Brandenburgische Technische Richtlinien für die Wiederverwertung von Baustoffen im Straßenbau (3)

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4.4.3 Asphalttrag-, Asphalttragdeck- und Asphaltfundationsschichten

siehe ZTV-Asphalt-StB Abschnitt 7, ZTVT-StB Abschnitt 4, ZTV LW Abschnitte 4.5 bzw. 4.7

Asphaltgranulat, das entsprechend den Abschnitten 4.3 und 4.4.1 sowie Tabelle 7 dieser Richtlinien beurteilt wurde, darf für die Herstellung von Mischgut für Asphalttrag-, Asphalttragdeck- und Asphaltfundationsschichten verwertet werden. Das Baustoffgemisch muss die Voraussetzungen für die Eignung erfüllen. Die anlagentechnischen Kriterien sind zu beachten.

Tabelle 7: Zulässige Spannweiten der aufgeführten Merkmale für die Ermittlung der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates für die Verwertung in Mischgut für Asphalttrag-, Tragdeck- und Fundationsschichten

Herkunft des Asphaltgranulates Maximal zulässige Spannweiten amax der aufgeführten Merkmale des Asphaltgranulates max. mögl. Asphaltgranulat-
zugabemenge
Walzasphaltdeck-
schichten, Deck-
und
Binderschicht,
Binderschicht,
Trag- oder Trag-
deckschicht
Bindemittelgehalt Füllergehalt Splittgehalt Erweichungspunkt
  < 0,09 mm > 2 mm   Zmög
[M.-%] [M.-%] [M.-%] [°C] [M.-%]
6,0 50,0 90,0 40,0 10
4,0 33,3 60,0 26,7 15
3,0 25,0 45,0 20,0 20
2,4 20,0 36,0 16,0 25
2,0 16,7 30,0 13,3 30
1,7 14,3 25,7 11,4 35
1,5 12,5 22,5 10,0 40
1,2 10,0 18,0 8,0 50
0,8 6,3 11,3 5,0 80

Asphaltgranulat kann gegebenenfalls ohne den Nachweis der Merkmale von Gesteinskörnungen gemäß Anlage 5 dieser Richtlinien bis zu 25 M.-% zum Mischgut für Asphalttragschicht- (außer CS) und Asphaltfundationsschicht zugesetzt werden, wenn das Asphaltgranulat die zulässigen Spannweiten amax der Tabelle 7 einhält und nach Extraktion natürliche Mineralstoffe nachgewiesen werden.

Diese Angaben sind im Formblatt (Anlage 5 dieser Richtlinien) "Klassifizierung von Asphaltgranulat" einzutragen und durch den Fremdüberwacher zu bestätigen.

Für die Verwertung von Asphaltgranulat in Asphaltfundationsschichten wird auf das "Merkblatt für Asphaltfundationsschichten im Heißeinbau" (MAFS-H) verwiesen.

4.4.4 Einbau

siehe ZTVT-StB Abschnitt 4.5, ZTV Asphalt-StB Abschnitt 1.5, ZTV LW Abschnitt 4, MAFS-H Abschnitte 5 und 6

4.4.5 Prüfungen

siehe ZTVT-StB Abschnitt 4.6, ZTV Asphalt-StB Abschnitt 1.6, ZTV LW Abschnitt 4.9, MAFS-H Abschnitt 7

Asphaltgranulat darf heiß nur in solchen Asphaltwerken verarbeitet werden, die nach den TLG Asphalt-StB einer Güteüberwachung unterliegen und in der aktuellen Liste der güteüberwachten Asphaltmischwerke - bekannt gegeben durch das LBVS - aufgeführt sind.

In der Eignungsprüfung sind bei der Verwertung von Asphaltgranulat die Asphaltgranulatzugabemenge, die zulässige Zugabemenge (entsprechend Anlage 5 dieser Richtlinien), der zulässige Verwendungszweck (entsprechend Anlage 5 dieser Richtlinien), der Erweichungspunkt, der Bindemittelgehalt und die Sieblinie des Asphaltgranulates anzugeben.

4.5 Asphaltgranulat im Kaltmischgut

4.5.1 Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln

4.5.1.1 Grundsätze

siehe ZTVT-StB Abschnitt 3.1

Ist Asphaltgranulat für die Verwendung im Heißmischgut nicht geeignet, so kann eine Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln erfolgen, wenn die in den ZTVT-StB, ZTV LW-StB bzw. der ZTVE-StB festgesetzten Anforderungen erfüllt werden.

