Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

ThürFAG - Thüringer Finanzausgleichsgesetz
- Thüringen -

Vom 31. Januar 2013
(GVBl. Nr. 1 vom 07.02.2013 S. 10; 27.02.2014 S. 45 14; 21.12.2015 S. 233 15; 12.02.2018 S. 5 18; 02.07.2019 S. 210 19b; 02.07.2019 S. 239 19; 19a; 16.10.2019 S. 429 19b; 11.06.2020 S. 277 20; 22.12.2020 S. 678 20a; 23.03.2021 S. 115 21; 17.02.2022 S. 87 22; 05.10.2022 S. 414 22a; 23.12.2022 S. 521 22b; 18.07.2023 S. 231 23; 21.12.2023 S. 393 23a)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt
Grundsätze

§ 1 Grundsätze der Lastenverteilung

(1) Die Gemeinden und Landkreise tragen alle Verwaltungs- und Zweckausgaben, die durch die Erfüllung ihrer eigenen sowie der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Den Gemeinden und Landkreisen stehen als Ersatz für den Verwaltungsaufwand im übertragenen Wirkungskreis oder als untere staatliche Verwaltungsbehörden die festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen), Ordnungsgelder, Bußgelder und Zwangsgelder als eigene Einnahmen zu.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungsgemeinschaften entsprechend, soweit ihnen staatliche Aufgaben übertragen sind.

§ 2 Finanzausgleichsleistungen an Gemeinden und Landkreise 18 20a 22b

(1) Den Gemeinden und Landkreisen werden im übergemeindlichen Finanzausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes Finanzmittel (Finanzausgleichsmasse) in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmekraft zur angemessenen Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt.

(2) Darüber hinaus erhalten Gemeinden und Landkreise außerhalb des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) und an den Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 46a des Zwoelften Buchs Sozialgesetzbuch sowie Zuweisungen und projektgebundene Fördermittel aufgrund besonderer Gesetze und nach Maßgabe des Landeshaushalts. Beteiligungen und Zuweisungen nach Satz 1 werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie sind Bestandteil der angemessenen Finanzausstattung und Teil der durch alle Zuweisungen des Landes zu deckenden Mindestausstattung.

Zweiter Abschnitt
Bildung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Bildung der Finanzausgleichsmasse 15 18 19 19a 20a 22 22a 22b 23 23a

(1) Gemeinden und Landkreise erhalten vom Land Zuweisungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern), dem Aufkommen aus den Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung, dem Aufkommen aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage, den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), den Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 FAG sowie den Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft nach § 11 Abs. 5 FAG. Im Jahr 2022 sind Einnahmen des Landes infolge der Erhöhung des Umsatzsteueranteils nach Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) in Höhe von 49,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen. Im Jahr 2023 sind bei den Anteilen des Landes aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer Einnahmen in Höhe von 48,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen.

(2) Die Finanzausgleichsmasse wird aus einem Anteil nach dem um eine Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3b Satz 1 erweiterten Thüringer Partnerschaftsgrundsatz (FAG-Masse I) und einem Anteil für die Aufgabenwahrnehmung im übertragenen Wirkungskreis (FAG-Masse II) gebildet. Die Höhe der Finanzausgleichsmasse ist so zu bemessen, dass diese sowohl die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine finanzielle Mindestausstattung erfüllt als auch einer angemessenen Finanzausstattung entspricht. Im Sinne eines Thüringer Partnerschaftsgrundsatzes sollen sich die Entwicklung

  1. der eigenen Einnahmen der Kommunen nach Absatz 3 zuzüglich der Zuweisungen aus der FAG-Masse I abzüglich der Sozialbeteiligungskomponente nach Absatz 3 b Satz 1 und

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