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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Werkfeuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. Dezember 2013
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 27.12.2013 S. 559)



Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 8 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSa S. 190), zuletzt geändert durch § 52 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSa S. 624), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung über die Werkfeuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 1992 (GVBl. LSa S. 863), geändert durch Verordnung vom 15. März 1994 (GVBl. LSa S. 498), wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "die Bezirksregierung" durch die Wörter "das Landesverwaltungsamt" ersetzt

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Bezirksregierung" durch die Wörter "des Landesverwaltungsamtes" ersetzt

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "der des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entspricht" durch die Wörter "den Anforderungen des feuerwehrtechnischen Dienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt entspricht" ersetzt.

b) Absatz 5 erhält Folgende Fassung:

alt neu
(5) Der Leiter der Werkfeuerwehr mit ausschließlich nebenberuflichen Angehörigen sollte eine feuerwehrtechnische Ausbildung, die der des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst entspricht besitzen, mindestens aber die Anforderungen, die an einen Oberbrandmeister zu stellen sind nachweisen. "(5) Der Leiter der Werkfeuerwehr mit ausschließlich nebenberuflichen Angehörigen sollte eine Feuerwehrtechnische Ausbildung, die den Anforderungen des Absatzes 4 entspricht besitzen, mindestens aber die Führungsausbildung im feuerwehrtechnischen Dienst, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt erfolgreich absolviert haben."

c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "der Bezirksregierung" durch die Wörter "des Landeverwaltungsamtes" ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

"1. Rettung von Menschen und Tieren,".

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

c) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "Gefahren für" die Wörter "Menschen, Tiere und" eingefügt

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Eine Ausnahme von der Mindesteinsatzstärke muss bei Würdigung der konkreten Gefährdungslage vertretbar oder der Brandschutz auf andere Art und Weise sichergestellt sein; sie bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "der zuständigen Bezirksregierung" durch die Wörter "dem Landesverwaltungsamt" ersetzt.

6. In § 6 wird das Wort "sind" durch das Wort "können" und die Wörter "zu verwenden" durch die Wörter "verwendet werden" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Bezirksregierung" durch die Wörter "dem Landesverwaltungsamt" ersetzt

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Sie" wird durch das Wort "Es" ersetzt.

bb) Nach den Wörtern "Anerkennung als" werden die Wörter "oder zur Verpflichtung zur Vorhaltung der" eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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