umwelt-online: Brandenburgische Technische Richtlinien für die Wiederverwertung von Baustoffen im Straßenbau (2)

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3 Mineralische RC-Baustoffe (Gesteinskörnungen)

3.1 Grundsätze

Das ausgebaute und getrennt gelagerte Material aus hydraulisch gebundenen und ungebundenen Stoffen kann in stationären oder in mobilen Aufbereitungsanlagen zu RC-Gesteinskörnungen verarbeitet werden.

Die Verwendung ist nach Anlage 3 dieser Richtlinien festzulegen. In die Verwendungsbereiche a bis C2 dieser Tabelle sind darüber hinaus RC-Ausgangsstoffe aus durch Alkalireaktionen geschädigtem Beton und RC-Körnungen, welche die bauphysikalischen Anforderungen für die Verwendungsbereiche D1 bis H nicht erfüllen, einzuordnen. Soll der RC-Ausgangsstoff für den Unterbau, die Hinter- oder Verfüllung bzw. Untergrundverbesserung verwendet werden, muss damit eine Standfestigkeit von CBR > 30 % nachgewiesen werden.

Abfälle, die nicht bereits als Baustoffe eingesetzt waren, sind von der Mitverwendung in RC-Gesteinskörnungen ausgeschlossen. Für sie gilt Abschnitt 1.5 dieser Richtlinien. Störstoffe (siehe Begriffsbestimmungen unter Abschnitt 1.6 dieser Richtlinien) im RC-Ausgangsstoff dürfen bis maximal 5 Vol.-% enthalten sein.

Pechhaltige Straßenausbaustoffe dürfen bei der Herstellung von mineralischen RC-Baustoffen nicht eingesetzt werden. Die Verarbeitung pechhaltiger Straßenbaustoffe ist im Abschnitt 5 dieser Richtlinien geregelt.

3.2 Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung

Die Möglichkeit der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von RC-Baustoffen ist nach den LAGA-TR zu prüfen und zu beurteilen. Auf eine Bestimmung der Kohlenwasserstoffe kann verzichtet werden, wenn Asphaltanteile als Zwangsanhaftung im RC-Baustoff vorhanden sind. Bei einem vorgesehenen uneingeschränkten offenen Einbau (Zuordnungswert< Z0) ist dieser Wert entsprechend den Anlagen 16 und 22 dieser Richtlinien zu bestimmen und einzuhalten.

Der Abfallbesitzer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung. Dies hat er an Hand von Untersuchungsergebnissen durch eine geeignete Prüfstelle (entsprechend Nummer 2.1 dieser Richtlinien) nachzuweisen (Prüfumfang und Analyseverfahren entsprechend den Anlagen 15, 16, 22, 23 und 24 dieser Richtlinien).

Die Abfülle sind gemäß den Zuordnungswerten der LAGA-TR, entsprechend den Anlagen 15 und 16 dieser Richtlinien, einzustufen und zu verwerten. Eine Vermischung von Abfällen unterschiedlicher Belastungen mit dem Ziel der Grenzwertunterschreitung ist nicht zulässig.

Für die Erteilung einer Eignungsbeurteilung durch die obere Straßenbaubehörde ist die nachgewiesene Verwertbarkeit des RC-Baustoffes Bedingung.

Sie legt gemäß den LAGA-TR die Verwertungsmöglichkeiten fest. Gemäß Tabelle 2.4.1 der "Richtlinien für die Güteüberwachung von Mineralstoffen im Straßenbau" (RG Min-StB 93) ist die Prüfung der umweltrelevanten Parameter bei RC-Baustoffen vierteljährlich nachzuweisen, in jedem Fall aber bei wesentlicher Veränderung des Ausgangsstoffes bezüglich der Zusammensetzung und/oder der Herkunft.

Prüfungen der umweltrelevanten Parameter im Rahmen der Fremdüberwachung nach RG Min-StB dürfen an Dritte (geeignete Laboratorien, siehe Abschnitt 2.1. dieser Richtlinien) weitervergeben werden. Diese Weitervergabe entbindet oder schmälert die fremdüberwachende Prüfstelle jedoch nicht in ihrer Verantwortlichkeit hinsichtlich der Eignung bzw. Verwendungsfähigkeit des Materials.

Eine tägliche Beurteilung des Ausgangsmaterials erfolgt nach Augenschein. Bei begründetem Verdacht auf mögliche schädliche Verunreinigungen müssen gezielte Untersuchungen durchgeführt werden. Eine Vermischung der Ausgangsstoffe mit unterschiedlichen Schadstoffbelastungen darf unter Nutzung eines Verdünnungseffektes nicht erfolgen. Dieses interne Sicherungssystem ist Bestandteil der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ausdrücklich zu kontrollieren und einzuschätzen.

Nach LAGA-TR ist bei Einhaltung des Zuordnungswertes< Z0 der uneingeschränkte Einbau erlaubt. Unter bestimmten Voraussetzungen (Nutzungseinschränkungen und Ausnahmen vgl. LAGA-TR) ist bei Einhaltung des Zuordnungswertes< Z1.1 ein eingeschränkter offener Einbau in ungebundene und hydraulisch gebundene Straßenkonstruktionsschichten möglich. Bei Einhaltung des Zuordnungswertes< Z2 darf der Einbau nur unter Einhaltung definierter technischer Sicherungsmaßnahmen erfolgen (außer in Gebieten, die Grund- oder Oberflächenwasserkontakt einschließen, z.B. Grundwasseranstieg, Überschwemmungsgebiete u. A.).

