A. Problem und Ziel
- In Deutschland wurden ozonschichtschädigende Stoffe zunächst durch die nationale FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 geregelt. Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, kam es in Deutschland zu weitreichenden vollzugsunfreundlichen Überschneidungen zwischen nationalem Recht und unmittelbar geltendem EG-Recht. Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, die nationalen Vorschriften auf diejenigen Regelungen zu beschränken, die über den Inhalt der EG-Verordnung hinaus noch erforderlich sind, um das bisherige deutsche Schutzniveau aufrecht zu erhalten. Rechtsanwendung und Vollzug sollen hierdurch wesentlich erleichtert werden. Zugleich sollen Rahmenvorschriften der EG-Verordnung betr. die Rückgewinnung und Rücknahme geregelter Stoffe sowie Dichtigkeitsprüfungen bestimmter Einrichtungen und Produkte konkretisiert werden.
B. Lösung
- Schaffung einer neuen Verordnung, die die derzeitige FCKW-Halon-Verbots-Verordnung ablöst.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
"Bund, Länder und Gemeinden verwenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Einrichtungen und Produkte, die in der Verordnung geregelte Stoffe enthalten. Ihre Haushalte können damit insbesondere durch Kosten der normierten Rückgewinnungs- und Wartungspflichten belastet werden. In welchem Umfang dies der Fall sein wird, hängt von der Entwicklung der Wartungskosten ab und lässt sich im Vorhinein nicht quantifizieren. Da in der Regel bereits jetzt eine professionelle Wartung erfolgt und da mit der Wartung auch Einsparungen der Energiekosten verbunden sein können, wird die eventuelle Zusatzbelastung im Ergebnis als geringfügig eingeschätzt.
- 2) Vollzugsaufwand
"Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ländern, die mit geringen Mehrkosten belastet werden. Der Vollzug wird durch die Beseitigung von Doppelregelungen vereinfacht. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die normierten Sachkundeanforderungen kann durch die Erhebung kostendeckender Gebühren refinanziert werden.
E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
- Den betroffenen Wirtschaftsunternehmen entstehen zusätzliche Kosten durch die Anforderungen an die Wartung und das dazu eingesetzte Personal. Diese Kosten lassen sich jedoch im Vorhinein nicht quantifizieren. Sie hängen insbesondere davon ab, inwieweit die betroffenen Unternehmen bereits jetzt sachkundige Personen bei der Erfüllung der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ergebenden Prüfpflichten einsetzen und wie sich in Zukunft die Marktpreise für derartige Leistungen entwickeln. Durch die beschriebenen Kostenwirkungen kann es im Einzelfall zu einer Erhöhung von Einzelpreisen kommen. Die Kostenbelastung wird aber insgesamt als so gering eingeschätzt, dass messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind.
Verordnung der Bundesregierung Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen(Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Februar 2006
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen(Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 19. Sitzung am 16. Februar 2006 der Verordnung zugestimmt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen(Chemikalien-Ozonschichtverordnung - ChemOzonSchichtV)
"Es verordnet die Bundesregierung
- 1. auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090),
- 2. auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 5, des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- 3. auf Grund des § 57 Satz 1 in Verbindung mit § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) unter Wahrung der Rechte des Bundestages,
- 4. auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit §§ 59 und 60 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG (Nr. ) L 244 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 359 S. 28).
(2) Diese Verordnung gilt nicht 1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 104 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG (Nr. ) L 217 S. 18), sind beachtet worden.
- 1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1389), die Befugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
- 2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
- 3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.
§ 2 Weitergehende Verbotsregelungen zu Stoffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelt sind
(1) Abweichend von Artikel 4 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 dürfen Druckgaspackungen, die geregelte Stoffe im Sinne des Artikels 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert als Bestandteile einer Zubereitung enthalten, auch dann nicht hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Produktion oder Einfuhr der betreffenden Stoffe für diesen Einsatzzweck nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zugelassen wurde. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann auf Antrag für nach dem Arzneimittelgesetz zugelassene oder als zugelassen geltende Arzneimittel sowie im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung befristete Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 genehmigen, wenn es sich um Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Gesundheitsstörungen handelt und der Einsatz der in Satz 1 genannten Stoffe zur Anwendung des Arzneimittels zwingend erforderlich ist.
(2) Chlordifluormethan (R 22) darf
- 1. abweichend von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe c Gliederungspunkt iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in nach dem 31. Dezember 1999 hergestellten Kälte- und Klimaanlagen nicht verwendet werden,
- 2. abweichend von Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 auch nicht zur Herstellung von Produkten für die Ausfuhr in Staaten verwendet werden, in denen die Verwendung der betreffenden Stoffe in diesen Produkten noch erlaubt ist.
