umwelt-online: BGV D28- Rammen
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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D28 - Rammen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 41)

(Ausgabe 04/1980; 01/1993; 01/1997)


(aufgehoben, nur zur Information)

Inhaltlich aufgenommen in BGR 500, Kapitel 2.13

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Rammen einschließlich der zugehörigen Anlagen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:

(1) Rammen sind kraftbetriebene Arbeitseinrichtungen, die dazu bestimmt sind, Rammelemente in den Boden einzutreiben oder diese zu ziehen.

(2) Zugehörige Anlagen von Rammen sind Rammbühnen, Rammbrücken, Führungen von Rammelementen, Baggermatratzen, Gleise, Lärmschutzeinrichtungen von Rammen.

(3) Rammarbeiten umfassen das Aufstellen der Ramme und ihrer zugehörigen Anlagen, deren Bedienung und Wartung, das Heranziehen, Aufnehmen, Eintreiben, Ziehen und Ablegen der Rammelemente sowie den Abbau der Ramme.

(4) Rammwinden sind alle für Rammarbeiten nach Absatz 3 benötigten Winden, Hub- und Zuggeräte, die Bestandteil der Ramme sind.

II. Bau und Ausrüstung

§ 2a Allgemeines

(1) Für Rammen und zugehörige Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und die Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Für Rammen und zugehörige Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EGKonformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Rammen und zugehörige Anlagen, die den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(4) Rammen und zugehörige Anlagen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Kennzeichnung und Beschilderung

(1) An jeder Ramme muß ein dauerhaftes Fabrikschild mit folgenden Angaben angebracht sein:

(2) An Rammen müssen entsprechend ihrer technischen Ausrüstung nachstehende Angaben dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein:

§ 4 Absturzsicherungen

(1) Arbeitsplätze auf Rammen und deren zugehörigen Anlagen, die über Wasser oder mehr als 2 m über Flur liegen und an denen Geländer nicht angebracht werden können, müssen mit Anschlagvorrichtungen für Sicherheitsgeschirre versehen sein.

(2) An Aufstiegen und Steigleitern von Rammen und deren zugehörigen Anlagen, die mehr als 5 m Höhe über Flur erreichen und die keinen Rückenschutz haben, müssen zwangsläufig zur Wirkung kommende Sicherheitsgeschirre und zugehörige Anschlagvorrichtungen vorhanden sein.

(3) Durchstiegsöffnungen müssen ein Mindestmaß von 0,40x0,50 m oder 0,50 m Durchmesser haben.

§ 5 Gitterroste

Die Böden von Podesten, Bühnen und Laufgängen auf Rammen und deren zugehörigen Anlagen, von denen aus Bedienungs- oder Instandhaltungsarbeiten ausgeführt werden, müssen als Gitterroste ausgebildet sein.

§ 6 Standsicherheit

(1) Rammen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung standsicher sind.

(2) Auf Rädern fahrbare Rammen müssen zur Sicherung gegen Umstürzen durch Rad- oder Achsenbruch mit Radbruchstützen oder Abstützeinrichtungen versehen sein. Dies gilt nicht, wenn ein bis dicht über die Fahrbahn reichender Rahmen des Fahrwerks ausreichende Sicherheit gegen Umstürzen bietet.

(3) Rammen auf Gleisen müssen zur Sicherung gegen Entgleisen Räder mit beidseitigen Spurkränzen von mindestens 15 mm Höhe haben.

(4) An Gleisen für Rammen müssen zur Sicherung gegen Herabfahren der Ramme Gleisendsicherungen an beiden Gleisenden vorhanden sein. Die Gleisendsicherungen sind an beiden Schienen so anzubringen, daß sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.

§ 7 Absteckeinrichtungen

An Rammen müssen am Mäkler oben und unten Absteckeinrichturgen oder Absetzkonsolen für Bär, Rammhaube und Fördergefäß vorhanden sein, sofern nicht durch gleichwertige Einrichtungen ein Herabfallen dieser Teile verhindert wird.

