umwelt-online: Brandschutzleitfaden (4)

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  Feuergefährliche Arbeiten - Richtlinien für den Brandschutz Anlage 10

1 Vorbemerkung

Die Richtlinien für den Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten wurden gemeinsam mit dem Verband für Schweißen e.V. (DVS) sowie dem Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) ausgearbeitet und aufgestellt.

2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Richtlinien erstreckt sich auf alle feuergefährlichen Arbeiten, wie z.B. Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren, sowie Löten, Auftau- und Heißklebearbeiten, die außerhalb hierfür vorgesehener Werkstätten vorgenommen werden. Die Richtlinien ersetzen weder gesetzliche noch behördliche Regelungen (z.B. BGV a 1 Allgemeine Vorschriften und BGV D1 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren) noch etwaige Sicherheitsvorschriften (z.B. VdS 2047 Sicherheitsvorschriften für Feuerarbeiten), die im Versicherungsvertrag vereinbart wurden, sondern ergänzen diese gegebenenfalls.

3 Allgemeines

Vor Aufnahme der feuergefährlichen Arbeiten sollte grundsätzlich geprüft werden, ob anstelle dieser Arbeiten so genannte kalte Verfahren (Sägen, Schrauben, Kaltkleben etc.) eingesetzt werden können. Der Einsatz von Schweiß-, Schneid-, Trennschleif-, Löt-, Auftau- und Heißklebegeräten, bei denen erhebliche Temperaturen auftreten, bedeutet regelmäßig eine enorme Brandgefahr. Brände werden vor allem verursacht durch

Besonders gefährlich sind Schweiß-, Schneid- und Schleiffunken, die noch in einer Entfernung von 10 m und mehr von der Arbeitsstelle brennbare Stoffe entzünden können.

Bild 1 : Ausbreitungsverhalten heißer Partikel bei schweißtechnischen Arbeiten

In feuergefährdeten Bereichen dürfen feuergefährliche Arbeiten nur von entsprechend ausgebildeten Personen ausgeführt werden, die über 18 Jahre alt sind.

4 Erlaubnisschein

Vor Aufnahme der feuergefährlichen Arbeiten ist eine schriftliche Genehmigung des auftraggebenden Unternehmers (Auftraggebers) oder eines Verantwortlichen des Auftraggebers einzuholen (VdS 2036 Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten). Daneben sind auch die berufsgenossenschaftlichen Anforderungen zu beachten.

5 Gefährdungsbereiche

Gefährdungsbereiche ergeben sich in Abhängigkeit vom jeweiligen Verfahren; sie sind in Tabelle 1 aufgeführt und in Bild 2 schematisch dargestellt.

Tabelle 1 - Gefährdungsbereiche

Manuelle feuergefährliche Arbeiten Seitlicher Radius Rnormal Arbeitshöhe< 2 m Abstand (A)

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Löten, Heißkleben 2 m 2 m
Schweißen (Gas und Lichtbogen) 7,5 m 4 m
Brennschneiden (unabhängig vom Gasstrahldruck) 10 m 4 m
Trennschleifen 6 m 3,5 m
Anmerkung: Arbeitshöhe> 2 m:

Rgroß= Rnormal+ 1 / 2 (H - 2 m)

H = Höhe der Arbeitsstelle über der Ebene

Bild 2 : Gefährdungsbereich

Bei Arbeitshöhen von über 2 m ist der seitliche Radius (R) aller Arbeitsverfahren pro zusätzlichem Meter Arbeitshöhe (H) um 0,5 m zu vergrößern.

6 Sicherheitsmaßnahmen - vor Beginn der Arbeiten -

Bild 3

Entfernung sämtlicher beweglicher brennbarer Gegenstände und Stoffe - auch Staubablagerungen - aus dem Gefährdungsbereich; dieser kann sich auch auf angrenzende Räume erstrecken.

Hinweis: Insbesondere bei Arbeiten an Rohrleitungen, Wärmeölträgerleitungen, Stahlträgern und dgl. können infolge von Wärmeleitung brennbare Materialien in angrenzenden Räumen entzündet werden. Derartige Materialien sind deshalb vor Aufnahme der Arbeiten zu entfernen.

Aufstellung von Gasflaschen außerhalb des Gefährdungsbereichs.

Bild 4

Entfernung von Umkleidungen und Isolierungen aus dem Gefährdungsbereich (bei Arbeiten an Rohrleitungen, Kesseln und Behältern).

Bild 5

Abdichtung der Öffnungen, Fugen, Ritzen, Rohrdurchführungen und offenen Rohrleitungen, die vom Gefährdungsbereich in andere Räume führen, mit nichtbrennbaren Stoffen; geeignet sind z.B. Gips, Mörtel, feuchte Erde oder Lehm.

Auf keinen Fall dürfen Lappen, Papier oder andere brennbare Stoffe verwendet werden.

Bild 6

Abdeckung von unbeweglichen, aber brennbaren Gegenständen, die im Gefährdungsbereich vorhanden sind, z.B. Holzbalken und -wände, Fußböden, Maschinen und Kunststoffteile, mit Mineralfaserdecken und -platten oder ähnlichen Materialien.

Bild 7

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(Stand: 16.06.2018)

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