Regelwerk |
SÜVO - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Verordnung der Landesregierung zur Feststellung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen mit lebenswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen in Baden-Württemberg
Vom 26. Juli 2011
(GBl. Nr. 13. 05.08.2011 S. 403)
Auf Grund von § 35 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (LSÜG) vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 159), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 661, 665), wird verordnet:
§ 1 Lebenswichtige Einrichtungen
Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 3 LSÜG sind
§ 2 Besonders gefahrenträchtige Einrichtungen
Besonders gefahrenträchtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Absatz 3 LSÜG sind im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Organisationseinheiten, die in erheblichem Umfang mit hochkontagiösen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten.
§ 3 Zuständigkeit
Die jeweilige oberste Landesbehörde sowie der Landtag bestimmen die sicherheitsempfindlichen Stellen der lebenswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen in eigener Zuständigkeit. Änderungen sind dem Innenministerium unverzüglich anzuzeigen.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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ENDE |
(Stand: 06.08.2012)
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