"Für Produkte und Einrichtungen, die Gegenstand der Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 1 sind, gilt bei der Anwendung des Artikels 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 als Datum des Inkrafttretens der Verwendungsbeschränkung der 1. Januar 2000.
(3) Von der Ausnahme nach Artikel 4 Abs. 4 Gliederungspunkt iv Satz 1 der Verordnung(EG) Nr. 2037/2000 über das Inverkehrbringen und Verwenden von Halonen für kritische Verwendungszwecke gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen zwingend erforderlich ist. Diese Voraussetzung gilt bei der Verwendung von Halonen in Flugzeugen als erfüllt. Wer von der Ausnahme Gebrauch macht, hat unter Angabe von Art und Menge der eingesetzten Halone dies und die Einstellung des Inverkehrbringens und Verwendens der für die Zulassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämpfung zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 3 Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
(1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und sie enthaltenden Zubereitungen nach Artikel 16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ist der Besitzer der Einrichtung oder des Produkts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich. Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritten übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die nach §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) zu behandeln und zu verwerten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Abs. 2 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 265 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), zu behandeln und zu verwerten sind.
(2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genannten Stoffe und Zubereitungen sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918) anzuwenden sind.
(3) Wer
- 1. nach Absatz 2 Stoffe oder Zubereitungen zurücknimmt oder
- 2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1 genannte Stoffe und Zubereitungen entsorgt, hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder entsorgten Stoffe und Zubereitungen sowie über deren Verbleib Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 43 oder § 46 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit dem zweiten Teil der Nachweisverordnung Nachweise über die Entsorgung der in Absatz 1 genannten Stoffe und Zubereitungen zu führen hat, werden die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlichen Aufzeichnungen durch die Begleitscheine und Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung ersetzt. In diesem Fall ist im Begleitschein oder im Übernahmeschein zusätzlich jeweils im Feld "Frei für Vermerke" der entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zu nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgte. Der Betreiber der Entsorgungsanlage behält eine Ausfertigung des Begleitscheins oder des Übernahmescheins für sein Nachweisbuch.
§ 4 Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre
(1) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, die geregelte Stoffe im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert als Bestandteile einer Zubereitung als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten hat ein Austreten dieser Stoffe oder Zubereitungen in die Atmosphäre zu verhindern oder sofern dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Satz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungszwecken.
(2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die drei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder als Bestandteile einer Zubereitung als Kältemittel enthalten, hat dafür zu sorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regelmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die Häufigkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartungen ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der Größe des betreffenden Erzeugnisses und muss in einem Betriebshandbuch unter Berücksichtigung der vom Hersteller gemachten Angaben festgeschrieben sein. Die Einrichtungen oder Produkte sind jedoch mindestens einmal jährlich mittels geeignetem Gerät auf Undichtigkeiten zu überprüfen. Festgestellte Undichtigkeiten sind sofort zu beseitigen. Über die Inspektionen und Wartungen, einschließlich der Dichtheitsprüfungen und etwaiger Instandsetzungsarbeiten, sind im Betriebshandbuch unter Angabe von Art und Menge eingesetzter oder rückgewonnener Kältemittel Aufzeichnungen zu führen, die der Betreiber nach ihrer Erstellung mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen hat.
(3) Einrichtungen oder Produkte, die mehr als 20 Kilogramm der geregelten Stoffe im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Reinform oder als Bestandteile einer Zubereitung als Kältemittel enthalten, dürfen ab dem 1. Januar 2007 nur betrieben werden wenn der Kältemittelverlust bezogen auf die gesamte Kältemittelfüllmenge in den vorausgegangenen 12 Monaten nachweislich weniger als 5 vom Hundert betrug. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung oder das Produkt nach einem Schadensfall instand gesetzt wurde und in den der Instandsetzung folgenden 12 Monaten eine Unterschreitung der in Satz 1 genannten Verlustraten angenommen werden kann. Satz 1 gilt außerdem nicht für Klimaanlagen im Steinkohletiefbergbau.
§ 5 Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten
(1) Die Rückgewinnung oder Rücknahme von geregelten Stoffen im Sinne von Artikel 2 vierter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 oder diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 vom Hundert enthaltenden Zubereitungen nach § 3, die Inspektion und Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Produkten nach § 4 Abs. 2 sowie die Wartung von sie enthaltenden Feuerlösch- und Brandschutzanlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die
- 1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,
- 2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung verfügen
- 3. Zuverlässig sind und
- 4. im Falle der Inspektions- und Wartungstätigkeit nach § 4 Abs. 2 hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 dürfen im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordern, durch Betriebspersonal durchgeführt werden, welches zuvor durch einen Sachkundigen unterwiesen wurde. Über die erfolgte Unterweisung wird ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
(2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
- 1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und vor nicht mehr als 5 Jahren eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung nach Absatz 3 bestanden hat, die den betreffenden Tätigkeitsbereich umfasst,
- 2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen die Abschlussprüfung als Kälteanlagenbauer/in oder als staatlich geprüfte/r Techniker/in mit der Fachrichtung Kälteanlagentechnik bestanden hat,
- 3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen eine von der zuständigen Behörde anerkannte Zertifizierung vorweisen kann oder
- 4. für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnachweis vorweisen kann, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde und der einem Befähigungsnachweis nach den Nummern 1, 2 oder 3 gleichwertig ist. Das Umweltbundesamt stellt Informationen über die Gleichwertigkeit der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellten Befähigungsnachweise zur Verfügung.
