Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen
(Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Mai 2005

Der Bundeskanzler

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder

Entwurf eines Gesetzes
über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz - VorstOG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:

1. § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keinem Jahresabschluss angegeben worden sind. Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen sind mit ihrer Anzahl und dem beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt ihrer Gewährung anzugeben; spätere Wertveränderungen, die auf einer Änderung der Ausübungsbedingungen beruhen, sind zu berücksichtigen. Bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft sind zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, gesondert anzugeben. Dies gilt auch für Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit zugesagt worden sind. Enthält der Jahresabschluss weitergehende Angaben zu bestimmten Bezügen, sind auch diese zusätzlich einzeln anzugeben;"

2. § 286 wird wie folgt geändert:

3. In § 289 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 4 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

" 5. die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft für die in § 285 Satz 1 Nr. 9 genannten Gesamtbezüge, soweit es sich um eine börsennotierte Aktiengesellschaft handelt. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 7 gemacht, können diese im Anhang unterbleiben."

4. § 314 wird wie folgt geändert:

5. In § 315 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Nummer 3 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

"4. die Grundzüge des Vergütungssystems für die in § 314 Abs. 1 Nr. 6 genannten Gesamtbezüge, soweit das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 7 gemacht, können diese im Konzernanhang unterbleiben."

6. In § 334 Abs. 3, § 340n Abs. 3 und in § 341n Abs. 3 werden jeweils die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" ersetzt.

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach dem Einundzwanzigsten Abschnitt folgender Abschnitt angefügt:

"Zweiundzwanzigster Abschnitt

Übergangsvorschriften zum Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz

Artikel 59

§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a, § 286 Abs. 4, 5, § 289 Abs. 2 Nr. 5, § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a, Abs. 2 Satz 2, § 315 Abs. 2 Nr. 4, § 334 Abs. 3, § 340n Abs. 3 und § 341n Abs. 3 in der Fassung des Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetzes sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

I. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung, Notwendigkeit, wesentlicher Inhalt

Die Angabe der auf jedes Vorstandsmitglied entfallenden Vergütung bei börsennotierten Aktiengesellschaften erleichtert die Feststellung, ob - den Anforderungen des § 87 Abs. 1 des Aktiengesetzes entsprechend - die Bezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen. Zugleich ist die Information für den Anleger wichtig und verbessert den Anlegerschutz.

Entsprechenden Anforderungen des auf dem Prinzip der freiwilligen Selbstverpflichtung beruhenden Corporate Governance Kodex entzieht sich nach wie vor eine nicht unbeachtliche Zahi von Unternehmen. Dem soll mit Schaffung einer gesetzlichen Verpflichtung begegnet werden.

Die Lösung besteht in der Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Offenlegung individueller Vorstandsvergütungen im Anhang zum Jahres- bzw. Konzernabschluss, wobei die Hauptversammlung der börsennotierten Aktiengesellschaft mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals für jeweils höchstens fünf Jahre beschließen kann, von der Offenlegung abzusehen. Alternativ können die individuellen Bezüge auch im Rahmen eines Vergütungsberichts im Lagebericht angegeben werden.

Bei börsennotierten Aktiengesellschaften soll für mehr Transparenz bei der Information über die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährten Bezüge gesorgt werden. Hierzu wird eine gesetzliche Verpflichtung zur Angabe im Anhang des Jahresabschlusses oder im Lagebericht vorgesehen; die bestehenden Regelungen der §§ 285, 286, 314 sowie der §§ 289,

315 HGB werden entsprechend ergänzt. Diese Verpflichtung zur individuellen Offenlegung dient der Information der Aktionäre. Die Angabe im Anhang zum Jahresabschluss oder im Lagebericht macht die Offenlegung allerdings über den Kreis der Aktionäre hinaus der Öffentlichkeit zugänglich. Dies erklärt und rechtfertigt sich durch die typischerweise anonyme Aktionärsstruktur bei börsennotierten Aktiengesellschaften mit häufig weltweiter Streuung des Anteilsbesitzes. Die Information einer sehr hohen Zahi der Anteilseigner ist am besten mit Hilfe des Jahresabschlusses zu erreichen - und nicht mittels individueller Information, die einen nicht zumutbaren Aufwand darstellen würde. Die Offenlegung im Jahresabschluss ist auch verhältnismäßig, denn auch bei einer individuellen Information gegenüber im Einzelfall vielen tausend Aktionären wäre ein vergleichbarer Publizitätsgrad erreicht.

