umwelt-online: Brandschutzleitfaden (3)

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  Brandmeldeanlage Anlage 6

1 Allgemeines

Eine Brandmeldeanlage ist heute fast immer als integraler Bestandteil eines Brandschutzkonzeptes für Gebäude besonderer Art oder Nutzung anzusehen.

Brandmeldeanlagen werden, insbesondere in der modernen Stahl-/Glasarchitektur von Gebäuden, immer häufiger zur Zielerreichung der Brandschutzanforderungen eingesetzt. Aber auch die Gefährdung von Personen durch Rauch, ist verstärkt in das Bewusstsein von Bauherren, Architekten, Fachplanern und Gebäudenutzern gerückt. Dies hat zur Folge, dass der Einsatz von Brandmeldeanlagen als eine wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Zielanforderung Personenschutz immer mehr zur Standardausrüstung von Gebäuden wird.

2 Grundlagen

Die Normen für Brandmeldeanlagen - DIN 14675 und EN 54 - sind Grundlage und Anwendungsrichtlinie für Planung, Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen.

Es werden in der DIN 14675 Anforderungen an die Anlagen zur Brandmeldung und Feueralarmierung in und an Gebäuden unter besonderer Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen und feuerwehrspezifischen Regelungen gestellt.

Für den Nachweis von Fachkunde, Kompetenz und Leistungsfähigkeit gemäß VOB / a und VOF sind Kompetenzzertifikate und Nachweise über Qualitätsmanagementsysteme grundsätzlich nicht erforderlich.

Gleiches gilt auch für die Wartung und Instandhaltung von Brandmeldeanlagen.

Werden Kompetenzzertifikate und Nachweise über Qualitätsmanagementsysteme vorgelegt, die die in der Vergabebekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe geforderten Eignungsnachweise erfüllen, so sind diese gleichermaßen anzuerkennen.

3 Die Brandmeldeanlage

War die ursprüngliche Aufgabe einer Brandmeldeanlage die frühzeitige Entdeckung von Bränden, Warnung von anwesenden Personen und die Alarmierung der Feuerwehr, so wird heute von einer Brandmeldeanlage mehr erwartet.

Durch die Weiterentwicklung der Sensorik in den Brandmeldern sind aus den ehemals "einfachen" Brandmeldern Hochtechnologie-Brandmelder entstanden, die in der Lage sind, jeden Entstehungsbrand sicher und schnell zu detektieren und neben einer Alarmmeldung eine ganze Reihe von Zusatzinformationen an die Brandmelderzentrale zu übermitteln.

Eine Brandmeldeanlage neuester Technologie verfügt heute über Informationen, mit welchen im Brandfall ein umfangreiches Aktionsprogramm gesteuert werden kann.

3.1 Brandentdeckung in der Entstehungsphase

Wurde in der Vergangenheit eine recht umfangreiche Brandmelderpalette benötigt, um ein Gebäude besonderer Art oder Nutzung möglichst optimal auf die Entstehung eines Brandes zu überwachen, so ist heute eine relativ kleine Palette von Mehrkriterien- oder kombinierten Brandmeldern dafür ausreichend, bei gleichzeitig höherem Informationsgehalt. Diese Mehrkriterien- oder kombinierten Brandmelder verfügen über mehrere Sensoren, in der Regel für die Erfassung von Rauch und Wärme sowie in der Zukunft verstärkt in der Kombination Rauch, Wärme und Gas (z.B. CO, NO2 etc.).

Die Brandmelder müssen unter Berücksichtigung der möglichen Brandentwicklung, Raum- und Deckenkonstruktion, Umgebungsbedingungen und Störfaktoren, die zu Täuschungsalarmen führen können, ausgewählt und parametriert werden. Brandmeldersysteme mit solchen parametrierbaren Brandmeldern können optimal an die Gegebenheiten eines Gebäudes angepasst werden und ermöglichen somit eine schnelle und sichere Detektion von Bränden schon im Entstehungsstadium.

Neben den so genannten punktförmigen Brandmeldern werden für besondere Anwendungen spezielle Brandmelder eingesetzt, z.B. Ansaugrauchmelder für Bereiche, in denen die Brandmelder nicht sichtbar sein sollen, wie in Räumen mit Stuckdecken historischer Gebäude oder linienförmige Rauchmelder für atriumartige bzw. andere Gebäude mit sehr hohen Räumen. Linienförmige Wärmemelder werden ebenfalls für die Überwachung von speziellen Objekten wie Eisenbahn- und Straßentunnel sowie Industrieanlagen eingesetzt.

3.2 Schnelle Alarmierung der gefährdeten/betroffenen Menschen

Das Alarmierungskonzept für die interne und / oder externe Alarmierung muss abhängig von der Art oder Nutzung des Gebäudes erstellt werden. Wurde in der Vergangenheit überwiegend über akustische Alarmierungsmittel wie Sirenen, Glocken und Hupen alarmiert, werden in den neuen Alarmierungskonzepten verstärkt elektroakustische Notfallwarnsysteme vorgesehen.

Die Erfahrung in der Praxis hat gezeigt, dass in den wenigsten Fällen der Alarmierungston einer Sirene oder Hupe mit einem Brandalarm in Verbindung gebracht wird, wodurch in der Konsequenz auf diese Alarmierung nur verzögert oder gar nicht reagiert wird. Insbesondere ist dies der Fall in Arbeitsstätten, bei denen auch andere Ereignisse wie Maschinenanlauf oder Ähnliches mittels Sirenen oder Hupen signalisiert werden.

Bei einer Alarmierung durch ein elektroakustisches Notfallwarnsystem erfolgt eine Durchsage von Alarmierungstexten aus einem digitalen Sprachspeicher und/oder Durchsagen mit individuellen Anweisungen wie z.B. konkrete Evakuierungsanweisungen eines Live-Sprechers.

