A. Problem und Ziel
Die allgemeine Wehrpflicht stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Ihre konkrete Ausgestaltung und Durchführung ist deshalb auf ihre weitere Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin regelmäßig zu überprüfen. Als Ergebnis einer auf den verfassungsrechtlichen Auftrag der Bundeswehr bezogenen umfassenden Abwägung der Grundrechte der jungen Männer, sicherheits- und gesellschaftspolitischer Gesichtspunkte sowie wirtschafts- und allgemeinpolitischer Aspekte soll die Bundeswehr neu ausgerichtet und die gesetzliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nach dem Wehrpflichtgesetz außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls ausgesetzt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund der dauerhaft veränderten sicherheits- und verteidigungspolitischen Lage sind die mit gesetzlichen Pflichtdiensten verbundenen Grundrechtseingriffe nicht mehr zu rechtfertigen.
Gleichzeitig mit der Aussetzung der Pflichtdienste im Wehrpflichtgesetz wird der gleichfalls im Wehrpflichtgesetz angelegte freiwillige Wehrdienst fortentwickelt. Auf diese Weise sollen Freiheit und Verantwortung neu austariert werden.
B. Lösung
Änderung des Wehrpflichtgesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Einführung des Freiwilligen Wehrdienstes (15 000 Freiwillig Wehrdienst Leistende) entstehen jährliche Ausgaben in Höhe von rund 319 Millionen Euro, die jedoch durch den Verzicht auf die Einberufung von 30 000 Wehrpflichtigen zur Ableistung des Grundwehrdienstes und den Wegfall des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes vollständig kompensiert werden.
Durch die Zahlung von Verpflichtungsprämien an Mannschaftssoldaten aller Statusgruppen nur in 2011 zur Überbrückung personeller Engpässe entstehen einmalig Ausgaben in Höhe von bis zu 65 Millionen Euro, die vollständig im Einzelplan 14 erbracht werden.
Auswirkungen auf die Ausgaben von Bund und Ländern im Hochschulbereich
Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes und die dadurch verursachte Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes wird nach vorläufigen Schätzungen dazu führen, dass sich je nach Ausgestaltung und Inanspruchnahme der Freiwilligendienste die Zahl der Studienanfänger in den Jahren 2011 bis 2015 um 34 600 bis 59 000 erhöhen wird. Diese Entwicklung wird aufgrund der Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 und dem BAföG zu Mehrausgaben für Bund und Länder in Höhe von insgesamt 1,035 bis 1,765 Milliarden Euro in den Jahren 2011 bis 2018 führen.
Für den Hochschulpakt 2020 und das BAföG entstehen in diesem Zeitraum im Bundeshaushalt Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 517 bis 881 Millionen Euro.
2. Vollzugsaufwand
Durch die Einführung einer neuen Stufe des Wehrdienstzuschlags und die zeitlich begrenzte Einführung einer Verpflichtungsprämie entsteht geringfügig erhöhter Vollzugsaufwand, der jedoch durch den Wegfall des Mobilitätszuschlags und des Verpflichtungszuschlags kompensiert wird. Der Vollzugsaufwand kann wie bisher mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.
E. Sonstige Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es werden für
- a) Unternehmen zwei Informationspflichten mit einer jährlichen Entlastung von rund 210 000 Euro geändert;
- b) Bürgerinnen und Bürger zwei Informationspflichten (Fallzahl rund 15 000; Zeit: 30 bzw. fünf Minuten je Fall) eingeführt;
- c) die Verwaltung drei neue Informationspflichten eingeführt und eine bestehende verändert.
Darüber hinaus wird für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung und Wirtschaft eine Vielzahl von mit der allgemeinen Wehrpflicht zusammenhängenden Informationspflichten ausgesetzt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Dezember 2010
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 1 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011(Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 - WehrRÄndG 2011)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2 Geltung der folgenden Vorschriften".
- b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3 Personalakten".
- c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt ersetzt:
"Abschnitt 6 Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften".
- d) Nach der Angabe zu § 53 werden folgende Angaben angefügt:
"Abschnitt 7 Freiwilliger Wehrdienst
§ 54 Freiwilliger Wehrdienst
§ 55 Verpflichtung
§ 56 Status
§ 57 Wehrersatzbehörden
§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden
§ 59 Beratung und Eignungsuntersuchung
§ 60 Einberufung
§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes
§ 62 Übergangsvorschrift".
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Geltung der folgenden Vorschriften
Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in Abschnitt 7 bestimmt ist. Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall."
3. In § 10 Nummer 3 wird die Angabe " § 64 oder § 66" durch die Angabe "den §§ 64, 66, 66a oder 66b" ersetzt.
4. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 3 Personalakten".
5. Die Überschrift zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 6 Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften".
6. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:
"Abschnitt 7
Freiwilliger Wehrdienst
§ 54 Freiwilliger Wehrdienst
- (1) Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Der Wehrdienst nach Satz 1 besteht aus sechs Monaten freiwilligem Grundwehrdienst (Probezeit) und bis zu 17 Monaten anschließendem freiwilligem zusätzlichen Wehrdienst sowie Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes.
- (2) § 10 gilt entsprechend.
§ 55 Verpflichtung
- (1) Die Verpflichtungserklärung nach § 54 Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine Verwendung im Ausland ist eine gesonderte schriftliche Erklärung erforderlich.
- (2) Die Verpflichtungserklärungen bedürfen der Annahme durch die Wehrersatzbehörde.
- (3) Die Soldatin oder der Soldat kann auf Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 entbunden werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die besondere Verwendung im Ausland wegen persönlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 56 Status
- Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) anknüpfen, sind auf Personen, die Wehrdienst nach diesem Abschnitt leisten, soweit keine ausdrückliche Regelung vorhanden ist, entsprechend anzuwenden.
§ 57 Wehrersatzbehörden
Die Aufgaben nach diesem Abschnitt werden in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen. § 14 Absatz 1 gilt entsprechend.
Zu den Aufgaben der Kreiswehrersatzämter gehört auch die Gewinnung von Personal für den Wehrdienst nach diesem Abschnitt .
§ 58 Erhebung personenbezogener Daten bei den Meldebehörden
- (1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 erheben die Kreiswehrersatzämter zu Beginn eines jeden Jahres bei den Meldebehörden personenbezogene Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, soweit die Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes der Datenübermittlung widersprochen haben. Es dürfen nur folgende Daten erhoben werden:
- 1. Familienname,
- 2. Vornamen,
- 3. Tag der Geburt,
- 4. Staatsangehörigkeit,
- 5. gegenwärtige Anschrift.
- (2) Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten bei den Kreiswehrersatzämtern."
§ 59 Beratung und Eignungsuntersuchung
- (1) Die Wehrersatzbehörden bieten Personen, die Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.
- (2) Personen, die nach der Beratung weiterhin Interesse an einem Wehrdienst nach diesem Abschnitt bekunden, werden auf ihre Tauglichkeit für den Wehrdienst untersucht, sofern sie in die Untersuchung schriftlich eingewilligt haben.
- (3) Die §§ 8a, 20a und 20b gelten entsprechend.
- (4) Ist die oder der Untersuchte nicht tauglich, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.
- (5) Die Erstattung von Aufwendungen richtet sich nach § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.
§ 60 Einberufung
- Das Kreiswehrersatzamt beruft zum Wehrdienst nach diesem Abschnitt ein. Im Einberufungsbescheid sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben. Der Einberufungsbescheid soll den Einzuberufenden vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden.
§ 61 Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes
- (1) Der Wehrdienst nach diesem Abschnitt endet durch Entlassung entsprechend § 29 oder durch Ausschluss entsprechend § 30.
- (2) Während des freiwilligen Grundwehrdienstes kann die Soldatin oder der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihr oder ihm spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag der Soldatin oder des Soldaten ist sie oder er während der ersten sechs Monate jederzeit zu entlassen.
- (3) Im Fall des § 56 Absatz 4 kann die Soldatin oder der Soldat entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
- (4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend.
§ 62 Übergangsvorschrift
- Soldaten, die zu einem Grundwehrdienst (§ 5) einberufen worden sind, der über den 30. Juni 2011 hinausgeht, sind auf Antrag mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Für die zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b) Einberufenen gelten ab dem 1. Juli 2011 die Vorschriften dieses Abschnitts."
Artikel 2
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 98 wie folgt gefasst:
" § 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 ".
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
3. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
4. § 59 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "und nach Zustimmung durch das Bundesministerium der Verteidigung" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden
- 1. zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und
- 2. zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden."
- (3) Andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen können auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend. Personen, denen auf Grund einer Wehrdienstleistung ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen worden ist, können auch ohne freiwillige Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, herangezogen werden
- c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Bestandskraft des Heranziehungsbescheides" durch die Wörter "Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid" ersetzt.
- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde."
5. § 60 wird wie folgt gefasst:
" § 60 Arten der Dienstleistungen
Dienstleistungen sind
- 1. Übungen (§ 61),
- 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
- 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
- 4. Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und
- 5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall."
6. In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe " § 59 Abs. 3 Satz 1" die Wörter "oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz" eingefügt.
7. § 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3.
8. § 80 wird wie folgt gefasst:
" § 80 Konkurrenzregelung
Für Personen, die einen Pflichtdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten müssen, hat das Wehrpflichtgesetz Vorrang."
9. § 98 wird wie folgt gefasst:
" § 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
- (1) Die Vorschriften über nachwirkende Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt sind nur anzuwenden, wenn
- 1. das die Dienstleistungspflicht begründende Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat nach dem 30. Juni 2011 begründet worden ist oder
- 2. am 30. Juni 2011 eine den Dienstleistungspflichten nach dem Vierten Abschnitt entsprechende Pflicht zur Wehrdienstleistung nach diesem Gesetz oder nach dem Wehrpflichtgesetz in der an diesem Tag geltenden Fassung bestanden hat.
Für die Heranziehung zu Dienstleistungen ohne Zustimmung nach § 59 Absatz 3 Satz 3 gilt Satz 1 entsprechend.
- (2) Für frühere Soldaten, die am 30. Juni 2011 nach § 24 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung der Wehrüberwachung unterliegen und nach § 59 Absatz 3 Satz 3 zu einer Dienstleistung herangezogen werden können, beginnt die Dienstleistungsüberwachung nach § 77 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2011. Für Soldaten, deren Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz vor dem 30. Juni 2011 begonnen hat und nach dem 29. Juni 2011 endet, beginnt sie im Anschluss an dieses Wehrdienstverhältnis."
Artikel 3
Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Erholungsurlaub der sonstigen Soldatinnen und Soldaten
- (1) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Soldatinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen."