§ 8 Halteeinrichtungen für Rammelemente

Rammen müssen Einrichtungen haben, die das Umfallen von Rammelementen verhindern.

§ 9 Rammwinden

(1) Rammwinden müssen so eingerichtet oder beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last verhindert wird.

(2) Rammwinden müssen eine Bremseinrichtung haben, die nach dem Rückgang der Steuereinrichtung vom Senken in die Nullstellung und beim Auskuppeln des Antriebs selbsttätig wirkt. Die Bremseinrichtung darf so beschaffen sein, daß sie zum Ablaufen des unbelasteten Seiles in der Lösestellung festgelegt werden kann.

(3) Ungewollter Seilablauf und unzulässige Belastung der Seile, der Rammwinde und anderer Teile der Ramme müssen beim Rammvorgang verhindert werden können.

(4) Bremsen von Rammwinden müssen so gebaut und bemessen sein, daß die Last weich abgefangen und sicher gehalten werden kann.

(5) Bremsen von Rammwinden, die durch Fremdkraft gesteuert werden, müssen bei Ausfall der Steuerenergie selbsttätig wirken.

(6) Winden von Seilbaggern, die zu Rammarbeiten eingesetzt werden, müssen so eingerichtet sein, daß sie die Forderungen der Absätze 1 bis 5 erfüllen.

§ 10 Bedienelemente

(1) Bedienelemente müssen so angeordnet, beschaffen, gekennzeichnet und gestaltet sein, daß eine Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn vermieden wird.

(2) Bedienelemente müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden wird.

§ 11 Lärmschutzeinrichtungen

Sind Lärmschutzeinrichtungen vorhanden, müssen diese so angeordnet und beschaffen sein, daß sie die optische und akustische Beobachtung und Überwachung des Rammvorganges nicht behindern. Dies gilt nicht, wenn die Lärmschutzeinrichtung einen mechanischen Schutz gegen herabfallende Teile der Ramme oder umfallende Rammelemente bietet.

§ 12 Betriebsanleitung

(1) Für jede Ramme muß am Einsatzort eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache vorhanden sein.

(2) Die Betriebsanleitung muß alle für den Auf-, Um- und Abbau, für Betrieb, Transport und Instandhaltung erforderlichen Angaben enthalten.

III. Betrieb

§ 13 Aufsicht und Geräteführer

(1) Rammen dürfen nur unter Aufsicht eines zuverlässigen Aufsichtführenden auf-, um- oder abgebaut sowie betrieben werden. Der Aufsichtführende muß ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben, um die sichere Ausführung dieser Arbeiten beurteilen zu können.

(2) Rammen dürfen nur von zuverlässigen, mit der Bedienung der Ramme vertrauten Geräteführern bedient werden.

(3) Aufsichtführende und Geräteführer sind vom Unternehmer zu bestimmen.

§ 14 Beschäftigungsbeschränkung

(1) Jugendliche dürfen mit Rammarbeiten nicht beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

§ 15 Verwendung von Sicherheitsgeschirren

(1) Bei Arbeiten über Wasser und ab 2 m Höhe über Flur müssen, wenn Geländer nicht angebracht sind, Sicherheitsgeschirre verwendet werden.

(2) Beim Benutzen von Aufstiegen und Steigleitern ohne Rückenschutz müssen ab 5 m Höhe über Flur zwangsläufig zur Wirkung kommende Sicherheitsgeschirre verwendet werden.

§ 16 Sicherung gegen Umstürzen

(1) Rammen dürfen nur auf tragfähigem Untergrund aufgestellt, betrieben und verfahren werden.

Bei schienengebundenen Rammen müssen

§ 17 Sicherung gegen ungewollte Fahrbewegungen

Fahrbare Rammen sind gegen ungewollte Fahrbewegungen festzulegen.