3.3 Schnelle Alarmierung der Feuerwehr und/oder anderer Hilfe leistender Stellen

Der Fernalarm einer Brandmeldeanlage sollte grundsätzlich über eine Alarmübertragungsanlage (AÜA) mit stehender Verbindung an die Feuerwehr bzw. eine andere behördlich benannte alarmauslösende Stelle weitergeleitet werden. In begründeten Fällen dürfen mit Zustimmung der zuständigen Stellen auch abfragende oder bedarfsgesteuerte Verbindungen eingesetzt werden.

In Abhängigkeit von der eingesetzten Technik der AÜa können neben der Alarmmeldung weitere Informationen, z.B. über Brandort (Meldebereich), Brandlast, Zufahrtsweg usw. an die Feuerwehr gemeldet werden. Bei nicht ständig besetzten Gebäuden ist für den Zugang der Feuerwehr ein Feuerwehrschlüsseldepot, das von der Brandmeldeanlage gesteuert wird, vorzusehen. Eine zusätzliche automatische Alarmierung der Hilfe leistenden Kräfte des Gebäudebetreibers kann über eine Kopplung der Brandmeldeanlage mit der Telekommunikationsanlage vorgenommen werden.

Zur Vermeidung der Weiterleitung von Falschalarmen können Maßnahmen entsprechend VDE 0833-2 : 6/2000 Abschnitt 6.4.2 angewendet werden.

Dabei soll hier nur eine der möglichen Maßnahmen als Beispiel aufgeführt werden.

Bei der Verwendung von kombinierten Brandmeldern in der Kombination Rauch/Wärme mit getrennter Übermittlung von Alarm durch Rauch oder Alarm durch Wärme vom Brandmelder an die Brandmelderzentrale kann ein an- und abwesendabhängiges Alarmweiterleitungskonzept erstellt werden. Dies kann gemäß dem folgenden Beispiel ablaufen.

Bei der Abwesenheit von Personen gehen sowohl der Alarm durch Rauch als auch Alarm durch Wärme unverzüglich zur Feuerwehr.

Sind Personen anwesend - dies wird signalisiert durch das Öffnen des Schlosses an der Eingangstür oder das Zutrittskontrollsystem oder eine spezielle Funktionstaste - so wird der Alarm durch Rauch über eine Verzögerungs- und Erkundungseinrichtung in der Brandmelderzentrale geschaltet, die innerhalb eines festgelegten Zeitraumes eine Erkundung ermöglicht, bevor der Alarm zur Feuerwehr weitergeleitet wird (VDE 0833-2 : 6/2000 Abschnitt 6.4.2.3). Der Alarm des Wärmemelderteils geht nach wie vor unverzögert zur Feuerwehr.

3.4 Eindeutiges Lokalisieren des Gefahrenbereiches

Heute werden überwiegend Brandmeldesysteme eingesetzt, die über eine so genannte Meldereinzelkennung verfügen. Diese gewährleistet, dass der Gefahrenbereich sehr genau lokalisiert und gemeldet werden kann. Die Lokalisierung erfolgt an dem Anzeige- und Bedienfeld der Brandmelderzentrale durch eine Meldernummer mit ergänzendem Klartext.

In der Zukunft werden am Zugangsbereich von Gebäuden verstärkt Feuerwehr-Anzeigetable aus (FAT) nach DIN 14662 eingesetzt werden. Diese FATs ermöglichen eine für die Feuerwehr sehr wichtige einheitliche Anzeige. Eine zusätzliche Lokalisierungshilfe bietet bei komplexen Objekten der Einsatz von Lageplantable aus und insbesondere von Informations- und Leitsystemen auf PC-Basis.

Gerade für komplexe Objekte bietet ein Informations- und Leitsystem erhebliche Vorteile bei der Alarmbearbeitung in Form von

in Form von Gebäudeaufrissen, Grundrissdarstellungen usw.

Die meisten dieser Informations- und Leitsysteme eignen sich, um als Security-Managementsysteme eingesetzt zu werden, auf welche weitere sicherheitstechnische Anlagen wie Einbruchmeldeanlagen, Zutrittskontroll- und Videoüberwachungsanlagen aufgeschaltet werden.

Für die Feuerwehr müssen zum Auffinden des alarmgebenden Bereiches so genannte Feuerwehrlaufkarten nach (DIN 14675 : 11/2003 Abschnitt 10.2) am Zugangsbereich bereit gehalten werden.

4 Automatisches Ansteuern von anlagetechnischen Brandschutzeinrichtungen und anderen anlagetechnischen Gebäudeeinrichtungen

Die Brandmelderzentrale verfügt über eine Menge von Informationen wie z.B. Ort der Brandentstehung, Brandausbreitung, Brandausbreitungsgeschwindigkeit, verrauchte Bereiche und rauchfreie Bereiche. Aus diesen Informationen lassen sich eine ganze Reihe von automatischen und manuellen Ansteuerungen generieren, z.B.

4.1 Die Ansteuerung von automatischen Löschanlagen

Einige Brandmelderzentralen können mit einer Steuereinrichtung für die Ansteuerung von Gas- und Wasserlöschanlagen ausgerüstet werden. Dies ist eine optimale Lösung für Bereiche, in denen sich Brände unbemerkt entwickeln können und keine Menschen für die sofortige Brandbekämpfung zur Verfügung stehen.

Diese Kombination von Brandmeldeanlage und stationärer automatischer Löschanlage kann einen Entstehungsbrand frühzeitig erkennen und bereichsbezogen die Auslösung der Löschanlage ansteuern, so dass der Brand in einem sehr frühen Stadium erfolgreich bekämpft werden kann.

4.2 Dynamische Fluchtwegsteuerung und Lenkung

Voraussetzung für eine dynamische Fluchtwegsteuerung und Lenkung ist eine flächendeckende Überwachung des Objektes durch automatische Brandmelder, insbesondere Rauchmelder. Mit den in der Brandmelderzentrale vorhandenen Informationen, welche Bereiche verraucht sind und wo sich rauchfreie Bereiche befinden, lässt sich eine dynamische Fluchtwegsteuerung und Lenkung generieren. D. h. in Abhängigkeit von der Information über verrauchte und rauchfreie Bereiche wird von dem Fluchtleit- und Lenksystem ein Fluchtweg durch rauchfreie Bereiche generiert.