2. Die §§ 12 und 16 werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2007 (BGBl. I S. 1098), die durch die Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Soldaten" die Wörter "Soldatinnen und" eingefügt.
- b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Soldatinnen" die Wörter "und Soldaten" eingefügt.
- c) In Nummer 4 werden die Wörter "nicht wehrpflichtige" gestrichen.
- d) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Soldatinnen" die Wörter "und frühere Soldaten" eingefügt.
2. § 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
3. In § 10 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort "genannten" die Wörter "Soldatinnen und" eingefügt.
4. § 43 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "genannten" die Wörter "Soldatinnen und" eingefügt.
- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärterinnen und Reserveoffizier-Anwärter, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Dienst nach dem Wehrpflichtgesetz leisten oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1 entsprechend."
Artikel 5
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
- (1) Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, erhalten Geld- und Sachbezüge nach den folgenden Vorschriften.
- (2) Wehrübung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes mit Ausnahme des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
- (3) Der Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Bezüge besteht vom Tag des Dienstantritts bis zur Beendigung des Wehrdienstes."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten eine besondere Zuwendung."
- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Die Zuwendung beträgt für jeden im Kalenderjahr der Zahlung geleisteten vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 19,20 Euro, im Übrigen 0,64 Euro je Tag. Ist im ersten Kalenderjahr des freiwilligen Wehrdienstes keine Zuwendung gezahlt worden, ist der in diesem Kalenderjahr geleistete freiwillige Wehrdienst im Folgejahr zu berücksichtigen.
- (3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden."
- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
- d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
- e) In dem neuen Absatz 4 wird in Satz 1 das Wort "Grundwehrdienstes" durch das Wort "Wehrdienstes" sowie die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
- f) In dem neuen Absatz 5 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
3. § 8a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Soldaten, die auf Dienstposten der Verstärkungsreserve oder Personalreserve der Streitkräfte oder als Zivilpersonal der Bundeswehr für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant sind, erhalten für die Teilnahme an Wehrübungen, die länger als drei Tage dauern, ab dem 25. Wehrübungstag einen Leistungszuschlag zum Wehrsold. Soldaten im Sinne des Satzes 1 in der Laufbahngruppe der Mannschaften, die sich zur freiwilligen Ableistung von Wehrübungen verpflichtet haben, erhalten den Leistungszuschlag ab dem 13. Wehrübungstag."
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Beorderte Soldaten" durch die Wörter "Soldaten nach Absatz 1" ersetzt.
- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 2 ist auf Zivilpersonal der Bundeswehr nicht anzuwenden."
4. In § 8b Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.
5. § 8c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "zusätzlichen" gestrichen sowie die Angabe " § 6b" durch die Angabe "Abschnitt 7" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Wehrdienstzuschlag beträgt für jeden Tag des freiwilligen Wehrdienstes
- 1. ab dem ersten Dienstmonat 16,50 Euro,
- 2. ab dem siebten Dienstmonat 22,50 Euro,
- 3. ab dem 13. Dienstmonat 24,50 Euro und
- 4. ab dem 19. Dienstmonat 26,50 Euro."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wehrsold" die Wörter "für den Folgemonat" eingefügt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "zusätzlichen" gestrichen.
6. Die §§ 8d und 8e werden aufgehoben.
7. In § 8f Satz 1 werden nach den Wörtern "den gleichen Voraussetzungen" die Wörter ",zum gleichen Zeitpunkt" eingefügt.
8. In § 8h Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "5" durch die Angabe "4" ersetzt.
9. Nach § 8h wird folgender § 8i eingefügt:
" § 8i Weiterverpflichtungsprämie
- (1) Soldaten, deren für den Grundwehrdienst oder den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst festgesetzte Dienstzeit im Jahr 2011 endet und die sich im Jahr 2011 verpflichten, weiterhin freiwillig zusätzlichen Wehrdienst zu leisten, erhalten eine Prämie in Höhe von 100 Euro je angefangenem Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.
- (2) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 entsteht mit dem ersten Tag der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit dem Wehrsold gezahlt.
- (3) Die Prämie steht Soldaten nicht zu, die nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes oder wegen vorsätzlich herbeigeführter Dienstunfähigkeit entlassen oder nach § 30 des Wehrpflichtgesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden. Wird vor Zahlung der Prämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. Wird der Soldat auf Grund des Verfahrens aus der Bundeswehr entlassen oder ausgeschlossen, erlischt sein Anspruch auf die Prämie.
- (4) Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn der Wehrdienst vor Ablauf der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit aus einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Gründe endet. Dabei ist dem Soldaten der Teil der Prämie zu belassen, der auf jeden angefangenen Kalendermonat tatsächlich geleisteter zusätzlicher Dienstzeit entfällt."
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Entlassungsgeld
- (1) Soldaten, die mehr als sechs Monate freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet haben, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
- (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden vollen Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 76,80 Euro, im Übrigen 2,56 Euro je Tag.
- (3) Bei der Berechnung des Entlassungsgeldes bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung unberücksichtigt."
11. § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
- Für Soldaten, die am 30. Juni 2011 Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten und nicht mit Ablauf dieses Tages entlassen werden, sind bei der Bemessung der besonderen Zuwendung und des Entlassungsgeldes die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage mit Anspruch auf Wehrsold zu berücksichtigen. Satz 1 gilt für die besondere Zuwendung nur insoweit, als für die bis zum 30. Juni 2011 geleisteten Wehrdiensttage nicht bereits eine Zuwendung gewährt wurde."
Artikel 6
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Dem § 16 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055) wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach § 54 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind."
Artikel 7
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das durch Artikel 2f des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten".
- b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Unterabschnitt I wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1".
- c) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Unterabschnitt II wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2".
- d) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Unterabschnitt III wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3".
- e) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Unterabschnitt IV wird wie folgt gefasst:
"e) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Unterabschnitt IV wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften".
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
" § 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten
- (1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Grundwehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten:
- 1. allgemeine Leistungen (§ 5),
- 2. Überbrückungsgeld (§ 5a),
- 3. besondere Zuwendung (§ 5b),
- 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
- 5. Einzelleistungen (§ 6),
- 6. Sonderleistungen (§ 7),
- 7. Mietbeihilfe (§ 7a),
- 8. Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).
Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst ( § 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den freiwilligen Grundwehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes) leisten, erhalten die Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.
- (2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§ 12a).
- (3) Wehrpflichtige, die an einer Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes teilnehmen, unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall oder Dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, erhalten Leistungen nach den §§ 13 bis 13d."
3. Die Überschrift des Unterabschnitts I des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1".
4. Die Überschrift des Unterabschnitts II des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2".
5. Die Überschrift des Unterabschnitts III des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3".
6. Die Überschrift des Unterabschnitts IV des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften".
Artikel 8
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl I S. 1552) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I wie folgt gefasst:
"Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden".
2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, der freiwillige Grundwehrdienst mit sechs Monaten angerechnet."
3. Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Abschnitts I wie folgt gefasst:
"Abschnitt I Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit, Berufsförderung der Grundwehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistenden".
4. In § 3 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst ( § 6b des Wehrpflichtgesetzes)" durch die Wörter ",freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst" durch die Wörter ", freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Zeit des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Grundwehrdienstes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit wird bei ehemaligen Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehörigkeit angerechnet."
- b) In Absatz 6 werden die Wörter "der Wehrpflicht unterliegenden" gestrichen.
7. § 8a wird wie folgt geändert:
- a) In den Absätzen 2 und 3 Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern "des Grundwehrdienstes" die Wörter ", des freiwilligen Grundwehrdienstes" eingefügt.
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für einen Soldaten auf Zeit oder ehemaligen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist."
8. § 13 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Übergangsbeihilfe bemisst sich nach § 9 Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes; soweit der Soldat nicht im unmittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Grundwehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leistet, wird zusätzlich Überbrückungsgeld nach § 5a des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt."
9. § 13a wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Hat ein Soldat auf Zeit vor seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst ( § 5 des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes), freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes oder Dienst als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 5, 11 und 12 nach der Gesamtdienstzeit."
- b) Satz 3 wird aufgehoben.
10. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "teilgenommen" die Wörter "oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet" eingefügt.
- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes anschließt."
Artikel 9
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Dem § 18 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Eine Datenübermittlung auf Grund eines Ersuchens nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem Jahr, in dem das Ersuchen nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes gestellt wird, widersprochen haben. Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen."
Artikel 10
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "an die Kreiswehrersatzämter," gestrichen.
- 2. § 2 wird aufgehoben.
- 3. § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.
- 4. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Nach § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) geändert worden ist, wird folgender § 85a eingefügt:
" § 85a Verpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit
- (1) Wer sich für einen Dienst als Soldat auf Zeit in einer Laufbahn der Mannschaften mit einer Dienstzeitverpflichtung von mindestens zwei Jahren verpflichtet, erhält eine Prämie in Höhe von 125 Euro je angefangenem Kalendermonat der festgesetzten Dienstzeit, beginnend ab dem Monat, in dem die Begründung des Dienstverhältnisses nach § 41 Absatz 2 des Soldatengesetzes wirksam wird. Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit Anspruch auf Dienstbezüge im Jahr 2011. Die Prämie wird nicht gewährt für Zeiträume, für die eine Prämie nach § 8i des Wehrsoldgesetzes gewährt wird.
- (2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und die sich im Jahr 2011 um mindestens zwei Jahre zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe von 125 Euro je angefangenem Kalendermonat, um den die bis dahin festgesetzte Dienstzeit verlängert wird.
- (3) Der Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit. Die Prämie wird in einer Summe mit den Dienstbezügen gezahlt.
- (4) Die Prämie nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zurückzuzahlen, wenn
- 1. das Dienstverhältnis vor Ablauf des für den Anspruch auf die Prämie maßgebenden Zeitraums nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldatengesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- 2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Soldatengesetzes beurlaubt wird.
Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefangenen Kalendermonat der anspruchsbegründenden Dienstzeit vor Eintritt eines in Satz 1 genannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist."
Artikel 12
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes sowie des Wehrsoldgesetzes in der vom 1. Juli 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 13
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Juli 2011 in Kraft.
- (2) Der durch Artikel 1 Nummer 3 eingefügte § 62 des Wehrpflichtgesetzes tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
- (3) Der durch Artikel 5 Nummer 9 eingefügte § 8i des Wehrsoldgesetzes sowie Artikel 10 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Mit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes wird die Aussetzung der Wehrpflicht unter Fortentwicklung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz realisiert. Darüber hinaus wird das (Wehr)Übungsrecht vereinheitlicht.
