehr | Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung | Neufassung |
2008 | |||
Alle Sektoren | Steuern | Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, in geänderter Fassung | Neufassung zur Vereinfachung der bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch Konsolidierung des Rechtstextes und Vereinfachung der Verfahren im Zusammenhang mit Steuerbefreiung |
Agrar- und Nahrungsmittelindustrie | Milchsektor | Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor | Überprüfung der Bestimmungen und Vorlage geeigneter Vorschläge |
Trockenfutter | Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter | Überprüfung der Bestimmungen und Vorlage geeigneter Vorschläge | |
Verarbeitendes Gewerbe | Druckbehälter und - geräte | Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur * Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung | Neufassung in einem einzigen Rechtsakt durch Umsetzung des überarbeiteten Regelungskonzepts für die technische Harmonisierung |
Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter | |||
Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der | |||
Mitgliedstaaten über Druckgeräte Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte | |||
Umwelt Abfall | Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik- Altgeräte | Überprüfung auf der Grundlage der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinien und auf der Grundlage der Entwicklung des Standes der Technik, der gewonnenen Erfahrungen, der ökologischen Anforderungen und des Funktionierens des Binnenmarktes. Die Überprüfung wird gegebenenfalls von Vorschlägen zur Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinien begleitet werden. | |
Verkehrsdienstleistungen | Luftverkehr | Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt | Sobald die Zuständigkeiten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erweitert worden sind, insbesondere was den Luftfahrtbetrieb und Erlaubnisse für Luftfahrzeugführer angeht, werden die beiden oben genannten Rechtsakte und ihre technischen Anpassungen und Änderungen außer Kraft gesetzt. |
infrastruktur | Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze | Neufassung | |
Straßenverkehr | Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr | Neufassung | |
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten | Neufassung: eine einzige Verordnung wird die Konsistenz bei der Behandlung verschiedener Bereiche des Sektors und die Kohärenz des Regelungskonzepts für den Sektor sicherstellen | ||
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen | |||
Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung einiger gemeinsamer Regeln für den internationalen Verkehr (gewerblicher Güterkraftverkehr) | |||
Verordnung (EGW) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind | |||
Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Fahrzeugen und deren Anhängern an den technischen Fortschritt | |||
Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. März 2002 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates hinsichtlich der Einführung einer Fahrerbescheinigung | |||
Seeverkehr | Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen | Neufassung | |
Energie | Strahlenschutz | Richtlinie 89/618/EWG des Rates vom 27. November 1989 über die Unterrichtung der Bevölkerung über die bei einer radiologischen Notstandssituation geltenden Verhaltensmaßregeln und zu ergreifenden Gesundheitsschutzmaßnahmen | Neufassung in einer einzigen Richtlinie des Rates zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsstandards für den Schutz gegen die Gefahren aufgrund einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung |
Richtlinie 090/641/Euratom des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlen bei Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind | |||
Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft | |||
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen | |||
Richtlinie 97/43/Euratom des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 084/466/Euratom | |||
Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen | |||
Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten | |||
93/552/Euratom: Entscheidung der Kommission zur Einführung des einheitlichen Begleitscheins für Verbringungen radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates | |||
90/143/Euratom: Empfehlung der Kommission vom 21. Februar 1990 zum Schutz der Bevölkerung vor Radonexposition innerhalb von Gebäuden | |||
Empfehlung. der Kommission vom 20. Dezember 2001 über den Schutz der Öffentlichkeit vor der Exposition gegenüber Radon in Trinkwasser (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4580) |