(3) Die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 1 erstreckt sich auf die für den jeweiligen Aufgabenbereich erforderlichen Kenntnisse über die Anlagentechnik, die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe und Zubereitungen und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren. Sie kann auf einzelne Aufgabenbereiche beschränkt werden. Die Prüfung schließt sich an ein mindestens zweitägiges Seminar an, in welchem die zuvor genannten Lehrinhalte vermittelt werden. Über die bestandene Prüfung wird ein Nachweis ausgestellt, der die Angabe der von der Prüfung erfassten Aufgabenbereiche enthält. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes oder einer dort genannten Zubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht richtig reduziert,
- 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,
- 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal jährlich überprüft,
- 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt,
- 6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung oder ein dort genanntes Produkt betreibt oder
- 8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG (Nr. ) L 244 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2077/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 359 S. 28), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 dieser Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort genannten Produkt oder in einer dort genannten Einrichtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückgewinnt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff oder eine dort genannte Zubereitung nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt oder
- 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 7 Straftaten
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Druckgaspackung herstellt oder in den Verkehr bringt oder
- 2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Chlordifluormethan verwendet.
(2) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser Verordnung eine Kälte- oder Klimaanlage in den Verkehr bringt.
§ 8 Übergangsvorschrift
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Verwendung von Chlordifluormethan in Kälte- oder Klimaanlagen in Seeschiffen, die vor dem jeweils maßgeblichen in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c Gliederungspunkt iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 genannten Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 1999 Kiel gelegt worden sind, sofern das Seeschiff nach dem 1. Januar 2005 das Recht zur Führung der Bundesflagge erworben hat und Chlordifluormethan bis zum Ablauf von 30 Monaten nach Eintragung des Rechts im Schiffsregister verwendet wird.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
"Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung
"Die Verordnung enthält chemikalien- und abfallrechtliche Regelungen, die darauf zielen, die Einträge bestimmter ozonschichtschädigender Stoffe in die Erdatmosphäre zu mindern.
Normiert werden Verbote und Beschränkungen zu bestimmten Einsatzbereichen dieser Stoffe, Regelungen zu Rückgewinnung und Rücknahme derartiger Stoffe sowie Vorschriften zur Wartung, Außerbetriebnahme und Entsorgung sie enthaltender Einrichtungen und Produkte einschließlich persönlicher Anforderungen an das damit befasste Personal.
"Die Verordnung ergänzt die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG (Nr. ) L 244 S. 1) und löst zugleich die bisherige deutsche FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090), zuletzt geändert durch Artikel 398 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I. S. 2785), ab.
Rechtsgrundlage der Regelungen sind in erster Linie die §§ 17, 26 und 27 des Chemikaliengesetzes.
"Die geregelten Stoffe sind wegen ihres Beitrags zum Abbau der stratosphärischen Ozonschicht umweltgefährlich im Sinne des § 3a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 zur Rücknahme und zu Aufzeichnungspflichten beruhen auf §§ 24 Abs. 1, 57 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Zu den ozonschichtschädigenden Stoffen zählen die vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), die teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW), Halone, Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) und 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform).
"Diese Stoffe wurden aufgrund ihrer technischen Eigenschaften sowie ihrer Unbrennbarkeit in der Vergangenheit in vielen Anwendungsbereichen, z.B. als Kältemittel, als Treibgas in Druckgaspackungen und als Treibmittel in Schaumstoffen, in großem Umfang eingesetzt.
Aufgrund ihres Beitrags zum globalen Umweltproblem des Abbaus der stratosphärischen Ozonschicht unterliegen sie seit Ende der 80er Jahre einem weltweiten Ausstiegsprozess im Rahmen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. In Deutschland ist die Stoffgruppe bisher durch die nationale FCKW-Halon-Verbots-Verordnung und die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, geregelt. Ihre Produktion und Verwendung ist bis auf wenige Ausnahmen verboten.
"Mit seiner FCKW-Halon-Verbots-Verordnung hatte Deutschland 1991 weltweit eine Vorreiterrolle bei den Bemühungen zum Schutz der Ozonschicht übernommen. Die hier entwickelten Konzepte und Regelungen haben sowohl den internationalen Ausstiegsprozess, als auch die zunächst auf die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen zielenden, inzwischen aber ihrerseits weit darüber hinausgehenden, unmittelbar geltenden Regelungen der EU stark beeinflusst.
Durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, die im wesentlichen dem Schutzniveau der deutschen FCKW-Halon-Verbots-Verordnung entspricht, kam es in Deutschland zu weitreichenden Überschneidungen zwischen nationalem Recht und unmittelbar geltendem EG-Recht, die im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des EG-Rechts und seine Abstützung auf den weitergehende nationale Regelungen zulassenden Artikel 175 EGV zwar rechtlich unbedenklich, aber vollzugsunfreundlich sind. Ziel der durch die vorliegende Verordnung geschaffenen Neuregelung der nationalen Regelungskomponente ist es, die nationalen Vorschriften auf diejenigen Regelungen zu beschränken, die - auch unter Berücksichtigung des erreichten Entwicklungsstandes und sich daraus ergebender Deregulierungsmöglichkeiten - über den Inhalt der EG-Verordnung hinaus erforderlich sind, um das bisherige deutsche Schutzniveau aufrecht zu erhalten. Damit wird klarer als bisher, welche Regelungen sich aus unmittelbar geltendem EG-Recht und welche aus nationalem Recht ergeben, was Rechtsanwendung und Vollzug wesentlich erleichtern wird. Zu diesem Zweck werden auch die Begrifflichkeiten der nationalen Verordnung der EG-Verordnung angeglichen.
"Dies gilt z.B. für die Verwendung der auch in der EG-Verordnung gebrauchten Begriffe Einrichtung und Produkt (Artikel 16 und 17 der EG-Verordnung, §§ 3 bis 5 der vorliegenden Verordnung), die beide vom chemikalienrechtlichen Erzeugnisbegriff (§ 3 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes) erfasst werden.
Gegenüber dem bisherigen Rechtszustand ausgebaut werden die Vorschriften zu Rückgewinnung und Rücknahme geregelter Stoffe sowie zur Dichtigkeitsprüfung bestimmter Einrichtungen und Produkte. Die Verordnung trägt damit den Konkretisierungsaufträgen in den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 Rechnung, die diese Regelungen zwar dem Grunde nach enthalten, die nähere Ausgestaltung bestimmter Aspekte, insbesondere die Bestimmung der Verantwortlichkeiten und die Eignung des mit bestimmten Tätigkeiten betrauten Personals, jedoch den Mitgliedstaaten übertragen.
"Die Beibehaltung nationaler Kennzeichnungsvorschriften für Erzeugnisse und für geregelte Stoffe bzw. sie enthaltende Zubereitungen ist nicht erforderlich, da bestimmte Regelungsbestandteile des bisherigen § 7 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung auf Grund des Inkrafttretens von EG-rechtlichen Verbotsvorschriften zwischenzeitlich obsolet geworden sind (insbesondere Kennzeichnung von Erzeugnissen) und für ozonschichtschädigende Stoffe und Zubereitungen mittlerweile spezielle Kennzeichnungsvorschriften auf Grund der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und der Richtlinie 1999/45/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen gelten (R-Satz 59 - gefährlich für die Ozonschicht). Diese EG-rechtlichen Vorgaben sind durch die Gefahrstoffverordnung (§ 5 Abs. 4 und 5) in nationales Recht umgesetzt worden.
II. Kosten und Preiswirkungen
1. Kosten der öffentlichen Haushalte
- a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Bund, Länder und Gemeinden verwenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Einrichtungen und Produkte, die in der Verordnung geregelte Stoffe enthalten. Ihre Haushalte können damit insbesondere durch Kosten der in den §§ 3 und 4 normierten Rückgewinnungs- und Wartungspflichten belastet werden. In welchem Umfang dies jedoch der Fall sein wird, hängt von der Marktentwicklung bei den Wartungskosten ab und lässt sich im Vorhinein nicht quantifizieren. Da die betreffenden Einrichtungen, und Produkte in der Regel bereits jetzt professionell gewartet werden und da mit der Wartung auch Einsparungen der Energiekosten verbunden sein können, wird die eventuelle Zusatzbelastung im Ergebnis als geringfügig eingeschätzt. Dem Bund gegebenenfalls entstehende Mehrkosten müssen durch Umschichtung im entsprechenden Haushaltstitel erbracht werden.
- b) Vollzugsaufwand Der Vollzug der Verordnung obliegt den Ländern, die mit geringen Mehrkosten belastet werden. Der Vollzug wird durch die Beseitigung von Doppelregelungen und bisher erforderlichen Einzelfallgenehmigungen vereinfacht. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die in § 5 normierten Sachkundeanforderungen kann durch die Erhebung kostendeckender Gebühren refinanziert werden.
2. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
"Den betroffenen Wirtschaftsunternehmen entstehen zusätzliche Kosten durch die in den §§ 4 und 5 normierten Anforderungen an die Wartung und das dazu eingesetzte Personal.
Diese Kosten lassen sich jedoch im Vorhinein nicht quantifizieren. Sie hängen insbesondere davon ab, inwieweit die betroffenen Unternehmen bereits jetzt sachkundige Personen bei der Erfüllung der sich aus der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 ergebenden Prüfpflichten eingesetzt haben und wie sich in Zukunft die Marktpreise für derartige Leistungen entwickeln.
"Durch die beschriebenen Kostenwirkungen kann es im Einzelfall zu einer Erhöhung von Einzelpreisen kommen. Die durch die Verordnung insgesamt induzierte Kostenbelastung wird aber als so gering eingeschätzt, dass messbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten sind. Der Gegenfinanzierungsbedarf für die öffentlichen Haushalte infolge zusätzlicher Kosten bewirkt keine mittelbaren preisrelevanten Effekte.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 - Anwendungsbereich
"Absatz 1 beschreibt den Zweck der Verordnung und stellt klar, dass sie lediglich eine Ergänzung zur Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 darstellt. Die Regelungen der Verordnung zu dieser Stoffgruppe sind konkret auf diese EG-Verordnung bezogen und nur im Kontext mit ihr verständlich.
Absatz 2 übernimmt die bisher in § 1 Abs. 4 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung enthaltene generelle Ausnahme für ausländische Schiffe, Wasser- und Luftfahrzeuge.
Zu § 2 - Weitergehende Verbotsregelungen zu Stoffen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2002 geregelt sind
"Die Absätze 1 und 2 bereinigen das derzeitige komplizierte Verhältnis der Verbotsregelungen der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und der teilweise weitergehenden nationalen FCKW-Halon-Verbots-Verordnung in der Weise, dass nunmehr zielgenau die weitergehenden, weiterhin für erforderlich erachteten nationalen Regelungsbestandteile geregelt werden. Wegen des Grundansatzes der EG-Verordnung als Totalverbot mit Ausnahmen erhalten die weitergehenden nationalen Regelungen dabei den Charakter von Einschränkungen bestimmter Ausnahmetatbestände der EG-Verordnung.
Bei den durch die Absätze 1 und 2 inhaltlich fortgeführten nationalen Vorschriften handelt es sich zum einen um die Regelung aus § 2 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung zu nach dem Arzneimittelgesetz zugelassenen Druckgaspackungen, deren an die Systematik der EG-Verordnung angepasste Fassung sich in Absatz 1 Satz 2 findet, sowie um die in Absatz 2 fortgeführten weitergehenden Regelungen zu Chlordifluormethan (R 22) aus den §§ 3 und 4 der bisherigen nationalen Verordnung.
"Nicht fortgeführt wird die bisherige Übergangsvorschrift des § 10 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung, die insbesondere für R 22 als Kältemittel in bestehenden Anlagen bedeutsam ist. Das Umweltbundesamt hat die Möglichkeit des Ersatzes von R 22 in bestehenden Anlagen durch Kältemittel mit einem geringeren Ozonabbaupotenzial in den Jahren 1998 und 2000 geprüft, ohne im Ergebnis Ersatzkältemittel bekannt zu geben. Gemäß EG-Recht ist die Verwendung von R 22 in bestehenden Anlagen noch längstens bis zum 31.12.2014 zugelassen, wobei eine erneute Prüfung dieser Frist vor Ablauf des Jahres 2008 erfolgen wird. Somit kann die bestehende nationale Übergangsregelung, die inhaltlich den EG-rechtlichen Vorgaben entspricht, ohne Änderung der materiellen Rechtslage aufgehoben werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bekanntgabe der Ersatzkältemittel für R 12 und R 502 seitens des Umweltbundesamtes in den Jahren 1995 und 1999, die zur Folge hatte, dass wieder die Verbotsregelung gemäß § 3 Abs. 1 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung zum Tragen kam, die ebenfalls inhaltlich den Vorgaben der EG-Verordnung entspricht.
