Regelwerk, Anlagentechnik, Sprengstoff/Waffen

WaffVWV
Inhalt =>

Zu § 1: Begriffsbestimmungen

Zu § 2: Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

Zu § 3: Umgang mit Waffen und Munition durch Kinder oder Jugendliche

Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis

Zu § 5: Zuverlässigkeit

Zu § 6: Persönliche Eignung

Zu § 7: Sachkunde

Zu § 8: Bedürfnis

Zu § 9: Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

Zu § 10: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

Zu § 11: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

Zu § 14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

Zu § 15: Schießsportverbände, Schießsportvereine

Zu § 15a: Sportordnungen

Zu § 15b: Fachbeirat Schießsport

Zu § 16: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

Zu § 17: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

Zu § 18: Erwerb und Besitz von Munition, Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

Zu § 19: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

Zu § 20: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

Zu § 21a: Stellvertretungserlaubnis

Zu § 22: Fachkunde

Zu § 23: Waffenbücher

Zu § 24: Kennzeichnungspflicht

Zu § 25: Ermächtigungen und Anordnungen

Zu § 26: Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

Zu § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

Zu § 28: Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

Zu § 29: Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

Zu § 30: Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes

Zu § 31: Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere EU-Mitgliedstaaten

Zu § 32: Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

Zu § 33: Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes

Zu § 34: Überlassen von Waffen und Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

Zu § 35: Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition

Zu § 37: Anzeigepflichten

Zu § 38: Ausweispflichten

Zu § 39: Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

Zu § 40: Verbotene Waffen

Zu § 41: Waffenverbote für den Einzelfall

Zu § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

Zu § 43: Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

Zu § 44: Übermittlung an und von Meldebehörden

Zu § 45: Rücknahme und Widerruf

Zu § 46: Weitere Maßnahmen

Zu § 47: Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

Zu § 48: Sachliche Zuständigkeit

Zu § 49 Örtliche Zuständigkeit

Zu § 50: Kosten

Zu § 51: Strafvorschriften

Zu § 52: Strafvorschriften

Zu § 52a: Strafvorschriften

Zu § 53: Ordnungswidrigkeiten

Zu § 54: Einziehung und erweiterter Verfall

Zu § 55: Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

Zu § 56: Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher

Zu § 57: Kriegswaffen

Zu § 58: Altbesitz

Abschnitt 2
Ausführungen zu den Anlagen 1 und 2 des Waffengesetzes

Zu Anlage 1:

Zu Abschnitt 1:

Zu Unterabschnitt 1:

Zu Unterabschnitt 2:

Zu Unterabschnitt 3:

Zu Abschnitt 2:

Zu Abschnitt 3:

Zu Anlage 2:

Zu Abschnitt 1

Zu Abschnitt 2:

Zu Unterabschnitt 1:

Zu Unterabschnitt 2:

Zu Unterabschnitt 3:

Zu Abschnitt 3:

Zu Unterabschnitt 1:

Abschnitt 3