Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Honigverordnung
(HonigV)

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbaucherschutz hat mit Schreiben vom 9. Mai 2006 zu der o.a. Entschließung des Bundesrates zur Honigverordnung Folgendes mitgeteilt:

Mit der Entschließung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003, Drucksache 847/03 (PDF) , die im Rahmen der Zustimmung zur Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92) gefasst wurde, wird die Bundesregierung gebeten, die Forschung im Bereich der Nachweismethoden für die Herkunft von "gefiltertem Honig" und für die Verschneidung von Honig mit "gefiltertem Honig" zu verstärken sowie spätestens zwei Jahre nach Erlass der Verordnung zu berichten, welche Methoden für den Nachweis der vorstehend genannten Parameter geeignet sind und welche Auswirkungen die Einführung der neuen Verkehrsbezeichnung "gefilterter Honig" auf die Produktion und den Absatz von deutschem Honig hat.

Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:

Mit freundlichen Grüßen


*) Siehe Drucksache 847/03(B) HTML PDF
1 Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002 - 2006) (AB1. EG (Nr. ) L 232 S. I)
2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (AB1-EGNr. L31S.1)
3 Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (AB1. EG (Nr. ) L 10 S. 47)

Bericht der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003, Drucksache 847/03(B) HTML PDF

Mit der Entschließung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003, Drucksache 847/03 (PDF) , die im Rahmen der Zustimmung zur Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 92) gefasst wurde, wird die Bundesregierung gebeten,

Dazu wird wie folgt berichtet:

Methoden zum Nachweis der Herkunft von "gefiltertem Honig" bzw. der unerlaubten Vermischung von Honig mit "gefiltertem Honig":

Mit der Honigverordnung vom 16. Januar 2004 wurde die Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig (ABl. EG (Nr. ) L 10 S. 47) in deutsches Recht umgesetzt. Eine wesentliche Änderung der in Deutschland für Honig bis dahin geltenden Rechtsvorschriften bestand u. a. in der Erweiterung des Anwendungsbereichs um das Erzeugnis "gefilterter Honig".

Bei der Filtration von Honig handelt es sich um ein in anderen Ländern bereits etabliertes Verfahren, das v. a. mit dem Ziel der Verhinderung einer Kristallisation der Erzeugnisse eingesetzt wird. Die internationale Akzeptanz dieses Erzeugnisses zeigt sich z.B. in der Aufnahme des "gefilterten Honigs" in den Standard des Codex Alimentarius für Honig (Revised Codex Standard for Honey, CODEX STAN 12-1981, Rev. 1 (1987), Rev. 2 (2001)).

Durch den Einsatz feinporiger Filter werden dem Honig bei der Filtration neben anorganischen und organischen Fremdbestandteilen auch Pollen entzogen. Dem Honigbestandteil Pollen ist insbesondere Bedeutung bei der Bestimmung der Herkunft des Honigs beizumessen. Da Pollen bei der Filtration von Honig entzogen werden, kann dieses Kriterium bei der Herkunftsbestimmung von gefiltertem Honig nicht herangezogen werden. Vielmehr sind hier andere Methoden zu verwenden.

Neben einem analytischen Herkunftsnachweis kommt z.B. auch die Methode der Dokumentenprüfung in Frage. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Vorschriften des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/20021, wonach die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen ist.

Das Verfahren der Dokumentenprüfung ist möglicherweise jedoch nicht in jedem Fall geeignet, die Herkunft von "gefiltertem Honig" oder ein unzulässiges Verschneiden von Honig mit "gefiltertem Honig" nachzuweisen, insbesondere im Hinblick darauf, dass ein großer Anteil der in Deutschland verbrauchten Honigmengen aus Drittstaaten importiert wird. Auch die herkömmlich angewandte Pollenanalyse ist - wie bereits erläutert - hier nicht anwendbar. Im Rahmen eines von der Bundesregierung (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) geförderten und vom Forschungskreis der Ernährungsindustrie e. V., Bonn, koordinierten Forschungsprojekts, das sich mit der Entwicklung von Methoden zum Nachweis von Verfälschungen von Honig mit gefiltertem Honig befasst, wurde diese Problematik bereits aufgegriffen. Aussagen darüber, welche Methoden demnach für den Nachweis der betreffenden Parameter geeignet sind, können allerdings erst nach Abschluss des Projektes (voraussichtlich Mitte 2007) getroffen werden.

