Druckbehälterverordnung (5/8)
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§ 30 Betrieb von Füllanlagen

(1) Wer eine Füllanlage betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

( 2) Wer eine Füllanlage betreibt, darf sie nur von Personen bedienen lassen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese müssen die für die Bedienung der Anlage erforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der Bedienungsvorschriften und -regeln besitzen.

( 3) Die Aufsichtsbehörde kann untersagen, die Füllanlage von einer Person bedienen zu lassen, die nicht die erforderliche Sachkunde oder Kenntnis der Bedienungsvorschriften und -regeln besitzt oder sich als unzuverlässig erwiesen hat.

( 4) Eine Füllanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.

Fuenfter Abschnitt
Rohrleitungen

§ 30a Prüfung vor Inbetriebnahme

(1) Rohrleitungen

  1. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als 25 mm, bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm nicht mehr als 2000 beträgt, ausgenommen Rohrleitungen zum Fortleiten von Flüssiggas und sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten,
  2. von Flüssiggasanlagen mit einem Druckbehälter, dessen Fassungsvermögen nicht mehr als 3 t beträgt und in denen das Gas in gasförmigem Zustand befördert wird,

dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn

  1. der Hersteller oder der Errichter die Rohrleitungen einer Druckprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß die Rohrleitungen ordnungsgemäß errichtet sind, und
  2. ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß sie den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entsprechen.

( 2) Rohrleitungen

  1. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als 25 mm, bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm mehr als 2000 beträgt, ausgenommen Rohrleitungen zum Fortleiten von Flüssiggas und sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten,
  2. mit einem Nenndurchmesser D von mehr als 25 mm zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten,
  3. von Flüssiggasanlagen
    1. mit einem Druckbehälter, dessen Fassungsvermögen mehr als 3 t beträgt, oder
    2. mit einem Druckbehälter, wenn das Gas in flüssigem Zustand befördert wird, oder
    3. mit mehreren Druckbehältern,

dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Sachverständiger sie einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß sie sich in ordnungsmäßigem Zustand befinden.

( 3) Hat der Betreiber für die Herstellung und die Errichtung von Rohrleitungen, insbesondere hinsichtlich der Werkstoffauswahl, Bemessung und Ausführung sowie für Art und Umfang der Prüfung von Rohrleitungen (Prüfprogramm) schriftliche Festlegungen getroffen, die der Sachverständige geprüft und für die er bescheinigt hat, daß mit ihnen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, dürfen abweichend von Absatz 2 Rohrleitungen,

  1. bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm mehr als 2000 beträgt, ausgenommen Rohrleitungen zum Fortleiten von Flüssiggas und sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten,
  2. zum Fortleiten von sehr giftigen Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, bei denen das Produkt aus zulässigem Betriebsüberdruck p in Bar und Nenndurchmesser D in mm nicht mehr als 500 beträgt, in Betrieb genommen werden, wenn
    1. der Hersteller oder Errichter die Rohrleitungen einer Druckprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß die Rohrleitungen nach den schriftlichen Festlegungen ordnungsmäßig errichtet sind,
    2. ein Sachkundiger sie einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß sie sich in ordnungsmäßigem Zustand befinden und
    3. sich der Sachverständige durch stichprobenweise Prüfungen von der Einhaltung der schriftlichen Festlegungen überzeugt hat.

( 4) Hat der Sachverständige oder Sachkundige festgestellt, daß sich die Rohrleitungen nicht in ordnungsmäßigem Zustand befinden, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde, ob die Rohrleitungen in Betrieb genommen werden dürfen.

( 5) § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 30b Wiederkehrende Prüfungen

(1) Rohrleitungen nach § 30a Abs. 1 sind in den Zeitabständen, die auf Grund der Erfahrungen mit Betriebsweise und Beschickungsgut vom Betreiber festzulegen sind, wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen zu unterziehen.