In hydrologisch günstigen Gebieten können Materialien auch bis zu den Zuordnungswerten Z1.2 eingebaut werden. Da im Land Brandenburg solche Gebiete durch die zuständigen Behörden nicht verbindlich ausgewiesen sind, muss die Behörde (für den Einbauort zuständige Wasserbehörde) im Einzelfall eine Bewertung vornehmen. Wird dabei der Standort als nicht hydrologisch günstig eingestuft, ist das vorgenannte Material nur für den eingeschränkten Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen geeignet.

Bis zum Vorliegen der behördlichen Bewertung wird der entsprechende Baustoff mit Z2 (Einbaubereich "eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen") auf Eignungsbeurteilungen ausgewiesen.

Der Einbau von Recyclingbaustoffen und RC-Gemischen kann auch nach den Tafeln 10.1 und 10.3 der RuA-StB erfolgen, wenn die Übereinstimmung zwischen den Bezeichnungen RC- 1 bzw. RC-3 und den Zuordnungswerten nach LAGA-TR hergestellt wird. Recyclingbaustoff RC- 1 entspricht dem Zuordnungswertebereich Z1.1. Die Recyclingbaustoffe RC-2 und RC-3 entsprechen dem Zuordnungswertebereich Z2.

Definition der Zuordnungswerte Z0, Z1.1 und Z2 nach LAGA-TR unter Berücksichtigung der Anforderungen des Straßenbaus

Beim Zuordnungswert< Z0 ist ein uneingeschränkter Einbau des Materials im Straßenbau zulässig. Das heißt, das Material kann für alle Einbaufülle im Straßen- und Wegebau (in Siedlungen als ungebundene Deckschicht ungeeignet) eingesetzt werden.

Gemäß Erlass des MLUR Brandenburg vom 11. Mai 2000 sind nach einer Empfehlung der 54. Umweltministerkonferenz (UMK) vom 6./7. April 2000 für den uneingeschränkten Einbau (Z0) bis zu einer Harmonisierung der LAGA-TR (Boden) mit der BBodSchV bei Bodenmaterial die je nach Bodenart (Sand, Lehm/Schluff, Ton) verschiedenen Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4.1 der BBodSchV anzuwenden (Anlage 18). Für alle anderen mineralischen Abfülle sind übergangsweise die Vorsorgewerte der Bodenart Lehm/Schluff bei gleichzeitiger Einhaltung der bisherigen Zuordnungswerte Z0 (Eluat) anzuwenden (Anlage 16). Die Forderung nach Einhaltung der Vorsorgewerte bezieht sich dabei auf das einzubauende Material. Für die Schadstoffe, für die in der BBodSchV keine Vorsorgewerte festgelegt wurden, bleiben die bisherigen Zuordnungswerte Z0 der LAGA-TR (Feststoff und Eluat) weiterhin gültig.

In Wasserschutzgebieten sind die RiStWag unter Beachtung des Abschnittes 3.2 dieser Richtlinien zu berücksichtigen. In der Regel sollte auch auf den Einbau im Bereich besonders sensibler Flächen oder Nutzungen, die in Begleitung des Straßenbaus von Baumaßnahmen betroffen sein können, wie z.B. Spielplätze, Sportanlagen u. ä. genutzte Flächen, verzichtet werden.

Beim Zuordnungswert< Z1.1 ist ein eingeschränkter offener Einbau des Materials im Straßenbau zulässig. Unter eingeschränktem offenen Einbau des Materials im Straßenbau ist zu verstehen:

Ausgeschlossen bleiben Überschwemmungsgebiete und besonders sensible Flächen bzw. Nutzungen wie unter Z0. In Wasserschutzgebieten gelten dazu LAGA-TR und die RiStWag unter Beachtung des Abschnittes 3.2 dieser Richtlinien.

Mit der Einhaltung der Z-1.1-Werte ist in der Regel die Einhaltung eines Mindestgrundwasserabstandes von 1 m verbunden.

Beim Zuordnungswert< Z2 ist ein eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen im Straßenbau zulässig.

"Technische Sicherungsmaßnahmen" heißt, dass das Material hydraulisch oder mit bitumenhaltigen Bindemitteln bzw. Bitumen gebunden als Straßenkonstruktionsschicht unter einer dichten Deckschicht eingebaut wird. Dichte Deckschichten sind Asphaltkonstruktionsschichten und Betondecken. Es kann auch ungebunden in Straßenkonstruktionsschichten bzw. Konstruktionsschichten von Straßennebenanlagen wie Parkplätzen, Abstellflächen, u. a. unter Asphaltschichten oder Betondecken eingebaut werden. Es ist nur dort einzusetzen, wo keine häufigen Aufgrabungen zu erwarten sind. In Wasserschutzgebieten darf Material mit einem Zuordnungswert von Z2 nicht eingebaut werden.

Wird der Zuordnungswert Z2 überschritten, dürfen die Materialien nicht mehr verwertet werden. Sie sind besonders überwachungsbedürftige Abfülle und müssen deshalb gemäß SAbfEV der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) angedient werden.