Grund für die Offenlegung der individuellen Bezüge ist die Vergütungs- und Kontrollhierarchie in der Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat setzt die Vergütung für den Vorstand fest. Der Aufsichtsrat wird auch in dieser Funktion von der Hauptversammlung überwacht. Die Hauptversammlung hat zur Erfüllung dieser Aufgabe Anspruch auf Rechenschaft. Dabei kann auch festgestellt werden, ob der Aufsichtsrat die Vergütung entsprechend den individuellen Leistungen der Vorstandsmitglieder festgesetzt hat, was sich aus der Angabe der Gesamtvergütung nicht ersehen lässt. Sinn der individuellen Offenlegung ist also nicht ein Informationswunsch der allgemeinen Öffentlichkeit, ist auch nicht Neid oder Neugier, die an der Gesellschaft nicht als Eigentümer beteiligte Kreise ihr entgegen bringen könnten. Die Offenlegungspflicht soll daher nach dem Entwurf auch zur Disposition der Eigentümer stehen. Die Hauptversammlung hat danach die Möglichkeit, mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen, dass von der individuellen Offenlegung abgesehen wird.

2. Gesetzesfolgen

Folge des Gesetzes wird sein, dass mit dem Inkrafttreten diejenigen börsennotierten Unternehmen, die eine individualisierte Offenlegung bislang vermieden haben, in ihren Jahres- und Konzernabschlüssen entsprechende Angaben vorsehen müssen. Grundsätzlich ist dabei die Angabe im Anhang vorgesehen. Jedoch kann die entsprechende Information auch im Rahmen eines Vergütungsberichts im Lagebericht erfolgen. Alternativ kann die Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschließen, von einer individualisierten Angabe der Vorstandsvergütungen abzusehen. Soweit börsennotierte Unternehmen künftig weder dem Gesetz Folge leisten noch durch die Hauptversammlung entsprechende Beschlüsse zur Freistellung von der erweiterten Offenlegungspflicht herbeiführen, riskieren sie Bußgelder nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2 Buchstabe f, Abs. 3 HGB bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den §§ 340n, 341n HGB bis zur Höhe von 50 000 Euro.

Eine Befristung des Gesetzes, d.h. der gesetzlichen Verpflichtung zur individualisierten Angabe von Vorstandsbezügen, erscheint nicht angezeigt, da davon auszugehen ist, dass nach einer Beendigung der gesetzlichen Pflicht erneut eine bestimmte Zahi börsennotierter Unternehmen sich ihrer Veröffentlichungspflicht entziehen wird.

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Dieses Recht sieht in den einschlägigen bilanzrechtlichen Richtlinien zwar keine verbindliche Angabe entsprechender Informationen vor, verbietet sie aber auch nicht. Im übrigen entspricht die individualisierte Angabe einer neueren Empfehlung der EU-Kommission.

3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Schaffung erhöhter Anforderungen an die Offenlegung von Jahres- bzw. Konzernabschlussangaben ergibt sich aus Artikel 74 Nr. 11 des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) (Recht der Wirtschaft). Soweit Bußgeldvorschriften verschärft werden, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht, gerichtliches Verfahren).

Die Regelung ist gemäß Artikel 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet erforderlich. Fragen der Rechnungslegung einschließlich der Offenlegung und damit auch der Abschlussprüfung sowie die gesellschaftsrechtliche Regelung der Einräumung der Möglichkeit an die Hauptversammlung, von der Offenlegung abzusehen, berühren in zentralen Punkten die Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet. Für die bundesweit agierenden Wirtschaftsbeteiligten sind einheitliche wettbewerbsrechtliche Rahmenbedingungen erforderlich. Die Entstehung gegebenenfalls unterschiedlicher Regelungen zur individuellen Offenlegung in sechzehn Bundesländern mit einem unter Umständen auftretenden Wettbewerb, wer die arbeitgeber- oder unternehmens- oder wer die verbraucherfreundlichste Regelung zur Offenlegung anbietet, könnte demgegenüber insbesondere Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen in unterschiedlichen Bundesländern zur Folge haben und zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen. Eine entsprechende Regelungsvielfalt auf Länderebene und Rechtszersplitterung hätte damit problematischen Folgen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden können.

