Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze

Vom 18. Mai 2001
(BGBl. I Nr. 23 v. 22.05.2001 S. 904)


siehe Fn. *

Inkrafttreten

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes

Das Bundesdatenschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt: - wie einfügt -

2. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
 "Erster Abschnitt
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen".

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:


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3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten in oder aus Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten oder nutzen.  "3. nicht öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten."

b) Absatz 3

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Einschränkungen:
  1. Für automatisierte Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch gelöscht werden, gelten nur die §§ 5 und 9.
  2. Für nicht-automatisierte Dateien, deren personenbezogene Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, gelten nur die §§ 5, 9, 39 und 40. Außerdem gelten für Dateien öffentlicher Stellen die Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Akten. Werden im Einzelfall personenbezogene Daten übermittelt, gelten für diesen Einzelfall die Vorschriften dieses Gesetzes uneingeschränkt.

wird aufgehoben.

c) Die, bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


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(2) Eine Datei ist
  1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder
  2. jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei).

Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, daß sie durch automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.

 "(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann."

b) Absatz 3

(3) Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Absätze 3 bis 8.

d) Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Dritten" wird der Klammerzusatz "(Empfänger)" gestrichen.

bb) In Buchstabe a werden die Wörter "durch die speichernde Stelle an den Empfänger". durch die Wörter "an den Dritten" ersetzt.

cc) In Buchstabe b werden die Wörter "Empfänger von der speichernden Stelle" durch das Wort "Dritte" ersetzt.

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

"(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren."

f) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

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