Da manche Brandmeldesysteme auch den Analogwert von verrauchten Bereichen erfassen, kann auch bei einer totalen Verrauchung ein Fluchtweg mit geringer Rauchkonzentration über das Fluchtleit- und Lenksystem aufgezeigt werden. Die Fluchtwegsteuerung muss sicherstellen, dass eventuelle Absperrungen, die die Benutzung des Fluchtweges verhindern, freigeschaltet werden. Hierzu ist gegebenenfalls eine Kommunikation mit dem Zutrittskontrollsystem und der Einbruchmeldeanlage erforderlich.

4.3 Dynamische Aufzugsevakuierungssteuerung

Obwohl entweder vor der Fahrschachttür oder in den Aufzugskabinen Hinweistafeln angebracht sind, die vor der Nutzung des Aufzuges im Brandfall warnen, kommt es immer wieder zu Unglücksfällen, weil Personen nichts vom Brandfall in einem anderen Stockwerk wissen oder die Hinweise missachten. D. h. die Hinweisschilder "Aufzug im Brandfall nicht benutzen" reichen bei Gebäuden, die besonderer Maßnahmen zum Personenschutz bedürfen, insbesondere bei solchen mit größeren Menschenansammlungen, allein nicht aus, um Personengefährdungen auszuschließen.

Dieser Gefährdung kann begegnet werden, indem die Informationen aus der Brandmelderzentrale über verrauchte Bereiche zur dynamischen Aufzugsevakuierungssteuerung verwendet werden.

Auch hier ist die Voraussetzung, dass eine flächendeckende Überwachung des Objektes durch automatische Brandmelder, insbesondere Rauchmelder, vorgenommen wird. Dadurch wird sichergestellt, dass im Brandfall nicht das eventuell vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss angefahren wird. In diesem Fall muss die Brandfallsteuerung sicherstellen, dass das in Fahrtrichtung davor liegende rauchfreie Geschoss angefahren wird und der Aufzug dort mit geöffneten Türen außer Betrieb geht (prEN 81-73).

4.4 Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse

Eine Feststellanlage für Feuerschutzabschlüsse kann aus mehreren einzelnen Komponenten bestehen oder als ein in eine Brandmeldeanlage integriertes System ausgeführt werden. Bei den Feststellanlagen haben sich in der Praxis zwei Systeme durchgesetzt:

Zum einen sind Brandmelder als Auslösevorrichtung im so genannten Rauch- bzw. Thermoschalter kombiniert. Im Brandfall wird die Feststellvorrichtung (Haftmagnete o. ä.) von den Schaltern angesteuert. Die Spannung an der Feststellvorrichtung wird unterbrochen und die Brandschutztür schließt automatisch. Diese Anlagen sind unter der Bezeichnung Rauchschaltanlagen bekannt.

Zum anderen dürfen auch Teile von automatischen Brandmeldeanlagen als Auslösevorrichtung verwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Jede Feststellvorrichtung muss auch von Hand ausgelöst werden können, ohne dass die Funktionsbereitschaft der Auslösevorrichtung beeinträchtigt wird.

4.5 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sind seit mehr als 25 Jahren wichtiger und wirkungsvoller Bestandteil von Brandschutzkonzepten. Sie haben die Aufgabe, im Brandfall Rauch und Wärme durch Konvektion abzuführen. Natürliche RWA-Anlagen arbeiten also nach dem Prinzip des thermischen Auftriebs, maschinelle Rauchabführung erfolgt durch Zwangslüftung (z.B. durch Ventilatoren).

Die bei einem Brand entstehenden Verbrennungsprodukte steigen auf und bilden unter der Decke eine Rauchgasschicht. Mit Hilfe der elektromotorischen Antriebe werden die RWA-Lüftungsflügel im Dach und/oder im oberen Bereich der Außenwände automatisch geöffnet. Durch diese Öffnungen können die Brandgase frühzeitig aus dem Gebäude herausgeführt werden. Dabei muss ausreichend Zuluft vorhanden sein, um den Massenstrom auszugleichen. Rauchabschnitte und Rauchschürzen verhindern eine Ausbreitung in benachbarte Bereiche.

Durch die Abführung von Rauch und Wärme aus dem Brandraum entsteht eine rauchfreie Schicht, die flüchtenden Personen sowie Hilfeleistenden (Feuerwehr) freie Sicht gewährt. Auslöseelemente für RWA-Anlagen sind automatische Rauchmelder, Handtaster und die Ansteuerung durch eine automatische Brandmeldeanlage.

4.6 Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung und Rauchschutz-Druckanlagen (RDA)

In einigen besonders zu schützenden Bereichen von Flucht- und Rettungswegen, Treppenräumen (z.B. Sicherheitstreppenräumen von Hochhäusern), speziellen Technikräumen und Feuerwehraufzugsschächten ist das Eintreten von Rauch durch einen Überdruck zu verhindern. Dies wird erreicht, in dem in diesen Bereichen eine Rauchschutz-Druckanlage installiert wird. Rauchschutz-Druckanlagen dienen im Brandfall der Rauchfreihaltung und Durchspülung von Flucht- und Rettungswegen, damit Personen sicher aus dem vom Brand betroffenen Gebäude flüchten können. Die Feuerwehr benötigt außerdem für die Brandbekämpfung freie Sicht und ungehinderten sowie schnellen Zugang zum Brandort. Um diesen zu gewährleisten werden oftmals Feuerwehraufzugsanlagen entsprechend ausgerüstet. Durch eine Einbindung der RDa in die Brandmeldeanlage erfolgt die Steuerung dieser Anlagen. Auslöseelemente für RDA-Anlagen sind automatische Rauchmelder, Handtaster und die automatische Brandmeldeanlage.