3.3 Bautechnische Anforderungen

Für die Recyclinggesteinskörnungen gelten grundsätzlich die Anforderungen des allgemeinen Teiles der TL Min-StB (Teil A).

3.3.1 Stoffliche Zusammensetzung

In RC-Baustoffen dürfen bis 20 M.-% Asphaltanteile enthalten sein. In RC-Baustoffen, die für die Herstellung von Schottertragschichten für die Bauweise "Betondecken der Bauklassen SV und 1 bis III auf Schottertragschichten" (ARS Nr. 6/2002 des BMVBW vom 26. Juni 2002) verwendet werden, dürfen bis 10 M.-% Asphaltanteile enthalten sein. Diese Asphaltanteile dürfen nur aus der Menge der vom Ursprungsmaterial schwer abtrennbaren Asphaltanhaftungen (Zwangsanhaftungen) bestehen.

Bis zu 10 M.-% mit natürlichen niedrigen Festigkeiten wie Ziegel, Mörtel und weiteres poröses Material können enthalten sein, wenn die Eignungsprüfung des Mineralstoffgemisches nicht einen geringeren Anteil im speziellen Fall erfordert. Weist die Eignungsprüfung für spezielle Bauvorhaben nach, dass ein höherer Anteil an Ziegel, Mörtel und weiterem porösen Material unschädlich ist, darf er durch die Entscheidung des Baulastträgers erhöht werden. Diese Anteilserhöhung gilt nur für den Bauumfang, für den diese Eignungsprüfung durchgeführt wurde und ist für andere Bauten nicht übertragbar. Eine Eignungsbeurteilung wird für solche Baustoffe nicht erteilt.

3.3.2 Frostbeständigkeit

Es gelten die TL Min-StB Abschnitte A-3.2.1.1 und B 12-3.2.1.1.

3.3.3 Raumbeständigkeit

Es gelten die TL Min-StB Abschnitt B 12-3.2.1.2.

3.3.4 Widerstand gegen Schlag

Für RC-Baustoffe für Schottertragschichten der Bauklassen SV bis einschließlich Bauklasse II gelten die in Tabelle 1 der TL Min-StB enthaltenden Anforderungen. Für die Herstellung von Material für Schottertragschichten der Bauklassen III bis VI dürfen 32 M.-% Absplitterung bei der Prüfung des Splittschlagwertes nicht überschritten werden. Für Schottertragschichten mit Größtkorn > 31,5 mm gilt ebenfalls die Tabelle 1 der TL Min-StB für die Absplitterungen beim Schotterschlagwert. Bei RC-Material für die Herstellung von Frostschutzschichten ist der Splittschlagwert< 34 M.-% einzuhalten.

Diese und weitere Anforderungen sind der Tabelle 3 dieser Richtlinien zu entnehmen.

3.3.5 Anteil an gebrochenen Körnern

Es gelten die TL Min-StB Abschnitt B 12-3.2.8.

Tabelle 3: Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit gegenüber Schlag bei RC-Baustoffen

Art der Schichten Splittschlagwert
SZ8/12
Schotterschlagwert
SD10
[M.-%] [M.-%]
Schottertragschicht Bkl. SV bis II < 282  < 332
Schottertragschicht Bkl. III bis VI < 32
Frostschutzschicht < 34  
Verfestigungen < 32
Hydraulisch gebundene Tragschichten < 28
Bankette < 32
1) gilt bei Größtkorn > 31,5 mm
2) Anforderungen entsprechend TL Min-StB 2000

3.4 Anwendung

3.4.1 Tragschichten ohne Bindemittel

3.4.1.1 Frostschutzschichten

3.4.1.1.1 Baustoffe

siehe Abschnitte 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien

3.4.1.1.2 Baustoffgemische

siehe ZTVT-StB Abschnitt 2.1.4

Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass das Kornband so aufgebaut ist, dass Kornumlagerungen durch Frost-Tauwechsel-Beanspruchung und durch Belastungen ausgeschlossen werden. Der Anteil < 0,063 mm darf im Anlieferungszustand 5 M.-% nicht überschreiten. Mit dem Material muss eine Standfestigkeit von CBR > 40% und ein Wasserdurchlässigkeitsbeiwert von k> 1 x 10-5 m/s (nach DIN 18 130) erreicht werden. Das Material ist gleichmäßig durchfeuchtet an die Einbaustelle zu liefern.

3.4.1.1.3 Einbau

siehe RStO und ZTVT-StB Abschnitt 2.1.5

Ein besonders hohlraumarmer Einbau ist zu gewährleisten.

3.4.1.1.4 Prüfungen

siehe ZTVT-StB Abschnitt 2.3

Die Kontrollprüfungen nach Abschnitt 2.3.4 der ZTVT-StB sind durch die Prüfung der stofflichen Zusammensetzung zu erweitern.

Bei organoleptisch erkanntem Verdacht auf chemische Verunreinigungen ist zusätzlich eine Prüfung der umweltrelevanten Parameter durchzuführen.

Gebrochene Kupferschlackensteine können in Frostschutzschichten verwendet werden. Bedingung hierfür ist eine mindestens 20 cm dicke Überbauung durch andere Schichten.

