Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel
(Pflanzenschutzmittelverordnung - PflSchMV)

Der Bundesrat hat in seiner 904. Sitzung am 14. Dezember 2012 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zuzustimmen:

Zu § 8 Absatz 8 - neu -

Dem § 8 ist folgender Absatz 8 anzufügen:

(8) Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung ganz oder teilweise nicht mehr vor, so soll die Anerkennung widerrufen werden, wenn vom Inhaber der Anerkennung der Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben worden ist. Im Übrigen bleiben die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder unberührt."

Begründung:

Es ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 3 dauerhaft gegeben sind und die Versuchsdurchführung den Anforderungen nach § 2 Absatz 1 entspricht. Sollten die Anerkennungsvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen, verfügt die Behörde über das Instrument des Widerrufs der Anerkennung. Gleichzeitig wird dem Inhaber der Anerkennung eine Frist zur Mangelbeseitigung eingeräumt.