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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch und der Umlegungsauschussverordnung
- Bayern -

Vom 30. September 2014
(GVBl. Nr. 17 vom 14.10.2014 S. 411)



Es erlassen auf Grund von

  1. § 199 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl I S. 954), die Bayerische Staatsregierung,
  2. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

folgende Verordnung:

§ 1
Änderung der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch

Die Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch ( GutachterausschussV) vom 5. April 2005 (GVBl S. 88, BayRS 2130-2-I) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

alt neu
 GutachterausschussV "(Gutachterausschussverordnung - BayGaV)".

2. Vor dem Ersten Teil wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

"Inhaltsübersicht

Erster Teil
Gutachterausschüsse

§ 1 Bildung und Zuständigkeit

§ 2 Zusammensetzung

§ 3 Berufung der Gutachter

§ 4 Verpflichtung der ehrenamtlichen Gut-achter

§ 5 Abberufung von Gutachtern

§ 6 Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung

§ 7 Entschädigung der Gutachter

§ 8 Aufgaben des Vorsitzenden

§ 9 Einrichtung und Aufgaben der Geschäftsstelle

§ 10 Führung der Kaufpreissammlung

§ 11 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

§ 12 Bodenrichtwerte

§ 13 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten

§ 14 Erstattung von Gutachten

§ 15 Gebühren und Auslagen für Gutachten

Zweiter Teil
Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Freistaat Bayern

§ 16 Bildung

§ 17 Zusammensetzung

§ 18 Berufung und Abberufung der Gutachter

§ 19 Besetzung im Einzelfall

§ 20 Aufgaben, Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse mit dem Oberen Gutachterausschuss

§ 21 Entschädigung der Gutachter

§ 22 Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses

§ 23 Anwendung der Vorschriften über Gutachterausschüsse

Dritter Teil
Schlussvorschriften

§ 23a Übergangsbestimmung

§ 24 Inkrafttreten".

3. In der Überschrift des Ersten Teils werden die Worte "Bildung der" gestrichen.

4. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Bildung und Zuständigkeit".

b) In Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Baugesetzbuch" der Klammerzusatz "(BauGB)" eingefügt.

c) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das Grundstück liegt. Liegt ein Grundstück im Bereich mehrerer Ausschüsse, ist der Ausschuss zuständig, in dessen Bereich der größere Teil liegt."

5. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "des Gutachterausschusses" gestrichen.

b) In Abs. 3 werden die Worte "mit der Befähigung zum Richteramt" durch die Worte "im Sinn von Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung" ersetzt.

c) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Dem Gutachterausschuss müssen zudem je ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und staatlichen Vermessungsbehörde angehören."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Boden-richtwerte " die Worte "sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten" eingefügt.

6. In § 3 Abs. 1 werden nach den Worten "Finanzen" die Worte " , für Landesentwicklung und Heimat" eingefügt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung".

b) In Abs. 4 werden die Worte "die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über ausgeschlossene Personen und die Besorgnis der Befangenheit" durch die Worte "Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

c) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

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