Regelwerk, Allgemeines

HmbVerfSchG - Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz
- Hamburg -

Vom 7. März 1995
(26.04.1995 S. 96; 29.05.1996 S. 79; 27.8.1997; S. 438; 25.05.1999 S. 82; 30.01.2001 S. 9; 04.12.2002 S. 327; 16.06.2005 S. 233; 06.10.2005 S. 424; 14.12.2007, 2008 S. 13 08 08a;17.02.2009 S. 29 09; 08.06.2010 S. 433 10; 30.05.2012 S. 203 12; 02.04.2013 S.129 13; 19.06.2013 S. 293 13a; 12.12.2019 S. 485 19; 24.01.2020 S. 99 20; 10.06.2022 S. 376 22)
Gl.-Nr.: 120-1



1. Abschnitt
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz

§ 1 Zweck des Verfassungsschutzes 08 13 13a 20 22

(1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

(2) Zu diesem Zweck tritt dieses Gesetz neben das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert am 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274).

§ 2 Zuständigkeit

(1) Der Verfassungsschutz wird innerhalb der zuständigen Behörde vom Landesamt für Verfassungsschutz wahrgenommen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist ausschließlich hierfür zuständig. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist es an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf einer polizeilichen Dienststelle nicht angegliedert werden. Ihm stehen polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse gegenüber polizeilichen Dienststellen nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.

§ 3 Zusammenarbeit 20

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist verpflichtet, mit Bund und Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung sowie in der Unterhaltung gemeinsamer Einrichtungen.

(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Maßgabe dieses Gesetzes und soweit eigenes Landesrecht dies zulässt, der Bund gemäß § 5 Absatz 1 BVerfSchG nur im Benehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz tätig werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf in den anderen Ländern tätig werden, soweit es die Rechtsvorschriften dieses Gesetzes und der anderen Länder zulassen.

§ 4 Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz 13 20 22

(1) Aufgabe des Landesamtes für Verfassungsschutz ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

  1. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
  2. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht in der Bundesrepublik Deutschland,
  3. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  4. Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung ( Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker ( Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

Das Landesamt für Verfassungsschutz hat insbesondere den Senat über Gefahren für die Schutzgüter des § 1 zu informieren und die dafür zuständigen staatlichen Stellen in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zu ihrer Abwehr zu ergreifen. Es informiert und berät auf Anforderung öffentliche und nichtöffentliche Stellen und Einrichtungen über die Gefahren der gegen sie gerichteten Bestrebungen und Tätigkeiten des Satzes 1. Darüber hinaus informiert das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Satz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, sowie über präventiven Wirtschaftsschutz. Hierzu veröffentlicht es unter anderem mindestens einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt gemäß mit

  1. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
  2. bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,

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