Im Ergebnis wird deutlich, dass die Stärkung des Anlegerschutzes und damit einhergehend die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Deutschland nur durch eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung erreicht werden kann. Deshalb macht der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht nach Artikel 72 Abs. 2 GG zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse von Bund und Ländern Gebrauch.

4. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte und die Wirtschaft

Das Gesetz hat auf die öffentlichen Haushalte keine Auswirkungen.

Das Gesetz erhöht den Aufwand für Abschlusserstellung sowie -prüfung bei den börsennotierten Unternehmen, die derzeit noch keine individualisierten Vorstandsvergütungen offen legen, nicht oder allenfalls minimal - die entsprechenden Daten waren wegen der auch bisher schon bestehenden Verpflichtung zur Gesamtangabe der Vorstandsbezüge ohnehin zu erheben. Allenfalls geringfügige Auswirkungen können sich zudem ergeben, wenn Hauptversammlungsbeschlüsse mit qualifizierter Mehrheit herbeigeführt werden müssen. Die Wirtschaft als Ganzes hat daher mit finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes nicht zu rechnen.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich durch dieses Gesetz nicht.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Zu Nummer 1 - § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a HGB

Nach bisheriger Rechtslage sind die für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge jeweils pro Personengruppe in einer Summe anzugeben. Hinsichtlich der Vergütung von Vorstandsmitgliedern hat sich die Anschauung der beteiligten Kreise gewandelt, soweit es um börsennotierte Aktiengesellschaften geht. Hier besteht ein Bedürfnis nach einer für jedes einzelne Vorstandsmitglied aufgeschlüsselten Information. Börsennotierte Aktiengesellschaften sind am Kapitalmarkt tätig. Ihre Eigentümer, das heißt die Aktionäre, haben einen Anspruch darauf, über die Vergütung der Vorstandsmitglieder in vollem Umfang informiert zu werden, da diese letztlich von ihrem, der Aktionäre, Geld bezahlt werden. Auch für potenzielle Anteilseigner sind diese Angaben bedeutsam. Daher reicht nicht die Information in der Hauptversammlung, sondern ist die Angabe im Anhang des Jahresabschlusses erforderlich. In Deutschland sieht bereits der Corporate Governance Kodex entsprechende Angabepflichten vor. Die gesetzliche Regelung verleiht der Kodexempfehlung mehr Nachdruck, macht diese aber nicht überflüssig. Da die gesetzliche Offenlegungspflicht unter dem Vorbehalt der Satzungsautonomie steht, behält die Kodexempfehlung weiterhin ihren Sinn. Beide Mechanismen greifen ineinander.

Mit § 285 S. 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 HGB - neu - wird daher nunmehr für Vorstandsmitglieder von börsennotierten Aktiengesellschaften gesetzlich die Verpflichtung zur Angabe der den einzelnen Vorstandsmitgliedern gewährten Bezüge vorgeschrieben. Unter den Begriff der Bezüge fallen alle in § 285 S. 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 HGB genannten Leistungen, also Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte und sonstige aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art einschließlich der Sachbezüge. Die Bezüge sind für jedes Vorstandsmitglied einzeln anzugeben. Die Individualangabe der Bezüge soll dabei nicht in einer Gesamtsumme, sondern - der Empfehlung des Corporate Governance Kodex unter 4.2.4 folgend - aufgeschlüsselt in drei verschiedene Bestandteile erfolgen (erfolgsunabhängige Komponenten, erfolgsbezogene Komponenten und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung). Sachbezüge sind entsprechend einer der drei Komponenten zuzuordnen. Mit dieser Formulierung wird auch entsprechenden Anregungen der kürzlich veröffentlichten Empfehlung der EU-Kommission zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (ABl. EU (Nr. ) L 385 S. 55) im Wesentlichen Rechnung getragen (vgl. dort insbesondere Abschnitt III: individuelle Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung). Im Gegensatz zur EU-Empfehlung wird aber von einer bis ins kleinste Detail gehenden Aufgliederung der Individualangaben abgesehen. Vielmehr stellt die im Gesetzentwurf vorgesehene Gliederung in die drei Bestandteile "erfolgsunabhängige Komponenten", "erfolgsbezogene Komponenten" und "Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung" ein ausgewogenes Mittel dar, um dem berechtigten Informationsbedürfnis der potenziellen und tatsächlichen Anteilseigner Rechnung zu tragen und zugleich eine Überfrachtung des Anhangs mit Detailangaben zu vermeiden.