Die allgemeine Wehrpflicht stellt einen erheblichen Grundrechtseingriff dar. Ihre konkrete Ausgestaltung und Durchführung ist deshalb auf ihre weitere Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin regelmäßig zu überprüfen. Als Ergebnis einer auf den verfassungsrechtlichen Auftrag der Bundeswehr bezogenen umfassenden Abwägung der Grundrechte der jungen Männer, sicherheits- und gesellschaftspolitischer Gesichtspunkte sowie wirtschafts- und allgemeinpolitischer Aspekte soll die Bundeswehr neu ausgerichtet und die gesetzliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung nach dem Wehrpflichtgesetz außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls ausgesetzt werden. Insbesondere die dauerhaft veränderte sicherheits- und verteidigungspolitische Lage kann den Grundrechtseingriff durch gesetzliche Pflichtdienste nicht mehr rechtfertigen.
Mit der Aussetzung der Pflichtdienste wird die Wehrpflicht nicht abgeschafft. Vielmehr sollen die Pflichtdienste künftig nach der im Grundgesetz geregelten Feststellung des Spannungs- oder Verteidigungsfalles wieder aufleben. Diese auflösende Bedingung garantiert die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zum Schutz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung. Solange ein militärischer Angriff im größeren Rahmen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder ihre Bündnispartner nicht ausgeschlossen werden kann, kann auf eine zumindest konzeptionelle Rekonstitutionsfähigkeit nicht verzichtet werden.
Gleichzeitig mit der Aussetzung der Wehrpflicht wird der im Wehrpflichtgesetz angelegte freiwillige Wehrdienst fortentwickelt. Auf diese Weise sollen die Freiheit und Verantwortung neu austariert werden. Mit dem fortentwickelten freiwilligen Wehrdienst wird für den militärischen Bereich ein Angebot unterbreitet, staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sich ein persönliches Bild von der Bundeswehr zu machen, ohne sich als Soldat auf Zeit verpflichten zu müssen. Der freiwillige Wehrdienst ermöglicht es, nach dem Prinzip der Freiwilligkeit einen Dienst für die Gesellschaft zu leisten und ergänzt damit bereits bestehende freiwillige Dienste, wie z.B. beim Technischen Hilfswerk oder in sozialen Einrichtungen.
Gemeinsam mit der Aussetzung der Wehrpflicht ist dieser neue freiwillige Dienst geeignet, die Rekonstitutions- und Regenerationsfähigkeit der Streitkräfte sicherzustellen und die Bundeswehr auch weiterhin in der Gesellschaft zu verankern. Die Bundeswehr ist auch künftig auf Dienstleistungen von Reservistinnen/Reservisten angewiesen. Für deren umgangssprachlich durchgängig als "Wehrübung" bezeichnete Wehrdienstverhältnisse enthalten das Wehrpflichtgesetz und das Soldatengesetz die Wehrdienstarten (Wehr-) Übung, besondere Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Innern und Hilfeleistung im Ausland sowie das entsprechende Verfahrensrecht. Die Doppelregelung beruht auf der Unterscheidung zwischen Männern, die der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen, und der Personen, die nicht der Wehrpflicht unterliegen, sondern sich freiwillig zur Wehrdienstleistung verpflichtet haben. Die Neuregelung zur Wehrpflicht und die Öffnung eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen erfordern eine Änderung des (Wehr)Übungsrechts. Um ein einheitliches Recht für alle Reservistinnen und Reservisten zu gewährleisten, soll zur Vereinfachung und aus systematischen Gründen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls auf den von der Wehrpflicht unabhängigen Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zurückgegriffen werden.
Die Novellierung des Wehrpflichtgesetzes mit der Einführung des freiwilligen Wehrdienstes nach dem neuen Abschnitt 7 erfordert Folgeänderungen in denjenigen Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes, in denen die Berücksichtigung des bisherigen Grundwehrdienstes angesprochen wird.
Eine Aufhebung oder Anpassung von Vorschriften des Strafgesetzbuches oder des Wehrstrafgesetzes ist aus Anlass des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 nicht erforderlich.
Die §§ 109, 109a des Strafgesetzbuches (Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung oder durch Täuschung) finden allerdings nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall Anwendung, da der künftige freiwillige Wehrdienst nicht mehr als "Erfüllung der Wehrpflicht" im Sinne dieser Vorschriften zu qualifizieren ist.
Auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des Wehrstrafgesetzes hat der Gesetzentwurf keine Auswirkungen. Die dortigen strafrechtlichen Regelungen sind grundsätzlich auch auf Personen anwendbar, die freiwilligen Wehrdienst nach dem neuen Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten. Diese sind Soldaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes, dessen Soldatenbegriff auch für das Wehrstrafgesetz maßgeblich ist. Weiterhin ist auch der freiwillige Wehrdienst Wehrdienst bzw. Dienst im wehrstrafrechtlichen Sinne (vgl. etwa § 16 Absatz 1 des Wehrstrafgesetzes - Fahnenflucht, § 17 des Wehrstrafgesetzes - Selbstverstümmelung, § 18 des Wehrstrafgesetzes - Dienstentziehung durch Täuschung, § 31 des Wehrstrafgesetzes - entwürdigende Behandlung, § 32 des Wehrstrafgesetzes - Missbrauch der Befehlsbefugnis, § 48 des Wehrstrafgesetzes - Verletzung anderer Dienstpflichten).
Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aussetzung der Wehrpflicht im Wehrpflichtgesetz stehen die Änderungen im Wehrsoldgesetz und im Bundesbesoldungsgesetz, insbesondere die Einführung einer neuen Stufe und die Erhöhung der Beträge des Wehrdienstzuschlags sowie die befristete Einführung von Verpflichtungsprämien für freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistende und Soldaten auf Zeit und Soldatinnen auf Zeit in der Laufbahngruppe der Mannschaften.
Bislang werden die Bezüge von Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, nach § 3 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit ist zu rechtfertigen vor dem Hintergrund, dass der Wehrdienst aufgrund einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung abzuleisten ist, der sich der Wehrpflichtige nicht entziehen kann. Durch die Änderung in § 1 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes unterfallen auch die Bezüge der künftig freiwillig Wehrdienst Leistenden der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes.
Mit der Einführung des neuen Freiwilligen Wehrdienstes von bis zu 23 Monaten entfällt das Element der "Wehrpflicht". Der freiwillig Wehrdienst Leistende geht künftig ein Dienstverhältnis ein, für das eine verabredete Vergütung gezahlt wird. Hierdurch stellt sich die Frage nach der steuerlichen Behandlung der gezahlten Vergütung neu. Neben dem Wegfall der Wehrpflicht als wesentlicher Begründung für die bisherige Steuerfreiheit, ist insbesondere zu prüfen, ob bei Fortschreibung der Steuerfreiheit auf die für den freiwilligen Wehrdienst gezahlten Vergütungen der verfassungsrechtliche allgemeine Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und insbesondere das verfassungsrechtliche Gebot der Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip ausreichend berücksichtigt wären. Zudem müsste hinsichtlich der Nettovergütungen ein ausreichend hoher Abstand der Bezahlung der freiwillig Wehrdienst Leistenden im Vergleich zu den Berufs- und Zeitsoldaten (Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation) gewahrt bleiben. Weil zudem andere Personengruppen für ihre Leistung und Dienste für das Gemeinwohl keine Steuerfreiheit beanspruchen können, sind weitere Folgerungen zu prüfen, um die Gefahr der Berufung anderer Personengruppen auf eine im Wehrbereich gewährte Steuerfreiheit möglichst zu vermeiden.
Diese Fragen sollen in einem späteren Gesetzgebungsvorhaben erörtert und entschieden werden.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Durch die Einführung des Freiwilligen Wehrdienstes (15 000 FWDL) entstehen jährliche Ausgaben in Höhe von rund 319 Millionen Euro, die jedoch durch den Verzicht auf die Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes und den Wegfall des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes vollständig kompensiert werden.
Durch die Zahlung von Verpflichtungsprämien an Mannschaftssoldaten aller Statusgruppen nur in 2011 zur Überbrückung personeller Engpässe entstehen einmalig Ausgaben in Höhe von bis zu 65 Millionen Euro, die vollständig im Einzelplan 14 erbracht werden.
Durch die Einführung einer neuen Stufe des Wehrdienstzuschlages und die zeitlich begrenzte Einführung einer Weiterverpflichtungsprämie entsteht geringfügig erhöhter Vollzugsaufwand, der jedoch durch den Wegfall des Mobilitätszuschlages und des Verpflichtungszuschlages kompensiert wird. Der Vollzugsaufwand kann - wie bisher - mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.
Auswirkungen auf die Ausgaben von Bund und Länder im Hochschulbereich
Die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes und die dadurch verursachte Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes wird nach vorläufigen Schätzungen dazu führen, dass sich je nach Ausgestaltung und Inanspruchnahme der Freiwilligendienste die Zahl der Studienanfänger in den Jahren 2011 bis 2015 um 34 600 bis 59 000 erhöhen wird. Diese Entwicklung wird aufgrund der Verpflichtungen aus dem Hochschulpakt 2020 und dem BAföG zu Mehrausgaben für Bund und Länder in Höhe von insgesamt 1,035 bis 1,765 Milliarden Euro in den Jahren 2011 bis 2018 führen.
Für den Hochschulpakt 2020 und das BAföG entstehen in diesem Zeitraum im Bundeshaushalt Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 517 bis 881 Millionen Euro.
Sonstige Kosten
Keine.
Bürokratiekosten
Durch die Aussetzung der Wehrpflicht ändern sich für die Wirtschaft im Bereich des Arbeitsplatzschutzgesetzes und des Unterhaltssicherungsgesetzes folgende Informationspflichten:
- - Anträge zur Erstattung der Beiträge des Arbeitgebers zur Versorgung des Wehrpflichtigen (§ 14a Absätze 2 und 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes)
- - Auskunft des Arbeitgebers über Art und Dauer der Beschäftigung des Wehrpflichtigen ( § 20 Absatz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes).
Aufgrund der durch die Aussetzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes hier auftretenden geringeren Fallzahlen (für beide Informationspflichten zusammen ursprünglich 15 200, nunmehr 6 600 Fälle) verringern sich die jährlichen Belastungen von 370 000 Euro um rund 210 000 Euro (Einsparung).