3.4.1.2 Schottertragschichten

3.4.1.2.1 Baustoffe

siehe Abschnitte 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien

3.4.1.2.2 Baustoffgemische

siehe ZTVT-StB Abschnitt 2.2.4 einschließlich der Bilder 2.4 bis 2.6

Tragschichtgemische sind im Werk durch Dosieren und Mischen von mindestens drei Korngruppen und Wasser herzustellen. Sie dürfen nach der Aufbereitung nicht außerhalb der Aufbereitungsanlagen zwischengelagert werden.

Im Anlieferungszustand darf der Anteil < 0,063 mm 5 M.-% nicht überschreiten. Das Material ist gleichmäßig durchfeuchtet an die Einbaustelle zu liefern.

Mit dem Material muss eine Standfestigkeit von CBR > 80 % und ein Wasserdurchlässigkeitsbeiwert von k> 1 x 10-5 m/s (nach DIN 18 130) erreicht werden.

3.4.1.2.3 Einbau

siehe RStO und ZTVT-StB Abschnitt 2.2.5 Ein besonders hohlraumarmer Einbau ist zu gewährleisten.

Die Lieferkörnung 0/56 ist im klassifizierten Straßenbau wegen der Entmischungsgefahr möglichst nicht zu verwenden.

3.4.1.2.4 Prüfungen

siehe Abschnitt 3.4.1.1.4 dieser Richtlinien

3.4.2 Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln

3.4.2.1 Verfestigung

3.4.2.1.1 Baustoffe

siehe Abschnitte 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien

3.4.2.1.2 Baustoffgemische

siehe ZTVT-StB Abschnitt 3.1.4

Es ist immer das Zentralmischverfahren nach ZTVT-StB Abschnitt 3.1.5.2.2 anzuwenden.

3.4.2.1.3 Einbau

siehe ZTVT-StB Abschnitte 3.1.3 und 3.1.5

3.4.2.1.4 Prüfungen

siehe ZTVT-StB Abschnitt 3.1.6

Die Kontrollprüfungen sind um die Prüfung der stofflichen Zusammensetzung nach 3.3.1 dieser Regelung zu erweitern.

Bei organoleptisch erkanntem Verdacht auf chemische Verunreinigungen ist zusätzlich eine Prüfung der umweitrelevanten Parameter vorzunehmen.

3.4.2.2 Hydraulisch gebundene Tragschichten

3.4.2.2.1 Baustoffe

siehe Abschnitte 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien

Bei RC-Gemischen und RC-Baustoffen für die Herstellung von hydraulisch gebundenen Tragschichten darf zusätzlich der Sulfatgehalt 1,0 M.-% und der Gehalt an wasserlöslichem Chlorid 0,04 M.-% nicht überschreiten. Die Prüfung ist nach DIN EN 1744-1 durchzuführen.

3.4.2.2.2 Baustoffgemische

siehe ZTVT-StB Abschnitt 3.2.4

Werden überwiegend feine Recycling-Gesteinskörnungen verarbeitet, gilt Abschnitt 2.1 im "Merkblatt für hydraulisch gebundene Tragschichten aus sandreichen Mineralstoffgemischen" (Ausgabe 1991).

3.4.2.2.3 Einbau

siehe ZTVT-StB Abschnitte 3.2.3 und 3.2.5

Werden überwiegend feine Recycling-Gesteinskörnungen verarbeitet, gelten die Abschnitte 2, 3 und 5 im "Merkblatt für hydraulisch gebundene Tragschichten aus sandreichen Mineralstoffgemischen" (Ausgabe 1991).

3.4.2.2.4 Prüfungen

siehe ZTVT-StB Abschnitt 3.2.6 sowie Abschnitt 3.4.2.1.4 dieser Richtlinien

Werden überwiegend feine Recycling-Gesteinskörnungen verarbeitet, gilt Abschnitt 4 im "Merkblatt für hydraulisch gebundene Tragschichten aus sandreichen Mineralstoffgemischen" (Ausgabe 1991).

In beiden Fällen sind die Kontrollprüfungen um die Prüfung der stofflichen Zusammensetzung nach Abschnitt 3.3.1 dieser Regelung zu erweitern. Bei organoleptisch erkanntem Verdacht auf chemische Verunreinigungen ist zusätzlich eine Prüfung der umweltrelevanten Parameter durchzuführen.

3.4.3 Asphaltmischgut

3.4.3.1 Baustoffe

siehe Abschnitte 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien

Der Abschnitt 3.3.1 dieser Richtlinien gilt mit der Einschränkung, dass Recycling-Gesteinskörnungen für Asphalttragschichten in der stofflichen Zusammensetzung keine Asphaltanteile enthalten dürfen.

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sind dazu Recycling-Gesteinskörnungen mit dem Zuordnungswert< Z2 zu verwenden.

3.4.3.2 Baustoffgemische

siehe ZTVT-StB Abschnitt 4.4

Recycling-Gesteinskörnungen können für die Herstellung von Asphalttragschichten aus Mischgutart a und A0 nach ZTVT-StB verwendet werden.

Wegen der stark schwankenden Porosität und ebenfalls stark schwankenden Rohdichte des RC-Baustoffes muss der im Mischgut einzusetzende Bindemittelgehalt in der Eignungsprüfung des Mischgutes über eine volumetrische Betrachtung festgelegt werden.

