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Regelwerk

BrSchG - Brandschutzgesetz
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Fassung vom 7. Juni 2001
(GVBl. LSa Nr. 22 vom 13.06.2001 S. 190; 2001 S. 540, 545; 19.03.2002 S. 130, 147; 17.02.2010 S. 69 10; 17.02.2012 S. 52 12; 18.12.2012 S. 624 12a;18.12.2013 S. 541 13; 17.06.2014 S. 288 14; 12.07.2017 S. 133 17; 24.03.2020 S. 108 20)
Gl.-Nr.: 2153.10


Abschnitt 1
Aufgaben und Träger des Brandschutzes

§ 1 Brandschutz und Hilfeleistung 12a 17

(1) Die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen sind Aufgaben der kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden (Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes) und der Landkreise sowie des Landes.

(2) Der vorbeugende Brandschutz, umfasst alle Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und den Schutz vor den von Bränden ausgehenden Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt sowie die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten.

(3) Der abwehrende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Bekämpfung von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt, die durch Brände entstehen.

(4) Hilfeleistung umfasst alle Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt bei Unglücksfällen oder Notständen. Hierunter fallen auch alle Maßnahmen der Hilfeleistung mit Mitteln der Wasser- und Bergrettung, soweit nicht Aufgaben der Notfallrettung wahrgenommen werden.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden

(1) Den Gemeinden obliegen mit Ausnahme der Brandsicherheitsschau der Brandschutz und die Hilfeleistung als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

(2) Die Gemeinden haben dazu insbesondere

  1. eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten, einzusetzen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen;
  2. die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr sicherzustellen;
  3. vorbereitende Maßnahmen der Brandbekämpfung zu treffen;
  4. Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und über brandschutzgerechtes Verhalten aufzuklären sowie Brandsicherheitswachen zu stellen.

Die Feuerwehr soll so organisiert werden, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereiches, der über öffentliche Verkehrsflächen zu erreichen ist, unter gewöhnlichen Bedingungen innerhalb von 12 Minuten nach der Alarmierung am Einsatzort eintreffen kann. Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehende Bestimmung nicht begründet.

(3) Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung des Landkreises unentgeltlich Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. Ein Anspruch auf Erstattung der durch die Nachbarschaftshilfe entstandenen Kosten besteht, wenn sie in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet wurde.

§ 3 Aufgaben der Landkreise 12a 17

(1) Den Landkreisen obliegen mit Ausnahme der Brandsicherheitsschau die übergemeindlichen Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

(2) Die Landkreise haben dazu insbesondere

  1. die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Feuerwehr auf Kreisebene durchzuführen;
  2. zur Notrufabfrage, Alarmierung und Nachrichtenübermittlung eine ständig besetzte Einsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten; § 20 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gilt entsprechend;
  3. zur Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Materialien sowie zur Durchführung der Ausbildung eine feuerwehrtechnische Zentrale einzurichten und zu unterhalten;
  4. aus dem Bestand der Feuerwehren im Landkreis für besondere Einsätze Einheiten zusammenzustellen und einzusetzen.

(3) Die Landkreise haben im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht

  1. die Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden bei der Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen;
  2. die Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu überprüfen.

(4) Den Landkreisen obliegt die Brandsicherheitsschau als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

(5) Die Landkreise haben auf Anforderung eines an ihr Gebiet angrenzenden Landkreises mit den Einheiten nach Absatz 2 Nr. 4 unentgeltlich Hilfe zu leisten, soweit Brandschutz und Hilfeleistung in ihrem Gebiet nicht gefährdet werden. Entsprechendes gilt zwischen kreisfreien Städten und den benachbarten Landkreisen. Auf Anforderung kann Hilfe zwischen nicht benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten geleistet werden.

(6) Landkreise und kreisfreie Städte können durch Vereinbarung sowohl eine gemeinsame Einsatzleitstelle als auch eine gemeinsame feuerwehrtechnische Zentrale bilden.

§ 4 Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und weitere Aufgaben der kreisfreien Städte 17

(1) Die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nehmen die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2, die kreisfreien Städte darüber hinaus die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nrn.1 und 2 als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr.

(2) Den Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt die Brandsicherheitsschau als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

§ 5 Aufgaben des Landes 17

(1) Dem Land obliegen die Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung, soweit sie nicht den Gemeinden oder Landkreisen zugewiesen sind.