Im Wehrpflichtgesetz werden zwei neue Informationspflichten für Bürger eingeführt. Frauen und Männer können die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes schriftlich beantragen (§ 56 Absatz 1 in Verbindung mit § 59 Absatz 2). Der Zeitaufwand hierfür beträgt zirka 30 Minuten. Weiterhin können sie sich zur Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung verpflichten (§ 56 Absatz 2); der Zeitaufwand hierfür beträgt zirka fünf Minuten. Es wird mit zirka 15 000 Anträgen pro Jahr gerechnet.
Zudem werden - ebenfalls im Wehrpflichtgesetz - drei neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt: Der Antrag auf Entpflichtung von der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung (§ 56 Absatz 4), die Datenerhebung/-übermittlung zur Personalgewinnung (§ 58 Absatz 1) sowie der Antrag auf Entlassung innerhalb der ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes (§ 61 Absatz 2). Ebenso wird eine bestehende Informationspflicht (§ 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes) geändert.
Darüber hinaus werden durch den Regelungsentwurf hinsichtlich der bisherigen gesetzlichen Wehrpflicht für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung sowie für die Wirtschaft eine Vielzahl von damit zusammenhängenden Informationspflichten ausgesetzt.
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Verteidigung). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes.
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Die Öffnung des freiwilligen Wehrdienstes für Frauen stellt eine weitere Maßnahme zur Gleichstellung von Frauen im Wehrdienst dar. Sie ist geeignet, die Entstehung geschlechtsspezifischer Disproportionen mit zu verhindern.
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Keine.
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
Das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 sichert die Rekonstitutionsfähigkeit der Bundeswehr. Darüber hinaus sind dauerhafte Auswirkungen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung nicht zu erwarten.
Evaluation
Zum 1. Januar 2013 wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für das Dienstrecht der Streitkräfte geschaffen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrpflichtgesetzes):
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Zu Buchstabe a:
Wegen der Aufnahme eines neuen § 2 ist die Inhaltsübersicht zu ergänzen.
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zur Neufassung der Überschrift des Abschnitts 3.
Zu Buchstabe c:
Folgeänderung zur Änderung der Überschrift des Abschnitts 6.
Zu Buchstabe d:
Folgeänderung zur Neufassung der Überschrift des Abschnitts 6 und zur Aufnahme eines neuen Abschnitts 7 in das Gesetz.
Zu Nummer 2 (§ 2):
- Die Vorschrift ist Grundlage für die Realisierung der Aussetzung der Wehrpflicht und eine Fortentwicklung des bereits nach dem bisherigen Wehrpflichtgesetz möglichen freiwilligen Wehrdienstes. Im Sinne einer besseren Rechtsetzung basiert auf ihr ebenfalls eine Rechtsbereinigung dadurch, dass die zum (Wehr-)Übungsrecht im Wehrpflichtgesetz und im Soldatengesetz bestehenden und mit Ausnahme des jeweiligen persönlichen Anwendungsbereichs übereinstimmenden Vorschriften nunmehr einheitlich im Soldatengesetz geregelt werden.
Zu Nummer 3 (§ 10):
Mit der Änderung wird ein gesetzgeberisches Versehen berichtigt. Bei der Einfügung der §§ 66a und 66b des Strafgesetzbuchs über die vorbehaltene und die nachträgliche Sicherungsverwahrung in den Jahren 2002 bzw. 2004 ist versäumt worden, als Folgeänderung die Verweisung in § 10 Nummer 3 des Wehrpflichtgesetzes entsprechend zu ergänzen.
Das vom Deutschen Bundestag am 2. Dezember 2010 beschlossene Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen (vgl. BR-Drucksache 794/10 (PDF) ) erfordert keine zusätzliche Korrektur dieser Verweisung.
Zu Nummer 4 (Überschrift des Abschnitts 3):
- Da der Abschnitt 3 seit der Aufhebung der §§ 26 und 27 durch Artikel 2 Nummer 3 des Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungsgesetzes vom 9. August 2003 und Artikel 1 Nummer 22 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 nur noch eine Verweisungsnorm auf Vorschriften im Soldatengesetz enthält, die das Personalaktenrecht regeln, ist die Überschrift des Abschnitts 3 entsprechend zu berichtigen.
Zu Nummer 5 (Überschrift des Abschnitts 6):
- Die Überschrift des Abschnitts 6 wird so gefasst, dass sie den Inhalt des Abschnitts besser beschreibt.
Zu Nummer 3 (Einfügung eines neuen Abschnitt 7):
Zu § 54:
Zu Absatz 1:
Der freiwillige Wehrdienst soll auch Frauen offenstehen. Die Wehrdienstarten nach dem geltenden Wehrpflichtgesetz können nur von Wehrpflichtigen geleistet werden. Wehrpflichtig nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes sind ausschließlich Männer. Nach ständiger Praxis wurden diese Wehrdienstarten auch nicht für Frauen geöffnet, wenn sie sich freiwillig zur Ableistung von Wehrdienst verpflichten wollten. Es bestand nur die Möglichkeit, sich nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu Dienstleistungen zu verpflichten. Da die Neuregelungen Grundwehrdienst auf der Grundlage der Wehrpflicht nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall vorsehen, besteht vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Grund, Frauen aus dem persönlichen Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen.
Die Aufteilung des freiwilligen Wehrdienstes in sechs Monate freiwilligen Grundwehrdienst und bis zu 17 Monaten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst in Satz 2 korrespondiert mit § 55 und soll klarstellen, dass die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes dem Grundwehrdienst nach § 5 entsprechen. Sie dienen regelmäßig der Ausbildung und Einarbeitung.
Zu Absatz 2:
Zur Wahrung des Ansehens der Bundeswehr und zur Aufrechterhaltung ihrer militärischen Ordnung sollen die in § 10 genannten Ausschlussgründe für den freiwilligen Wehrdienst entsprechend gelten. Damit wird die bisher geltende Systematik fortgeführt.
Zu § 55:
Zu Absatz 1:
Absatz 1 regelt die im Zusammenhang mit dem freiwilligen Wehrdienst erforderliche Verpflichtungserklärung in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Die Verpflichtungserklärung zur besonderen Verwendung im Ausland muss nicht abgegeben werden, um einen freiwilligen Wehrdienst nach diesem Abschnitt leisten zu können.
Zu Absatz 2:
Mit dem Erfordernis einer Annahme durch die Bundeswehr wird klargestellt, dass kein Rechtsanspruch auf Ableistung dieses freiwilligen Wehrdienstes besteht, sondern dass die Bundeswehr ein Auswahlermessen hat. Wenn die Zahl der Bewerber die zur Verfügung stehenden Stellen übersteigt, wird dies zu einer Ablehnung von Interessentinnen und Interessenten führen.
Zu Absatz 3:
Die in Absatz 4 geregelte Entpflichtung bezieht sich ausschließlich auf die Verpflichtung zur besonderen Verwendung im Ausland nach Absatz 2. Wegen der Funktion des freiwilligen Wehrdienstes als Dienst an der Gesellschaft und unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit bisherigen Auslandseinsätzen ist dem regelmäßig ungedienten Freiwilligen eine Bedenkzeit einzuräumen. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Hierunter fallen z.B. nachträglich eintretende familiäre Notlagen, die einen Aufenthalt im Ausland nicht mehr zumutbar machen.
Zu § 56:
Mit der Vorschrift soll eine Vielzahl von Folgeänderungen in anderen Gesetzen vermieden werden, die auf die Wehrpflicht oder den Grundwehrdienst abstellen. Bereits nach dem bisherigen Wehrpflichtgesetz bestand die Möglichkeit, freiwillig Grundwehrdienst zu leisten. Diese Personen sind den auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst Leistenden gleichgestellt. Gleiches gilt auch für Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst leisten, wenn die Ableistung des Grundwehrdienstes freiwillig erfolgt ist (§ 4 Absatz 3).
Der neue freiwillige Wehrdienst ist dem in § 6b geregelten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nachgebildet. Mit ihm wird an der Zielrichtung des bisherigen Pflichtdienstes als Dienst für die Gesellschaft und den damit verbundenen Einschränkungen festgehalten.
Zu § 57:
- Die Zuständigkeitsregelung entspricht § 14 Absatz 1.
Zu § 58:
Zu Absatz 1:
Die Neuregelung wurde notwendig, da die bisherige Erfassung nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes wegen der Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes unter datenschutzrechtlichen Aspekten nicht mehr erforderlich ist. Stattdessen erheben die Kreiswehrersatzämter bei den Meldebehörden zum Zweck der Personalwerbung jährlich die in Satz 2 genannten Daten von volljährig werdenden Frauen und Männern. Der personellen Regenerationsfähigkeit der Streitkräfte kommt vor allem wegen eines durch die demographische Entwicklung bedingten verschärften Wettbewerbs mit der Wirtschaft eine besondere Bedeutung zu. Ohne den entsprechenden Nachwuchs ist die Erfüllung des verfassungsmäßigen Auftrags der Bundeswehr gefährdet.
Für die Zusendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 werden nur die in Absatz 1 Satz 2 abschließend aufgeführten Daten benötigt. . Die Kenntnis der Staatsangehörigkeit ist erforderlich, weil der freiwillige Wehrdienst nach § 54 Absatz 1 Satz 1 nur Deutschen offen steht.
Zu Absatz 2:
Den Betroffenen steht ein Widerspruchsrecht zu, das gegenüber den Wehrersatzbehörden geltend zu machen ist(§ 22 Absatz 3 des Melderechtsrahmengesetzes - neu -).
Da nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Informationsmaterialien verschickt werden, sind die Daten zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrer erstmaligen Speicherung bei der Wehrersatzbehörde.
Zu § 59:
Zu Absatz 1:
Den regelmäßig Ungedienten soll durch Absatz 1 eine individuelle Beratung zukommen. Die Berücksichtigung besonderer Fähigkeiten oder Interessen in Bezug auf eine bestimmte Verwendung oder Verwendungsart liegt im Interesse sowohl der Bundeswehr als auch der Freiwilligen.
Zu Absatz 2:
Die Vorschrift knüpft an die bisherige Regelung zur Untersuchung auf die Tauglichkeit zum Wehrdienst im Rahmen der Musterung an und stellt sie unter den Vorbehalt einer vorherigen Einwilligung.
Zu Absatz 3:
Es handelt sich um eine Zusammenfassung der zukünftig noch geltenden Vorschriften. Sofern der Interessent bei der Untersuchung nicht mitwirkt, ist das Verfahren erledigt.
Zu Absatz 4:
Die Festlegung der Aufbewahrungsfrist auf ein Jahr erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Betroffene Klage wegen der verweigerten Annahme durch die Bundeswehr erheben kann, und dient der Beweissicherung im Klageverfahren.