3.4.3.3 Einbau

siehe ZTVT-StB Abschnitte 4.3 und 4.5

3.4.3.4 Prüfungen

siehe ZTVT-StB Abschnitt 4.6

3.4.4 Bankettmaterial

3.4.4.1 Baustoffe

siehe Abschnitte 3.2 und 3.3 dieser Richtlinien

Der Zuordnungswert muss< Z1.1 nach LAGA-TR sein.

Die eingemischten Mutter- oder Oberböden bzw. Komposte und Kompostgemische müssen nach den Regeln der Bioabfallverordnung hergestellt sein und die Vorsorgewerte für durchwurzelbare Bodenschichten einhalten.

3.4.4.2 Baustoffgemische

Zur Aufbereitung von Recycling-Gesteinskörnungen zu Bankettmaterial (ohne Oberboden) ist folgende Kornverteilung einzuhalten:

Der Anteil der gröbsten Kornklasse einschließlich des Überkorns muss >10 M..% sein.

Der CBR-Wert des vorgemischten Bankettmaterials soll> 40 % betragen. Er ist bei der Erstprüfung nachzuweisen.

Tabelle 4: Kornverteilung Bankettmaterial

Körnung Kornanteil im Mineralstoffgemisch in M.-%
< 0,063 mm > 2,00 mm gröbste Kornklassen Überkorn
  < 7 M.-% 50-84 M.-% > 10 M.-% < 10 M.-%

3.4.4.3 Einbau

Der Einbau hat auf einer Frostschutzschicht, die nach ZTVT-StB Abschnitt 2.1.3 angeordnet und ausgeführt ist, zu erfolgen.

Ist aufgrund der Frostsicherheit des Untergrundes oder bei Anwendung eines voll gebundenen Oberbaues keine Frostschutzschicht erforderlich, ist das Bankett in einer Mindestdicke von 25 cm auszuführen.

Die Einbauhöhe ist nach Aufbringung des Oberbodens in Anlehnung an die RAS-EW Abschnitt 2.2 festzulegen.

3.4.4.4 Prüfungen

Vor dem Aufbringen des Oberbodens ist ein Ev2-Wert von> 80 MIN/m2 (nach DIN 18134) oder ein Evd-Wert> 40 MN/m2 (nach TP BF Teil B 8.3) nachzuweisen.

3.4.4.5 Wiederverwendung von Bankettmaterial

Bankettmaterial, welches im Zuge von Baumaßnahmen aus einer Straße ausgebaut wird, kann in der gleichen Straße am Ausbauort oder an vergleichbaren Standorten, unter Einhaltung der Anforderungen nach 3.4.4.3 dieser Richtlinien, wieder eingebaut werden.

3.5 Güteüberwachung

Die Güteüberwachung betrifft das herzustellende Produkt und ist durch Erstuntersuchung, Eigenüberwachung, Fremdüberwachung und die vierteljährliche Prüfung der umweltrelevanten Parameter zu gewährleisten. Prüfzeugnisse sind sechs Monate ab dem Tag der Probenahme gültig.

Die Hersteller nehmen zur kontinuierlichen Sicherung der geforderten Materialeigenschaften im Rahmen der vereinbarten zusätzlichen Eigenüberwachung alle 1000 t hergestellter RC-Baustoffe, jedoch höchstens einmal pro Tag, aber mindestens einmal pro Woche, eine Kontrolle der stofflichen Zusammensetzung und der Sieblinie bei der Auslieferung vor. Die Eingangskontrolle der Ausgangsstoffe und Deklaration des Materials sind Bestandteil der Güteüberwachung. Lieferpapiere sind bis fünf Jahre nach Eingang des Materials aufzubewahren.

Alle Handlungen der Eigenüberwachung sind einschließlich der Prüfergebnisse und veranlassten technologischen Korrekturen zu dokumentieren.

Alle Dokumentationen der Eigenüberwachung sind vom Fremdüberwacher zu prüfen und im Fremdüberwachungsbericht durch Soll/Ist-Vergleich zu bewerten. Mehrmalige Abweichungen von den geforderten Werten sind im Bericht ebenfalls anzugeben. Auf Verlangen sind dem Baustoffabnehmer, dem Bauauftragnehmer und gegebenenfalls der Straßenbaubehörde Einsicht in die Eigenüberwachungsunterlagen zu gewähren.

Der Fremdüberwacher (anerkannte Prüfstelle nach RAP Stra: Fachgebiet F = Recyclingbaustoffe) kontrolliert die Dokumentation der Lieferpapiere und die Einhaltung der Zuordnungswerte im Aufbereitungsprozess. Die Fremdüberwachung ist vertraglich nach RG Min-StB Anlage 3 zu vereinbaren und in Anlehnung an Anlage 2.4.1 der RG Min-StB nach Anlage 2 dieser Richtlinien durchzuführen.

Der Prüfumfang für Erstuntersuchung, Eigenüberwachung und Fremdüberwachung ist der Anlage 2 dieser Richtlinien zu entnehmen. Für die Erteilung einer Eignungsbeurteilung (siehe Anlage 1 dieser Richtlinien) durch das LBVS für einen bestimmten Zeitraum sind erforderlich:

Ist nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eignungsbeurteilung noch ausschließlich das Material auf Lager, für das die abgelaufene Eignungsbeurteilung galt, kann diese einmalig bis sechs Monate verlängert werden. Ein entsprechender Antrag ist vom Fremdüberwacher an das LBVS zu stellen. Sind bei produzierten RC-Gemischen die Ausgangskomponenten nicht mehr einzeln beprobbar, erfolgt seitens des LBVS nur eine bautechnische Beurteilung. Alle Fragen zu umweltrelevanten Parametern sind dann als Einzelfalllösungen mit der zuständigen Umweltbehörde zu klären.

