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Regelwerk

Änderungstext

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg

Brandenburgische Technische Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau;
Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004 (BTR RC-StB 04); Zuordnung von Straßenausbaustoffen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages
Gemeinsame Richtlinien des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg


(ABl. Nr.5 vom 06. Februar 2013 S.230)


Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft,
Abteilung 4, Nr. 8/2012 - Verkehr
Sachgebiet 06.2: Straßen-Baustoffe;
Qualitätssicherung

Der Runderlass richtet sich an

- die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg,

- die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg, - das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

Das Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat die "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung" vom 7. März 2012 mit Erlass Nummer 5/1/12 vom 23. März 2012 (ABl. S. 630) neu gefasst und eingeführt.

Die "Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004 (BTR RC-StB 04)", eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 10/2005 - Straßenbau vom 13. Mai 2005 (ABl. S. 719), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nummer 27/2010 - Verkehr vom 3. Dezember 2010 (ABl. S. 1975), werden derzeit grundlegend überarbeitet.

Bezug nehmend auf die oben genannten Vollzugshinweise ergeben sich hinsichtlich der abfallrechtlichen Zuordnung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen zu einer Abfallart eines Spiegeleintrages (17 03 02 bzw. 17 03 01*) als nicht gefährlicher und gefährlicher Abfall Auswirkungen auf die Regelungen der geltenden BTR RC-StB 04.

Mit der oben genannten Änderung der "Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages in der Abfallverzeichnis-Verordnung" wurde auch für die Zuordnung von pechhaltigen Straßenausbaustoffen zu einer Abfallart eines Spiegeleintrages (17 03 02 bzw. 17 03 01*) der bereits für alle anderen Abfälle gültige Schwellenwert von 100 mg/kg Trockensubstanz (TS) polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) der United States Environmental Protection Agency (EPA) eingeführt.

Bei einem Gehalt von PAK nach EPa > 100 mg/kg TS erfolgt die abfallrechtliche Einstufung als gefährlicher Abfall und Zuordnung entsprechend der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) zu der Abfallart 17 03 01* - kohlenteerhaltige Bitumengemische.

Mit diesem Erlass wird diese Regelung in die BTR RC-StB 04 aufgenommen. Die Abschnitte 2.4.2 und 5.1 sowie die Anlage 13 der BTR RC-StB 04 werden inhaltlich angepasst. Die Änderungen und Ergänzungen sind der Anlage zu diesem Runderlass zu entnehmen, die Bestandteil dieses Erlasses ist.

Der Veranlasser von Straßenbaumaßnahmen oder von Aufgrabungen an Straßen, bei denen gefährliche Straßenausbaustoffe anfallen, ist im Sinne des § 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) der Erzeuger von Abfällen und für deren ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung verantwortlich. Er trägt die Kosten der Entsorgung.

Hiermit werden die Änderungen und Ergänzungen der "Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004 (BTR RC-StB 04)" für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg und der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen eingeführt. Die Anwendung für sonstige öffentliche Straßen wird empfohlen.

Diese Regelungen gelten bis zur Einführung der aktualisierten BTR RC-StB.

Die Veröffentlichung der Richtlinien, einschließlich der Änderungen und Ergänzungen erfolgt im Internet unter www.1s.brandenburg.de sowie unter www.mugv.brandenburg.de.

Anlage zum Runderlass 8/2012

Änderungen und Ergänzungen der "Brandenburgischen Technischen Richtlinien für die Verwertung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau; Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau, Ausgabe 2004 (BTR RC-StB)", eingeführt mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 10/2005 - Straßenbau vom 13. Mai 2005 (ABl. S. 719), zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nummer 27/2010 - Verkehr vom 3. Dezember 2010 (ABl. S. 1975)

Zum Abschnitt 2.4.2 der BTR RC-StB 04
Der Abschnitt 2.4.2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
2.4.2 Nicht überwachungsbedürftige und besonders überwachungsbedürftige Abfälle

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(Stand: 16.06.2018)

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