Zu Absatz 5:
Es werden nur Reisekosten nach § 11 Absatz 5 des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
Zu § 60:
Der im § 60 geregelte Einberufungsbescheid unterscheidet sich grundlegend von dem derzeitigen Bescheid nach § 21. Vor dem Hintergrund der ausgesetzten Verpflichtung zum Grundwehrdienst legt der Einberufungsbescheid nur noch die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes fest. Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts haben den Charakter einer Einladung. Damit hat der Einberufungsbescheid nach § 60 ausschließlich feststellenden Charakter und ist nicht vollstreckbar.
Die Vierwochenfrist zwischen Zustellung des Einberufungsbescheides und Dienstantritt erfolgt im Interesse des Freiwilligen.
Zu § 61:
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift verweist auf die geltenden und mit dem Wesen des freiwilligen Wehrdienstes zu vereinbarenden Vorschriften, nach denen ein Wehrdienstverhältnis beendet werden kann.
Zu Absatz 2:
Die ersten sechs Monate sind als Probezeit angelegt, in der von beiden Seiten kurzfristig eine Entlassung ohne Angabe von Gründen herbeigeführt werden kann. Dies liegt im beiderseitigen Interesse.
Der freiwillige Wehrdienst stellt im Vergleich zu anderen, die staatsbürgerliche Verantwortung zum Ausdruck bringenden Diensten gerade im Hinblick auf die soldatischen Pflichten einen Sonderfall dar. Den regelmäßig ungedienten Freiwilligen muss auch aus Attraktivitätsgründen vor diesem Hintergrund die Möglichkeit eingeräumt werden, den Dienst auch kurzfristig beenden zu können, wenn er ihren Vorstellungen nicht entspricht. Im Gegenzug muss auch der Bundeswehr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von ungeeigneten Soldaten zu trennen. Da die ersten sechs Monate des freiwilligen Wehrdienstes regelmäßig der Ausbildung und Einarbeitung dienen sollen, kann eine kurzfristige Beendigung des Wehrdienstverhältnisses als unschädlich hingenommen werden. Dies schafft Möglichkeiten, neue Interessenten für eine Regenerierung der Bundeswehr heranzuziehen.
Die terminlichen Regelungen der Sätze 1 und 2 erfolgen aus verwaltungstechnischen Gründen. Diese Vorschriften gelten nach Satz 3 nicht für den Fall, dass der Soldat die sofortige Entlassung beantragt.
Zu Absatz 3:
Absatz 3 knüpft an § 56 Absatz 3 an. Im Falle einer Entpflichtung von der besonderen Verwendung im Ausland muss nicht notwendigerweise eine Entlassung aus dem freiwilligen Wehrdienst erfolgen. Die bei einer Entlassung anzustellenden Ermessensabwägungen sollen erst erfolgen, wenn für den Soldaten keine andere Verwendungsmöglichkeit besteht.
Zu Absatz 4:
Absatz 4 verweist auf die nach bisherigem Recht geltenden Möglichkeiten einer Verlängerung des Wehrdienstes im Falle einer stationären truppenärztlichen Behandlung oder aus sonstigen Gründen.
Zu § 62:
- Da die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes am 30. Juni 2011 ausgesetzt wird, kann nach diesem Zeitpunkt kein nach geltendem Recht einberufener Wehrpflichtiger mehr gegen seinen Willen in der Bundeswehr gehalten werden. Auf Antrag des Soldaten muss er entlassen werden. Durch Satz 2 wird klargestellt, dass bestehende Wehrdienstverhältnisse nach § 6b in das neue Recht überführt werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Soldatengesetzes):
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
Folgeänderung zu Nummer 9.
Zu Nummer 2 (§ 2):
Zu Buchstabe a:
Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles ist nur noch freiwilliger Wehrdienst nach dem neuen Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes vorgesehen. Bewerberinnen und Bewerber für diesen Dienst sind mit Bewerberinnen und Bewerbern für einen freiwilligen Dienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit vergleichbar, die eine Aufforderung zum Dienstantritt erhalten und deren Wehrdienstverhältnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 (künftig Nummer 3) mit dem Dienstantritt beginnt. Einen gesetzlichen Diensteintritt für einen nur freiwilligen Dienst festzusetzen, aus dem die Dienstleistenden innerhalb der ersten sechs Monate ohnehin jederzeit zu entlassen wären, ist nicht mehr sachgerecht. Deshalb sollen Wehrdienstverhältnisse nach dem Wehrpflichtgesetz nicht mehr zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt, sondern mit dem Dienstantritt beginnen.
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 3 (§ 56):
- Die Regelung ist auf den nicht mehr stattfindenden (Pflicht-)Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes bezogen und daher aufzuheben.
Zu Nummer 4 (§ 59):
Zu Buchstabe a:
Die auf der Grundlage einer freiwilligen Verpflichtung der Betroffenen zu treffende Entscheidung, ob eine Wehrdienstleistung zugelassen wird, hat nicht die Bedeutung, die einen ministeriellen Zustimmungsvorbehalt erfordern würde. Er kann gestrichen werden, da eine hinreichende ministerielle Steuerung auch im Erlassweg möglich und ausreichend ist.
Zu Buchstabe b:
Durch die in Satz 1 vorgenommene Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 wird klargestellt, dass Absatz 3 alle anderen Personen erfassen soll. Dadurch wird auch die ungewollte Lücke hinsichtlich früherer Berufsoldatinnen, früherer Berufssoldaten, früherer Soldatinnen auf Zeit und früherer Soldaten auf Zeit geschlossen, die weniger als zwei Jahre in ihrem Dienstverhältnis gestanden haben. Satz 2 ist unverändert. Satz 3 regelt wie bisher die Zuziehungsmöglichkeit ohne Zustimmung der Betroffenen. Dies sind unverändert alle Personen, die nicht von Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst werden und denen dauerhaft ein höherer Dienstgrad verliehen worden ist. Zur Klarstellung, dass es sich nicht nur um frühere Soldatinnen und Soldaten handelt, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt geleistet haben, wird der allgemeine Begriff der Wehrdienstleistung verwendet. Tatbestandlich war dies auch nach dem bisherigen Wortlaut der Fall. Über die frühere Konkurrenzregelung des § 80 war die Norm für die der Wehrpflicht unterliegenden Männer und damit für den größten Teil der Reservisten nicht anwendbar. Künftig wird der Vierte Abschnitt des Soldatengesetzes, der die Wehrdienstarten des Wehrpflichtgesetzes mit Ausnahme des Grundwehrdienstes und des daran anschließenden freiwilligen Wehrdienstes für nicht der Wehrpflicht unterliegende Personen dem Wehrpflichtgesetz entsprechend abbildet, für alle Reservistinnen und Reservisten anwendbar. Damit wird ein einheitliches Wehrübungsrecht für alle Reservistinnen und Reservisten begründet. Den Regelfall werden auch künftig freiwillige Dienstleistungen (untechnisch "Wehrübungen") darstellen. Ein Rückgriff auf die Reservistinnen und Reservisten soll zur Bewältigung von Krisensituationen zwar ohne deren Zustimmung möglich bleiben. Dies wird jedoch für die nach Satz 3 Dienstleistungspflichtigen davon abhängig gemacht, dass die Heranziehung aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Die sprachlich gestraffte Regelung entspricht im Übrigen der bisherigen Rechtslage.
Zu Buchstabe c:
Ein Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 83 Absatz 2 Satz 2). Das Wehrdienstverhältnis beginnt kraft Gesetzes nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 (künftig Nummer 1) mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid festgesetzt wird. Im Falle kurzfristiger Heranziehungen ist es sogar denkbar, dass der Diensteintritt vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist und somit vor der Bestandskraft des Heranziehungsbescheids erfolgt. Eine auf die Bestandskraft des Heranziehungsbescheids abstellende Widerrufsregelung wirkt daher gegebenenfalls in entstandene Wehrdienstverhältnisse hinein. Soweit man in diesen Fällen einen Widerruf der Verpflichtungserklärung ermöglicht, ist als Konsequenz nur die Entlassung denkbar. Wenn die Widerspruchsfrist des § 83 Absatz 1 Satz 1 nicht belanglos und eine Entlassung nach fristwahrend eingelegtem Widerspruch nicht jederzeit und ohne Angabe von Gründen geboten sein soll, muss die Widerrufsregelung auf die Widerspruchsfrist abstellen. Anderenfalls bestünde auch ein Wertungswiderspruch zur Regelung in Absatz 5.
Zu Buchstabe d:
Satz 1 des neu gefassten Absatzes 5 trägt der Änderung des Absatzes 4 durch Buchstabe c Rechnung (Ablauf der Widerspruchsfrist maßgeblich). Satz 2 stellt für die antragsabhängige Entpflichtungsmöglichkeit auf den Beginn des Wehrdienstverhältnisses ab. Es beginnt (unabhängig vom Dienstantritt) nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 (künftig Nummer 1) mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid festgesetzt wird. Die bisherige Rechtslage, die auf den Dienstantritt abstellt, unterstellt, dass einem Heranziehungsbescheid tatsächlich Folge geleistet wird und somit der Dienstantritt und der Beginn des Wehrdienstverhältnisses zusammenfallen. Wird einem Heranziehungsbescheid jedoch nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet, würde die Entpflichtung "nur" dem bestandskräftig gewordenen Heranziehungsbescheid die rechtliche Grundlage entziehen, ohne das entstandene Wehrdienstverhältnis zu beenden. Nach dem Entstehen des Wehrdienstverhältnisses besteht zudem kein Bedarf für eine isolierte Entpflichtungsregelung. Für die Beendigung entstandener Wehrdienstverhältnisse nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes sind vielmehr die dafür vorgesehenen §§ 74 ff. anzuwenden, insbesondere § 75 Absatz 2 Nummer 1 (Antrag auf Entlassung wegen unzumutbarer Härte). Die Härteklausel der Entpflichtungsregelung entspricht dem geltenden Recht. Die für den Bereitschaftsfall (§ 61 Absatz 3) zu unterstellende Krisensituation im Vorfeld des Spannungsfalls rechtfertigt die vorgesehene Abstufung hinsichtlich der Härte, die zu einer Entpflichtung führen kann/muss.
Zu Nummer 5 (§ 60):
- Redaktionelle Straffung des § 60 durch Wegfall der Differenzierung der Dienstleistungsart Übungen. Der Begriff "Übungen" (§ 61) schließt sowohl den Regelfall der befristeten Übungen (§ 61 Absatz 1 und 2) als auch die ausnahmsweise unbefristeten Übungen ein, welche die Bundesregierung als Bereitschaftsdienst anordnet (§ 61 Absatz 3 - Bereitschaftsfall). Die Übungen unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Bestimmung der Übungsdauer.