4.5.1.2 Baustoffe

4.5.1.3 Baustoffgemische

siehe ZTVT-StB Abschnitt 3.1.4, ZTVE-StB Abschnitt 11.4.2

Die Anforderungen sind entsprechend dem Verwendungszweck im Rahmen der Eignungsprüfung nachzuweisen. Der Nachweis des Frostwiderstandes kann entfallen.

Im Ausgangsmaterial muss der Asphaltgranulatanteil mindestens 30 M.-% betragen.

Die Zugabe von natürlichen Gesteinskörnungen (maximal 15 M.-%) kann aus bautechnischer Sicht sinnvoll sein. Diese müssen die Anforderungen der TL Min-StB erfüllen. Geeignet ist auch mineralisches Recyclingmaterial, das die Anforderungen entsprechend dem Abschnitt 3.3 dieser Richtlinien erfüllt.

4.5.1.4 Ausführung

siehe ZTVT-StB Abschnitte 3.1.3, 3.1.5, ZTVE-StB Abschnitte 11.2.1.2, 11.2.1.3 und 11.4.3

Die Notwendigkeit der Anordnung von Kerben, deren Abstand und Tiefe richten sich nach den Vorgaben der Zusätzlichen Vertragsbedingungen.

Für die Herstellung der Baustoffgemische ist immer das Zentralmischverfahren anzuwenden. Das Baustoffgemisch ist in der Regel mit einem Fertiger einzubauen.

4.5.1.5 Anwendung

Die so hergestellten Verfestigungen können in Bauweisen wie unter Abschnitt 5.6.1 dieser Richtlinien genannt im Straßenaufbau angeordnet werden.

4.5.1.6 Prüfungen

siehe ZTVT-StB Abschnitt 3.1.6, ZTVE-StB Abschnitt 14.4.1

4.5.2 Verfestigung mit Bitumenemulsion

4.5.2.1 Grundsätze

Im begründeten Ausnahmefall kann im Oberbau (außer Bauklasse SV bis II und bei Verkehrsflächen mit besonderer Beanspruchung) sowie im Unterbau/Untergrund Asphaltgranulat, das für die Heißmischgutherstellung nicht geeignet ist, eingesetzt werden, wenn die bautechnischen Anforderungen der Abschnitte 5.3 und 5.7.2 dieser Richtlinien eingehalten werden.

4.5.2.2 Baustoffe

Asphaltgranulat entsprechend Abschnitt 4.3 dieser Richtlinien

4.5.2.3 Baustoffgemische

Die Anforderungen an das Baustoffgemisch sind dem Abschnitt 5.3 dieser Richtlinien zu entnehmen.

Der Hohlraumgehalt (Roh- und Raumdichte nach DIN 1996 Teil 7) bei Probekörpern beträgt 4 bis 12 Vol.-%.

Die Marshallstabilität (in Anlehnung an die DIN 1996 Teil 11 jedoch bei 25 °C) beträgt bei bitumenemulsionsgebundenen Probekörpern nach sieben Tagen mindestens 10,0 kN, der Fließwert ist anzugeben.

4.5.2.4 Ausführung

siehe auch Abschnitt 5.4 dieser Richtlinien

An der fertigen Leistung muss der Verdichtungsgrad bei bitumenemulsionsgebundenen Schichten (auch in Kombination mit einem Anteil < 2 M -% hydraulischer Bindemittel) mindestens> 97 % der Raumdichte (Marshallprobekörper, Duriezverdichtung) betragen.

Zur Erfahrungssammlung kann im Bedarfsfall auf bitumenemulsionsgebundenen Schichten die Einsenkung mittels Benkelman-Balken ermittelt werden. Die Einsenkung sollte szul< 0,7 mm, bezogen auf eine Radlast von 50 kN (siehe "Merkblatt über Einsenkungsmessungen mit dem Benkelman-Balken", Ausgabe 1991, FGSV, Nr. 406) betragen. Bei Rad- und Gehwegen kann die Einsenkung szul< 1,3 mm als ausreichend angesehen werden.

Die Dicke darf den vorgeschriebenen Wert (in der Regel mindestens 20 cm) um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Bei bitumenemulsionsgebundenen Schichten mit einer Schichtdicke> 25 cm ist ein zweilagiger Einbau vorzusehen.

4.5.2.5 Anwendung

Die so hergestellten Verfestigungen können - wie unter Abschnitt 5.7.1 dieser Richtlinien genannt - im Straßenaufbau angeordnet werden.