(2) Das Land hat insbesondere

  1. die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr bei den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu beraten und zu unterstützen;
  2. eine Landesfeuerwehrschule zu unterhalten;
  3. Brandschutzforschung zu betreiben;
  4. Berufs- und Werkfeuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft zu überprüfen;
  5. Fernmeldeeinrichtungen im Bereich des Brandschutzes zuzulassen und die Koordinierung von Funkfrequenzen vorzunehmen;
  6. die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes, soweit sie über das Gebiet eines Landkreises hinausgehen, wahrzunehmen;
  7. die Abnahme der Feuerwehrfahrzeuge der Landkreise und der Gemeinden zu gewährleisten.

(3) Bei Gefahrenlagen, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen oder die wegen ihrer Art besonderer Maßnahmen bedürfen, kann das für Brandschutz zuständige Ministerium im Einzelfall bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses den Aufgabenträgern Weisungen erteilen. Bei Gefahrenlagen, die über das Gebiet einer nachgeordneten Behörde oder Dienststelle hinausgehen oder die wegen ihrer Art besonderer Maßnahmen bedürfen, bestimmt das für Brandschutz zuständige Ministerium, welche nachgeordnete Behörde Weisungen nach Satz 1 erteilen kann. Die Vorschriften über die Kosten des Einsatzes bleiben hiervon unberührt.

Abschnitt 2
Aufbauorganisation und Mitglieder der Feuerwehr

§ 6 Arten der Feuerwehren

Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Berufsfeuerwehren, Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und Werkfeuerwehren.

§ 7 Berufsfeuerwehren 17

Kreisfreie Städte haben eine Berufsfeuerwehr einzurichten. Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden können eine Berufsfeuerwehr einrichten. Berufsfeuerwehren bestehen aus hauptberuflich tätigen Bediensteten mit feuerwehrtechnischer Ausbildung.

§ 8 Freiwillige Feuerwehren 14 17

(1) Gemeinden haben eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, auch wenn sie eine Berufsfeuerwehr einrichten. Die Freiwillige Feuerwehr besteht regelmäßig aus ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften, ihr können auch hauptberuflich tätige Einsatzkräfte angehören. In Gemeinden mit Berufsfeuerwehr ist die Freiwillige Feuerwehr eigenständig zu organisieren. Bei Einsätzen, die nicht Übungseinsätze sind, ist sie dem Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr unterstellt.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde soll in Ortsfeuerwehren gegliedert werden. Innerhalb von Ortsfeuerwehren können in geringer Anzahl unselbständige Standorte gebildet werden. Standorte sind für die Vorhaltung von Einsatztechnik geeignete Gebäude, von denen aus im Einsatzfall Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zum Einsatz kommen können.

(3) Ortsfeuerwehren dürfen nur mit Zustimmung des für Brandschutz zuständigen Ministeriums oder einer von ihm bestimmten Behörde aufgelöst oder zusammengelegt werden.

§ 9 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr 10 17

(1) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die Einsatzdienst leisten, müssen gesundheitlich geeignet sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie sollen aber noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen zu der Altersgrenze nach Satz 2 sind auf Antrag zulässig; sie bedürfen des jährlichen Nachweises der gesundheitlichen Eignung und der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an der Ausbildung teilnehmen.

(2) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die Einsatzdienst verrichten sollen, sind von der Gemeinde zu verpflichten. Vor der Verpflichtung ist der Arbeitgeber mit Zustimmung des Mitgliedes über die beabsichtigte Verpflichtung und die damit verbundenen Folgen durch die Gemeinde zu unterrichten. Über die Verpflichtung ist eine Urkunde auszuhändigen. Von der Verpflichtung kann die Gemeinde das Mitglied aus wichtigem Grund oder auf Antrag entbinden.

(3) Die Mitglieder im Einsatzdienst haben an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen sowie am Ausbildungsdienst teilzunehmen. Der Wehrleiter oder dessen Vertreter kann das Mitglied aus wichtigen Gründen von der Pflicht zur Dienstleistung befreien.

(4) Den Mitgliedern darf aus ihrer Verpflichtung zum Einsatzdienst und aus diesem Dienst kein Nachteil erwachsen. Müssen Mitglieder im Einsatzdienst während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Bei Einsätzen erstrecken sich Freistellungs- und Entgeltanspruch auch auf den zur Wiederherstellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit erforderlichen Zeitraum danach. Sozialversicherungsverhältnisse werden durch den Dienst nicht berührt.