Zu Nummer 6 (§ 77):
- Die Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz schließt nach § 56 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes (vgl. Artikel 1) eine Verpflichtung zur Dienstleistung nach Maßgabe des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes ein. Die Verpflichtung nach dem Wehrpflichtgesetz entspricht somit einer Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1. Da eine Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 jedoch unabhängig von einer Verpflichtung zum freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz möglich ist, bedarf es der Einfügung der neuen Alternative.
Zu Nummer 7 (§ 78):
- Wegen Veränderung der Aufgaben des Bundesamtes für den Zivildienst ist dessen Beteiligung im Aufenthaltsfeststellungsverfahren nicht mehr sachgerecht.
Zu Nummer 8 (§ 80):
- Wegen der Unterscheidung zwischen der Wehrpflicht unterliegenden Männern und sonstigen Personen enthalten das Wehrpflichtgesetz und der Vierte Abschnitt des Soldatengesetzes vergleichbare Regelungen für im Grunde identische Wehrdienstarten. Die Wehrdienstarten Wehrübung (§ 6 des Wehrpflichtgesetzes), besondere Auslandsverwendung (§ 6a des Wehrpflichtgesetzes), Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) und Hilfeleistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes) entsprechen den Wehrdienstarten nach §§ 60 ff. des Soldatengesetzes. Auch die Vorschriften zur Einberufung/Heranziehung sind im Wesentlichen identisch. Zur Abgrenzung erklärte § 80 bislang für die der Wehrpflicht unterliegenden Männer das Wehrpflichtgesetz für vorrangig. Die Neuregelung zur Wehrpflicht und die Öffnung des Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes für Frauen erfordert eine Änderung des Wehrübungsrechts. Um ein einheitliches Wehrübungsrecht für alle Reservistinnen und Reservisten zu gewährleisten, soll zur Vereinfachung und aus systematischen Gründen auf den von der Wehrpflicht unabhängigen Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zurückgegriffen werden, solange kein vorrangiger Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht nach dem Wehrpflichtgesetz geleistet werden muss. Nach § 2 des Wehrpflichtgesetzes und den Regelungen in dessen Abschnitt 7 leben die Pflichtdienste des Wehrpflichtgesetzes erst im Spannungs- oder Verteidigungsfall wieder auf. Bis dahin soll der Vierte Abschnitt des Soldatengesetzes die Rechtsgrundlagen für den Wehrdienst der Reservistinnen und Reservisten - also für die Wehrdienstarten (Wehr-)Übung, besondere Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Innern und Hilfeleistung im Ausland - darstellen.
Zu Nummer 9 (§ 98):
Absatz 1 stellt sicher, dass der Bundeswehr alle Reservistinnen und Reservisten, die nach bisherigem Recht zu Übungen und Einsätzen verpflichtet waren, auf der Grundlage des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes weiterhin zur Verfügung stehen. Der Personenkreis des § 59 Absatz 1 und 2 bedarf der Erwähnung in Satz 1 Nummer 1, um zu vermeiden, dass der Vierte Abschnitt im Wege eines Umkehrschlusses aus der Nichterwähnung nur für Altfälle anwendbar ist. Durch Satz 1 Nummer 2 wird sichergestellt, dass der Vierte Abschnitt für Altfälle keine über die bisherigen Pflichten aus dem Soldaten- oder Wehrpflichtgesetz hinausgehenden Pflichten erzeugt. Durch Satz 2 wird die Übergangsregelung auf alle Reservistinnen und Reservisten erstreckt, deren nachwirkende Dienstleistungspflicht sich aus einer Dienstgradverleihung ableitet.
Durch Absatz 2 Satz 1 werden frühere Soldaten, die nach bisherigem Recht der Wehrüberwachung nach dem Wehrpflichtgesetz unterliegen, in die Dienstleistungsüberwachung des Soldatengesetzes überführt. Satz 2 regelt dies entsprechend für Soldaten, die ihren Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach altem Recht begonnen haben und mit dem Inkrafttreten der Neuregelung nicht mehr von der Wehrüberwachung nach dem Wehrpflichtgesetz erfasst werden. Für sie bedarf es einer gesonderten Regelung zum Beginn der Dienstleistungsüberwachung.
Die (Wehr-)Dienstleistungsüberwachung ist für die Bundeswehr als Einsatzarmee weiterhin erforderlich. Reservistinnen und Reservisten erfüllen grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie aktives Personal. Sie werden daher in allen Aufgabenfeldern der Streitkräfte eingesetzt, von der Konfliktverhütung über die Krisenbewältigung bis zu Hilfeleistungen im In- und Ausland. Der Einsatz von Reservepersonal in besonderen Auslandsverwendungen erfolgt, wenn kein oder nicht genügend aktives Personal zur Erfüllung der Einsatzaufgaben vorhanden ist. Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte ist es zwingend notwendig, die Erfüllung nachwirkender Dienstleistungspflichten auch veranlassen zu können. Zur Gewährleistung der Aufwuchs- und Einsatzfähigkeit der Streitkräfte müssen den Wehrersatzbehörden möglichst aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit aller Dienstleistungspflichtigen vorliegen. Dies wird über das Instrumentarium der Dienstleistungsüberwachung sichergestellt.
Zu Artikel 3 (Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung):
Zu Nummer 1: (§ 5)
- Die Sonderregelung für Grundwehrdienstleistende wird aufgehoben, um dem durchgängigen Freiwilligkeitsprinzip des Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz Rechnung zu tragen. Die Neufassung berücksichtigt ferner die Öffnung des freiwilligen Dienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen (Artikel 1 Nummer 3). Im Übrigen entspricht die Regelung dem bisherigen Recht.
Zu Nummer 2 (§§ 12 und 16):
- Auf Satz 1 der Begründung zu Nummer 1 wird verwiesen. Für die Regelung in § 16 gibt es keine Anwendungsfälle mehr. Sie wird zur Rechtsbereinigung aufgehoben.
Zu Artikel 4 (Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung):
Zu Nummer 1 (§ 1):
Zu Buchstabe a:
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 (Öffnung des freiwilligen Dienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen).
Zu den Buchstabe b bis d:
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2, um Männer, die Wehrdienst nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes leisten, zu erfassen.
Zu Nummer 2 (§ 6):
- Die Regelung trägt dem Freiwilligkeitsprinzip des Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz Rechnung.
Zu Nummer 3 (§§ 10 und 22):
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 (Öffnung des freiwilligen Dienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen).
Zu Nummer 4 (§ 3):
Zu den Buchstabe a und b:
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 (Öffnung des freiwilligen Dienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen).
Zu Nummer 5:
Zu den Buchstabe a und b:
Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 3 (Öffnung des freiwilligen Dienstes nach dem Wehrpflichtgesetz für Frauen).
Zu Artikel 5 (Änderung des Wehrsoldgesetzes):
Zu Nummer 1 (§ 1):
Zu Absatz 1:
Freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes können auch Frauen leisten. Da dieser Dienst von Frauen nicht auf Grund der Wehrpflicht geleistet wird, ist der personelle Geltungsbereich des Wehrsoldgesetzes entsprechend anzupassen. Im Übrigen werden die bisherigen Absätze 1 und 2 in Absatz 1 zusammengefasst und redaktionell bereinigt.
Mit der Änderung des Absatzes 1 fallen auch die Soldaten und Soldatinnen, die freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, in den Kreis der Begünstigten nach § 3 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes. Ihre Geld- und Sachbezüge würden somit steuerfrei gestellt, wenn die Regelungen des § 3 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes unverändert beibehalten und nicht aufgrund der Aussetzung der Wehrpflicht angepasst würden. Weil eine solch erweiterte Steuerfreiheit angesichts des Wegfalls der tragenden Begründung 'Wehrpflicht' zumindest auf grundsätzliche Bedenken stoßen würde, soll - wie im Allgemeinen Teil erläutert - die Frage zur steuerlichen Behandlung der Geld- und Sachbezüge in einem späteren Gesetzgebungsvorhaben erörtert und entschieden werden.
Zu Absatz 2:
Künftig werden Wehrübungen nicht mehr nach dem Wehrpflichtgesetz, sondern als Dienstleistungen im Sinne des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes absolviert. Die für Wehrübende vorgesehenen Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz sollen diesem Personenkreis weiterhin gewährt werden können.
Zu Absatz 3:
Da der Dienst in den Streitkräften künftig ausschließlich auf freiwilliger Basis geleistet wird, besteht keine Veranlassung, für die Zeit vom Diensteintritt (Datum der Einberufung) bis zum Tag vor dem Dienstantritt, in der kein Dienst geleistet wird, Wehrsold zu gewähren. Die bisher schon für freiwillig geleisteten Wehrdienst ( § 4 Absatz 3 des Wehrpflichtgesetzes) geltende Regelung, Wehrsold erst ab dem Tag des Dienstantritts zu gewähren, wird daher auf alle Wehrdienstarten ausgedehnt.
Zu Nummer 2 (§ 7):
Zu Buchstabe a:
Ebenso wie die bisherigen Grundwehrdienst oder freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistenden erhalten die künftigen freiwillig Wehrdienst Leistenden jährlich im Dezember eine besondere Zuwendung als Geldbezug zum Weihnachtsfest. Voraussetzung ist, dass sie ihren Wehrdienst nicht bereits in den als Probezeit konzipierten ersten sechs Monaten ihrer Dienstzeit beenden, sondern der Bundeswehr für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen.
Zu Buchstabe b:
Zu Absatz 2:
Die besondere Zuwendung bemisst sich nach der Dauer des im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold. Beginnt der freiwillige Wehrdienst nach dem 30. Juni eines Jahres, fällt der Zahlmonat Dezember noch in die Probezeit, weshalb nach Absatz 1 zu diesem Zeitpunkt noch keine besondere Zuwendung gezahlt werden kann. Satz 2 stellt sicher, dass bei der darauf folgenden ersten Zahlung der besonderen Zuwendung (im nächsten Dezember oder bei der Entlassung) kein geleisteter Wehrdiensttag unberücksichtigt bleibt.
Zu Absatz 3:
Anpassung an die Änderung des Wehrpflichtgesetzes. Ein Nachdienen ist nicht mehr vorgesehen.
Zu den Buchstabe c bis f:
Folgeänderung zu Absatz 1 und redaktionelle Anpassungen an den Wegfall des bisherigen Absatzes 3.