( 2) Rohrleitungen nach § 30a Abs. 2 sind alle fünf Jahre wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen zu unterziehen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Fristen im Einzelfall

  1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder
  2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

( 3) Hat der Betreiber für das Prüfprogramm der wiederkehrenden Prüfung von Rohrleitungen schriftliche Festlegungen getroffen, die der Sachverständige geprüft und für die er bescheinigt hat, daß mit ihnen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, dürfen abweichend von Absatz 2 Satz 1 die wiederkehrenden Prüfungen von Sachkundigen nach diesen Festlegungen durchgeführt werden, wenn sich der Sachverständige durch stichprobenweise Prüfungen von der Einhaltung der schriftlichen Festlegungen überzeugt.

( 4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind Rohrleitungen, die mit Druckbehältern verbunden sind, bei denen die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen durchzuführen sind, zum gleichen Zeitpunkt wie die Druckbehälter zu prüfen.

( 5) Wiederkehrende Prüfungen von Rohrleitungen bestehen aus äußeren Prüfungen und Druckprüfungen oder anderen geeigneten Verfahren.

( 6) Rohrleitungen nach Absatz 2 dürfen nach Ablauf der für die wiederkehrenden Prüfungen geltenden Frist nur betrieben werden, wenn die Prüfungen fristgerecht durchgeführt sind und der Sachverständige bescheinigt hat, daß die Rohrleitung nach dem Ergebnis der Prüfung den im Rahmen dieser Prüfung zu stellenden Anforderungen entspricht.

( 7) Hat der Sachverständige festgestellt, daß sich die Rohrleitung nicht in ordnungsmäßigem Zustand befindet, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde, ob die Rohrleitung weiter betrieben werden darf.

( 8) § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 30c Prüfungen in besonderen Fällen

(1) Ist eine Rohrleitung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Anordnung oder Betriebsweise wesentlich geändert worden, so ist § 30a entsprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Rohrleitung beeinträchtigen kann.

(2) Ist eine Rohrleitung wesentlich instandgesetzt oder sind wesentliche Teile einer Rohrleitung ausgewechselt worden, so darf die Rohrleitung erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie in dem durch die Instandsetzung oder Auswechslung bestimmten Umfang auf ihren ordnungsmäßigen Zustand durch den Sachverständigen oder Sachkundigen unter Berücksichtigung von § 30a geprüft und eine Prüfbescheinigung erteilt worden ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch einen Sachverständigen oder Sachkundigen anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere ein Schadensfall eingetreten ist. Der Betreiber hat die angeordnete Prüfung zu veranlassen .

Sechster Abschnitt
Weitere allgemeine Vorschriften, Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 31 Sachverständige

(1) Sachverständige für die nach dem zweiten und fünften Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind

  1. die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes,
  2. daneben im Land Hessen nach Zulassung durch die zuständige Behörde der Technische Überwachungs-Verein Hessen e.V. mit seinen für die Prüfung von Druckbehältern ausgebildeten Ingenieuren,
  3. die Sachverständigen eines Unternehmens, in dem die Prüfung durch Werksangehörige nach Art der Druckbehälter und der Integration von Druckbehältern in Prozeßanlagen angezeigt ist, soweit sie von der zuständigen Behörde für die Prüfung der in diesem Unternehmen betriebenen Druckbehälter anerkannt sind, ausgenommen für Druckbehälter, die den atomrechtlichen Vorschriften unterliegen,
  4. die Sachverständigen, die von der zuständigen Bergbehörde des Saarlandes nach landesrechtlichen Vorschriften für die Prüfung der in Tagesanlagen von Unternehmen des Bergwesens betriebenen Druckbehältern anerkannt sind, ausgenommen für Druckbehälter, die den atomrechtlichen Vorschriften unterliegen.

( 2) In den Fällen des § 11 Abs. 5 und des § 30c kann die Aufsichtsbehörde den Sachverständigen bestimmen.