(5) Bei Einstellungen der Gemeinde können Kinderfeuerwehr, Mitglieder im Einsatzdienst der Feuerwehr dieser Gemeinde bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt werden, wenn nicht andere rechtlich schützenswerte Gründe überwiegen, die in der Person eines anderen Bewerbers liegen.

(6) Der Freiwilligen Feuerwehr können Jugendfeuerwehr, Alters-, Ehren- und andere Abteilungen angegliedert werden. Die Altersgrenzen des Absatzes 1 finden keine Anwendung. Mitglied einer Kinderfeuerwehr kann werden, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Kinder können aufgenommen werden, wenn sie den erforderlichen Entwicklungsstand für die Belange der Feuerwehr haben. Mitglied einer Jugendfeuerwehr kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.

(7) Den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr soll Gelegenheit gegeben werden, an dem für sie durch den Jugendfeuerwehrwart angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilzunehmen.

§ 10 Entschädigungsansprüche 17

(1) Der Träger der Feuerwehr hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das weitergewährte Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu erstatten, die der Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Teilnahme an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit geleistet hat. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitnehmern aufgrund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit weiterleisten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Ein Erstattungsanspruch besteht nur insoweit, als dem privaten Arbeitgeber nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Mitgliedern im Einsatzdienst einer Feuerwehr, die nicht Arbeitnehmer sind, wird der Verdienstausfall erstattet.

(2) Schäden, die Mitgliedern im Einsatzdienst der Freiwilligen Feuerwehren bei Ausübung des Feuerwehrdienstes entstehen, sind vom Träger der Feuerwehr zu ersetzen, sofern die Betroffenen den Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben und ein anderweitiger Ersatzanspruch nicht besteht. Schadenersatzansprüche der Betroffenen gegen Dritte gehen auf den Träger der Feuerwehr über, soweit dieser Ersatz geleistet hat.

(3) Gesundheitsschäden von Feuerwehrangehörigen, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind oder sich verschlechtert haben und nicht den Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalles entsprechen, können ohne Anerkennung eines Rechtsanspruches aus einem gesonderten Fonds der Gemeinden entschädigt werden. Mit der Verwaltung des Fonds und der Durchführung der Entschädigung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden.

§ 11 Pflichtfeuerwehren 17

(1) Kann in einer Gemeinde eine leistungsfähige Freiwillige Feuerwehr nicht eingerichtet werden, so ist eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen.

(2) Zur Pflichtfeuerwehr können gesundheitlich geeignete Gemeindebürger über dem 18. und unter dem 55. Lebensjahr herangezogen werden.

(3) Nicht herangezogen werden können

  1. Angehörige der Bundeswehr, der Polizeien des Bundes und der Länder,
  2. hauptberufliche Feuerwehrangehörige und Angehörige von Werkfeuerwehren,
  3. Helfer, die bei Hilfsorganisationen sowie bei Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes verpflichtet sind oder aktiv am Rettungsdienst teilnehmen.

(4) Der Träger der Feuerwehr kann auf Antrag bei Gemeindebürgern aus beruflichen oder privaten Gründen von der Heranziehung befristet oder auf Dauer absehen.

(5) Die Regelungen des § 9 Abs. 2 bis 4 und des § 10 für die Freiwilligen Feuerwehren gelten entsprechend.

§ 12 Werkfeuerwehren 17

(1) Gewerbliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen, in denen erhöhte Brand-, Explosions- oder andere Gefahren einschließlich besonderer Risiken für die Umwelt bestehen, können durch das für Brandschutz zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Behörde zur Einrichtung von Werkfeuerwehren verpflichtet werden.

(2) Mehrere Unternehmen oder Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 an einem Standort, die zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr verpflichtet sind, können eine gemeinsame Werkfeuerwehr aufstellen.

(3) Der nach Absatz 1 Verpflichtete kann sich auch eines betriebsfremden Dritten bedienen.

(4) Betriebseigene Lösch- und Hilfskräfte können vom für Brandschutz zuständigen Ministerium oder von einer von ihm bestimmten Behörde als Werkfeuerwehr anerkannt werden, wenn sie in Aufbau, Ausstattung und Ausbildung den Anforderungen an Feuerwehren nach diesem Gesetz entsprechen. Satz 1 gilt für öffentliche Einrichtungen entsprechend.