4.7 Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen)

RLT-Anlagen haben Einfluss auf die Brandsicherheit eines Gebäudes.

Sie werden im Brandfall ab- oder umgeschaltet, um die Rauchausbreitung zu verhindern. Klimaanlagen müssen also in geeigneter Weise in die Brandfallsteuerungen einbezogen werden. RLT-Anlagen verfügen über Brandschutzklappen die als Absperrvorrichtungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch vorgesehen sind. Versorgt eine Lüftungsanlage mehrere brandschutztechnisch getrennte Bereiche, sind die relevanten Decken und Wanddurchbrüche mit Brandschutzklappen zu schützen. An die Lüftungsleitung werden in diesem Fall keine Anforderungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsdauer gestellt. Brandschutzklappen müssen mit thermischen Auslöseeinrichtungen (Schmelzlotauslösung) ausgestattet sein. Sie können zusätzlich die Möglichkeit der Fernauslösung haben. Hier kann mit Hilfe der Rauchmelder einer Brandmeldeanlage zu einem sehr frühen Zeitpunkt Rauch erkannt und die erforderlichen Ansteuerungen über die Fernauslösung vorgenommen werden, um eine Rauchausbreitung zu verhindern.

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  Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren (AGBF) zur Durchführung der Brandverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschau) nach Teil 1 Ziff. 10.2.1 (in Anlehnung auch für die Brandverhütungsschau nach 10.1.2 anzuwenden) Anlage 7

1 Rechtliche Grundlagen

Nach den Brandschutzgesetzen der Länder sind die Gemeinden verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen Brandverhütungsschauen, zum Teil auch "Gefahrenverhütungsschauen" genannt, durchzuführen.

Die Durchführung obliegt den Brandschutzdienststellen (Ausnahmen: Baden-Württemberg und Berlin).

2 Aufgabe

Die Brandverhütungsschau dient der vorbeugenden Abwehr von Gefahren in bestehenden baulichen Anlagen, die durch einen Brand oder eine Explosion entstehen können.

In Objekten, die aufgrund ihrer Art und Nutzung, ihrer Lage und ihres Zustandes eine Gefährdung für

hervorrufen können, sind offensichtliche brandgefährliche Zustände festzustellen, ihre Beseitigung in Verbindung mit den Ordnungsbehörden anzuordnen und zu überwachen.

Brandgefährliche Zustände sind insbesondere solche, die

Durch die Brandverhütungsschau werden die Voraussetzungen für die zielgerechte Vorbereitung möglicher Feuerwehreinsätze unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Aspekte (Sicherheit der Einsatzkräfte) geschaffen.

3 Objektarten und Prüffristen

In den Bundesländern weichen die Einstufungsfestlegungen der zu überprüfenden Objekte wie auch die Prüffristen relativ stark voneinander ab. In vielen Ländern obliegt es den Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen, die Bestimmungen von Überprüfungsobjekten und Prüffristen im Detail und damit ihr eigenes Sicherheitsniveau festzulegen.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen zu einer dringend gebotenen Vereinheitlichung beitragen.

Die Festlegung der zu überprüfenden Objekte muss sich von der Schutzzieldefinition der Brandverhütungsschau (Personen-, Sachwert-, Kulturgüter- und Umweltschutz) ableiten. Die Liste der Objektarten (siehe Tabelle) ist unter Berücksichtigung der Schutzziele in zehn Hauptgruppen unterteilt:

  1. Pflege- und Betreuungsobjekte
  2. Übernachtungsobjekte
  3. Versammlungsobjekte
  4. Unterrichtsobjekte
  5. Verkaufsobjekte
  6. Verwaltungsobjekte
  7. Ausstellungsobjekte
  8. Hochhausobjekte
  9. Gewerbeobjekte
  10. Sonderobjekte

Personen-, Flächen- und Geschossabgrenzungen in der Objektliste stützt sich auf die Sonderbauvorschriften der ARGEBAU (Bauministerkonferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder) ab. In Einzelfällen kann, abhängig von der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Feuerwehr, örtlich von diesen Abgrenzungen abgewichen werden, wenn dies nachvollziehbar festgeschrieben wird.

Die Prüffristen werden, neben gesetzlichen Vorgaben (Technische Prüfverordnungen), von objektspezifischen Gefährdungseigenarten bestimmt.

Die unterschiedlichen Prüffristen von drei und fünf Jahren ergaben sich aus der Risikoabwägung. Die höchste Priorität hatte bei diesen Überlegungen der Personenschutz.

In der nachfolgenden Tabelle sind die Zeitabstände der Überprüfung der einzelnen Objekte mit angegeben. In den Gebäuden des Bundes ist generell alle drei Jahre eine Brandverhütungsschau durchzuführen.

4 Durchführungskriterien

Der Überprüfungsumfang soll anhand von Checklisten durchgeführt werden.

Die Vielfalt der unterschiedlichen Gebäude und baulichen Anlagen erlaubt es nicht, Listen von Gefährdungen, die vollständig alle möglichen Gefahren konkret und technisch auswertbar aufzählen könnten, in einer verbindlichen Checkliste festzuschreiben. Ein Beispiel für eine solche Checkliste ist als Anlage 8 b beigefügt.

Allgemeine Formulierungen wie "Festlegungen brandgefährlicher Zustände bzw. brandschutztechnischer Mängel" müssen in den Protokollen der Prüfungen vermieden und durch verbindliche Anweisungen präzisiert werden.

