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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Vorschriften
- Thüringen -

Vom 22. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2020 S. 678)



Artikel 1
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes

Das Thüringer Finanzausgleichsgesetz vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 46 Abs. 5 bis 10" durch die Verweisung " § 46" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3a Satz 2 wird die Angabe "35,26" durch die Angabe "36,19" ersetzt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

"(4a) Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen werden die FAG-Massen I und II anhand der Regelungen in den Absätzen 3a und 3b als Grundlage der Festsetzungen zum Vollzug dieses Gesetzes vorläufig bestimmt. Soweit ein Haushaltsplan nicht bis zum 30. Juni des Finanzausgleichsjahres beschlossen ist, gilt die vorläufige Bestimmung nach Satz 1 als Festsetzung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1. Die Abrechnung über den Stabilisierungsfonds nach Absatz 4 Satz 4 bis 6 bleibt unberührt."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach Nummer 14 folgende Nummer 15 eingefügt:

"15. Stabilisierungsansätze nach den §§ 9a und 13a,"

b) In Satz 2 wird die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 bis 14" durch die Verweisung "Satz 1 Nr. 1 bis 15" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 100 der Verfassung des Freistaats Thüringen sind für die Ansätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 15 die Ansätze des Haushaltsplans des Vorjahres anzusetzen; § 3 Abs. 4a Satz 2 gilt entsprechend."

4. § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen

(1) Von der Schlüsselmasse des Jahres 2018 wird vorab ein Betrag von 11.800.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen. Ab dem Jahr 2019 wird vorab ein Betrag von 4.800.000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen.

(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird im Jahr 2018 wie folgt verwendet:

  1. 41,1 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 58,9 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.

(3) Die verbleibende Schlüsselmasse wird ab dem Jahr 2019 wie folgt verwendet:

  1. 40,7 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 59,3 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte.
" § 7 Verwendung der Schlüsselzuweisungen

(1) Von der Schlüsselmasse wird vorab ein Betrag von 4.800 000 Euro für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben nach § 12 abgezogen.

(2) Die verbleibende Schlüsselmasse wird wie folgt verwendet:

  1. 40,7 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an kreisangehörige Gemeinden und kreisfreie Städte und
  2. 59,3 vom Hundert für Schlüsselzuweisungen für Kreisaufgaben an Landkreise und kreisfreie Städte."

5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Stabilisierungsansatz Gemeindeaufgaben

Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 im Durchschnitt des vorvergangenen Jahres sowie der zwei davor liegenden Jahre über der nach § 30 Abs. 1 für das Finanzausgleichsjahr anzusetzenden Einwohnerzahl nach § 9 Abs. 1 liegt, erhalten eine Zuweisung zur Stabilisierung der Schlüsselzuweisung nach Maßgabe des Satzes 2. Die Zuweisung nach Satz 1 entspricht der Differenz zwischen einer Schlüsselzuweisung, welche nach § 9 Abs. 1 auf Basis der Einwohnerzahl nach Satz 1 festzusetzen gewesen wäre, und der nach § 9 Abs. 1 in Verbindung mit der Einwohnerzahl nach § 30 Abs. 1 ermittelten Schlüsselzuweisung für das Finanzausgleichsjahr. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Mehr- oder Minderausgaben gegenüber dem Haushaltsansatz erfolgen zu Lasten oder zu Gunsten des Landesausgleichsstocks."

6. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage, "2. für die Ermittlung der Schlüsselzuweisungen bei der Gewerbesteuer das durch den jeweils maßgeblichen Hebesatz geteilte Istaufkommen vervielfacht mit dem fiktiven Hebesatz von 395 vom Hundert, abzüglich der sich unter Anwendung des in § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Vomhundertsatzes errechnenden Gewerbesteuerumlage,"

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