(5) Die Kosten der Werkfeuerwehr tragen die gewerblichen Unternehmen oder die öffentlichen Einrichtungen.

(6) Auf Ersuchen der Gemeinde ist eine Werkfeuerwehr auch außerhalb des gewerblichen Unternehmens oder der öffentlichen Einrichtung zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung verpflichtet, soweit der eigene Bereich nicht gefährdet ist.

(7) Das Bestehen einer Werkfeuerwehr entbindet die Feuerwehr der Gemeinde nicht von ihrer Pflicht zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung im notwendigen Umfang.

(8) Eine Gemeinde kann die Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung in einem Teil ihres Gebiets durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den Träger einer Werkfeuerwehr zur Wahrnehmung im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts übertragen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bietet. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vorgesehen werden, dass der Beliehene nach Maßgabe der §§ 21 und 22 Kosten geltend macht. Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Einwilligung des für Brandschutz zuständigen Ministeriums oder einer von ihm bestimmten Behörde. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn die Werkfeuerwehr den Brandschutz und die Hilfeleistung in dem Teil des Gemeindegebiets sicherstellen kann und der Brandschutz und die Hilfeleistung im eigenen Bereich nicht gefährdet werden. Außerhalb der Aufgaben einer Werkfeuerwehr gilt die Werkfeuerwehr als Ortsfeuerwehr.

§ 13 Brandschutzabschnitte 10 17

Landkreise können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Freiwillige Feuerwehren zu Brandschutzabschnitten zusammenfassen.

§ 14 Unvereinbarkeit und Vorrang des Einsatzdienstes 17

(1) Mitglieder der Feuerwehren, die Einsatzdienst leisten, sollen nicht gleichzeitig aktive Mitglieder anderer Organisationen oder Einrichtungen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Im Falle einer Doppelmitgliedschaft hat grundsätzlich die Dienstpflicht in der Feuerwehr Vorrang vor anderweitigen Verpflichtungen.

(2) Angehörigen der Berufs- oder Werkfeuerwehr, feuerwehrtechnischen Bediensteten der Landkreise, Mitarbeiter der Leitstellen, Bediensteten der Polizei des Landes und des Bundes sowie Berufs- und Zeitsoldaten soll keine Funktion nach den §§ 16 und 17 übertragen werden. Ausnahmen regelt das für Brandschutz zuständige Ministerium.

§ 15 Wehrleiter 14 17

(1) Die Freiwillige Feuerwehr einer Gemeinde wird von dem Gemeindewehrleiter geleitet. In Gemeinden mit der Bezeichnung Stadt führt der Gemeindewehrleiter die Bezeichnung Stadtwehrleiter.

(2) Ortsfeuerwehren werden von dem Ortswehrleiter geleitet.

(3) Gemeindewehrleiter und ihre Stellvertreter werden von den Ortswehrleitern des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgeschlagen, es sei denn, die Vorschlagsberechtigten sind durch Satzung anders bestimmt. Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter werden von den Mitgliedern im Einsatzdienst des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vorgeschlagen. Gemeindewehrleiter und ihre Stellvertreter sowie Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter müssen fachlich geeignete Mitglieder im Einsatzdienst ihrer Feuerwehr sein. Sie werden durch den Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Ist ein Wehrleiter oder sein Stellvertreter nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuüben, so kann er vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden. Vor der Ernennung oder Abberufung ist der Kreisbrandmeister anzuhören.

§ 16 Kreisbrandmeister und Abschnittsleiter 17

(1) Der Kreisbrandmeister leitet die Feuerwehren im Landkreis. Er wirkt bei der Wahrnehmung der dem Landkreis nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit. Seine ständige Stellvertretung wird von einem Abschnittsleiter wahrgenommen. Sind keine Brandschutzabschnitte nach § 13 gebildet, sind bis zu zwei stellvertretende Kreisbrandmeister zu berufen.

(2) Die Feuerwehren eines Brandschutzabschnittes nach § 13 werden vom zuständigen Abschnittsleiter geleitet. Die Abschnittsleiter sind dem Kreisbrandmeister unterstellt und nehmen dessen Aufgaben in dem jeweiligen Brandschutzabschnitt wahr. Kreisbrandmeister und Abschnittsleiter können bei Einsätzen innerhalb ihres Wirkungskreises in jedem Einzelfall die Leitung der Freiwilligen Feuerwehren, der Pflichtfeuerwehren und im Falle des § 12 Abs. 6 der Werkfeuerwehren übernehmen.