Absatz 3 führt bestimmte Regelungsaspekte des § 6 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung fort. Nach dieser Vorschrift war die Verwendung von Halonen als Löschmittel an eine auf Antrag im Benehmen mit dem Umweltbundesamt erteilte befristete Ausnahmegenehmigung geknüpft die den zuständigen Behörden zugleich eine genaue Kenntnis über die in diesem Bereich bestehenden Verwendungen vermittelte. Durch das Inkrafttreten der EG-Verordnung Nr. 2037/2000 ist die Verwendung von Halonen seit dem 01.01.2004 auf wenige im Anhang VII der EG-Verordnung aufgelistete Anwendungen beschränkt. Nach dem bisherigen § 6 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung kann eine Ausnahmegenehmigung für die in Anhang VII der EG-Verordnung 2037/2000 geregelten Bereiche allerdings nur erteilt werden, wenn das Halon bei der Brandbekämpfung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen zwingend erforderlich ist. Absatz 3 Satz 1 stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass diese materielle Regelung, die über die EG-rechtlichen Mindestvorgaben hinausgeht unverändert Bestand hat. Demgegenüber erscheint die bisherige nationale Genehmigungspflicht nicht länger erforderlich und soll zum Zwecke einer Deregulierung nicht fortgeführt werden. Stattdessen soll es nunmehr die in Absatz 3 Satz 3 geregelte Anzeigepflicht ermöglichen den erforderlichen Überblick über die insoweit bestehenden Halonverwendungen zu behalten, um den sich aus Art. 4 Abs. 4 iv) der EG-Verordnung ergebenden Berichtspflichten gegenüber der Kommission nachkommen zu können. Weitere zur Erfüllung der Berichtspflichten benötigte Angaben sind von den Behörden, welche die Anzeige zuständigkeitshalber erhalten haben, beim Anzeigenden erforderlichenfalls über § 21 Abs. 3 ChemG abzufragen.
Zu § 3 - Rückgewinnung und Rücknahme verwendeter Stoffe
"Absatz 1 überträgt die in Artikel 16 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 geregelten Rückgewinnungspflichten für ozonschichtschädigende Stoffe in Erfüllung des sich aus Artikel 16 Abs. 5 Satz 1 der genannten EG-Verordnung ergebenden Regelungsauftrages grundsätzlich dem Besitzer der erfassten Einrichtung oder des erfassten Produktes, der seinerseits Dritte einschalten kann. Da für Elektro- und Elektronikgeräte im Elektro- und Elektronikgerätegesetz sowie für Altfahrzeuge in der Altfahrzeug-Verordnung jeweils spezielle Regelungen bestehen, die die Rücknahme dieser Produkte und die Rückgewinnung von in ihnen enthaltenen ozonschichtschädigenden Stoffen gewährleisten, wird für diese Produkte nach Absatz 1 Sätze 3 und 4 zwecks Vermeidung unnötiger Doppelregelungen die allgemeine Verantwortlichkeitsregelung gemäß den Sätzen 1 und 2 als nicht anwendbar erklärt.
Absatz 2 legt die Pflicht zur Rücknahme durch den Vertreiber/Hersteller der zu regelnden Stoffe fest und erleichtert so ihre sachgerechte und umweltverträgliche Entsorgung. Die Vorschrift schreibt die Regelung des § 8 Abs. 2 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung fort. Absatz 2 gilt auch für Stoffe und Zubereitungen, die gemäß den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder der Altfahrzeug-Verordnung zurück gewonnen wurden.
"Werden derartige Stoffe oder Zubereitungen von ihrem Hersteller oder Vertreiber gemäß § 3 Abs. 2 zurück genommen, geht die nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (s. dort Anhang III Nummer 1 Satz 2) oder nach der Altfahrzeug-Verordnung (s. dort Punkt 3.2.4 des Anhangs) bestehende Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung auf diese Hersteller oder Vertreiber über.
Absatz 3 normiert Aufzeichnungspflichten bei der Rücknahme oder Entsorgung, die die Überwachung dieser Vorgänge durch die zuständigen Behörden erleichtern und zugleich die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflicht nach Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 bilden sollen. Erfasst werden nur die Rücknahme und Entsorgung der betreffenden Stoffe und Zubereitungen als solche, also z.B. nicht etwa die Rücknahme/Entsorgung von Geräteteilen oder -resten mit Anhaftungen von FCKW. Die Vorschrift führt die Regelung des § 8 Abs. 4 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung fort. Soweit es sich bei den entsorgten Stoffen und Zubereitungen um besonders überwachungsbedürftige Abfälle handelt (§ 41 Abs. 1 und 3 Nr. 1 KrW-/AbfG), wird zur Vermeidung von Doppelregelungen auf die Nachweispflichten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung verwiesen. Die Regelung in Absatz 3 Satz 5 ist erforderlich, da die Nachweisverordnung keine Verpflichtung für die Betreiber von Entsorgungsanlagen vorsieht, eine Ausfertigung des Übernahmescheins zu behalten. Im Hinblick auf den Begleitschein ergibt sich eine derartige Verpflichtung bereits aus § 17 Abs. 2 Satz 2 der Nachweisverordnung; insoweit dient Abs. 3 Satz 5 lediglich der Klarstellung.
