Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 944. Sitzung am 22. April 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 Satz 2 TierNebG)

In Artikel 1 Nummer 4 sind in § 4 Absatz 2 Satz 2 die Wörter "vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren" durch die Wörter "so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können" zu ersetzen.

Begründung:

Die Abholung der Pferde zur Verbrennung sollte wie die Abholung zur sonstigen Beseitigung unverzüglich erfolgen. Bis zur unverzüglichen Abholung der Equiden sollten diese nicht nur vor Witterungseinflüssen geschützt werden, sondern auch wie anderes beseitigungspflichtiges Material so aufbewahrt werden, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c ( § 7 Absatz 3 TierNebG)

In Artikel 1 Nummer 6 ist Buchstabe c wie folgt zu fassen:

Begründung:

Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs sieht eine Beseitigungspflicht für tote Stücke "kranken" Wildes (z.B. beim Auftreten von (Wild-) Tierseuchen) vor.

§ 3 Absatz 1 Satz 5 weitet diese Pflicht auf verendete wild lebende Tiere aus, soweit die zuständige Behörde dies angeordnet hat. Dies müssen nicht zwingend krankheitsverdächtige Tiere sein, die somit ohnehin dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und damit der Beseitigungspflicht unterfielen. Denkbar wäre eine solche Anordnung zur Beseitigung großer Mengen verendeter Wildtiere im Zusammenhang mit Umweltkatastrophen, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, oder zur Seuchenprävention auf Grund einer sich in unmittelbarer Nachbarschaft ausbreitenden Tierseuche.

Dieses von der Behörde als beseitigungspflichtig deklarierte Wild sollte aus tierseuchenhygienischen Gründen auf jeden Fall der Melde-, Überlassungsund damit auch Beseitigungspflicht unterliegen. Deshalb sollte in § 7 Absatz 3 Bezug auf § 3 Absatz 1 Satz 5 genommen werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (§ 7 Absatz 4 Satz 1 TierNebG)

In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d sind in § 7 Absatz 4 Satz 1 nach dem Wort "Folgeprodukte" die Wörter "oder der nach Absatz 3 Meldepflichtige" einzufügen.

Begründung:

Im Interesse einer lückenlosen Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ist es erforderlich, die Überlassungspflicht auch auf die nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtigen auszudehnen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (§ 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 TierNebG)

In Artikel 1 Nummer 7 sind in den Buchstaben a, b und c Doppelbuchstabe aa in § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 jeweils nach dem Wort "Folgeprodukte" die Wörter "sowie die in § 3 Absatz 1 Satz 5 bezeichneten verendeten Tiere" einzufügen.

Begründung:

Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs sieht eine Beseitigungspflicht für tote Stücke "kranken" Wildes (z.B. beim Auftreten von (Wild-) Tierseuchen) vor.

§ 3 Absatz 1 Satz 5 weitet diese Pflicht auf verendete wild lebende Tiere aus, soweit die zuständige Behörde dies angeordnet hat. Dies müssen nicht zwingend krankheitsverdächtige Tiere sein, die somit ohnehin dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und damit der Beseitigungspflicht unterfielen.

Denkbar wäre eine solche Anordnung zur Beseitigung großer Mengen verendeter Wildtiere im Zusammenhang mit Umweltkatastrophen, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht oder zur Seuchenprävention auf Grund einer sich in unmittelbarer Nachbarschaft ausbreitenden Tierseuche.

Dieses von der Behörde als beseitigungspflichtig deklarierte Wild sollte aus tierseuchenhygienischen Gründen auf jeden Fall der Melde-, Überlassungsund damit auch Beseitigungspflicht unterliegen. Deshalb sollte in § 8 auch Bezug auf § 3 Absatz 1 Satz 5 genommen werden.

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a ( § 9 Absatz 1 TierNebG)

In Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a sind in § 9 Absatz 1 nach den Wörtern "der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten" die Wörter "oder der nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtige" einzufügen.

Begründung:

Im Interesse einer lückenlosen Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten ist es erforderlich, die Ablieferungspflicht auch auf die nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtigen auszudehnen.