4.5.2.6 Prüfungen

Für die Durchführung der Eignungsprüfung, der Eigenüberwachung und der Kontrollprüfungen ist Abschnitt 5.5 dieser Richtlinien anzuwenden. Abweichend hiervon sind die umweltrelevanten Parameter nicht zu prüfen.

4.6 Ungebundene Schichten

Für ungebundene Schichten ist die Verwendung von Asphaltgranulat grundsätzlich nicht gestattet.

5 Pechhaltige Straßenbaustoffe

5.1 Grundsätze

Straßenaufbruch bzw. -befestigungen sind als pechhaltig einzustufen, wenn das verwendete Bindemittel pechtypische Bestandteile enthält. Pechtypische Bestandteile sind die 16 nach US. EPa 610 festgelegten polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK nach EPA) sowie Phenole (Phenolindex). Bereits die Überschreitung eines Richtwertes klassifiziert den Straßenausbaustoff, aber auch die Straßenbefestigung bzw. die Schicht, als pechhaltig.

Die Richtwerte für das Gesamtgemisch sind:

PAK nach EPa (Feststoff) 25 mg/kg und
Phenolindex (Eluat) 0,1 mg/l

Hierbei werden die Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau (RuVA-StB 01) berücksichtigt.

Die Verfahren zur Einbindung pechhaltiger Straßenausbaustoffe basieren auf der Verfestigung mit Bitumenemulsionen und/oder hydraulischen Bindemitteln im Kaltmischverfahren.

Aufgrund der bauphysikalischen Eigenschaften erfolgt bei der Kombination von hydraulischen Bindemitteln und Bitumenemulsion eine Zuordnung bezüglich der nachzuweisenden Kriterien wie folgt:

Für die Entscheidung der Wiederverwendungsart sind Wiederverwendungsbereiche (WVB) festgelegt.

Für die Ermittlung der Wiederverwendungsbereiche und der Zuordnung von Verwertungsverfahren kann die Anlage 26 dieser Richtlinien angewendet werden.

Wiederverwendungsbereich 1 (Ausbauasphalt)1

PAK nach EPA < 25 mg/kg
Phenolindex < 0,1 mg/l

Straßenausbaustoffe dieses Wiederverwendungsbereiches können entsprechend Abschnitt 4.4 dieser Richtlinien als Zusatzmaterial bei der Heißmischgutherstellung verwendet werden.

Wiederverwendungsbereich 3 (Überschreitung des PAK-Gehaltes)2

PAK nach EPA > 25 mg/kg, <50 mg/kg Benzo[a]pyren
Phenolindex < 0,1 mg/l

Straßenausbaustoffe dieses Wiederverwendungsbereiches sind in Kaltbauweise im gebrochenen Zustand so wirksam (mit hydraulischen Bindemitteln oder kationischer [saurer] Bitumenemulsion bzw. auch in Kombination mit Zement) einzubinden und so zu verdichten, dass die umweltbelastenden Stoffe dauerhaft in der Straßenbefestigung verbleiben.

Wiederverwendungsbereich 4 (Überschreitung des Phenolindexes, gegebenenfalls des PAK-Gehaltes)3

Phenolindex > 0,1 mg/l
PAK nach EPa ist zu prüfen, <50 mg/kg Benzo[a]pyren

Straßenausbaustoffe dieses Wiederverwendungsbereiches sind in Kaltbauweise im gebrochenen Zustand so wirksam (mit kationischer [saurer] Bitumenemulsion und/oder Zement bzw. mit hydraulischen Bindemitteln) einzubinden und zu verdichten, dass die umweltbelastenden Stoffe dauerhaft in der Straßenbefestigung verbleiben.

Zum Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sind für die Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. auch 4 die Benzo[a]pyrengehalte in der Liefervereinbarung (siehe Anlage 13 dieser Richtlinien) anzugeben. Dabei sind für sämtliche Massenbewegungen dieser Stoffe Liefervereinbarungen entsprechend den Anlagen 13 und 14 dieser Richtlinien maßgebend.

Der Wiederverwendungsbereich 2 basierte auf halbquantitativen Prüfmethoden, deren Zuverlässigkeit nach heutigem technischen Stand als nicht mehr gesichert gilt. Deshalb wird dieser Wiederverwendungsbereich in dieser Richtlinie nicht als eigenständiger Wiederverwendungsbereich behandelt.