§ 17a Sicherung gegen ungewollte Senkbewegung

Für Rammarbeiten dürfen Seilbagger mit Winden, die ausschließlich einen ungesicherten Freifall erlauben, nicht eingesetzt werden. Werden für Rammarbeiten Seilbagger mit umschaltbaren Seilwinden eingesetzt, hat der Geräteführer die Betriebsart "Freifall mit Rücklaufsicherung und selbsttätiger Bremse" oder die Betriebsart "Kraftschlüssiges Senken mit Rücklaufsicherung und selbsttätiger Bremse" einzuschalten.

§ 18 Aufnehmen, Ablegen und Sichern der Rammelemente

(1) Rammelemente sind so nahe wie möglich vor der Ramme aufzunehmen und abzulegen, um den Schrägzug gering zu halten. Die Größe des Schrägzuges darf den in der Betriebsanleitung festgelegten Wert nicht überschreiten.

(2) Rammelemente sind gegen Umfallen zu sichern.

§ 19 Benutzen der Absteck. und Halteeinrichtungen

Die Absteckeinrichtungen für Bären, Rammhauben und Fördergefäße sowie die Halteeinrichtungen für Rammelemente sind so zu benutzen, daß ein Herunterfallen oder Umfallen der zu sichernden Teile verhindert wird.

§ 20 Beobachten und Unterbrechen der Ramm- und Ziehvorgänge

Ramm- und Ziehvorgänge müssen ständig beobachtet und bei Auftreten einer Gefahr sofort unterbrochen werden. Auf die optische Beobachtung kann verzichtet werden bei der Verwendung von ausreichend widerstandsfähigen Lärmschutzeinrichtungen, die die an der Ramme Beschäftigten gegen herabfallende Teile der Ramme oder umfallende Rammelemente schützen.

§ 21 Arbeiten im Bereich von Erdleitungen

(1) Vor der Ausführung von Rammarbeiten ist durch den Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Erdleitungen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.

(2) Sind Erdleitungen vorhanden, so sind im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitung deren Lage und Verlauf zu ermitteln sowie die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

(3) Bei unvermutetem Antreffen oder Beschädigen von Erdleitungen oder ihrer Schutzabdeckungen hat der Geräteführer die Rammarbeiten sofort zu unterbrechen und den Aufsichtführenden zu verständigen.

§ 22 Arbeiten in der Nähe von Freileitungen

(1) Bei Rammarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen und Fahrleitungen muß zwischen diesen und der Ramme sowie ihren zugehörigen Anlagen ein von der Nennspannung der Freileitung abhängiger Sicherheitsabstand eingehalten werden.

Dies gilt auch für den Abstand zwischen diesen Leitungen und angeschlagenen Lasten.

(2) Kann ein ausreichender Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen und Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer im Benehmen mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzuführen.

§ 23 Instandhaltung (Wartung und Instandsetzung)

(1) Instandhaltungsarbeiten dürfen nur in Rammpausen ausgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, daß die Ramme nicht in Betrieb gesetzt werden kann. Dies gilt nicht für Instandhaltungsarbeiten, die nur bei in Betrieb gesetzter Ramme durchgeführt werden können.

(2) Abgenutzte und beschädigte Futterstücke von Rammhauben sind rechtzeitig zu erneuern.

IV. Überwachung und Prüfung

§ 24 Überwachung

(1) Der Geräteführer hat die Ramme und die zugehörigen Anlagen täglich neu auf augenfällige Mängel zu überprüfen.

(2) Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Geräteführer den Rammbetrieb sofort zu unterbrechen.

(3) Mängel an der Ramme und den zugehörigen Anlagen sind dem Aufsichtführenden sofort mitzuteilen.

