Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht

Vom ... 2006

Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Bioabfallverordnung

Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Abwasserverordnung

Anhang 20 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung

In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe d Satz 2 und Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 der Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 5a der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) geändert worden ist werden jeweils die Wörter "der Tierkörperbeseitigungsanstalt" durch die Wörter "des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG (Nr. ) L 273 S. 1)" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Futtermittelverordnung

§ 5 Abs. 1 Nr. 8 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 5
Änderung der Düngemittelverordnung

Anlage 2 der Düngemittelverordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die durch Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2767) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Fahrpersonalverordnung

§ 18 Abs. 1 Nr. 3 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) wird wie folgt gefasst:

Artikel 7
Änderung der Fleischermeisterverordnung

In § 1 Abs. 2 Nr. 16 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c der Fleischermeisterverordnung vom 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 882) wird jeweils das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Entsorgung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt

In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) geändert worden ist, wird das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "der Entsorgung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Revierjäger-Ausbildungsverordnung

In § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554) wird das Wort "Tierkörperbeseitigungsrecht" durch die Wörter "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf

Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) geändert worden ist, wird das Wort "Tierkörperbeseitigungsrechts" durch die Wörter "Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf

Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 131), die zuletzt durch Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. 20001 I S. 165) geändert worden ist, wird das Wort "Tierkörperbeseitigung" durch die Wörter "Beseitigung tierischer Nebenprodukte" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/ Geprüfte Tierpflegemeisterin

§ 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/ Geprüfte Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1404), die zuletzt durch Artikel 2 § 35 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die Verordnung dient der redaktionellen Anpassung von Verordnungen, in denen auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verwiesen wurde. Die tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften wurden durch das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz aufgehoben, da sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als unmittelbar geltendes Recht ersetzt wurden. Insoweit werden die Zitatstellen, die auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verweisen, an die neue Terminologie des unmittelbar geltenden EG-Rechtes angepasst.

B. Kosten für die öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten

Mittelbare Preiseffekte, die über die öffentlichen Haushalte transmittiert werden, sind nicht zu erwarten.

C. Spezieller Teil

Zu Artikel 1

Allgemein:

Im Zuge der nationalen Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte wurde die Ausschlussbestimmung im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) für die Materialien tierischen Ursprungs (tierische Nebenprodukte) entsprechend geändert (vergleiche § 2 Abs. 2 Nr. 1a KrW-/AbfG). Da die Regelungen der EG-Verordnung und der nationalen Durchführungsbestimmungen weitergehend sind als das bisherige nationale Tierkörperbeseitigungsrecht, unterfallen - im Vergleich zum alten Recht - weitere Materialien tierischen Ursprungs nicht mehr dem Abfallrecht und damit auch nicht mehr der Bioabfallverordnung (BioAbfV). Im Ergebnis unterliegen nur noch wenige Materialien tierischen Ursprungs, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht erfasst sind, weiterhin als Bioabfall der Bio-AbfV.

Der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in Verbindung mit den nationalen Durchführungsbestimmungen unterliegen ausschließlich Materialien tierischen Ursprungs (tierische Nebenprodukte, vergleiche Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002). Einige Materialien tierischen Ursprungs unterliegen jedoch nur in bestimmten Fällen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (zum Beispiel Küchen- und Speiseabfälle tierischen Ursprungs, die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage verwendet werden, vergleiche Artikel 1 Abs. 2 Buchst. e Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002). Materialien tierischen Ursprungs, die diesen vorgenannten Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht erfüllen sowie alle biologisch abbaubaren Materialien pflanzlicher Herkunft unterliegen weiterhin als Abfälle den Regelungen des KrW-/AbfG und bei Verwertung (Aufbringung) auf Böden der BioAbfV.

Eine gemeinsame Verwertung von (bestimmten) tierischen Nebenprodukten und Bioabfällen ist grundsätzlich nach beiden Verordnungen - entsprechend der jeweiligen Vorgaben - möglich.