Zu § 4 - Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre
§ 4 legt Pflichten zur Verhinderung von Emissionen der geregelten Stoffe beim Betrieb, bei der Wartung und bei der Außerbetriebnahme und Entsorgung der erfassten Einrichtungen oder Produkte fest. Die Vorschrift lässt die bestehenden Inverkehrbringens- und Verwendungsverbote nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 unberührt. Sind Emissionen unvermeidlich ist ihre Menge auf das nach dem Stand der Technik mögliche Minimum zu begrenzen. Mit dieser Vorschrift soll insbesondere gewährleistet werden, dass nur solche von der Regelung erfassten Einrichtungen oder Produkte betrieben werden, deren Dichtheit dem Stand der Technik entspricht und dass ihre Wartung, Außerbetriebnahme und Entsorgung emissionsarm erfolgen. Die Vorschrift dient - gemeinsam mit § 5 - der Ausfüllung des Regelungsauftrags aus Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und schreibt die Regelungen des § 8 Abs. 1 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung fort.
"Der Absatz 1 enthält die allgemeine Grundpflicht zur Verhinderung des Austritts der geregelten Stoffe in die Atmosphäre.
Für Einrichtungen oder Produkte, die mehr als drei kg eines erfassten Stoffes als Kältemittel enthalten sind im Absatz 2 konkretisierende Mindestanforderungen zur Gewährleistung der Vorschrift des Absatz 1 enthalten. Damit soll der besonderen Relevanz dieser Produktgruppe Rechnung getragen werden. Als Mindestanforderungen sind insbesondere eine regelmäßige Wartung und eine Pflicht zur sofortigen Behebung von Undichtigkeiten festgelegt. Eine Aufzeichnungspflicht ist zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erforderlich.
"Für Einrichtungen oder Produkte, die mehr als 20 kg eines Stoffes als Kältemittel enthalten, wird in Absatz 3 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 eine im Normalbetrieb maximal zulässige, jährliche Emissionsrate von 5% festgelegt.
Damit wird der Stand der Technik in Bezug auf die Minimierung von Emissionen, wie er für Kälte- und Klimaanlagen bereits nach § 8 Abs. 1 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vorgeschrieben ist, für solche Anlagen konkretisiert, bei denen wegen der großen Füllmenge und der großen Anzahl von Anlagen in Deutschland eine hohe Umweltrelevanz gegeben ist. Diese Konkretisierung erleichtert den Vollzug. Der hier definierte Stand der Technik basiert auf den Ergebnissen der Studie "Dichtheit von Kälteanlagen" des Forschungsrates Kältetechnik e.V. und auf Erfahrungen aus anderen EG-Mitgliedstaaten zu Emissionsobergrenzen, die durch die Umsetzung von geeigneten Maßnahmen (Wartung, Sachkunde etc.) realisiert wurden. Ob die nach Absatz 3 Satz 1 maximal zulässige Emissionsmenge überschritten wurde, kann anhand der zu dokumentierenden Nachfüllmengen überprüft werden. Absatz 3 Sätze 2 und 3 regeln Ausnahmen von der Verpflichtung gemäß Absatz 3 Satz 1. Absatz 3 Satz 3 trägt den besonderen Bedingungen Rechnung, unter denen Klimaanlagen im Steinkohletiefbergbau aufgestellt und betrieben werden. Da an den Aufstellungsorten aus Brand- und Explosionsschutzgründen nicht geschweißt werden darf, resultiert dies häufig in höheren Kältemittelverlustraten. Diese ergeben sich auch daraus, dass untertägige Kältemaschinen mit höheren Kondensationsdrücken (Kältemitteldrücken) betrieben werden müssen. Unbeschadet der Regelung in Absatz 3 Satz 3 gelten für Klimaanlagen im Steinkohletiefbergbau die Absätze 1 und 2 des § 4.
Zu § 5 - Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten
"Angesichts der Komplexität der betreffenden Tätigkeiten können die in den §§ 3 und 4 normierten Anforderungen an Wartung, Inspektion, Rückgewinnung und Rücknahme der geregelten Stoffe ihr Ziel - Vermeidung eines Austritts der Stoffe in die Atmosphäre - nur dann effektiv erreichen, wenn die betreffenden Arbeiten von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. § 5 enthält daher Vorschriften über persönliche Voraussetzungen, insbesondere Zuverlässigkeit und Sachkunde, für bestimmte Tätigkeiten. Diese Vorschrift dient zugleich der Erfüllung der entsprechenden Regelungsaufträge nach Artikel 16 Abs. 5 Satz 2 und Artikel 17 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und schreibt die bisherigen Anforderungen nach § 8 Abs. 3 der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung fort.