Empfehlungen der AGBF - Prüffristen

Objektarten Zeitabstand
(Jahre)
Krankenhäuser/Kurkliniken 3
Heime mit Übernachtungsmöglichkeit für mehr als 12 Personen 3
Altenwohnheime mit/ohne Pflegeplätze 3
Kinder- und Jugendheime 3
Heime für behinderte Personen 3
Kindergärten, -tagesstätten, -horte 3
Werkstätten/Ausbildungsbetriebe für behinderte Personen 3
Beherbergungsbetriebe mit mehr als 12 Gastbetten 3
Sammelunterkünfte für mehr als 12 Personen 3
Schiffe mit Dauerliegeplatz für mehr als 12 Personen 3
Versammlungsstätten nach M-VStättVO 3
Nicht ebenerdige Versammlungs-/ Gasträume ab 10 Personen 3
Schulen nach M-BSchulR 3
Ausbildungsstätten ab 100 Personen 3
Verkaufsstätten nach M-VkVO 3
Gebäude mit mehr als 3 Geschossen und mehr als 6.400 m2 Nutzfläche 5
Museen 5
Messegebäude 5
Hochhäuser nach M-HochHR 5
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung, Umgang und Lagerung von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen (genehmigungspflichtig nach VbF / DruckbehälterVO / ChemikalienG / SprengstoffG / WasserhaushaltsG - MLöRüRL) 5
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung, Umgang und Lagerung von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Nutzfläche von mehr als 2.000 m2 5
Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m2 5
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung, Umgang und Lagerung von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Nutzfläche von mehr als 5.000 m2 5
Freiläger für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 2.000 m2 Lagerfläche 5
Hochregalläger 5
Flughäfen 3
Unterirdische Verkehrsanlagen mit Verkaufsstätten größer als 500 m2 3
Tunnelanlagen (mit besonderen Brandschutzeinrichtungen) 5
Haftanstalten 5
Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach StrahlenschutzVO und Anlagen/Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen (Genlabore) 5
Forschungseinrichtungen mit Laboren 5
Besonders brandgefährdete Baudenkmäler 5
Unterirdische Großgaragen in Verbindung mit anderen Objekten 5

In allen baulichen Anlagen des Bundes ist alle drei Jahre eine Brandverhütungsschau durchzuführen. Darüber hinaus sind im Bereich der Bundeswehr weitere Objekte mit besonderen Prüfungsintervallen zu berücksichtigen.

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  Checkliste für regelmäßige Prüfungen nach Teil 1 Ziff. 10.1.1 Anlage 8a

an technischen Anlagen und Einrichtungen nach den Sonderbauverordnungen

Technische Anlage/ Einrichtung Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentl. Änderung durch Wiederkehrende Prüfung durch Prüffrist in Jahren nicht mehr als Eingang der Prüfberichte Mängel
Ja (J)
Nein (N)
Mängelfreie Prüfberichte vom ... Nächste Prüfung durch SV* bzw. SK**
J N
Lüftungstechnische Anlagen SV SV 3   [ ] [ ]    
Maschinelle Lüftungsanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen SV SV 2   [ ] [ ]    
CO-Warnanlagen in geschlossenen Großgaragen SV SV 1   [ ] [ ]    
Elektrische Anlagen
  • in Krankenhäusern nur elektr. Anlagen und Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes dienen
  • in Garagen nur elektrische Anlagen in geschlossenen Großgaragen
  • in Schulen nur elektr. Anlagen der sicherheitstechnischen Einrichtungen
SV SK 3   [ ] [ ]    
Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung SV SV 3   [ ] [ ]    
Brandmeldeanlagen, Alarmierungseinrichtungen SV SK 3   [ ] [ ]    
Rauchabzugsanlagen SV SV 3   [ ] [ ]    
Ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen SV SV 1   [ ] [ ]    
Ortsfeste, nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen SK SK 3   [ ] [ ]    
Tragbare Feuerlöscher SK SK 2   [ ] [ ]    
Automatische Schiebetüren in Rettungswegen SK SK 1   [ ] [ ]    
Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuerschutzabschlüssen (z.B. Türen, Tore) SK SK 3   [ ] [ ]    
Kraftbetätigte Tore SK SK 1   [ ] [ ]    
Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen SK SK 1   [ ] [ ]    
Schutzvorhänge (zwischen Bühnen und Versammlungsräumen) SK SK 1   [ ] [ ]    
Blitzschutzanlagen SK SK 3   [ ] [ ]    
*) SV = staatlich anerkannter Sachverständiger,

**) SK = Sachkundiger


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  Prüfliste für regelmäßige Prüfungen nach Teil 1 Ziff. 10.1.2 Anlage 8b

ACHTUNG!
Dies ist eine Prüfliste, die auf alle Gebäude anwendbar ist. Nach den einzelnen Sonderbauverordnungen können sich abweichend von dieser Prüfliste zusätzliche, spezielle Prüfkriterien (Erleichterungen oder erweiterte Anforderungen) ergeben.