Dabei ist unerheblich, zu welchen Anteilen tierische Nebenprodukte und Bioabfälle zusammen verwertet werden; in solchen Fällen sind stets beide Verordnungen anzuwenden, d.h. bei Beregelung gleicher Tatbestände, Sachverhalte und Vorgänge gilt die jeweils strengere Regelung der beiden Verordnungen.

Zu 1.:

Mit dem Einschub wird gem. der gesetzlichen Regelung § 2 Abs. 2 Nr. 1a KrW-/AbfG klargestellt, dass die Bestimmungen der BioAbfV nicht für tierische Nebenprodukte gelten, die der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen.

Dabei ist es selbstverständlich möglich, dass materielle Vorgaben der BioAbfV beispielsweise in der Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (vergleiche Artikel 1) für tierische Nebenprodukte in deren Anwendungsbereich wieder für anwendbar erklärt werden.

Zu 2.:

Die BioAbfV ist für die gemeinsame Verwertung von Bioabfällen und anderen geeigneten Materialien ("Nicht-Bioabfälle") im Hinblick auf die "Nicht-Bioabfälle" abschließend. Dies gilt für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nr. 5 BioAbfV) und die gemeinsame Behandlung (§ 2 Nr. 4 BioAbfV). Mithin ist die Erweiterung in § 2 Nr. 5 BioAbfV erforderlich, um im Rahmen der BioAbfV tierische Nebenprodukte, die der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen, gemeinsam mit Bioabfällen verwerten zu können.

Hierbei wird Milch der Kategorie 2 aufgrund deren Inhaltsstoffe (z.B. Hemmstoffe, Arzneimittel, Hormone) in die Aufzählung der tierischen Nebenprodukte nicht aufgenommen. Bei diesen Inhaltsstoffen handelt es sich um Rückstände von Tierarzneimitteln und Kontaminanten gem. Anhang I der Richtlinie 096/23 ,/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. EG (Nr. ) L 125 S. 10), so dass damit beaufschlagte Milch für eine Verwertung zusammen mit Bioabfällen nicht geeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bioabfallverwertung zu einem großen Teil auf landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden und damit im besonders sensiblen Bereich der Lebensmittelproduktion erfolgt.

Zu 3.:

Satz 2 des § 3 Abs. 1 BioAbfV ist nach der Neuregelung des Tierische-Nebenprodukte-Rechts überflüssig geworden und damit zu streichen.

Zu 4:

§ 5 Abs. 1 Satz 1 BioAbfV enthält die Vorgabe, dass die dort genannten Materialien bereits als Ausgangsmaterialien für die Gemischherstellung die für die Schadstoffe festgelegten Anforderungen einhalten. Für Dünger (s. § 2 Nr. 5 BioAbfV) als Ausgangsmaterialien für die Gemischherstellung mit Bioabfällen gelten demgegenüber die Bestimmungen des Düngemittelrechts (vgl. Begründung zum Entwurf BioAbfV, Bundesrat Drucksache 883/97 vom 06.11.1997).

Da die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 keine Schadstoffanforderungen für die für eine Gemischherstellung zulässigen tierischen Nebenprodukte enthält, sind diese ebenfalls in § 5 Abs. 1 Satz 1 BioAbfV einzubeziehen.

Zu 5.:
Buchstabe a

Die Tabelle in Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV ist bei den Abfallmaterialien anzupassen, die nunmehr als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unterliegen:

Buchstabe b

Die Endnote 3) ist an die geänderten Rechtsvorschriften hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 anzupassen.

Zu 6:

Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Artikel 2 bis 12

Die Artikel 2 bis 13 dienen der redaktionellen Anpassung sonstiger Vorschriften, in denen auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verwiesen wurde. Die tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorschriften wurden durch Artikel 6 des Tier NebG aufgehoben, da sie durch die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 als unmittelbar geltendes Recht ersetzt wurden. Insoweit werden die Zitatstellen, die auf tierkörperbeseitigungsrechtliche Vorschriften verweisen, an die neue Terminologie des unmittelbar geltenden EG-Rechtes angepasst.

Zu Artikel 13

Die Verordnung soll am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.