Pechhaltige Schichten sind innerhalb der Straßenbefestigung so anzuordnen, dass sie weder mit aufsteigendem Wasser noch mit Sickerwasser in Kontakt kommen können, das heißt, sie müssen über eine Schicht mit kapillarbrechenden Eigenschaften eingebaut und durch gebundene dichte Schichten überbaut werden.

Ist die Anordnung einer Schicht mit frostunempfindlichem Material (Schichtdicke> 12 cm) erforderlich, so ist im Hinblick auf die Befahrbarkeit beim Einbau des aufbereiteten pechhaltigen Materials mit Fertiger die Verwendung von gebrochenem Material für diese Schicht vorzusehen.

Bei der Verwendung von mineralischem Recyclingmaterial als Frostschutzschicht sind die Anforderungen nach dem Abschnitt 3 dieser Richtlinien einzuhalten.

Auf eine zusätzliche Schicht aus frostunempfindlichem Material kann verzichtet werden, wenn das Planum als grobkörniger Boden nach DIN 18 196 eingestuft wurde. Auf dem Planum ist eine Tragfähigkeit von Ev2> 120 MN/m2 nachzuweisen.

Schichten mit aufbereiteten Straßenausbaustoffen der Wiederverwendungsbereiche 3 und 4 werden als Verfestigung nach ZTVT-StB bzw. als Bodenverfestigung nach ZTVE-StB und gemäß Abschnitt 5.7 dieser Richtlinien verwendet.

Die hergestellten pechhaltigen Schichten werden nach Abtrocknung der oberen Zone mit Bitumenemulsion deckend angespritzt und abgestreut. Abgeböschte Randzonen (Neigung 1 : 2) sind damit doppelt zu behandeln.

Die Dicke der darüber anzuordnenden Schichten ist bauklassenabhängig in den RStO festgelegt.

5.2 Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung

Der Ausbau pechhaltiger Schichten (Wiederverwendungsbereiche 3 und 4) ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird der Ausbau unumgänglich, ist das getrennt gewonnene Material im Straßenbau zu verwerten.

Ist bei den geplanten Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaß

nahmen durch Vorinformationen (z.B. Bauakten, Straßeninformationsbank usw.) nicht bekannt, ob in den vorhandenen Asphaltschichten im Straßenaufbau pechtypische Bestandteile enthalten sind, so sind diese Schichten zu untersuchen und in einen Wiederverwendungsbereich, einzustufen. Die Probenahme, Probenvorbereitung und die Durchführung der Prüfung erfolgt nach Anlage 4 dieser Richtlinien.

Die Probenahme erfolgt in Anwesenheit bzw. nach gemeinsamer Festlegung mit der Straßenbauverwaltung durch eine nach RAP Stra (Fachgebiet G = Asphalt) anerkannte Prüfstelle. Die Entnahmestellen sind im Probenahmeprotokoll eindeutig durch die Angaben der Stationierung entsprechend der Anweisung Straßendatenbank (ASB) zu kennzeichnen. Die Stationierungsrichtung und der Beginn der Baukilometrierung sind auf gleicher Grundlage anzugeben.

Eine Wiederverwendung des pechhaltigen Straßenausbaustoffes ist nur zulässig, sofern ein Gehalt an Benzo[a]pyren von < 50 mg/kg gewährleistet wird.

Wird im Rahmen der Voruntersuchung bei der Bestimmung der PAK nach EPa ein Benzo[a]pyrengehalt von> 50 mg/kg festgestellt, so gilt der pechhaltige Straßenbaustoff als krebserzeugender bzw. erbgutverändernder Gefahrstoff und unterliegt beim eventuellen Ausbau den Bestimmungen der Gefahrstoff-Verordnung mit Anzeigepflicht gegenüber dem örtlich zuständigen Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Im Besonderen sind die Schutzmaßnahmen der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 551 - Pyrolyseprodukte aus organischem Material - zu berücksichtigen. Pechhaltige Straßenausbaustoffe, die den Wert von 50 mg/kg Benzo[a]pyren überschreiten, sind als besonders überwachungsbedürftige Abfälle (Abfallschlüssel 17 03 01*) zu beseitigen. Sie sind deshalb gemäß SAbfEV der SBB anzudienen.

Straßenausbaustoffe mit unterschiedlichen Wiederverwendungsbereichen dürfen nicht mit dem Ziel der Richtwertunterschreitung vermischt werden.