Durch den Auftraggeber sind beim Einbau die Kontrollprüfungen nach dem vereinbarten technischen Regelwerk zu veranlassen.

3.6 Mobile und zeitweise produzierende RC-Anlagen

Für mobile Anlagen gelten abweichend vom Abschnitt 3.5 folgende Regelungen:

Für RC-Baustoffe, die mit mobilen Recyclinganlagen hergestellt werden, ist die Erstuntersuchung am jeweiligen Standort bei Produktionsaufnahme durchzuführen. Für jeden Standort ist ein Fremdüberwachungsvertrag nach RG Min-StB Anlage 3 abzuschließen.

Standorte, die voraussichtlich nur für eine Produktionscharge genutzt werden, sind im Fremdüberwachungsvertrag und auf dem Fremdüberwachungsbericht als solche zu benennen.

Die Fremdüberwachungen sind jeweils nach 500 Betriebsstunden der RC-Anlage am Standort, mindestens aber einmal im Jahr, durchzuführen. Es gelten die im Maschinentagebuch bzw. Bautagebuch ausgewiesenen und für die Betriebsabrechnung zugrunde gelegten Laufzeiten. Der Untersuchungsumfang ist sinngemäß von den RG Min-StB Anlage 2.4.1 abzuleiten (z.B. zweimal pro Jahr bzw. nach jeweils 1000 Betriebsstunden).

Wird die mobile Anlage zwischenzeitlich an anderen Standorten eingesetzt, sind die Betriebsstunden pro Standort zu summieren und gegenüber dem Fremdüberwacher als zeitliche Grundlage des Überwachungsrhythmus nachzuweisen.

Wird der Prüfrhythmus nach Produktionsmenge gewählt, ist alle 30.000 t Durchsatz eine komplette Fremdüberwachung durchzuführen, mindestens aber eine im Jahr.

Im Übrigen gelten die Regelungen des Abschnittes 3.5 dieser Richtlinien.

3.7 Deklaration als RC-Baustoff

Bei der Lieferung von RC-Baustoffen ist auf den Lieferpapieren das Material als RC-Baustoff mit seinem Verwendungszweck und dem Zuordnungswert auszuweisen. Auf Besonderheiten ist dabei hinzuweisen. Zusätzlich zu den üblichen Angaben sind Eignungsbeurteilungsnummer und Gültigkeitsdatum dieser Eignungsbeurteilung anzugeben.

Sämtliche Wiegescheine/Lieferscheine des Herstellers sind durch den Anlieferer an den bauausführenden Auftragnehmer oder den Auftraggeber zu übergeben.

Der Einbau von RC-Baustoffen, deren Schadstoffgrenzwerte Z1.1 überschreiten, ist von der örtlich zuständigen Straßenbaubehörde oder dem Eigentümer der Verkehrsfläche dauerhaft zu dokumentieren.

4 Ausbauasphalt

4.1 Grundsätze

siehe Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat (TLAG-StB 01), Ausgabe 2001 Asphaltgranulat muss so beschaffen sein, dass damit (unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und anlagentechnischer Kriterien) Baustoffgemische hergestellt werden können, die den Anforderungen der Technischen Regelwerke (ZTVT-StB, ZTV Asphalt-StB, ZTV-LW und MAFS-H) entsprechen.

Ausbauasphalt ist grundsätzlich getrennt auszubauen, um diesen zielgerichtet möglichst als Zugabematerial für Heißmischgut einzusetzen. Die diesbezüglichen Vorgaben richten sich nach bautechnischen Gesichtspunkten (siehe auch Anlage 26 dieser Richtlinien). Die so hergestellten Baustoffgemische sind denen ohne Zusatz von Ausbauasphalt gleichwertig. Der Einbau unterliegt keinen Einschränkungen.

4.2 Ordnungsgemäße und schadlose Verwertung

Ist bei den geplanten Instandsetzungs- oder Erneuerungsmaßnahmen durch Vorinformationen (z.B. Bauakten, Straßeninformationsbank usw.) nicht bekannt, ob in den vorhandenen Asphaltschichten im Straßenaufbau pechtypische Bestandteile enthalten sind, so sind diese Schichten (siehe auch Abschnitt 5 dieser Richtlinien) zu untersuchen und in einen Wiederverwendungsbereich einzustufen. Die Probenahme, Probenvorbereitung und die Durchführung der Prüfung erfolgt nach Anlage 4 dieser Richtlinien.

Die Probenahme erfolgt in Anwesenheit bzw. nach gemeinsamer Festlegung mit der Straßenbauverwaltung durch eine nach RAP Stra (Fachgebiet G = Asphalt) anerkannte Prüfstelle. Die Entnahmestellen sind im Probenahmeprotokoll eindeutig durch die Angaben der Stationierung entsprechend der Anweisung Straßendatenbank (ASB) zu kennzeichnen. Die Stationierungsrichtung und der Beginn der Baukilometrierung sind auf gleicher Grundlage anzugeben.