Zu Nummer 3 (§ 8a):
Zu Buchstabe a:
Der Wegfall des bisherigen Beorderungstatbestandes "Einberufungsbescheid für den Verteidigungsfall" und die Reformierung des Beorderungssystems in der Bundeswehr erfordern eine Neudefinition des anspruchsberechtigten Personenkreises für den Leistungszuschlag. Hierunter soll im Übrigen künftig auch das Zivilpersonal der Bundeswehr fallen, das für Verwendungen im Soldatenstatus eingeplant ist und dessen Dienstposten als Beorderungsdienstposten gilt.
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe c:
Die Vorschrift stellt klar, dass Angehörige des Zivilpersonals der Bundeswehr nicht als Einsatzreservisten verpflichtet werden und daher keinen erhöhten Leistungszuschlag nach § 8a Absatz 2 erhalten können.
Zu Nummer 4 (§ 8b):
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b.
Zu Nummer 5 (§ 8c):
Zu Buchstabe a:
Soldaten und Soldatinnen, die freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten zusätzlich zum Wehrsold den Wehrdienstzuschlag.
Zu Buchstabe b:
Zur Steigerung der Attraktivität des freiwilligen Wehrdienstes erhalten künftig die Soldaten und Soldatinnen, die diesen Dienst leisten, den Wehrdienstzuschlag nicht wie bisher ab dem siebten Dienstmonat, sondern vom ersten Tage an.
Zu diesem Zweck wird eine neue Stufe 1 des Wehrdienstzuschlages in Höhe von 16,50 Euro pro Tag eingeführt. Der ab dem siebten bis zum 23. Dienstmonat zu gewährende Wehrdienstzuschlag wird um durchschnittlich 2 Euro pro Tag erhöht.
Zu Buchstabe c:
Die Änderung dient aus Fürsorgegründen der Vermeidung übermäßiger Überzahlungen mit anschließenden Rückforderungen bei einer kurzfristigen vorzeitigen Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes.
Zu Nummer 6 (§§ 8d und 8e):
Zum Ausgleich für die durch - von ihnen in der Regel nicht zu beeinflussende - heimatferne Stationierung bedingten Nachteile erhielten Grundwehrdienstleistende bisher einen Mobilitätszuschlag. Künftig werden Dienstort und Verwendung des Soldaten grundsätzlich einvernehmlich festgelegt und darüber hinaus ab dem ersten Tag des Wehrdienstes der Wehrdienstzuschlag gezahlt. Des Mobilitätszuschlags bedarf es daher nicht mehr.
Des Verpflichtungszuschlags bedarf es auf Grund der insgesamt in den ersten sechs Monaten verbesserten Geldbezüge künftig nicht mehr.
Zu Nummer 7 (§ 8f):
- Um aus Fürsorgegründen Überzahlungen zu vermeiden, wird der Auslandverwendungszuschlag künftig nicht mehr mit dem Wehrsold am 15. des Monats, sondern entsprechend den Vorschriften und Zahlungsbestimmungen für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger gezahlt.
Zu Nummer 8 (§ 8h):
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b.
Zu Nummer 9 (§ 8i):
Die Bundeswehr ist zum Erhalt ihrer Funktions- und Einsatzbereitschaft auf die verstärkte Weiterverpflichtung bereits vorhandener Grundwehrdienst bzw. freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistender angewiesen. Für die Soldaten, deren Dienstzeit im Jahr 2011 endet, wird mit der Weiterverpflichtungsprämie von 100 Euro für jeden angefangenen Monat der zusätzlichen Dienstzeit ein Anreiz zur Weiterverpflichtung geschaffen.
Die Prämie wird zu Beginn der zusätzlich festgesetzten Dienstzeit in einer Summe ausgezahlt. Mit den Absätzen 3 und 4 wird sichergestellt, dass die Prämie bei Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in Absatz 3 genannten Gründe, die der Soldat zu vertreten hat, nicht ausgezahlt wird bzw. zurückgezahlt werden muss. Durch bereits abgeleistete zusätzliche Dienstzeit erworbene Prämienansprüche bleiben anteilig erhalten.
Zu Nummer 10 (§ 9):
Ebenso wie die bisherigen Grundwehrdienst oder freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistenden erhalten die künftigen freiwillig Wehrdienst Leistenden bei ihrer Entlassung ein Entlassungsgeld. Voraussetzung ist, dass sie ihren Wehrdienst nicht bereits nach den als Probezeit konzipierten ersten sechs Monaten ihrer Dienstzeit beenden, sondern der Bundeswehr für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen. Absatz 1 Satz 3 stellt sicher, dass bei Beendigung des Wehrdienstes aus einem der in § 7 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 29 und 30 des Wehrpflichtgesetzes genannten Gründe, die die Soldatin oder der Soldat zu vertreten hat, kein Entlassungsgeld gezahlt wird.
Die Berechnungsregel in Absatz 2 wurde vereinfacht.
Die bisher in Absatz 4 festgelegten Fälle der Nichtberücksichtigung von Wehrdienstzeiten wurden um die wegen der Einführung des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes nicht mehr benötigten Tatbestände reduziert und nach Absatz 3 überführt.
Zu Nummer 11 (§ 11):
- Die Übergangsvorschrift stellt sicher, dass bei den bisherigen Grundwehrdienst und freiwillig zusätzlichen Wehrdienst leistenden Soldaten, die ihren Dienst bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht beenden, jeder geleistete Tag des Wehrdienstes bei der Bemessung der besonderen Zuwendung und des Entlassungsgeldes Berücksichtigung findet.
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes):
Die Vorschrift knüpft an § 55 des Wehrpflichtgesetzes an, wonach Regelungen in anderen Gesetzen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst anknüpfen, entsprechend anzuwenden sind.
Im Übrigen gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz bereits heute in den Fällen des sich an den Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes (§ 16 Absatz 2) und des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei Jahre festgesetzte Dienstzeit (§ 16a Absatz 1) mit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Es handelt sich daher inhaltlich um keine Änderung der Rechtslage.
Zu Artikel 7 (Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes): Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 54).
Zu Artikel 8 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes):
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht):
- Mit der Neufassung wird eine Klarstellung dahingehend bewirkt, dass freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Leistende auch Anspruch auf Teilnahme an dienstzeitbegleitende Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen haben.
Zu Nummer 2 (§ 2):
Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.
Zu Nummer 3 (Überschrift des Abschnitts I):
Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.
Zu Nummer 4 (§ 3):
- Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.
Zu Nummer 5 (§ 4):
Folgeänderung aufgrund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.
Zu Nummer 6 (§ 8):
Zu den Buchstabe a und b:
Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.
Zu Nummer 7 (§ 8a):
Zu Buchstabe a und b:
Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.
Zu Nummer 8 (§ 13):
- Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.
Zu Nummer 9 (§ 13a):
Zu Buchstabe a:
Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes. Außerdem wird die Ungleichbehandlung eines vor der Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geleisteten Wehrdienstes bei den Ansprüchen der Berufsförderung und der Dienstzeitversorgung beseitigt. Bisher wurden der Grundwehrdienst und der freiwillige zusätzliche Wehrdienst nur bei den Ansprüchen auf Dienstzeitversorgung und nicht bei den Ansprüchen auf Berufsförderung berücksichtigt.
Zu Buchstabe b:
Folgeänderung zu Buchstabe a. Der Regelungsinhalt des Satzes 3 wird in Satz 1 integriert.
Zu Nummer 10 (§ 82):
Zu Buchstabe a:
Folgeänderung auf Grund des neuen Abschnitts 7 des Wehrpflichtgesetzes.
Zu Buchstabe b:
Es wird sichergestellt, dass der in Satz 1 geregelte Anspruch auf Heilbehandlung nicht verloren geht, wenn sich unmittelbar an das Dienstverhältnis ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art anschließt.
Zu Artikel 9 (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes):
Die Vorschrift folgt § 20 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes, wonach personenbezogene Daten nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, soweit der Betroffene widerspricht. Hinsichtlich des Hinweises auf das Widerspruchsrecht lehnt sie sich an die in Absatz 1 getroffene Regelung an.
Zu Artikel 10 (Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung):
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Aussetzung von 24a des Wehrpflichtgesetzes. Eine Ersatzregelung in der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung für regelmäßige Datenübermittlungen im Spannungs- und Verteidigungsfall wird in einem gesonderten Verfahren geschaffen.
Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes):
Zu § 85a:
Zu Absatz 1:
Zur Deckung des ab 2011 kurzfristig wegen des Aussetzens der Wehrpflicht und der daraus folgenden Umstrukturierung der Streitkräfte entstehenden Bedarfs an Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften wird mit einer Erstverpflichtungsprämie ein monetärer Anreiz geschaffen, sich im Jahr 2011 erstmalig für eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit zu verpflichten. Die Prämie wird gewährt für jeden angefangenen Kalendermonat der festgesetzten Dienstzeit, beginnend mit dem Kalendermonat, in dem jemand erstmalig mit Anspruch auf Dienstbezüge in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit ernannt wird. Nach Satz 3 wird die Anzahl der Monate der festgesetzten Dienstzeit, die der Berechnung der Gesamtsumme der Prämie zugrunde liegt, um die Anzahl der Monate verkürzt, für die bereits eine Prämie aus einem Wehrdienstverhältnis nach dem Wehrpflichtgesetz gezahlt wurde, um eine Mehrfachberücksichtigung von Verpflichtungszeiten für die Festsetzung von Prämien zu vermeiden. Die Ernennung, mit der erstmalig ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit begründet wird, muss in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 erfolgen, um einen Anspruch auf die Prämie zu begründen.
Zu Absatz 2:
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in einer Laufbahn der Mannschaften, deren bisher festgesetzte Dienstzeit bis Ende des Jahres 2013 enden würde und die im Jahr 2011 eine Weiterverpflichtungserklärung abgeben, wird mit einer Weiterverpflichtungsprämie ein monetärer Anreiz geboten, das bisherige Dienstverhältnis um mindestens zwei Jahre zu verlängern. So soll der wegen des Aussetzens der Wehrpflicht und der Umstrukturierung der Streitkräfte kurzfristig ab 2011 eintretende Bedarf im Bereich der Mannschaften aus dem Kreis der im Jahr 2011 vorhandenen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gedeckt werden.