Bei der Wiederverwendung sind darüber hinaus die Randbedingungen der Einbauklasse Z 2 der LAGA-TR und die Eluatwerte des Probekörpers für

PAK nach EPa < 0,03 mg/l

Phenolindex < 0,1 mg/l

einzuhalten. Ausgeschlossen ist der Einbau von aufbereiteten pechhaltigen Straßenausbaustoffen der Wiederverwendungsbereiche 3 und 4 bei Baumaßnahmen

5.3 Bautechnische Anforderungen

5.3.1 Baustoffe

5.3.2 Baustoffgemische

Das Baustoffgemisch besteht aus gebrochenen pechhaltigen Straßenausbaustoffen der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4 (Ausgangsmaterial) der Stückgröße< 32 mm, Bindemitteln und gegebenenfalls zugemischten Mineralstoffen.

Im Hinblick auf die anzustrebende Qualität der herzustellenden Schicht muss der pechhaltige Straßenausbaustoff der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4 nach dem gezielten Fräsen gebrochen werden, wenn im nennenswerten Umfang (> 10 M.-%) Stückgrößen über 32 mm vorhanden sind.

Für die Wahl der zweckmäßigen Zusammensetzung des Baustoffgemisches ist der Sieblinienbereich einer hydraulisch gebundenen Tragschicht 0/32 der ZTVT-StB, Abschnitt 3.2.4, Bild 3.1 einzuhalten.

Bild 1: Sieblinienbereich (in Anlehnung an ZTVT-StB Bild 3.1)

Zur Verbesserung der Stückgrößenverteilung können Gesteinskörnungen (maximal 15 M.-%) zugegeben werden (Ausgangsgemisch). Die Zugabemengen sind möglichst gering zu halten, um das Volumen der pechhaltigen Schichten nicht unnötig zu vergrößern. Ein Überkornanteil im Gesamtgemisch bis 45 mm von< 10 M.-% ist zulässig.

Der Gesamtwassergehalt des zur Anwendung kommenden Baustoffgemisches soll unterhalb des optimalen Wassergehaltes nach Proctor (gemäß DIN 18 127) des Ausgangsgemisches gewählt werden. Zu berücksichtigen ist die Eigenfeuchtigkeit des Ausgangsgemisches (gemäß DIN 1996 Teil 5).

5.4 Ausführungen

5.4.1 Allgemeines

Der Einbau einer pechhaltigen Schicht der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4 auf gefrorener Unterlage ist nicht zulässig.

5.4.2 Herstellung

siehe ZTVT-StB, Abschnitt 3.1.5.2

Die Herstellung des Baustoffgemisches erfolgt nur in Aufbereitungsanlagen, die eine Fremdüberwachung entsprechend Abschnitt 5.5.1 dieser Richtlinien nachweisen.

Zusätzlich sind folgende Hinweise zu beachten:

Die Dicke der Schicht darf von dem vorgeschriebenen Wert (in der Regel mindestens 20 cm) um nicht mehr als 10 % abweichen. Bei einer Schichtdicke> 25 cm ist ein zweilagiger Einbau vorzusehen.

Die so hergestellten Schichten sind generell satt mit Bitumenemulsion (z.B. 0,8 ... bis 1,2 kg/m2 U60K) anzuspritzen und mit Splitt 2/5 abzustreuen. Das Abstreugut ist mit Walzen anzudrücken.

Der Arbeitsablauf und der Geräteeinsatz sind so zu wählen, dass die Längsstreifen frisch an frisch gelegt werden und eine fugenlose Schicht entsteht. Die seitliche Abböschung wird mit einer Neigung 1: 2 angelegt und verdichtet.

5.5 Prüfungen

5.5.1 Fremdüberwachung

5.5.1.1 Grundsätze der Überwachung

Die Firmen, die nur pechhaltige Straßenausbaustoffe der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4 befristet zwischenlagern, brechen und aufbereiten, schließen in Anlehnung an die TLG Asphalt-StB mit einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle (Fachgebiet G = Asphalt) einen Überwachungsvertrag im Sinne des Vertragsmusters nach Anlage 10 dieser Richtlinie ab. Das gilt auch für das Betreiben von mobilen Anlagen.

Firmen, die zusätzlich pechhaltige Straßenausbaustoffe der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4 verarbeiten und bei denen eine Fremdüberwachung nach TLG Asphalt-StB durchgeführt wird, ergänzen diese mit einer Vertragserweiterung im Sinne des Vertragsmusters nach Anlage 9 dieser Richtlinien.