Absatz 1 beschreibt die erfassten Tätigkeiten und nennt die grundlegenden persönlichen und ausstattungsbezogenen Voraussetzungen. Die Weisungsunabhängigkeit im Falle der Nummer 4 kann auch bei sachkundigem betriebseigenem Personal gegeben sein, sofern sie durch entsprechende betriebsorganisatorische Maßnahmen sichergestellt wird. Die Privilegierung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 für Inspektionen an kältetechnischen Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordern, durch Betriebspersonal beschränkt sich auf Inspektionen nach § 4 Abs. 2 Satz 1; sie gilt damit insbesondere nicht für Dichtigkeitsprüfungen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3.
"Absatz 2 konkretisiert die Anforderungen an den Nachweis der Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1.
Nach Nummer 1 ist grundsätzlich eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung sowie eine aktuelle Prüfung nach Absatz 3 erforderlich, die sich neben den erforderlichen Kenntnissen zur Anlagentechnik und zu den betreffenden Stoffen insbesondere auch auf die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik bezieht. Die technische Ausbildung im Sinne der Nummer 1 umfasst auch den erfolgreichen Abschluss eines Ingenieurstudiums. Nicht erforderlich ist, dass die technische oder handwerkliche Ausbildung in Deutschland absolviert wurde. Damit ist gewährleistet, dass auch Mitarbeiter ausländischer Unternehmen ihre Sachkunde nachweisen und die entsprechenden Tätigkeiten in Deutschland durchführen können, ohne eine in Deutschland abgeleistete Ausbildung vorweisen zu müssen.
"Wegen der in Deutschland gegebenen hohen Qualität der Ausbildungen zum Kälteanlagenbauer oder staatlich geprüften Techniker mit der Fachrichtung Kälteanlagentechnik, die im Gegensatz zu anderen technischen Ausbildungen gezielt auf Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen ausgerichtet sind, schreibt Nummer 2 für diese Berufsgruppen im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen keine gesonderte Zusatzprüfung wie im Falle der Nummer 1 vor. Die Nummer 3 gibt die Möglichkeit, beim Sachkundenachweis für Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen auf ein in Deutschland bereits bestehendes Akkreditierungs- und Zertifizierungssystem zurück zu greifen, was ebenfalls eine gesonderte Zusatzprüfung entbehrlich macht. Im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie an Feuerlösch- und Brandschutzanlagen kann die erforderliche Sachkunde von Personen, die die Voraussetzungen der Nummern 2 bzw. 3 nicht erfüllen, auch über die entsprechenden Befähigungsnachweise gemäß Nummer 1 nachgewiesen werden. Nummer 4 stellt gleichwertige Befähigungsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, den Befähigungsnachweisen nach den Nummern 1 bis 3 gleich.
Absatz 3 legt die Prüfungsinhalte für die nach Absatz 2 Nr. 1 geforderte Prüfung fest. Die Prüfungsinhalte sollen auf die jeweilige Tätigkeit zugeschnitten sein; sie müssen den Lehrinhalten entsprechen die in dem vorangegangenen Seminar konkret vermittelt wurden. Der über die bestandene Prüfung auszustellende Nachweis muss die von der Prüfung erfassten Aufgabenbereiche benennen und bestimmt damit die Reichweite der Sachkunde nach Absatz 2 Nr. 1. Das Umweltbundesamt wird Informationen über die von verschiedenen Institutionen angebotenen Seminare und Prüfungen und ihre grundsätzliche Vereinbarkeit mit den Vorgaben nach Absatz 3 zur Verfügung stellen.
Zu §§ 6 und 7 - Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
"Die §§ 6 und 7 enthalten die zur Durchsetzung der Verordnung erforderlichen Straf- und Bußgeldvorschriften. Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände, die ausschließlich Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 betreffen, sind in der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der durch die Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung vom 25. Januar 2005 (BGBl. I S. 154) geänderten Fassung geregelt.
Zu § 8 - Übergangsvorschrift
§ 8 enthält eine Übergangsvorschrift für die Verwendung von Chlordifluormethan (R 22) in Kälte- oder Klimaanlagen in Seeschiffen, sofern das Schiff während des genannten Zeitraums Kiel gelegt und hierbei eine Kälte- oder Klimaanlage installiert wurde. Für den nachträglichen Einbau einer Kälte- oder Klimaanlage gilt § 8 nicht. Die Vorschrift dient einer Entlastung der Schiffseigner bei der Erfüllung der Vorgaben des deutschen Rechts, die nach Ein- oder Rückflaggung aus dem Ausland zu beachten sind. Mit dieser schifffahrtspolitisch angestrebten Entlastungswirkung soll in Übereinstimmung mit dem Maritimen Bündnis der Prozess der Rückflaggung unterstützt werden. § 8 lässt die Regelung in Artikel 5 Abs. 1
"Buchstabe c Gliederungspunkt iv der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 unberührt und regelt lediglich eine Ausnahme von der über die EG-Regelung hinausgehenden nationalen Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
Zu § 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
"Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung sowie das zeitgleiche Außerkrafttreten der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 06. Mai 1991.