Zu Absatz 3:
Anspruchsvoraussetzung für eine Prämie nach den Absätzen 1 und 2 ist eine verbindlich festgesetzte Dienstzeit aufgrund einer im Jahr 2011 abgegebenen Verpflichtungserklärung. Die Prämie wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach erfolgter Festsetzung der Dienstzeit als Einmalzahlung mit den Dienstbezügen ausgezahlt. Sie ist steuerpflichtig.
Zu Absatz 4:
Die Prämie wird unter dem gesetzlichen Vorbehalt gezahlt, dass die vorgesehene Dienstzeitverpflichtung in den begünstigten Laufbahnen erfüllt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn das Dienstverhältnis vorzeitig aus Gründen, welche die Soldatin oder der Soldat zu vertreten hat (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), endet oder die Soldatin oder der Soldat während der maßgeblichen Dienstzeit ohne Anspruch auf Besoldung beurlaubt wird. In diesen Fällen wird der Betrag der Prämie belassen, welcher der Summe der angefangenen Kalendermonate einer für die Prämiengewährung maßgeblichen Dienstzeit entspricht, die vor dem entsprechenden Tatbestand bereits geleistet wurde. Die Regelung soll gewährleisten, dass eine Prämie nur für die Dienstzeit gezahlt wird, die der Zielrichtung der Prämiengewährung entspricht.
Zu Artikel 12 (Bekanntmachungserlaubnis):
Die Vorschrift erlaubt dem Bundesministerium der Verteidigung, das Wehrpflichtgesetz und das Wehrsoldgesetz in der vom 1. Juli 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen zu dürfen.
Zu Artikel 13 (Inkrafttreten):
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Der durch Artikel 5 Nummer 9 eingefügte § 8i des Wehrsoldgesetzes sowie Artikel 10 treten bereits am 1. Januar 2011 in Kraft, damit ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtungsprämien für die Erst- und Weiterverpflichtung von Soldaten und Soldatinnen auf Zeit sowie für die Weiterverpflichtung von freiwillig zusätzlichen Wehrdienst Leistenden gezahlt werden können.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1564:
Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Durch den Regelungsentwurf werden hinsichtlich der bisherigen gesetzlichen Wehrpflicht für Bürgerinnen und Bürger, Verwaltung sowie für die Wirtschaft eine Vielzahl von damit zusammenhängenden Informationspflichten ausgesetzt.
Gleichzeitig führt die Einführung eines nunmehr freiwilligen Wehrdienstes jedoch zu neuen bzw. geänderten Informationspflichten. Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informationspflichten - mit einem geschätzten Zeitaufwand ca. 30 und 5 Minuten - eingeführt. Für den Bereich der Verwaltung werden drei neue Informationspflichten eingeführt und eine bestehende geändert. Bei zwei bisher kostenrelevanten Informationspflichten der Wirtschaft kommt es auf Grund der nunmehr geringeren Fallzahlen von freiwillig Wehrdienstleistenden zu einer jährlichen Einsparung in Höhe von ca. 210.000 €.
Durch Änderung des § 59 Soldatengesetz unterliegen die ehem. Wehrpflichtigen auch weiterhin (nunmehr jedoch auf Grundlage des § 77 Soldatengesetz) der Wehr- / Dienstleistungsüberwachung. Der Normenkontrollrat hat daher das Ressort darum gebeten, die Notwendigkeit dieses aufwendigen Verfahrens mit allen darin enthaltenen Informationspflichten im Hinblick auf die beabsichtigte Aussetzung der Wehrpflicht zu prüfen und den Normenkontrollrat über das Ergebnis zu unterrichten.
Das Ressort ist der Prüfbitte des Normenkontrollrats nachgekommen. Es hält die Wehr- / Dienstleistungsüberwachung für ehemalige Wehrdienstleistende in seiner derzeitigen Form im Ergebnis weiterhin für notwendig, um eine reibungslose Mobilmachungsvorbereitung zu ermöglichen. Beim Eintritt des Spannungs- und Verteidigungsfalles müsse sichergestellt sein, dass geeignete Wehrpflichtige jederzeit erreicht werden können. Dabei seien neben der Kenntnis vom Aufenthalt des Wehrpflichtigen auch Umstände, die die Verwendbarkeit des einzelnen Wehrpflichtigen beeinflussen können von Bedeutung (z.B. Änderungen des Gesundheitszustandes oder berufliche Weiterqualifizierung). Darüber hinaus seien die im Rahmen der Wehr-/Dienstleistungsüberwachung gewonnenen Daten auch notwendig, um die Einberufung geeigneter Reservisten für Wehrübungen zu ermöglichen.
Das Ressort ist nicht der Auffassung, dass die Wehr-/Dienstleistungsüberwachung im Widerspruch zur Aussetzung der Wehrpflicht stehe. Beide Regelungen gehen von einer gleichgelagerten Gefahrenlage aus. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass ein Spannungs- und Verteidigungsfall zwar nicht zeitnah zu erwarten ist, allerdings für die Zukunft auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Aus diesem Grund wird die Wehrpflicht nicht abgeschafft, sondern nur ausgesetzt, um sie nach Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles jederzeit wieder aufleben lassen zu können. Insofern ist es nach Ansicht des Ressorts folgerichtig, an der Wehr-/Dienstleistungsüberwachung festzuhalten. Schließlich diene auch diese dazu, sich auf einen Spannungs- und Verteidigungsfall vorzubereiten.
Die Einlassung des Ressorts ist nicht geeignet, die Bedenken des Normenkontrollrats auszuräumen. Der Normenkontrollrat hat weiterhin Zweifel an der Notwendigkeit des mit der Wehr-/Dienstleistungsüberwachung einhergehenden aufwendigen Verfahrens. Vor dem Hintergrund, dass das Ressort derzeit nicht von einer akuten Gefahrenlage ausgeht, stellt sich die Frage, ob die Vielzahl von Informationspflichten für Bürger und Verwaltung unverändert aufrechterhalten werden muss.
Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 (NKR-Nr. 1564)
Die Bundesregierung nimmt zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates wie folgt Stellung:
Die Notwendigkeit von nachwirkenden Dienstleistungspflichten ergibt sich daraus, dass diese zur Sicherung der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte zwingend erforderlich sind.
Im Hinblick auf den möglichen Eintritt des Spannungs- und Verteidigungsfalles soll von einer Abschaffung der Wehrpflicht abgesehen werden. Statt dessen ist vorgesehen, die verpflichtende Einberufung zum Grundwehrdienst auszusetzen, diesen jedoch nach Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles als Pflichtdienst wieder aufleben zu lassen. Um für diesen Fall auch kurzfristig ein Mindestmaß an konzeptioneller Rekonstitutionsfähigkeit aufrecherhalten zu können und damit die volle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr - einschließlich der unbedingt notwendigen Reserven - zum Schutz der Bundesrepublik Deutschland sicherzustellen, muss gewährleistet sein, dass alle Reservisten, dazu gehören auch die ehemaligen Grundwehrdienst Leistenden, im o.a. Sinne mit ihrem aktuellen Ausbildungs- und Gesundheitsstatus erreichbar bleiben.
Das Wehrrechtsänderungsgesetz sieht auch in Friedenszeiten weiterhin die Einberufung von Reservisten zu Wehrübungen vor. Pflicht(wehr)übungen bleiben grundsätzlich nach § 59 Soldatengesetz möglich, so dass Wehrpflichtige, die nach geltendem Recht Grundwehrdienst geleistet haben, wie auch Personen, die künftig freiwilligen Wehrdienst geleistet haben werden, gegen ihren Willen zu Dienstleistungen nach dem 4. Abschnitt des Soldatengesetzes (darunter sogenannte befristete Übungen) herangezogen werden können. Um die Einberufung geeigneter Reservisten zu gewährleisten und gezielt auf diese zugreifen zu können, bedarf es aktueller Daten über alle für die Heranziehung zum (Wehr)dienst erheblichen Tatsachen, insbesondere des Aufenthaltes sowie des Ausbildungs- und Gesundheitszustandes.
Die Bundeswehr ist eine Einsatzarmee. Reservisten erfüllen grundsätzlich die gleichen Aufgaben wie aktives Personal. Sie werden daher in allen Aufgabenfeldern der Streitkräfte eingesetzt, von der Konfliktverhütung über die Krisenbewältigung bis zu Hilfeleistungen im In- und Ausland. Der Einsatz von Reservisten in besonderen Auslandsverwendungen erfolgt, wenn kein oder nicht genügend aktives Personal zur Erfüllung der Einsatzaufgaben vorhanden ist.
Zweck der Reserve ist es demnach,
- - die aktive Truppe bei Bedarf auch kurzfristig mit fachlich qualifiziertem Personal zu verstärken (Verstärkungsreserve),
- - ihre Durchhaltefähigkeit zu erhöhen (Personalreserve),
- - einen flexiblen Aufwuchs bereits im Frieden zu ermöglichen,
- - den Ländern Hilfe bei Katastrophenfällen zu leisten,
- - die Truppe bei Auslandseinsätzen durch Spezialisten zu unterstützen,
- - die Wahrnehmung territorialer Aufgaben sicherzustellen und - eine Mittlerfunktion zwischen den Streitkräften und dem zivilen Teil der Gesellschaft zu erfüllen.
Es sind weder sachliche noch rechtliche Gründe erkennbar, die einer Wehrüberwachung/ Dienstleistungsüberwachung auch für FWDL (NEU) entgegenstehen. Insbesondere sind keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung gegenüber der Dienstleistungspflicht unterliegenden ehemaligen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten erkennbar. Alle genannten Statusgruppen leisten ihren Wehrdienst aufgrund freiwilliger Verpflichtung und müssen deshalb den identischen Nachwirkungspflichten im Anschluss an das Ende ihrer aktiven Dienstzeit unterliegen. Anderenfalls würden sich die FWDL (NEU) nicht als fester Bestandteil der Streitkräfte darstellen.
Die vorbereitenden Einplanungen für künftige, die Aufwuchs- und Einsatzfähigkeit der Streitkräfte sichernde Verwendungen im gesamten Einsatzspektrum der Bundeswehr werden nur dann im Bedarfsfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu verwirklichen sein, wenn den Wehrersatzbehörden möglichst aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit aller Dienstleistungspflichtigen vorliegen und die Mitteilungspflichten hierzu gesetzlich verankert sind.
Die Bundesregierung ist daher nach wie vor der Auffassung, dass an der Wehr-/Dienstleistungsüberwachung festgehalten werden sollte. Sie ist aber gern bereit, mit dem Nationalen Normenkontrollrat zu erörtern, welche dieser Pflichten - beispielsweise für die früheren Grundwehrdienst Leistenden - unter Umständen entfallen könnten.