Werden in der Straßenkonstruktion pechhaltige Schichten festgestellt, so verführt man wie unter Abschnitt S dieser Richtlinien beschrieben. Zu untersuchen sind PAK nach EPa (Feststoff) und Phenolindex (Eluat) sowie bei Verdacht gegebenenfalls weitere Parameter.

Die Richtwerte für das Gesamtgemisch sind

PAK nach EPa (Feststoff): 25 mg/kg

Phenolindex (Eluat): 0,1 mg/l

Bereits die Überschreitung eines Richtwertes klassifiziert den Straßenaufbruch als pechhaltigen Straßenausbaustoff.

Ausbauasphalt entspricht dem Wiederverwendungsbereich 1 nach Abschnitt 5.1 dieser Richtlinien und darf die Anforderungen der oben genannten Richtwerte nicht überschreiten.

4.3 Bauphysikalische Anforderungen an Asphaltgranulat

Die Eignung des Asphaltgranulates für die Verwertung ist festzustellen. Der Nachweis der einzelnen Parameter ist vom Verwendungszweck abhängig (siehe Anhang 2 der TL AG-StB 01). Im Rahmen der Eigenüberwachung wird Ausbauasphalt (entsprechend der TLG Asphalt-StB alle 500 t) auf folgende Parameter untersucht:

Wird Ausbauasphalt unterschiedlicher Herkunft zur gemeinsamen Verwertung vorgesehen, so sind erst nach Zerkleinerung und Durchmischung Prüfungen am Asphaltgranulat durchzuführen. Asphaltgranulat darf keine schädlichen Mengen an Verunreinigungen und sonstigen Stoffen enthalten. Im Zweifelsfall sind entsprechend zusätzliche Prüfungen durchzuführen.

Die Gesteinskörnungen im Asphaltgranulat müssen die Anforderungen der TL Min-StB und der entsprechenden Zusätzlichen Vertragsbedingungen erfüllen. Eine Prüfung der Eignung ist in der Regel nicht notwendig, wenn die im Asphaltgranulat enthaltenen Gesteinskörnungen bereits einer Güteüberwachung nach RG Min-StB unterlagen und die für den Verwendungszweck erforderlichen Anforderungen erfüllt wurden. Sind Nachweise durch Vorinformation nicht vorhanden, sind Prüfungen entsprechend dem Anhang 2 der TL AG-StB 01 in Abhängigkeit vom vorgesehenen Verwendungszweck durchzuführen.

Die Eigenüberwachungsergebnisse der geforderten Parameter werden entsprechend der TL AG-StB 01 den Kategorien zugeordnet und im Formblatt der Anlage 5 dieser Richtlinien (entspricht dem Anhang 3 der TL AG-StB 01 mit Ergänzungen) dokumentiert. Auf diesem Formblatt sind, unter Beachtung der entsprechenden Technischen Regelungen, der zulässige Verwendungszweck und die zulässige Zugabemenge in Abhängigkeit von der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates anzugeben.

Ausbauasphalt wird durch mechanische Zerkleinerung in ein für den Wiedereinsatz günstiges Kornband mit einem Größtkorn von maximal 32 mm gebrochen.

Ausbauasphalt, der wegen seiner übermäßigen Verhärtung des Bindemittels (Erweichungspunk t > 70 °C) bzw. unzureichender Qualität der Gesteinskörnungen die Anforderungen bei der Verwendung im Heißmischgut nicht erfüllt, kann kalt als Verfestigung mit hydraulischen Bindemitteln bzw. mit Bitumenemulsion wiederverwertet werden.

Soll ein Ausbauasphalt mit einem Erweichungspunkt > 70 °C im Heißmischgut verwendet werden, ist die Wirksamkeit dieses Bindemittels anhand der technologischen Kennwerte (z.B. Hohlraumgehalt, Marshallstabilität und -fließwert, Verdichtbarkeit) im Rahmen der Eignungsprüfung am resultierenden Mischgut besonders zu prüfen und zu berücksichtigen.

4.4 Asphaltgranulat im Heißmischgut

4.4.1 Grundsätze

Voraussetzung für die Verwertung von Asphaltgranulat im Heißmischgut ist eine für den Einsatzbereich ausreichende Gleichmäßigkeit. Die Gleichmäßigkeit wird mit Hilfe der Spannweiten der unter Abschnitt 4.3 dieser Richtlinien genannten Parameter berechnet und angegeben. Die Spannweite ist die Differenz zwischen dem größten und dem kleinsten Wert der ausreißerbereinigten Messreihe. Es sind mindestens fünf Proben je Halde zu untersuchen. Die "ungünstigste" Spannweite der für die Halde ermittelten Parameter (Erweichungspunkt, Bindemittelgehalt, Füllergehalt, Sandgehalt bei der Verwertung in Deck- und Binderschichten und Splittgehalt) wird für die Beurteilung der Gleichmäßigkeit herangezogen. Dieser Wert darf die zulässige maximale Spannweite entsprechend der Tabelle 6 bzw. Tabelle 7 dieser Richtlinien nicht überschreiten. Für eine feinere Abstufung können die Anhänge 1.1 und 1.2 des M VAG verwendet werden. Die Berechnung der zulässigen maximalen Spannweiten (Tabellen 6 und 7 dieser Richtlinien) erfolgte nach dem M VAG unter

Beachtung der zulässigen Toleranzen der ZTV Asphalt-StB 01 und der ZTVT-StB 95/Fassung 98.