Eine zukunftsweisende Methode zum Nachweis der Herkunft von Honig und möglicherweise auch der Verfälschung von Honig dürfte ggf. die Stabilisotopenanalyse darstellen. Dieses Verfahren wird derzeit u. a. in Bezug auf das Lebensmittel Honig im Rahmen eines von der Europäischen Kommission über das Sechste Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft2 im Bereich "Lebensmittelqualität und Lebensmittelsicherheit" geförderten Projektes zur Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln (TRACE "Tracing the origin of food") unter Mitarbeit des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit als einer der beteiligten Kooperationspartner getestet und weiterentwickelt.


1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl-EG (Nr. ) L 31 S. 1)
2 Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002 - 2006) (ABf. EG (Nr. ) L 232 S. I)

Auswirkungen der Einführung der neuen Verkehrsbezeichnung "gefilterter Honig" auf die Produktion und den Absatz von deutschem Honig:

Die bei Umsetzung der Richtlinie 2001/110/EG in deutsches Recht geäußerten Bedenken möglicher negativer Auswirkungen auf den deutschen Honigmarkt, insbesondere durch Aufnahme des Erzeugnisses "gefilterter Honig" in den Anwendungsbereich der Verordnung, lassen sich durch die der Bundesregierung vorliegenden Informationen derzeit nicht bestätigen.

Von Seiten der Lebensmittelüberwachung aufgezeigte Probleme bei der Anwendung der Vorschriften der Honigverordnung umfassten im Wesentlichen Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum, Ursprungsangabe, Herstellerangabe). Dies ist offensichtlich insbesondere auf die mit Erlass der Honigverordnung vom 16. Januar 2004 eingeführte und dem Gemeinschaftsrecht entsprechende Anwendbarkeit der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf Honig zurückzuführen. Nachdem die Vorschriften nunmehr jedoch hinreichend bei den betroffenen Wirtschaftskreisen bekannt sind, dürften sich diese Verstöße zukünftig weiter reduzieren. Weitere Beanstandungen, die insbesondere auf den Erlass der neuen Vorschriften für Honig zurückzuführen sind, sind der Bundesregierung nicht bekannt. Das Erzeugnis "gefilterter Honig" scheint zudem in Deutschland derzeit nur eine geringe Markbedeutung zu besitzen.

Auch von Seiten der Wirtschaftsbeteiligten wurden bisher keine wesentlichen, auf die neuen Vorschriften zurückzuführenden Auswirkungen auf die Vermarktung einheimischen Honigs mitgeteilt. Dies dürfte vor dem Hintergrund, dass der weitaus überwiegende Anteil des in Deutschland verzehrten Honigs nicht aus deutscher Produktion stammt, sondern aus anderen Mitgliedstaaten der EU in das Inland verbracht oder aus Drittländern importiert wird, nicht überraschen. Zwar wird auch weiterhin Kritik an der Erweiterung des Anwendungsbereiches der Honigverordnung um das Erzeugnis "gefilterter Honig" geäußert, Hinweise auf dadurch bedingte negative Auswirkungen auf den deutschen Honigmarkt liegen der Bundesregierung derzeit jedoch nicht vor.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch bereits vor Erlass der Honigverordnung vom 16. Januar 2004 die beschriebene Problematik von Relevanz gewesen sein dürfte. Zwar war seinerzeit das Erzeugnis "gefilterter Honig" nicht in den für Honig einschlägigen Rechtsvorschriften definiert, das Filtrieren und Inverkehrbringen entsprechender Erzeugnisse - allerdings unter einer anderen Verkehrsbezeichnung als "Honig" - wäre jedoch trotzdem möglich gewesen. Ebenso dürfte auch die Problematik des unzulässigen Verschneidens von Honig verbunden mit den daraus resultierenden Schwierigkeiten des Nachweises der Herkunft und des unzulässigen Zusatzes nicht allein in der Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2001/110/EG in deutsches Recht begründet sein.