    Bemerkungen
1 Nutzung der baulichen Anlage  
1.1 Gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung haben sich keine ungenehmigten Nutzungsänderungen ergeben.  
1.2 Von bauaufsichtlichen Genehmigungen/ Zustimmungen wurde nicht abgewichen.  
2 Flächen für die Feuerwehr  
2.1 Aufstell- und Bewegungsflächen, Zu- und Durchfahrten und Durchgänge für die Feuerwehr sind ordnungsgemäß gekennzeichnet und benutzbar (Breite, lichte Höhe, Befestigung).  
3 Rettungswege  
3.1 Rettungswege/Sammelplätze sind auf dem Außengelände (falls notwendig) ausreichend vorhanden, beschildert und freigehalten.  
3.2 Notwendige Treppenräume, notwendige Treppenraumerweiterungen und notwendige Flure sind frei von brennbaren Dekorationen und Einrichtungen (B1 für Versammlungsstätten).  
3.3 Haustechnische Leitungsanlagen sind im Zuge von Rettungswegen brandschutztechnisch sicher abgetrennt oder unbedenklich (MLAR).  
3.4 Die Rettungswege sind innerhalb der erforderlichen Mindestbreiten von jeglichen Hindernissen (z.B. Lagerung/Möbel) freigehalten.  
3.5 Türen im Zuge von Rettungswegen schlagen in Fluchtrichtung auf und lassen sich während der Betriebszeit jederzeit von innen in voller Breite öffnen. (Elektrisch verriegelte Türen sind im Gefahrenfall offenbar.)  
3.6 Selbstschließvorrichtungen von Türen sind ordnungsgemäß eingebaut und funktionsfähig (nicht aufgekeilt o. ä.).  
3.7 Scherengitter, Rollläden o. ä. im Zuge von Rettungswegen sind während der Betriebszeit dauerhaft geöffnet und gegen unbefugtes Schließen gesichert.  
3.8 Die genehmigten Rettungsweglängen sind nicht durch nachträgliche bauliche Veränderungen oder Einbauten überschritten.  
3.9 Die Sicherheitsbeleuchtung ist vorhanden (und ist in Betrieb).  
3.10 An Kreuzungen sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen sind die Sicherheitszeichen vorhanden. Falls notwendig ist eine Bodenleitlinie vorhanden. Falls notwendig ist in den Treppenräumen die Geschosskennzeichnung sichtbar angebracht.  
3.11 Die notwendigen Treppenräume sind von den einzelnen Geschossen ausreichend sicher abgetrennt.  
3.12 Türen von notwendigen Treppenräumen und notwendigen Fluren entsprechen den Anforderungen und sind gemäß Zulassung eingebaut.  
3.13 Die RWA-Einrichtungen und Auslösestellen sind wo notwendig vorhanden und funktionsfähig.  
3.14 Bodenbeläge sind in notwendigen Fluren und Treppenräumen in B 1 ausgeführt, ab Hochhausgrenze in A.  
3.15 Der 2. Rettungsweg ist für alle Aufenthaltsräume sichergestellt. Der bauliche 2. Rettungsweg ist, falls vorgeschrieben, sichergestellt.  
3.16 Der Ausgang ins Freie aus dem Treppenraum ist gesichert bzw. der Fluchttunnel oder die Eingangshalle gemäß den Vorschriften hergestellt.  
3.17 Notwendige Absturzsicherungen (Geländer) auch bei bodentiefer Verglasung sind vorhanden.  
3.18 Eine Stufenbeleuchtung, soweit vorgeschrieben, ist vorhanden und funktionsfähig.  
3.19 Treppen mit weniger als drei Stufen sind in Fluren nicht vorhanden.  
4 Wände und Decken  
4.1 Wände mit Brandschutzanforderungen sind dicht bis an die Rohdecke geführt oder durch gleichwertige Maßnahmen gesichert.  
4.2 Installationsbedingte oder nachträglich ausgeführte Öffnungen und Durchbrüche in Decken und Wänden mit Brandschutzanforderungen haben einwandfreie Abschlüsse zur Verhinderung einer Rauch- und Brandübertragung.  
4.3 Nachträglich eingebaute Bauprodukte sind bauaufsichtlich zugelassen.  
4.4 Unterdecken mit Anforderung sind zulassungskonform ausgeführt. Öffnungen für Lampen o. ä. sind entsprechend gekapselt. Türen und Wände sind bis an die Rohdecke geführt oder gleichwertige Maßnahmen über der Unterdecke gegen die Übertragung von Rauch oder Feuer getroffen.  
4.5 Vorhandene Wand- und Deckenbekleidungen entsprechen den Vorschriften.  
4.6 Die Bodenbeläge entsprechen den Vorschriften.  
4.7 Besondere Räume (z.B. Bühne, Laborräume, Abfallräume) sind den Vorschriften entsprechend abgetrennt.  
5 Haustechnische Leitungsanlagen  
5.1 Betriebsräume für elektrische Anlagen sind eindeutig und ausreichend gekennzeichnet und gemäß den Vorschriften hergestellt.  
5.2 Installationsschächte und -kanäle und Lüftungskanäle sind ausreichend abgetrennt und abgeschottet (MLAR / MLüftungsanlagenR).  
5.3 Heizungsräume sind entsprechend den Vorschriften hergestellt. Diese Räume werden nicht zusätzlich anderweitig (z.B. Lager) genutzt (FeuVO).  
6 Aufzugs- und Deckenanlagen  
6.1 Die erforderlichen Warnschilder "Aufzug im Brandfall nicht benutzen" sind an gut sichtbaren Stellen außerhalb des Aufzuges und in der Aufzugskabine ordnungsgemäß angebracht.  
6.2 Erforderliche Feuerwehraufzüge sind vorhanden, sind gemäß den Vorschriften ausgeführt und funktionsfähig.  
6.3 Die Schachtwände entsprechen den Anforderungen (TRa 200).  
6.4 Durchbrüche von Förderanlagen durch Wände oder Decken mit Anforderung sind mit entsprechenden Abschlüssen versehen. Diese sind funktionsfähig.  
7 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen  
7.1 Geeignete Feuerlöscher und ggf. geeignete Wandhydranten sind in ausreichender Zahl und zweckmäßiger Verteilung an gut sichtbarer Stelle leicht zugänglich angebracht.  
7.2 Eine Brandmeldeanlage ist, falls vorgeschrieben, vorhanden. Geeignete Melder werden verwendet und sind zulassungskonform angebracht. Ein Telefon mit Hauptanschluss ist vorhanden.  
7.3 Eine Alarmierungsvorrichtung ist, falls vorgeschrieben, vorhanden und entspricht den Anforderungen.  
7.4 Eine Sprinkleranlage ist, soweit vorgeschrieben, vorhanden und ist für den vorgesehenen Zweck geeignet.  
8 Sonstige Betriebsvorschriften  
8.1 Das Personal wird jährlich mindestens einmal belehrt über die Lage und Bedienung der in einem Notfall bedeutsamen Anlagen und Einrichtungen, die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand oder einer Panik.  
8.2 Eine Brandschutzordnung ist, falls vorgeschrieben, ist vorhanden, mit der Feuerwehr abgestimmt und auf dem aktuellen Stand.  
8.3 Flucht- und Rettungswegpläne sind, soweit vorgeschrieben, vorhanden und auf dem aktuellen Stand.  
8.4 Feuerwehrpläne sind, falls vorgeschrieben, vorhanden und auf dem aktuellen Stand.  
8.5 Ist eine mit dem Betrieb vertraute Person zu Betriebszeiten ständig anwesend, wenn dies vorgeschrieben ist ?  
8.6 Es wird auf ein bestehendes Rauchverbot durch gut sichtbare Schilder hingewiesen.  
8.7 Ölhaltige Putzlappen werden in nichtbrennbaren Behältern aufbewahrt, die Füße und Deckel haben.  
8.8 Räume besonderer Art und Nutzung sind - soweit erforderlich - vorschriftsmäßig gekennzeichnet (Räume mit brennbaren Flüssigkeiten usw.).  
8.9 Die Lagerung von explosionsgefährlichen, besonders feuergefährlichen und leicht entflammbaren Stoffen sowie von Chemikalien, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen ist an den vorgefundenen Stellen zulässig.  
8.10 Die Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen ist jederzeit sichergestellt, Türen, Schutzvorhang u. ä. werden zu keiner Zeit durch abgestellte Gegenstände in ihrer Funktion behindert.  
8.11 Ein Bestuhlungsplan ist, falls erforderlich, vorhanden. Stuhlreihen (VStättVO) sind unverrückbar befestigt.  
8.12 Beleuchtungskörper und offene Lichtquellen halten den Mindestabstand zu brennbaren Objekten ein.  