§ 25 Prüfung

(1) Rammen müssen nach jeder Aufstellung sowie nach konstruktiven Änderungen jeweils vor Inbetriebnahme, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(2) Die Prüfergebnisse sind schriftlich festzuhalten und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§ 2a Abs. 2 Satz 2,

§§ 3, 4, 5,

§ 6 Absätze 2 bis 4,

§§ 7, 8, 9, 12, 13,

§ 14 Abs. 1,

§§ 15, 16, 17,

§ 18 Abs. 2,

§ 19,

§ 21 Abs. 1,

§ 21 Abs. 3,

§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2,

§ 23 Abs. 2,

§ 24 oder

§ 25

zuwiderhandelt.

VI. Übergangsbestimmung, Inkrafttreten

§ 27 Übergangsbestimmung

Für Rammen, die bis zum 31. Dezember 1964 (Baujahr 1964) hergestellt sind, gelten § 9 und § 10 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1980*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift Rammen" ( BGV D28) vom 1. Dezember 1974 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen

Zu § 2 Abs. 1:

Rammen bestehen z.B. aus folgenden Teilen: Rammbär (Hammer), Ziehgerät, Rammhaube, Mäkler, Rammwinde, Trägergerät (z.B. Bagger), Rammgerüst.

Rammelemente sind z.B.: Rammbohlen, -pfähle, -träger, -rohre.

Rammen können auch auf Schwimmkörpern eingesetzt sein.

Geräte, bei denen kein Rammelement in den Boden eingetrieben wird, z.B. Pflasterrammen, Bodenverdichtungsrammen, Stampfer, Meißeleinrichtungen, sind keine Rammen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Zu § 4 Abs. 1:

Absturzsicherung durch Geländer (Seitenschutz) siehe § 12 Abs. 1 UVV "Bauarbeiten" ( BGV C22).

Zu § 4 Abs. 2:

Als zwangsläufig zur Wirkung kommende Sicherheitsgeschirre gelten z.B. Höhensicherungsgeräte, Steigeschutz.

Zu § 6 Abs. 1:

Die Standsicherheit von Rammen ist durch Berechnung nachzuweisen, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist. Die Standsicherheitsberechnung muß alle bestimmungsgemäßen Betriebszustände erfassen, z.B. zulässige Mäklerneigungen, Abstützungen sowie die äußeren Lasten aus Bxr, Rammelement, Wind, Massenkräften, zulässigem Schrägzug. Dabei muß der aus allen Lasten in ungünstigster Zusammenstellung resultierende Gesamtschwerpunkt des auf waagerechter Ebene stehenden Gerätes hinter einer Ebene liegen, die durch die Kippkante des Gerätes geht und um 50 gegen die Kipprichtung von der Senkrechten geneigt ist. Die vorstehende Berechnungsart wird durch ein in Vorbereitung befindliches DIN-Blatt "Standsicherheit von Rammen" ersetzt. Für besondere Betriebsverhältnisse, z.B. für Schwimmrammen, sind die dabei auftretenden Bedingungen zu berücksichtigen.

Zu § 6 Abs. 2:

Der Abstand zwischen Radbruchstützen und Gleis soll nicht größer als 3 cm sein. Er kann größer sein, wenn bei Radbruch keine Umsturzgefahr entsteht.

Zu § 6 Abs. 4:

Gleisendsicherungen sind Fahrbegrenzungen, z.B. Anschläge, Prellböcke oder Puffer.

Zu § 9 Abs. 1:

Unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last kann auftreten z.B. beim Zusammenspiel zwischen Kuppeln und Bremsen und bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeit der Energiezufuhr.

Beabsichtigtes Zurücklaufen der Last ergibt sich z.B. durch gewolltes Öffnen der Bremse. Dies kann sowohl im freien Fall als auch kraftschlüssig, z.B. durch Motorbremse oder Fliehkraftbremse, erfolgen.

Zu § 9 Abs. 2 Satz 2:

Zum gewollten Seilablauf gehört auch das Mitlaufen des Seiles beim Rammvorgang.

Zu § 9 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. eine aufzubringende Bremskraft ausreicht, den ungewollten Seilablauf zu verhindern, ohne bei plötzlich großem Rammfortschritt unzulässige Belastungen entstehen zu lassen.