( 3) Sachverständige für die nach dem dritten und vierten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

( 4) Sachverständige für die nach dem zweiten und dritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen der Behälter, die den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unterliegen, sind die in diesen Vorschriften bestimmten Sachverständigen.

( 5) Sachverständige sind für die nach dem zweiten bis fünften Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen der Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen

  1. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Sachverständigen,
  2. der Bundeswehr die vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen,
  3. des Bundesgrenzschutzes die vom Bundesministerium des Innern bestimmten Sachverständigen.

( 6) Sachverständige für die nach dem zweiten und dritten Abschnitt dieser Verordnung vor Inbetriebnahme vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von Druckbehältern und Druckgasbehältern, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in der Herstellungsstätte nach dem in Artikel 22 der Richtlinie 76/767/ EWG genannten Verfahren geprüft werden, sind auch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 dieser Richtlinie mitgeteilt worden sind. Bei Druckbehältern und Druckgasbehältern, die im Anschluß an einen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestellt werden, oder bei Sonderanfertigungen in den Fällen der §§ 9 und 18 für eine komplizierte Anlage können die in Satz 1 genannten Prüfungen ferner von der Prüfstelle vorgenommen werden, über die sich der Bezieher mit der zuständigen Behörde nach Nummer 1 des Anhanges IV der in Satz 1 erwähnten Richtlinie verständigt hat.

( 7) Sachverständige für die nach dem zweiten und dritten Abschnitt dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind ferner die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden ist.

§ 32 Sachkundige

Sachkundiger für eine Prüfung, die ihm nach dem zweiten oder fünften Abschnitt dieser Verordnung übertragen werden kann, ist nur, wer

  1. auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr- dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsmäßig durchführt,
  2. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
  3. hinsichtlich der Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegt,
  4. falls erforderlich, über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und
  5. durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, daß er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Sachkunde ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

§ 33 Mängelanzeige, Prüfbescheinigungen

(1) Hat der Sachverständige oder Sachkundige bei der Durchführung einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Sachverständige oder der Sachkundige hat in den Fällen des § 11 Abs. 5, §§ 25, 28 Abs. 4 oder § 30c über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung zu erteilen und eine Abschrift hiervon der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden. Der Betreiber hat die Bescheinigung in erreichbarer Nähe des Behälters oder der Füllanlage aufzubewahren.

§ 34 Unfall- und Schadensanzeige

(1) Wer Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen betreibt, hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen

  1. jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist,
  2. eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Behälters oder einer Rohrleitung oder
  3. wenn ein Behälter mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 cm3aufreißt.

Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

  1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,
  2. ob sich der Druckbehälter, der Druckgasbehälter, die Füllanlage oder die Rohrleitung nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
  3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen der Bundeswehr.

§ 35 Aufsichtsbehörden für Anlagen des Bundes und für Energieanlagen

(1) Aufsichtsbehörde für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für Anlagen nach Satz 1 der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend. Für andere Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

(2) Aufsichtsbehörden für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden .

§ 36 Deutscher Druckbehälterausschuß

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Druckbehälterausschuß gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen:

3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,

4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung,

1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

7 Vertreter der Hersteller von Anlagen nach dieser Verordnung,

5 Vertreter der Betreiber von Anlagen nach dieser Verordnung, davon 1 Vertreter der Betreiber aus dem Bereich der öffentlichen Versorgung,

1 Vertreter des Fachausschusses "Druckbehälter",

1 Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,

1 Vertreter der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

1 Vertreter des DIN - Deutsches Institut für Normung,

1 Vertreter des DVGW - Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches,

2 Vertreter der Gewerkschaften.

(2) Der Deutsche Druckbehälterausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen

  1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Bundesministerium für Wirtschaft  und Technologie insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und
  2. nach Maßgabe der Geschäftsordnung die dem in § 4 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) zu ermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Druckbehälterausschuß ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzen den bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

(5) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt das Sekretariat des Ausschusses.

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