Ebenso erscheint es ausreichend, die Pflicht zur Individualangabe auf die Vorstandsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf Aufsichtsratsmitglieder zu erstrecken. Denn die Aufsichtsratsvergütung wird in ihren Berechnungsgrundlagen von der Hauptversammlung selbst beschlossen, so dass hier nicht der gleiche Gesichtspunkt der Kontrolle der nachgeordneten Vergütungsebene gilt wie bei der Vorstandsvergütung. Überdies mag auch die Information über die an die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gezahlten Bezüge von Bedeutung sein, nicht aber in gleichem Maße wie die für die Unternehmensführung besonders wichtige Vorstandsvergütung. Zur Aufsichtsratsvergütung scheint es daher ausreichend, eine entsprechende Verpflichtung zur Individualangabe wie bisher ausschließlich im Corporate Governance Kodex unter 5.4.5 vorzusehen und auf gesetzliche Regelungen zu verzichten.

Schließlich ist die Beschränkung der Pflicht zur Individualangabe auf börsennotierte Aktiengesellschaften ausreichend und auch nur hier sinnvoll. Die Legaldefinition des Begriffs Börsennotierung findet sich in § 3 Abs. 2 AktG. Bei sonstigen am geregelten Markt tätigen Unternehmen, die nur Fremdkapital durch Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Genussscheinen aufnehmen, ist das Informationsbedürfnis der Investoren geringer, da sie nicht - wie Aktionäre - eine Eigentümerstellung innehaben. Für geschlossene Gesellschaften wäre eine gesetzliche Verpflichtung zur individuellen Offenlegung nur schwer zu rechtfertigen. Der Kreis der Anteilseigner ist hier nicht anonym, die Gesellschafter haben andere Mechanismen, um die Vergütungstätigkeit eines Aufsichtsrats zu kontrollieren.

Mit Satz 6 wird klargestellt, dass auch Zusagen, die ein Vorstandsmitglied für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit erhält, der Pflicht zur individualisierten Offenlegung unterliegen. Damit sollen sowohl Versorgungs- als auch Abfindungszusagen erfasst werden, die zwar bereits erteilt worden sind, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt zu konkreten Leistungen führen. Die Pflicht zur Individualangabe bei börsennotierten Aktiengesellschaften geht insoweit weiter als die für alle Kapitalgesellschaften geltende Angabepflicht aus Satz 1 bis 4. Dies erscheint aber sachgerecht, da bei börsennotierten Aktiengesellschaften derartige Zusagen in der Praxis einen nicht unerheblichen Bestandteil der Vorstandsbezüge bilden. Entsprechende Angaben sind daher im Interesse der Aktionäre erforderlich. Insbesondere kann z.B. die Kenntnis der Vereinbarungen für den Fall einer Übernahme den Aktionären bedeutsame Informationen darüber vermitteln, wie sich der Vorstand zu einem solchen Übernahmeangebot verhalten wird.

Satz 7 wird besondere Bedeutung im Hinblick auf die Information zu Aktienoptionen erlangen. Börsennotierte Gesellschaften haben ab dem Jahre 2005 die internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS anzuwenden. Eine entsprechende Pflicht für den Konzernabschluss ist bereits in der EU-Verordnung 1606/2002 vorgesehen; mit § 315a HGB (in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes) sind zwischenzeitlich auch die notwendigen nationalen Anwendungs- und Begleitregelungen vorgesehen. Im Einzel-Jahresabschluss haben börsennotierte Gesellschaften ein entsprechendes Wahlrecht erhalten (§ 325 Abs. 2a HGB in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes). Innerhalb des IAS-Regelwerkes sieht IFRS 2, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 211/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 (ABl. EU (Nr. ) L 41 S. 1) in europäisches Recht übernommen worden ist, für Aktienoptionen und deren Gewährung umfangreiche Vorschriften zu Bewertung und Information im Anhang des Jahresabschlusses, auch zu Bewertungsgrundlagen und Bemessungsparametern, vor. Mit Satz 7 wird sichergestellt, dass diese Angabe künftig ebenfalls individualisiert zu erfolgen hat und der wichtige Bereich "Aktienoptionen" in vollem Umfang transparent wird.