(3) Kreisbrandmeister, stellvertretende Kreisbrandmeister nach Absatz 1 Satz 4 und Abschnittsleiter werden auf Vorschlag der Gemeindewehrleiter des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches für die Dauer von sechs Jahren von dem Landkreis in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. § 15 Abs. 3 Satz 3 und 5 findet entsprechende Anwendung. Ein Kreisbrandmeister soll nicht gleichzeitig Abschnittsleiter, Gemeindewehrleiter oder Ortswehrleiter sein.

(4) In kreisfreien Städten nimmt der Leiter der Berufsfeuerwehr die Aufgaben des Kreisbrandmeisters wahr.

§ 17 Landesbrandmeister 12 17

Zur Beratung nachgeordneter Behörden und Dienststellen hinsichtlich der Belange und der Aufgabenwahrnehmung der Freiwilligen Feuerwehren können vom für Brandschutz zuständigen Ministerium ein Landesbrandmeister und bis zu drei stellvertretennde Landesbrandmeister für die Dauer von sechs Jahren auf Vorschlag der Kreisbrandmeister in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Der Landesbrandmeister und die stellvertretenden Landesbrandmeister sollen nicht zugleich Kreisbrandmeister sein. § 15 Abs. 3 Satz 3 und 5 findet entsprechende Anwendung. Die Ehrenbeamten erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung vom Land.

§ 17a Jugendfeuerwehrwart, Kreisjugendfeuerwehrwart 17

(1) Jugendfeuerwehrwarte sind Mitglied der Leitung ihrer Freiwilligen Feuerwehr. Sie sollen über eine Laufbahnausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr verfügen.

(2) Kreisjugendfeuerwehrwarte unterstützen die Kreisbrandmeister bei der Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den Freiwilligen Feuerwehren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden auf Vorschlag der Gemeindejugendfeuerwehrwarte des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches von dem Landkreis als Kreisjugendfeuerwehrwart benannt.

Abschnitt 3
Vorbeugender Brandschutz

§ 18 Vorbeugender Brandschutz

Zu den Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruchs oder einer Brandausbreitung sowie die Sicherung der Rettungswege. Der vorbeugende Brandschutz schafft daneben die Voraussetzungen für einen wirkungsvollen abwehrenden Brandschutz.

§ 19 Brandsicherheitsschau

(1) Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Lager mit erhöhten Brand- oder Explosionsrisiken oder solche, in denen bei einem Brand oder einer Explosion eine größere Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte oder die Umwelt gefährdet sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren Brandschutzzustand zu prüfen (Brandsicherheitsschau).

(2) Die Brandsicherheitsschau wird durch Brandschutzprüfer durchgeführt.

(3) Die sich aus der Brandsicherheitsschau ergebenen Maßnahmen obliegen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, soweit nicht die Zuständigkeit anderweitig geregelt ist.

§ 20 Brandsicherheitswachen

(1) Veranstaltungen und Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht oder entstehen könnte oder bei denen im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären, dürfen nur bei Anwesenheit einer Brandsicherheitswache durchgeführt werden.

(2) Der Veranstalter oder der Veranlasser der Maßnahme hat die Brandsicherheitswache bei der Gemeinde anzufordern, in deren Gebiet die Veranstaltung oder die Maßnahme durchgeführt werden soll.

(3) In gewerblichen Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen mit Werkfeuerwehren übernehmen diese die Brandsicherheitswache.

(4) Jeder Mitwirkende der Brandsicherheitswache kann Anordnungen treffen, die zur Verhütung und Bekämpfung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege erforderlich sind.

Abschnitt 4
Kosten

§ 21 Kosten des Brandschutzes und der Hilfeleistung 17

Die Gemeinden, die Landkreise und das Land tragen die Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsen. Die Kosten, die den Landkreisen und kreisfreien Städten aus den Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes entstehen, sind im Rahmen des Finanzausgleiches gedeckt.

§ 22 Kostenersatz 17

(1) Der Einsatz der Feuerwehren ist bei Bränden und Notständen unentgeltlich. Das gilt auch bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.

(2) Soweit eine Werkfeuerwehr im Falle des § 12 Abs. 6 Hilfe geleistet hat, kann der Träger der Werkfeuerwehr von der anfordernden Gemeinde die Rückerstattung der aus dem Einsatz entstandenen Kosten verlangen.