Die Fremdüberwachung besteht aus

Die Erstprüfung muss vor der ersten Entgegennahme von pechhaltigen Straßenausbaustoffen vorgelegt werden. Vor einer Herstellung des Kaltmischgutes sowie einer erneuten Entgegennahme der vorgenannten Straßenausbaustoffe darf die Regelprüfung maximal ein halbes Jahr alt sein.

Das LBVS führt eine Liste der Firmen, die pechhaltige Straßenausbaustoffe der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4 entgegennehmen bzw. verarbeiten dürfen.

Stellt die Prüfstelle die Fremdüberwachung ein, ist dieses dem LBVS mitzuteilen. Die betreffende Firma wird damit aus der Liste gestrichen.

5.5.1.2 Erstprüfung

Die Erstprüfung dient der Feststellung, ob die personellen und einrichtungsmäßigen Voraussetzungen für eine ständige ordnungsgemäße und schadlose Lagerung bzw. Verarbeitung von pechhaltigen Ausbaustoffen gegeben sind und ob die Voraussetzungen für eine entsprechende Eigenüberwachung geeignet erscheinen (Betriebsbeurteilung, siehe Anlage 7 dieser Richtlinien).

Die Inhalte der Prüfung umfassen:

5.5.1.3 Regelprüfung

Voraussetzung für die Aufnahme der Regelprüfung ist ein positives Ergebnis der Erstprüfung. Der Prüfbericht beinhaltet die in der Anlage 8 dieser Richtlinien geforderten Angaben. Veränderungen gegenüber der Erstprüfung sind im Prüfbericht zu vermerken.

Bei der Regelprüfung sind gegebenenfalls Proben zu entnehmen, an denen die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Mischanlage und deren Eigenüberwachung überprüft werden. Es ist ein Überwachungsbericht gemäß Anlage 8 dieser Richtlinien anzufertigen.

5.5.1.4 Sonderprüfungen

Eine Sonderprüfung ist dann notwendig, wenn die Regelprüfung (das heißt Wiederholungsprüfung) nicht bestanden wurde. Weiterhin kann sie auf Antrag des Mischgutherstellers bzw. der Straßenbauverwaltung stattfinden. Art und Umfang der Sonderprüfung sind im Einzelfall vom Fremdüberwacher bzw. der Straßenbauverwaltung festzulegen.

5.5.2 Eignungsprüfung

5.5.2.1 Vorgehensweise

Die zweckmäßige Zusammensetzung des Baustoffgemisches für die vorgesehene Baumaßnahme ist unter Berücksichtigung der Anforderungen der Abschnitte 5.2, 5.3, 5.6.2 und 5.7.2 an Hand einer Eignungsprüfung zu ermitteln. Sie wird im Auftrag des Auftragnehmers von einer nach RAP Stra anerkannten Prüfstelle (Fachgebiet G = Asphalt bzw. H = Hydraulisch gebundene Gemische einschließlich Bodenverfestigung) erstellt. Werden Unteraufträge, wie z.B. Prüfungen der Umweltparameter an Dritte vergeben, sind diese Prüfstellen im Prüfbericht einschließlich der Ergebnisse anzugeben. Für die Durchführung der Eignungsprüfung sind nur die für den Einbau vorgesehenen Baustoffe zu verwenden. Die Eignungsprüfung muss einem oder mehreren Haufwerken des Lagerplatzes zugeordnet werden. Da die Aufbereitung des pechhaltigen Materials maßnahmenbezogen erfolgt, sollte das Alter der Eignungsprüfung drei Monate nicht überschreiten.

Unter Berücksichtigung des nach dem Proctorversuch an den Ausgangsmaterialien ermittelten optimalen Wassergehaltes werden Probemischungen mit drei verschiedenen Bindemittelgehalten hergestellt.

Die Umsetzbarkeit der aufgrund der Eignungsprüfung vorgeschlagenen Zusammensetzung aus dem Laboratoriumsmaßstab in die Praxis der Mischgutherstellung muss von der Prüfstelle verfolgt und bei der Entscheidung zur Auswahl der günstigsten Variante berücksichtigt werden. Dem Auftragnehmer wird zu diesem Zweck eine repräsentative Probenmenge von mindestens 100 kg grundsätzlich acht Wochen vor Baubeginn zur Verfügung gestellt. Die Probenahme erfolgt unter Berücksichtigung der DIN 1996 Teil 2 und DIN EN 932-1 (siehe auch Anlage 4 dieser Richtlinien).