Mit welchem Wert Aktienoptionen und andere Bezugsrechte als Teil der Gesamtbezüge zu berücksichtigen sind, ist bislang im HGB nicht geregelt. In Satz 4 wird insoweit in Übereinstimmung mit IFRS 2 klargestellt, dass für die Bewertung der beizulegende Zeitwert am Tag der Gewährung heranzuziehen ist. Daneben ist die Anzahl der ausgegebenen Bezugsrechte anzugeben. Die Offenlegung einer Änderung der Ausübungsbedingungen wird auch von IFRS 2 verlangt. Es sollen in erster Linie Fälle erfasst werden, in denen ein Unternehmen die Vertragsbedingungen für die Gewährung der Bezugsrechte ändert. So kann z.B. der Ausübungspreis für gewährte Aktienoptionen herabgesetzt werden, sodass sich der beizulegende Zeitwert dieser Optionen erhöht (vgl. IFRS 2.26). Derartige Wertveränderungen sind nach Satz 4 zu berücksichtigen.

Zu Nummer 2 - § 286 HGB Buchstabe a - Absatz 4

Die Ergänzung in Absatz 4 stellt klar, dass die Schutzklausel auf alle Gesellschaften anwendbar ist, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind und damit nicht verpflichtet sind, die ihren Vorstandsmitgliedern gewährten Bezüge gemäß § 285 S. 1 Nr. 9 individuell auszuweisen.

Das Verständnis über die erforderliche Transparenz und Information am Kapitalmarkt hat sich in den letzten Jahren gründlich gewandelt; die Anforderungen sind gestiegen. Dies zeigt sich z.B. an der Einführung der internationalen Rechnungslegungsstandards IAS/IFRS sowie der stärkeren Betonung des Corporate Governance-Gedankens. Im Rahmen der am Kapitalmarkt notierten Unternehmen folgt daraus, dass insbesondere die Anteilseigner umfassend informiert werden sollen. Dem ist auch bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem Aktionärsinteresse (Artikel 14 GG) und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 GG) Rechnung zu tragen. Zwar hat der Rechtsgedanke des § 286 Abs. 4 grundsätzlich weiter Geltung, jedoch ist diese Vorschrift nunmehr im Lichte gestiegener Transparenzanforderungen einschränkend zu fassen. Der vorliegende Entwurf sieht eine Einschränkung der Schutzklausel für Abschlüsse börsennotierter Unternehmen vor, denn jedenfalls hier hat dieses Recht hinter dem Informationsanspruch der Aktionäre, dem nunmehr sehr viel stärkere Bedeutung beigemessen wird, zurückzutreten. Die Regelung des § 286 Abs. 5, die den Anteilseignern die Möglichkeit bietet, auf diese Angabe zu verzichten, ermöglicht eine verhältnisgerechte Anwendung dieser Vorschrift (s. dazu nachstehend zu Buchstabe b - Absatz 5).

Buchstabe b - Absatz 5

Die vorgeschlagene Regelung in Absatz 5 schafft die notwendige Flexibilität, um es den Hauptversammlungen zu ermöglichen, hinsichtlich der in § 285 S. 1 Nr. 9 HGB verlangten Individualangabe von Vorstandsbezügen abweichende Beschlüsse zu fassen. Diese Flexibilität erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen Grundlinien des Corporate Governance Kodex sinnvoll. Sie unterstreicht, dass die individuelle Offenlegung die Kontrolle durch die Aktionäre mittels Transparenz ermöglichen soll. Dies bedeutet aber umgekehrt, dass dort, wo diese Kontrolle nicht gewünscht wird, weil z.B. eine Nivellierung der Vorstandsbezüge befürchtet wird, es die Aktionäre auch in der Hand haben, von der Offenlegung abzusehen. Es bleibt natürlich auch dann die schon bisher geltende Verpflichtung zur Offenlegung der Vergütung des Organs insgesamt. Ein solcher Befreiungsbeschluss kann nur mit satzungsändernder Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst werden. Dies unterstreicht, dass die Frage des Verzichts auf die Offenlegung in die Hand der Aktionäre gegeben werden soll, dass aber aus Gesichtspunkten des Minderheitenschutzes dieser Beschluss eine breite Basis unter den Anteilseignern haben muss. Eine Befreiung kann für höchstens fünf Jahre beschlossen werden. Sie wird also mit Wirkung für den nächsten Jahresabschluss gefasst. Sie kann sich auf ein Jahr, höchstens aber auf fünf Kalenderjahre ab dem Beschluss der Hauptversammlung beziehen. Der Beschluss kann vor oder nach Ablauf der Frist wiederholt werden. Ist die Offenlegungspflicht abbedungen worden, so ist in der Entsprechenserklärung nach § 161 des Aktiengesetzes (AktG) anzugeben, dass der Kodex-Empfehlung insoweit nicht gefolgt wird.

