Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Vom 8. Juni 2010
(HmbGVBl. Nr. 22 vom 22.06.2010 S. 433)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 32), wird wie folgt geändert:

1. § 25 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 25 Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses

(1) Der Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Bürgerschaft in geheimer Abstimmung gewählt.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Ausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss oder aus der Bürgerschaft.

(4) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben im Gewahrsam des Landesamtes für Verfassungsschutz und können nur dort von den Ausschussmitgliedern eingesehen werden.

(6) Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus der Bürgerschaft oder seiner Fraktion aus so verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss, für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet.

(7) Der Parlamentarische Kontrollausschuss erstattet der Bürgerschaft jährlich einen Bericht über seine Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des Absatzes 3 zu beachten.

" § 25 Zusammensetzung und Pflichten des Ausschusses

(1) Der Ausschuss besteht aus sieben Mitgliedern der Bürgerschaft.

(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Bürgerschaft in geheimer Abstimmung gewählt.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Ausschuss bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Ausschuss oder aus der Bürgerschaft. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für eigene Bewertungen bestimmter Vorgänge, sofern die Belange des Geheimschutzes beachtet werden.

(3a) Die Mitglieder des Ausschusses haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit jeweils eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter je Fraktion zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung. Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, anlassbezogen die vom Ausschuss beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Ausschusses mit den Mitgliedern zu erörtern; das Unterstützungsbegehren ist dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Mitgliedern des Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben keinen Zutritt zu den Sitzungen. Absatz 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.

(3b) Dem Ausschuss ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Für die Beschäftigten gelten Absatz 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3a Satz 2 entsprechend. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist ihnen Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen.

(4) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse des Ausschusses bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(5) Sitzungsunterlagen und Protokolle verbleiben für die laufende Wahlperiode im Gewahrsam der Bürgerschaftskanzlei, im Übrigen im Gewahrsam des Landesamtes für Verfassungsschutz und können nur an diesen Orten von den Ausschussmitgliedern eingesehen werden.

(6) Scheidet ein Mitglied des Ausschusses aus der Bürgerschaft oder seiner Fraktion aus, so verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Ausschuss ausscheidet.

(7) Der Parlamentarische Kontrollausschuss berichtet der Bürgerschaft jährlich und im Übrigen anlassbezogen über seine Kontrolltätigkeit. Dabei nimmt er auch dazu Stellung, ob der Senat seinen Pflichten gegenüber dem Ausschuss nachgekommen ist. Die Berichte sollen so gefasst sein, dass die im Ausschuss vertretenen Meinungen und die Gründe, die zu Beschlüssen geführt haben, ersichtlich sind. Sie müssen die Empfehlung des Ausschusses und das Abstimmungsverhältnis, mit dem die Empfehlung zustande gekommen ist, wiedergeben. Bei der Erstellung des Berichts sind die Belange des Geheimschutzes zu beachten."

2. § 26 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 26 Aufgaben des Ausschusses

(1) Der Ausschuss übt die parlamentarische Kontrolle auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes aus. Die Rechte der Bürgerschaft bleiben unberührt.

(2) Zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben kann der Ausschuss vom Senat die erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten und Dateieinsichten, Stellungnahmen und den Zutritt zu den Räumen des Landesamtes für Verfassungsschutz und die Entsendung bestimmter Angehöriger des öffentlichen Dienstes als Auskunftspersonen verlangen. Der Senat bescheidet ein solches Kontrollbegehren abschlägig oder schränkt die Aussagegenehmigung ein, wenn gesetzliche Vorschriften oder das Staatswohl entgegenstehen. In diesem Fall legt der Senat dem Ausschuss seine Gründe dar.

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