Die Eignungsprüfung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Baumaßnahme der Straßenbauverwaltung vorgelegt.

5.5.2.2 Prüfumfang

Folgende Prüfungen für die Erstellung der Eignungsprüfung sind erforderlich.

1. Ausgangsmaterial (gebrochene pechhaltige Straßenausbaustoffe der Wiederverwendungsbereiche 3 bzw. 4, die für den Einbau in die konkrete Baumaßnahme vorgesehen sind):

2. gegebenenfalls zugegebene Gesteinskörnungen

3. Baustoffgemisch

3.1 zusätzlich bei hydraulisch verfestigten Baustoffgemischen

3.2 zusätzlich bei bitumenemulsionsgebundenen Baustoffgemischen

5.5.2.3 Prüfbericht

Im Prüfbericht müssen folgende Angaben enthalten sein:

Allgemeines:

Ausgangsmaterial:

Baustoffgemisch:

5.5.3 Eigenüberwachungsprüfungen

Der Auftragnehmer sowie auch die bauausführende Firma hat die Eigenüberwachungsprüfungen während der Ausführung mit der erforderlichen Sorgfalt und im erforderlichen Umfang durchzuführen. Werden Abweichungen von den Anforderungen festgestellt, sind deren Ursachen unverzüglich zu beseitigen.

Die Ergebnisse der Eigenüberwachungsprüfungen sind dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen.

5.5.4 Kontrollprüfungen

Kontrollprüfungen sind Prüfungen des Auftraggebers, um festzustellen, ob die Güteeigenschaften der Baustoffgemische und der fertigen Leistung den vertraglichen Anforderungen entsprechen; ihre Ergebnisse werden der Abnahme zugrunde gelegt. Die Probenahme sowie die Prüfungen, die auf der Baustelle erfolgen, führt der Auftraggeber in Anwesenheit des Auftragnehmers durch; dieses findet auch in Abwesenheit des Auftragnehmers statt, wenn er den rechtzeitig bekannt gegebenen Termin nicht wahrnimmt.

5.6 Hydraulische Verfestigung pechhaltiger Straßenausbaustoffe

5.6.1 Grundsätze

siehe Abschnitt 5.1 dieser Richtlinien sowie ZTVT-StB Abschnitt 3.1.3

Folgende Bauweisen sind möglich:

Lassen sich bei der Eignungsprüfung die Anforderungen an eine Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln nicht erreichen, ist alternativ zu den oben genannten Bauweisen der Einbau als Bodenverfestigung nach ZTVE-StB möglich, wenn die dafür erforderlichen Eignungsprüfungen erfolgreich durchgeführt wurden. Die zentralgemischte Verfestigung muss dabei auf einem frostunempfindlichen Material angeordnet werden.

5.6.2 Baustoffe und Baustoffgemische

siehe Abschnitte 5.2 und 5.3 dieser Richtlinien

Für die Eignungsprüfung der Verfestigung gilt die ZTVT-StB Abschnitt 3.1.4.4, wobei aber auf den Nachweis des Frostwiderstandes verzichtet werden kann.

Für die Druckfestigkeit sind gefordert:

unter Asphaltschichten nach 28 Tagen 7 N/mm2
unter Betondecken nach 28 Tagen 15 N/mm2

5.6.3 Ausführung

siehe Abschnitt 5.4 dieser Richtlinie sowie ZTVT-StB, Abschnitt 3.1.5.3

Der Verdichtungsgrad DPr der verfestigten, noch nicht erstarrten Schicht muss mindestens 98 % der Proctordichte des Baustoffgemisches betragen.

Für die Druckfestigkeit gelten folgende Anforderungen:

unter Asphaltschichten nach 28 Tagen 3,5 N/mm2 bzw.
nach 7 Tagen 2,5 N/mm2
unter Betondecken nach 28 Tagen 6,0 N/mm2

5.6.4 Prüfungen

siehe Abschnitt 5.5 dieser Richtlinien

Bei hydraulisch verfestigten Baustoffgemischen sind die TP HGT-StB ("Technische Prüfvorschriften für hydraulisch gebundene Tragschichten") zu berücksichtigen. Die Proctorprobekörper werden mit schlagender Verdichtung hergestellt (siehe Anlage 6 dieser Richtlinien). Für die Bestimmung der Druckfestigkeit werden Proctorprobekörper mit einem Durchmesser D = 150 mm hergestellt.