Die entsprechende Anwendung von § 136 Abs. 1 AktG soll sicherstellen, dass ein Vorstandsmitglied, das zugleich Aktionär ist, bei der Beschlussfassung nicht abstimmen darf, wenn seine Bezüge von der Offenlegung betroffen sind.

Zu Nummer 3 - § 289 Abs. 2 Nr. 5 HGB

Mit der Einfügung einer neuen Nummer 5 in § 289 Abs. 2 soll erreicht werden, dass neben den Angaben, die gemäß § 285 S. 1 Nr. 9 HGB zur Höhe der Bezüge im Anhang zum Jahresabschluss zu machen sind, auch Informationen zu den Grundzügen des Vergütungssystems der Gesellschaft gegeben werden. Dahingehende Angaben dienen der Erläuterung und damit dem besseren Verständnis hinsichtlich der einzelnen Vergütungsparameter und der Zusammensetzung der Vorstandsbezüge einschließlich bestehender Anreizpläne. Mit der Regelung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits mehrere große deutsche börsennotierte Unternehmen einen entsprechenden Vergütungsbericht auf freiwilliger Basis aufstellen. Diese Entwicklung soll gefördert werden, ohne aber eine entsprechende umfassende Berichterstattung schon jetzt verpflichtend vorzuschreiben. Daher ist das Mittel einer "Soll-Vorschrift" gewählt worden, die es ermöglicht, den Vergütungsbericht als Bestandteil des Lageberichts zu veröffentlichen. Der Lagebericht und nicht der Anhang ist insoweit der geeignete Standort, weil es sich um die Erläuterung langfristig angelegter Vergütungssysteme handelt, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Lage des Unternehmens sind. Unter die Angaben zur Vergütungsstruktur fallen im Einzelnen Erläuterungen zum Verhältnis der erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie der Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung. Dabei soll auch auf die einzelnen Parameter der Erfolgsbindung der Vergütung eingegangen werden. Es sollen ferner Angaben zu den Bedingungen gemacht werden, an die Aktienoptionen, sonstige Bezugsrechte auf Aktien und ähnliche Bezugsrechte geknüpft sind. Schließlich sollen die für Bonusleistungen vereinbarten Bedingungen angegeben werden. Diese Angaben entsprechen im Wesentlichen Abschnitt II Nr. 3.3 der Empfehlung der EU-Kommission. Die Vorgaben im Einzelnen können z.B. auch dem Corporate Governance Kodex vorbehalten bleiben.

Die Angaben zur Vergütungsstruktur können unterbleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen. Dies betrifft in erster Linie Fälle, in denen Anreize an Ziele eines Unternehmens geknüpft sind, die nicht notwendigerweise für die Veröffentlichung bestimmt sind (z.B. Steigerung des Umsatzes in einem bestimmten Geschäftsfeld oder einem bestimmten regionalen Absatzmarkt). Diese für die Geschäftspolitik wichtigen, aber sensiblen Informationen brauchen nicht im Lagebericht veröffentlicht zu werden.