Für die maximal möglichen Asphaltgranulatzugabemengen sind neben der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates und des Verwendungszweckes auch die anlagentechnischen Kriterien zu berücksichtigen. Diese unterscheiden sich in Chargen- und Durchlaufmischanlagen. Als zusätzliches Merkmal sind die verschiedenen Dosiermöglichkeiten der Asphaltmischanlagen zu berücksichtigen.

Chargenmischanlagen

Durchlaufmischanlagen

Die Angaben der Tabelle 5 dieser Richtlinien werden in die halbjährlich durch das LBVS geführten Listen der güteüberwachten Asphaltwerke eingearbeitet.

Tabelle 5: Maximal mögliche Asphaltgranulatzugaben in Abhängigkeit von den anlagentechnischen Kriterien

Maximal mögliche Asphaltgranulatzugaben in Abhängigkeit von den anlagentechnischen Kriterien
  Chargenmischanlage (Ch) Durchlaufmischanlage (D)
Kurzbezeichnung Zmög Kurzbezeichnung Zmög
  [M.-%]   [M.-%]
Kaltzugabe (K) Ch/K max. 30 - -
Warmzugabe (W) Ch/W max. 40 D/W max. 40
Paralleltrommel (P) Ch/P max. 80 D/P max. 80

Der Fremdüberwacher kontrolliert die Dokumentationen der Eigenüberwachung entsprechend der Anlage 5 dieser Richtlinien (Anhang 3 der TLAG-StB 01). Der Fremdüberwachungsbericht muss zusätzlich enthalten:

oder Beilegen der Anlage 5 dieser Richtlinien zum Fremdüberwachungsbericht.

Die Zugabemenge von kaltem Asphaltgranulat wird überwiegend auch durch den Wassergehalt des Asphaltgranulates und die Temperatur der heißen Gesteinskörnungen bestimmt (siehe MVAG).

Die unter anteiliger Verwendung von Asphaltgranulat hergestellten resultierenden Asphaltgemische müssen den diesbezüglichen Anforderungen der ZTVT-StB, der ZTV Asphalt-StB, der ZTV LW bzw. dem MAFS-H entsprechen (siehe Abschnitt 4.1 dieser Richtlinien).

Soweit nichts anderes gefordert ist, sollte das zuzugebende Bindemittel nicht weicher sein als Straßenbaubitumen 70/100.

Der Erweichungspunkt des extrahierten Bindemittels des resultierenden Mischgutes darf bei der Kontrollprüfung nicht mehr als 8 °C über dem bei der Eignungsprüfung festgestellten Wert liegen. Soweit nichts anderes gefordert ist, darf dabei der Erweichungspunkt des aus dem resultierenden Mischgut zurückgewonnenen.

Bindemittels bei der oberen Schicht der Asphalttragschicht in der Regel einen Wert von 66 °C und beider Asphaltbinderschicht, bei der unteren Schicht der Asphalttragschicht sowie bei der Asphaltfundationsschicht in der Regel einen Wert von 70 °C nicht überschreiten.

4.4.2 Asphaltdeck- und Asphaltbinderschichten

siehe ZTV Asphalt-StB Abschnitt 3, ZTV LW Abschnitt 4.6

Tabelle 6: Maximal zulässige Spannweiten der aufgeführten Merkmale für die Ermittlung der Gleichmäßigkeit des Asphaltgranulates für die Verwertung in Mischgut für Asphaltbeton-, Gussasphalt- und -binderschichten

Herkunft des Asphaltgranulates Maximal zulässige Spannweiten amax der aufgeführten Merkmale des Asphaltgranulates max. mögl. Asphaltgranulat-
zugabemenge
Walzasphaltdeck-
schichten, Deck-
und
Binderschicht,
Binderschicht
Bindemittelgehalt Füllergehalt Sandgehalt Splittgehalt Erweichungspunkt
  < 0,09 mm 0,09 - 2 mm > 2 mm   Zmög
[M.-%] [M.-%] [M.-%] [M.-%] [°C] [M.-%]
3,3 19,8 52,8 52,8 40,0 10
2,2 13,2 35,2 35,2 26,7 15
1,7 9,9 26,4 26,4 20,0 20
1,3 7,9 21,1 21,1 16,0 25
1,1 6,6 17,6 17,6 13,3 30
0,9 5,7 15,1 15,1 11,4 35
0,8 5,0 13,2 13,2 10,0 40
0,7 4,0 10,6 10,6 8,0 50

Asphaltgranulat, das entsprechend den Abschnitten 4.3 und 4.4.1 sowie Tabelle 6 dieser Richtlinien beurteilt wurde, darf für die Herstellung von Asphaltmischgut für Asphaltbeton- und Binderschichten verwendet werden. Das Baustoffgemisch muss die Voraussetzungen für die vorgesehene Eignung erfüllen. Die anlagentechnischen Kriterien sind zu beachten.

In Gussasphalt findet nur Asphaltgranulat aus Gussasphaltschichten Anwendung.

weiter .

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