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  Europäisches Klassifizierungssystem für Baustoffe und Bauteile Anlage 9

1 Allgemeine Hinweise

Im Rahmen der europäischen Harmonisierung sollen durch Vereinheitlichung technischer Regeln auf Grundlage der Bauproduktenrichtlinie die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten angeglichen werden. Hierzu werden u. a. neben harmonisierten Produktnormen und europäischen technischen Zulassungen einheitliche Klassen für Bauprodukte erarbeitet. Zielstellung ist es technische Hemmnisse beim Warenverkehr abzubauen und zu erreichen, dass die Bauprodukte im gesamten europäischen Markt in Verkehr gebracht werden können. Eine wesentliche Anforderung der Bauproduktenrichtlinie ist die des Brandschutzes, welche aufgrund nicht kompatibler Brandschutzklassen bisher ein großes Handelshemmnis war. Deshalb wurde ein einheitliches europäisches Klassifizierungssystem entwickelt. Dieses weicht zwangsläufig von den nationalen Systemen ab, da in Europa sowohl für Baustoffe als auch für Bauteile im bauaufsichtlichen Verfahren unterschiedliche Klassifizierungen verwendet wurden.

Verabschiedet und ins deutsche bauaufsichtliche Verfahren übertragen sind zwischenzeitlich die europäischen Klassifizierungsnormen DIN EN 13.501-1 (Brandverhalten) und DIN EN 13.501-2 (Feuerwiderstand), die für eine Übergangszeit parallel zur deutschen Klassifizierungsnorm gelten. So können bereits jetzt europäisch klassifizierte Produkte im deutschen Markt eingesetzt werden. Die Einführungsmechanismen sind in der Bauregelliste dargestellt. (Die Listen werden jährlich überarbeitet und vom DIBt herausgegeben.)

2 Baustoffe

Die neuen Baustoffklassen in Verbindung mit den zusätzlichen Prüfkriterien sind der Tabelle 1 zu entnehmen, wobei darauf hingewiesen werden muss, dass - anders als im bisherigen deutschen System nach DIN 4102 - Zusatzkriterien mitgeprüft werden, die sich auf Rauchentwicklung und

Tabelle 1 - Europäische Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen (ohne Bodenbeläge) in Bezug zu den bauaufsichtlichen Anforderungen brennendes Abfallen bzw. Abtropfen beziehen und durch Rauchklassen (s1 - s3) und Klassen für das brennende Abtropfen/Abfallen (d0 - d2) bewertet werden.

Bauaufsichtliche Anforderungen Zusatzanforderungen Europäische Klasse nach DIN EN 13.501-1
kein Rauch kein brennendes Abfallen/ Abtropfen
nichtbrennbar x x a 1  
x x a 2 - s1, d0
schwerentflammbar x x B - s1, d0
C - s1, d0
  x a 2 - s2, d0
  x a 2 - s3, d0
  x B - s2, d0
  x B - s3, d0
  x C - s2, d0
  x C - s3, d0
  x C - s3, d0
x   a 2 - s1, d1
x   a 2 - s1, d2
x   B - s1, d1
x   B - s1, d2
x   C - s1, d1
x   C - s1, d2
a 2 - s3, d2
B - s3, d2
C - s3, d2
normalentflammbar   x D - s1, d0
    D - s1, d0
    D
E
- s1, d0
    D - s1, d1
    D - s2, d1
    D - s3, d1
    D - s1, d2
    D - s2, d2
    D - s3, d2
    E - d2
leichtentflammbar     F  

Tabelle 2 - Erläuterungen zur Baustoffklassifizierung

Herleitung des Kurzzeichens Kriterium Anwendungsbereich
s (Smoke) Rauchentwicklung Anforderungen an die Rauchentwicklung
d (Droplets) Brennendes Abtropfen/Abfallen Anforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen
....fl (Floorings)   Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge

Die Anwendungen der europäischen Baustoffklassen im deutschen bauaufsichtlichen Verfahren werden bezogen auf die folgenden Anforderungen:

Die Zugehörigkeit der europäischen Klassen zu diesen bauaufsichtlichen Anforderungen wird in der Anlage 0.2.2 zur Bauregelliste a Teil 1 Ausgabe 2004 / 1 festgelegt (vgl. Tabelle 1).

Bezogen auf Bodenbeläge gibt es vergleichbare Festlegungen in der vorgenannten Anlage 0.2.2. Die Erläuterungen der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen (einschließlich Bodenbeläge) sind ebenfalls in Anlage 0.2.2 (vgl. Tabelle 2) wiedergegeben.

