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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Entlastung der Kommunen hinsichtlich der Mehraufwendungen aus Anlass des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine geflüchteten Menschen
- Thüringen -

Vom 5. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 23 vom 26.10.2022 S. 414)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Nach § 7 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Juli 2013 (GVBl. S. 161) werden folgende §§ 7a bis 7c eingefügt:

" § 7a Zusätzliche Leistungen des Landes

(1) Für die Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Personen, die anlässlich des Krieges aus der Ukraine seit dem 24. Februar 2022 eingereist sind (Geflüchtete aus der Ukraine), insbesondere die nach § 74 SGB II oder nach § 146 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch leistungsberechtigten Personen, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte (Empfänger) einen Betrag in Höhe von insgesamt 49,5 Millionen Euro. Ausgenommen sind Kosten, die bereits durch das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz in Verbindung mit der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz gedeckt sind.

(2) Die Auszahlung an die Empfänger erfolgt nach Inkrafttreten dieser Bestimmung. Der dem jeweiligen Empfänger zu gewährende Betrag richtet sich nach dem Anteil des in Absatz 3 genannten Verteilungsschlüssels.

(3) Der Verteilungsschlüssel bestimmt sich nach der Anzahl der bei einem Empfänger aufhältigen Geflüchteten aus der Ukraine im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Thüringen aufhältigen Geflüchteten aus der Ukraine; der Ermittlung der jeweiligen Anzahl und der Gesamtzahl werden die Daten des Ausländerzentralregisters zu den am 19. September 2022 aufhältigen Geflüchteten aus der Ukraine zugrunde gelegt.

(4) Zuständig für die Berechnung und Auszahlung des dem jeweiligen Empfänger zu gewährenden Betrages ist das Landesverwaltungsamt.

§ 7b Ergänzungsleistung des Landes

(1) Landkreise und kreisfreie Städte können im Jahr 2023 ergänzende Leistungen des Landes zu den nach § 7a ausgereichten Mitteln beantragen.

(2) Dem Antrag wird stattgegeben, soweit ein Vergleich

  1. des Zuschussbedarfs des Antragstellers des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464 für das Jahr 2022 der nach § 80 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung aufgestellten Jahresrechnung oder des Hauptproduktbereichs 3 abzüglich der Produktgruppe 365 der nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik aufgestellten Finanzrechnung des Jahresabschlusses und
  2. des Zuschussbedarfs des Antragstellers auf Basis der Statistik des Landesamtes für Statistik 'Ausgaben und Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände in Thüringen' (Jahresrechnungsstatistik) des Jahres 2021 des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464

eine Steigerung ergibt.

(3) Der Antrag ist an das Landesverwaltungsamt zu richten. Dieses ist zuständig für den Vergleich, die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen.

§ 7c Überprüfung der zusätzlichen Leistungen des Landes

(1) Im Jahr 2024 erfolgt ein Vergleich der jeweiligen Zuschussbedarfe der Landkreise und kreisfreien Städte auf Basis der Jahresrechnungsstatistik des Jahres 2022 des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464 und abzüglich gezahlter Ergänzungsleistungen nach § 7b gegenüber den jeweiligen Zuschussbedarfen der Landkreise und kreisfreien Städte auf Basis der Jahresrechnungsstatistik des Jahres 2021 des Einzelplans 4 abzüglich der Gliederungsnummer 464.

(2) Soweit der Vergleich nach Absatz 1 eine Steigerung des jeweiligen Zuschussbedarfs ergibt, erhält der jeweilige Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt einen Zuweisungsbescheid in Höhe dieser Steigerung.

(3) Soweit der Vergleich nach Absatz 1 einen Rückgang des jeweiligen Zuschussbedarfs ergibt, wird gegenüber dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt eine Rückzahlung in Höhe dieses Rückgangs, maximal jedoch in Höhe der auf den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt entfallenen Zuweisung nach § 7a festgesetzt.

(4) Die Festsetzungen nach den Absätzen 2 und 3 und die Zahlungen nach Absatz 2 erfolgen im Jahr 2024. Die Rückzahlungen nach Absatz 3 sind im Jahr 2025 fällig.

(5) Sofern sich aus den Festsetzungen nach den Absätzen 2 und 3 rechnerisch Zahlungsbeträge unter 1.000 Euro ergeben, werden diese weder erhoben noch ausgereicht.

(6) Die Zuständigkeit für den Vergleich, die Festsetzungen und Auszahlungen richtet sich nach § 7a Abs. 4."

Artikel 2
Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetz

Dem § 3 Abs. 1 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 10), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2022 (GVBl. S. 87) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Im Jahr 2022 sind Einnahmen des Landes infolge der Erhöhung des Umsatzsteueranteils nach Artikel 9 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlags und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) in Höhe von 49,5 Millionen Euro außer Betracht zu lassen."

Artikel 3
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

§ 62a der T hüringer Kommunalordnung

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