(3) Die Gemeinden und Landkreise können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für

  1. Einsätze nach Absatz 1, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind,
  2. andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen,
  3. freiwillige Einsätze,
  4. die Stellung einer Brandsicherheitswache

erheben. In der Gebührensatzung können Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden; dabei kann insbesondere der Zeitaufwand für die Leistung berücksichtigt werden. Für freiwillige Einsätze und für Leistungen kann auch ein privatrechtliches Entgelt erhoben werden.

(4) Kostenerstattungspflichtig ist

  1. derjenige, dessen Verhalten die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Verantwortlichkeit von Personen gilt entsprechend;
  2. der Eigentümer der Sache oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand die Leistungen erforderlich gemacht hat; § 8 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt über Verantwortlichkeit von Tieren und Sachen gilt entsprechend;
  3. derjenige, in dessen Auftrag oder in dessen Interesse die Leistungen erbracht werden;
  4. derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr auslöst.

(5) Gemeinden haben für Einsätze ihrer Feuerwehr im Rahmen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 nur Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten gegen den Landkreis, soweit dieser Kostenersatz erhält.

§ 23 Feuerschutzsteuer 10 12 13 17 20

Die Gemeinden und Landkreise erhalten für die Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jährlich mindestens 3.000 000 Euro aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer nach dem Feuerschutzsteuergesetz. Die Landkreise erhalten davon 30 v. H. und die Gemeinden 70 v. H. Das für Brandschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Verteilerschlüssel unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl, Fläche und Anzahl der Feuerwehren zu bestimmen. Die Auszahlung der Zuweisungen an die Gemeinden und Landkreise erfolgt zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.

Abschnitt 5
Allgemeine Pflichten

§ 24 Meldepflicht

Wer einen Brand, einen Unglücksfall oder ein anderes Ereignis, durch das Menschen, Tiere, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, bemerkt, ist verpflichtet, unverzüglich die nächste Feuermelde- oder Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt. Wer zur Übermittlung einer Gefahrenmeldung aufgefordert wird, ist im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten hierzu verpflichtet.

§ 25 Sicherungsmaßnahmen

Unbeschadet der von der Polizei oder der Verwaltungsbehörde getroffenen Maßnahmen ist jedermann verpflichtet, die Sicherungsmaßnahmen zu befolgen, die der Einsatzleiter der Feuerwehr anordnet, um am Einsatzort ungehindert tätig sein zu können.

§ 26 Hilfs- und Duldungspflichten 17

(1) Personen, die mindestens das 18., aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Bränden, Unglücksfällen oder Notständen zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit oder einen Einzelnen notwendig ist und sie vom Einsatzleiter der Feuerwehr nach dessen pflichtgemäßem Ermessen dazu herangezogen werden. Die Hilfeleistung kann nur verweigert werden, wenn sie zu einer erheblichen eigenen Gefährdung oder zur Verletzung anderer wichtiger Pflichten der heranzuziehenden Person führen würde. § 9 Abs. 4 und § 10 gelten entsprechend.

(2) Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer der in § 19 Abs. 1 genannten Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Lager sind verpflichtet, die Brandsicherheitsschau zu dulden und die zur Verhütung von Bränden und zur Unterstützung der Brandbekämpfung notwendigen Maßnahmen durchzuführen.

(3) Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, bei Bränden,. Unglücksfällen und Notständen

  1. den Feuerwehren das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung zu gestatten,
  2. die vom Einsatzleiter der Feuerwehr im Zusammenhang mit diesen Arbeiten oder zur Verhütung einer Gefahrenausweitung angeordneten Maßnahmen auf dem entsprechenden Stand der Technik zu dulden,

soweit dies zur wirkungsvollen Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(4) Eigentümer und Besitzer von Fahrzeugen, Löschmitteln sowie anderer zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung geeigneter Geräte und Einrichtungen sind verpflichtet, diese auf Anforderung der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Eigentümer und Besitzer bestimmter, von der Gemeinde bezeichneter Hilfs- und Zugfahrzeuge sind darüber hinaus verpflichtet, mit diesen Fahrzeugen bei Alarm für Einsätze oder Übungen unverzüglich ohne Aufforderung zum Alarmplatz zu kommen.