3 Bauteile

Die Bewertung des Brandverhaltens von Bauteilen in den europäischen Ländern basierte zwar weitgehend auf der Brandbeanspruchung nach der Einheitstemperaturzeitkurve, wie sie in ISO 834 festgeschrieben ist. Trotzdem gab es erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Feuerwiderstandsdauer durch unterschiedliche Auslegungen, insbesondere der Prüfrandbedingungen und der unterschiedlichen Prüföfen.

Konsequenterweise wurden für die verschiedenen Bauteile einheitliche Prüfnormen erarbeitet, die Grundlage des europäischen Klassifizierungssystems sind. Das Klassifizierungssystem enthält neue "Kurzzeichen", aus denen die Leistungsmerkmale eines Bauteils unmittelbar abzuleiten sind. Da die einzelnen Bauteile verhältnismäßig viele Leistungsmerkmale bezogen auf den Brandschutz aufweisen können (Raumabschluss, Tragfähigkeit, wärmedämmende Wirkung, Rauchdichtigkeit usw.), erfolgt die Beschreibung eines Bauteils im europäischen Klassifizierungssystem durch eine Vielzahl von Kurzzeichen.

Das Klassifizierungssystem ist zunächst auf den ersten Blick wesentlich komplizierter, da es vollständig vom bisherigen nationalen "Kurzzeichensystem" nach DIN 4102 (F, T, K, S, R, I, E, G, L, W) abweicht. Bei genauerem Hinsehen vereinfacht es jedoch die Bewertung der Bauteile, da aus der Klassifizierung unmittelbar die Leistungsmerkmale abgeleitet werden können. Aus den Tabellen 2 und 3 der Anlage 0.1.2 zur Bauregelliste a Teil 1 Ausgabe 2004 / 1 lässt sich ableiten, mit welcher europäischen Klassifizierung die bauaufsichtlichen Anforderung erfüllt werden. In nachfolgender Tabelle 3 sind die Klassifizierungskriterien für den Feuerwiderstand gemäß DIN EN 13.501-2 (Zusammenfassung der verschiedenen Kurzzeichen) abgebildet.

Tabelle 4 (Anlage 0.1.2 der Bauregelliste) stellt die Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen zugeordnet zu den bauaufsichtlichen Anforderungen dar.

4 Übergangsregeln

In den europäischen Dokumenten ist festgeschrieben, dass bauaufsichtliche Schutzziele unverändert national geregelt werden und durch die europäische Harmonisierung nicht verändert werden dürfen. Bisher erteilte Zulassungen für Bauprodukte gelten unverändert fort, d. h., dass die bisher im deutschen bauaufsichtlichen Verfahren eingesetzten Bauteile können weiterhin verwendet werden, solange die jeweilige Zulassung gilt. Nach Ablauf ist eine neue Zulassung unter Berücksichtigung europäischer Produkt- und Prüfnormen, die die nationalen Normen schrittweise ablösen zu beantragen. Gleiches gilt für in Deutschland zulassungspflichtige Bauprodukte. Erforderliche Verwendbarkeitsnachweise wie "Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" und "Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis" behalten weiterhin Gültigkeit bzw. werden weiterhin erteilt, bis sie durch europäisch harmonisierte Produktnormen oder europäische technische Zulassungen abgelöst werden.

Tabelle 3 - Erläuterung der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung des Feuerwiderstandes

Herleitung des Kurzzeichens Kriterium Anwendungsbereich
R (Résistance) Tragfähigkeit zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit
E (Étanchéité) Raumabschluss  
I (Isolation) Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung)  
W (Radiation) Begrenzung des Strahlungsdurchtritts  
M (Mechanical) Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung)  
S (Smoke) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate) Rauchschutztüren (als Zusatzanforderung auch bei Feuerschutzabschlüssen), Lüftungsanlagen

einschließlich Klappen

C ... (Closing) Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschließlich Dauerfunktion Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse

für Förderanlagen)

P Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder Signalübertragung Elektrische Kabelanlagen allgemein
G Rußbrandbeständigkeit Schornsteine
K1, K2 Brandschutzvermögen Wand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen)
I1, I2 Unterschiedliche Wärmedämmungskriterien Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
... 200, 300, ... (°C) Angabe der Temperaturbeanspruchung Rauchschutztüren
i => o

iÜ o

iÛ o (in - out)

Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Nichttragende Außenwände, Installationsschächte/-kanäle, Lüftungsanlagen/-klappen
a => b

aÜ b

aÛ b (above - below)

Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Unterdecken
f (full) Beanspruchung durch "volle" ETK (Vollbrand) Doppelböden
ve, ho (vertikal, horizontal) für vertikalen/horizontalen Einbau klassifiziert Lüftungsleitungen/-klappen
u / u Rohrende offen innerhalb des Prüfofens/Rohrende offen außerhalb des Prüfofens Rohrabschottungen
c / u Rohrende geschlossen innerhalb des Prüfofens/Rohrende offen außerhalb des Prüfofens  

Tabelle 4 - Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen und ihre Zuordnung zu den bauaufsichtlichen Anforderungen

Bauaufsichtliche Anforderung Tragende Bauteile Nichttragende
Innenwände
Nichttragende
Außenwände
Doppelböden  
ohne Raumabschluss mit Raumabschluss  
feuerhemmend R 30 REI 30 EI 30 E 30 (i => o)
und
E 30 (iÜ o)
Rei 30

ETK (f)

EI 30 (a H b)
hochfeuerhemmend R 60 REI 60 EI 60 E 60 (i => o)
und
E 60 (iÜ o)
  EI 60 (a H b)
feuerbeständig R 90 REI 90 EI 90 E 90 (i => o)
und
E 90 (iÜ o)
  EI 90 (a H b)
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 min R 120 REI 120 - -   -
Brandwand - REI-M 90 EI-M 90 -   -


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