Für die Eluatherstellung im Trogverfahren (siehe Anlage 4 dieser Richtlinien) werden Proctorprobekörper mit einem Durchmesser D = 100 mm hergestellt.

Art und Umfang der Eigenüberwachungen sind der Anlage 11 dieser Richtlinien zu entnehmen.

Art und Umfang der durchzuführenden Kontrollprüfungen sind in der Anlage 12 dieser Richtlinien angegeben. Bei Bedarf kann die Anzahl der Prüfungen verändert werden. Für die Durchführung dieser Prüfungen werden Prüfstellen beauftragt, die für das Fachgebiet H Hydraulisch gebundene Gemische einschließlich Bodenverfestigung nach RAP Stra anerkannt sind.

5.7 Verfestigung pechhaltiger Straßenausbaustoffe mit Bitumenemulsion

5.7.1 Grundsätze

siehe Abschnitt 5.1 dieser Richtlinie

Bei bitumenemulsionsgebundenen Baustoffgemischen ist zu beachten, dass das frei werdende Emulsionswasser und die Hälfte des Bindemittelanteils der Bitumenemulsion mit anzurechnen ist. Bei Aufbereitung des oben genannten Materials in Kombination erfolgt die Zugabe der Komponenten in folgender Reihenfolge:

Unter Beachtung der vorher genannten Bedingungen sind folgende Beispiele für Bauweisen möglich:

5.7.2 Baustoffe und Baustoffgemische

siehe Abschnitte 5.2 und 5.3 dieser Richtlinien

Der Hohlraumgehalt (Roh- und Raumdichte nach DIN 1996 Teil 7) bei Probekörpern beträgt 4 bis 12 Vol.-%.

Die Marshallstabilität (in Anlehnung an die DIN 1996 Teil 11, jedoch bei 25 °C) beträgt bei bitumenemulsionsgebundenen Probekörpern nach sieben Tagen mindestens 10,0 kN, der Fließwert ist anzugeben.

5.7.3 Ausführung

siehe Abschnitt 5.4 dieser Richtlinien

An der fertigen Leistung ist der Verdichtungsgrad bei bitumenemulsionsgebundenen Schichten mindestens> 97 % der Raumdichte (Marshallprobekörper, Duriezverdichtung) nachzuweisen.

Zur Erfahrungssammlung kann im Bedarfsfall auf bitumenemulsionsgebundenen Schichten die Einsenkung mittels Benkelman-Balken ermittelt werden. Die Einsenkung sollte szul< 0,7 mm, bezogen auf eine Radlast von 50 kN (siehe "Merkblatt über Einsenkungsmessungen mit dem Benkelman-Balken", Ausgabe 1991, FGSV, Nr. 406) betragen. Bei Rad- und Gehwegen kann die Einsenkung szul< 1,3 mm als ausreichend angesehen werden.

5.7.4 Prüfungen

siehe Abschnitt 5.5 dieser Richtlinien

Bei bitumenemulsionsgebundenen Baustoffgemischen (auch in Kombination mit hydraulischen Bindemitteln bis zu einem Zementgehalt von 2 M.-%) werden die Probekörper nach einem modifizierten Marshall-Verfahren, dem Duriez-Verfahren (siehe Anlage 4 dieser Richtlinien) hergestellt.

Bei der Herstellung des Baustoffgemisches für die Probekörper ist Folgendes zu beachten:

Die Eignung der verwendeten Bitumenemulsion kann an Hand des Stabilitätsabfalls nach siebentägiger Wasserlagerung ermittelt werden. An modifizierten Duriez-Probekörpern sind die Marshallstabilität bei einer Prüftemperatur von 25 °C vor und nach einer siebentägigen Wasserlagerung zu ermitteln. Der Stabilitätsabfall darf 30 % nicht überschreiten.

Art und Umfang der Eigenüberwachungen bzw. der Kontrollprüfungen sind den Anlagen 11 und 12 dieser Richtlinien zu entnehmen. Für die Durchführung der Kontrollprüfungen werden Prüfstellen beauftragt, die für das Fachgebiet G Asphalt nach RAP Stra anerkannt sind.

5.8 Dokumentation

Die neuen Einsatzorte bei der Wiederverwendung pechhaltiger Straßenbaustoffe (Wiederverwendungsbereiche 3 und 4) sowie bekannte Bereiche, in denen sich pechhaltige Straßenbaustoffe befinden, sind dauerhaft zu dokumentieren. Die Aufnahme in die Straßeninformationsbank erfolgt durch die zuständige Straßenbauverwaltung.

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