§ 27 Schadenersatz und Entschädigung 17

(1) Erleidet der Verpflichtete in den Fällen des § 26 Abs. 3 einen Schaden, so ist ihm in entsprechender Anwendung der §§ 69 bis 74 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt ein angemessener Ausgleich zu gewähren.

(2) In den Fällen des § 26 Abs. 4 kann der Verpflichtete eine Entschädigung für die Inanspruchnahme von der Gemeinde verlangen, in deren Gebiet der Einsatz erfolgte. Die §§ 19 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(3) Die Gemeinde kann Ersatz der ihr nach Absatz 1 entstandenen Kosten von demjenigen verlangen, der in den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 zum Ersatz verpflichtet ist.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten 17

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Einsätze im abwehrenden Brandschutz im Sinne von § 1 Abs. 3 oder im Rahmen der Hilfeleistung im Sinne von § 1 Abs. 4 oder die Teilnahme an solchen Einsätzen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 behindert oder verhindert,
  2. die Dienstpflicht nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 nicht erfüllt,
  3. entgegen § 20 Abs. 2 nicht für eine Brandsicherheitswache sorgt,
  4. einer Anordnung nach § 20 Abs. 4 oder den Verpflichtungen gemäß den §§ 25 oder 26 Abs. 1 nicht nachkommt,
  5. der Verpflichtung zur Einrichtung einer Werkfeuerwehr nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt,
  6. entgegen § 24 seiner Meldepflicht nicht nachkommt,
  7. entgegen § 32 Satz 2 nicht der Gemeinde über den Einsatz der Werkfeuerwehr berichtet,
  8. einer Vorschrift in einer Verordnung oder einer kommunalen Satzung zuwiderhandelt, die vollziehbare Ge- oder Verbote auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes enthält, sofern die Verordnung oder die kommunale Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 29 Anwendung anderer Vorschriften 14

Die Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden ergänzende Anwendung. Es gelten die Vorschriften der es Kommunalverfassungsgesetzes, soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt.

§ 30 Zuständigkeit anderer Stellen 17

(1) Die Zuständigkeit anderer Stellen auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Hilfeleistungen bleibt unberührt.

(2) Auf die Einrichtungen und Anlagen der Bundesfernstraßenverwaltung und der Bundeswasserstraßenverwaltung finden § 12 Abs. 1 und 4 sowie § 19 keine Anwendung. Auf Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, findet § 19 keine Anwendung.

§ 31 Einschränkung von Grundrechten

Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes; Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes; Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und des Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes; Artikel 18 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) eingeschränkt.

§ 32 Berichtspflicht

Über jeden Einsatz der Feuerwehr ist der Aufsichtsbehörde zu berichten. Über den Einsatz der Werkfeuerwehr ist der Gemeinde zu berichten.

§ 33 Verordnungsermächtigung 12 17

(1) Das für Brandschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. die Voraussetzungen für den Dienst und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren sowie über die Gestaltung der Aus- und Fortbildung, soweit es sich nicht um hauptamtliche Bedienstete handelt,
  2. die Mindeststärke, die Gliederung und die Mindestausrüstung der Feuerwehren, einschließlich der Einheiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 4,
  3. das Tragen und die Gestaltung der Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen, die Funktionsbezeichnungen sowie die persönliche Ausrüstung der Feuerwehren,
  4. die Organisation und die Durchführung der Brandsicherheitsschau,
  5. die Aus- und Fortbildung sowie die Bestellung der Brandschutzprüfer,
  6. die Löschwasserversorgung, die übrigen Feuerlöschmittel und die Feuerlöschgeräte,
  7. die Aufwandsentschädigung des Landesbrandmeisters und seiner Stellvertreter,
  8. Voraussetzungen für die Verpflichtung und Anerkennung von Werkfeuerwehren, deren Aus- und Fortbildung, Stärke und Ausrüstung,
  9. Aus- und Fortbildung des Personals der Einsatzleitstellen,
  10. fachliche Aus- und Fortbildung der Führungskräfte Freiwilliger Feuerwehren in Aufsichtsbehörden,
  11. Organisation und Durchführung von Brandsicherheitswachen,
  12. die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige am Institut für Brand- und Katastrophenschutz Heyrothsberge.

(2) Bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die die Feuerwehren betreffen, ist dem Landesfeuerwehrverband Sachsen-Anhalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 34 (aufgehoben) 12 17

§ 35 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

§ 36

(Außer-Kraft-Treten, In-Kraft-Treten)

ENDE

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