Zu § 9 Abs. 6:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn Winden von Seilbaggern mit der Betriebsart "Ungesicherter Freifall" (Baggern) umgeschaltet werden können auf die Betriebsart "Freifall mit Rücklaufsicherung und selbsttätiger Bremse" oder auf die Betriebsart "Kraftschlüssiges Senken mit Rücklaufsicherung und selbsttätiger Bremse". Siehe hierzu nachstehende Übersicht:

Durch Umschalten wählbare Betriebsarten von Seilwinden zum Baggern oder Rammen für die am Markt vorhandenen Geräteausführungen I-IV
Wählbare Betriebsarten

Geräteausführungen

A: Ungesicherter Freifall (Baggern) B: Freifall mit Rücklaufsicherung und selbsttätiger Bremse C: Kraftschlüssiges Senken mit Rücklaufsicherung und selbsttätiger Bremse
I      
II      
III      
IV      
  Zum Rammen sind nur die Betriebsarten B und C zulässig!

Zu § 11:

Auf die UVV "Lärm" ( BGV B3), insbesondere § 3 Abs. 1, wird hingewiesen.

Zu § 12 Abs. 2:

Erforderlich sind insbesondere folgende Angaben über die Ramme:

Zu § 13 Abs. 1:

Ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen haben Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit mit dem Rammgerät, der Rammarbeit und den einschlägigen Vorschriften vertraut sind.

Zu § 16 Abs. 1:

Ungenügend tragfähiger Untergrund kann z.B. durch Verwendung lastverteilender Platten, Bodenaustausch, Bodenvermörtelung tragfähig gemacht werden.

Zu § 17:

Zum Festlegen dienen z.B. Ketten, Hemmschuhe, Schienenzangen, Bremsen.

Zu § 17a:

Siehe Durchführungsanweisungen zu § 9 Abs. 6.

Zu § 18 Abs. 2:

Eine Sicherung gegen Umfallen ist gegeben, wenn Rammelemente durch Führungen oder Halterungen an Ramme oder Mäkler oder aber durch entsprechende Hilfskonstruktionen gehalten werden.

Zu § 19:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 21 Abs. 1:

Erdleitungen sind z.B. Kabel, Gas-, Wasser- und Kanalisationsleitungen.

Gefährdungen können auftreten insbesondere durch

Zu § 21 Abs. 2:

Die Lage und der Verlauf von Erdleitungen kann z.B. durch Anlegen von Suchgräben ermittelt werden.

Sicherungsmaßnahmen sind z.B.:

Zu § 22 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden:

Nennspannung (Volt)   Sicherheitsabstand (Meter)
  bis 1000 V   1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV oder  
bei unbekannter Nennspannung 5,0 m

Bei Annäherung an elektrische Freileitungen sind alle Arbeitsbewegungen von Rammen zu berücksichtigen, z.B. die Mäklerstellungen, das Pendeln von Seilen und die Abmessungen von angeschlagenen Lasten. Auch Bodenunebenheiten, durch welche die Ramme schräg gestellt wird und damit näher an die Freileitungen kommt, sind zu beachten. Bei Wind können sowohl Freileitungen als auch Arbeitseinrichtungen ausschwingen und dadurch den Abstand verringern.

Zu § 22 Abs. 2:

Andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt können z.B. sein:

  1. Abschalten des Stromes,
  2. Verlegung der Freileitung,
  3. Verkabelung oder
  4. Begrenzung des Arbeitsbereiches von Rammen.

Zu § 23 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Zu § 24 Abs. 2:

Mängel, die die Betriebssicherheit gefährden, können z.B. sein:

Seilbeschädigung, Materialriß oder -bruch, beeinträchtigte Standsicherheit, Mängel an Haltevorrichtungen, Bremsversagen.

Zu § 25 Abs. 1:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Rammen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Rammen beurteilen kann.

ENDE

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