Die Regelung in Satz 2 betrifft börsennotierte Aktiengesellschaften, die nach der neuen Regelung des § 285 S. 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 7 HGB zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsbezüge verpflichtet sind. Ihnen soll die Möglichkeit eröffnet werden, neben den "Soll-Angaben" zur Vergütungsstruktur auch die individuellen Pflichtangaben in einem eigenständigen Vergütungsbericht darzustellen, der wiederum Teil des Lageberichts ist. Dem einen Vergütungsbericht aufstellenden Unternehmen wird es damit auch ermöglicht, die relevanten Informationen weitestgehend im Zusammenhang an einer Stelle, nämlich im Lagebericht, zu geben. Es ist jedoch zu unterstreichen, dass die Individualangabe der Vorstandsvergütungen im Lagebericht nur dann zulässig ist, wenn zugleich auch die grundlegenden Angaben zur Vergütungsstruktur gemacht werden. Soll die Angabe auf die Vorstandsgehälter selbst beschränkt bleiben, hat dies im Anhang zu erfolgen. Die Angaben gemäß § 285 S. 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 bis 4 sind demgegenüber weiter im Anhang zu machen. Hiervon kann schon aufgrund EU-rechtlicher Bestimmungen nicht abgewichen werden. Artikel 43 Abs. 1 Nr. 12 der Richtlinie 78/660/EWG schreibt hinsichtlich der Gesamtbezüge zwingend die Angabepflicht für den Anhang vor. Im Ergebnis werden mit der neuen Regelung des Satzes 2 Anreiz und Ermutigung geschaffen, über die nunmehr vorgesehenen Pflichtangaben zur Individualvergütung hinaus auch weitere zum Verständnis nützliche Information zu geben - ohne dass der Gesetzgeber hier jedoch über ein erforderliches Mindestmaß hinaus regulierend eingreift.

Zu Nummer 4

Buchstabe a - § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a

Die Änderung in Absatz 1 sieht die in § 285 S. 1 Nr. 9 HGB beschriebene Individualangabe von den Vorstandsmitgliedern gewährten Bezügen auch für den Konzernabschluss vor. Dabei sind auf individualisierter Grundlage grundsätzlich alle Bezüge anzugeben, die entweder von dem Mutterunternehmen oder den Tochterunternehmen gewährt wurden. Im Ergebnis wird damit auch Abschnitt III Nr. 5. 3 Buchstabe b der erwähnten EU-Kommissionsempfehlung Rechnung getragen.

Buchstabe b - Absatz 2

Mit der Ergänzung in Absatz 2 wird die in § 286 Abs. 5 HGB vorgesehene Möglichkeit, hinsichtlich der Individualangabe von Vorstandsbezügen abweichende Beschlüsse zu fassen, beim Konzernabschluss auf die Hauptversammlung des Mutterunternehmens erstreckt.

Zu Nummer 5 - § 315 Abs. 2 Nr. 4 HGB

Mit der Einfügung einer neuen Nummer 4 in § 315 Abs. 2 werden die nach § 289 Abs. 2

Nr. 5 HGB für den Lagebericht vorgesehenen Angaben zur Vergütungsstruktur auch für den Konzernlagebericht eingeführt.

Zu Nummer 6 - § 334 Abs. 3, § 340n Abs. 3 und § 341n Abs. 3 HGB

Jede gemäß § 334 HGB sanktionierte Ordnungswidrigkeit kann bislang mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden. Der Bußgeldrahmen ist seit dem Bilanzrichtliniengesetz von 1985 unverändert geblieben. Mit der Anhebung auf 50 000 Euro wird eine Anpassung an allgemeine Entwicklungen vorgenommen. Der im Vergleich mit anderen Bußgeldvorschriften niedrige Betrag von 25 000 Euro erscheint nicht mehr zeitgemäß. So ermöglicht beispielsweise § 39 Abs. 4 WpHG in bestimmten Fällen die Verhängung einer Geldbuße von bis zu eineinhalb Millionen Euro. Für alle in § 39 Abs. 4 WpHG nicht gesondert aufgeführten Fälle ist ein Bußgeldrahmen von 50 000 Euro vorgesehen. Bereits im 10-Punkte-Programm der Bundesregierung zur Verbesserung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes vom 25. Februar 2003 wurde unter Nummer 10 eine Überprüfung der Strafvorschriften im Sinne ihrer Verschärfung für Delikte im Kapitalmarktbereich angekündigt. Entsprechendes muss für den Bereich der Bußgeldvorschriften gelten.

Die Anpassung wird auch in den korrespondierenden Bußgeldbestimmungen vorgenommen.

Zu Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Die Einfügung des Artikels 59 in das EGHGB hat zum Ziel, dass die neuen Bestimmungen über die Offenlegung von Vorstandsvergütungen im Jahres- und Konzernabschluss erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Dies gestattet es den Unternehmen, gegebenenfalls alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die notwendigen Hauptversammlungsbeschlüsse herbeizuführen, mit denen für höchstens fünf Jahre auf die Offenlegung der Vorstandsvergütungen verzichtet werden kann.

Zu Artikel 3 Inkrafttreten

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Anwendungsregelung des Artikels 59 EGHGB bleibt davon unberührt.