Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

BMMAusbV
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Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5 Ausbildungsplan

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

§ 8 Inhalt

§ 9 Prüfungsbereich

Abschnitt 3
Abschlussprüfung

§ 10 Ziel und Zeitpunkt

§ 11 Inhalt

§ 12 Prüfungsbereiche

§ 13 Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells

§ 14 Prüfungsbereich Planung und Fertigung

§ 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 17 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 18 Inkrafttreten

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin