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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. Juli 2017
(GVBl. LSa Nr. 12 vom 20.07.2017 S. 133)



§ 1

Das Brandschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSa S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288, 341), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Aufgaben der kreisfreien Städte und der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr " § 4 Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und weitere Aufgaben der kreisfreien Städte"

b) In der Angabe zu § 14 werden die Wörter "und Vorrang des Einsatzdienstes" angefügt.

c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 17a Jugendfeuerwehrwart, Kreisjugendfeuerwehrwart".

d) Die Angabe zu § 34 erhält folgende Fassung:

"(weggefallen)".

2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter "Gemeinden und" durch die Wörter "kreisfreien Städte, Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden (Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes) und der" ersetzt.

3. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Rechtsaussicht" durch das Wort "Rechtsaufsicht" ersetzt.

b) In Nummer 1 wird das Wort "Gemeinden" durch die Wörter "Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 4 Aufgaben der kreisfreien Städte und der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr "Aufgaben der Gemeinden mit Berufsfeuerwehr und weitere Aufgaben der kreisfreien Städte".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) § 3 Abs. 2 Nr. 4 findet auf kreisfreie Städte keine Anwendung. "(1) Die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr nehmen die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2, die kreisfreien Städte darüber hinaus die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nrn.1 und 2 als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr."

c) Absatz 2

(2) Die Gemeinden mit Berufsfeuerwchr nehmen zusätzlich die Aufgaben nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises wahr.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2,

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Gemeinden, Landkreisen oder kreisfreien Städten" durch die Wörter "Gemeinden oder Landkreisen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "beim Institut der Feuerwehr" gestrichen.

bb) In Nummer 7 werden die Wörter "kommunaler Feuerwehrfahrzeuge" durch die Wörter "der Feuerwehrfahrzeuge der Landkreise und der Gemeinden" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Land" durch die Wörter "für Brandschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Brandschutz zuständige Ministerium" ersetzt.

6. In § 7 Satz 2 werden die Wörter "Andere Gemeinden" durch die Wörter "Einheitsgemeinden und Verbandsgemeinden" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "mit räumlich getrennten Ortsteilen" gestrichen.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Innerhalb von Ortsfeuerwehren können in geringer Anzahl unselbständige Standorte gebildet werden. Standorte sind für die Vorhaltung von Einsatztechnik geeignete Gebäude, von denen aus im Einsatzfall Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr zum Einsatz kommen können."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Freiwillige Feuerwehren, einschließlich ihrer Ortsfeuerwehren, dürfen nur mit Zustimmung des Ministeriums des Innern oder einer von ihm bestimmten Behörde aufgelöst werden. "(3) Ortsfeuerwehren dürfen nur mit Zustimmung des für Brandschutz zuständigen Ministeriums oder einer von ihm bestimmten Behörde aufgelöst oder zusammengelegt werden."

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr, die im Einsatzdienst eingesetzt werden, müssen gesundheitlich geeignet sein und das 18., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben.

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