Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/12400 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes - Drucksache 17/12033 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 22.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 662/12 (PDF)

1. In der Eingangsformel werden nach dem Wort "hat" die Wörter "mit der Mehrheit seiner Mitglieder und" eingefügt.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

,7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

" § 7 Bußgeldvorschriften

§ 8 Strafvorschriften

8. § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.""