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Regelwerk, Bau und Planung

BayGaV - Bayerische Gutachterausschussverordnung
Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch

- Bayern -

Vom 5. April 2005
(GVBl. Nr. 7 vom 15.04.2005 S. 88; 30.09.2014 S. 411 14; 226.03.2019 S. 98 19; 24.05.2022 S. 246 22 22a i.K.)
Gl.-Nr.: 2130-2-I



Überschrift geändert 22

Auf Grund von

  1. § 199 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414) erlässt die Bayerische Staatsregierung die § § 1 bis 15 und den § 17,
  2. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen die § § 16 und 17 der folgenden Verordnung:

Teil 1 22
Gutachterausschüsse

§ 1 Zuständigkeit 22

(1) Bei jeder Kreisverwaltungsbehörde besteht für deren Bereich ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte.

(2) Der Gutachterausschuss erfüllt die ihm nach dem Baugesetzbuch ( BauGB) und anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben. Ferner kann er für die Enteignungsbehörde im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach dem Baugesetzbuch den Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinweisung feststellen.

(3) Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich das Grundstück liegt. Liegt ein Grundstück im Bereich mehrerer Ausschüsse, ist der Ausschuss zuständig, in dessen Bereich der größere Teil liegt.

§ 2 Zusammensetzung 22

(1) Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Für den Vorsitzenden werden mindestens zwei Stellvertreter berufen.

(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Bedienstete bei der Kreisverwaltungsbehörde sein, für deren Bereich der Ausschuss zuständig ist.

(3) Dem Gutachterausschuss muss ein mit dem Vollzug des Baurechts befasster Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Sinn von Art. 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung angehören.

(4) Dem Gutachterausschuss müssen zudem je ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und staatlichen Vermessungsbehörde angehören. Diese Gutachter werden ausschließlich für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten berufen.

§ 3 Berufung der Gutachter 22

(1) Die Gutachter werden von der Kreisverwaltungsbehörde berufen, die Gutachter nach § 2 Abs. 4 auf Vorschlag einer vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmten Behörde.

(2) Zum Gutachter darf nicht berufen werden, wer nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist.

(3) Die Gutachter werden für eine vierjährige Amtsperiode berufen. Ist während der laufenden Amtsperiode eine Neuberufung notwendig, so erfolgt sie für die verbleibende Dauer dieser Amtsperiode. Eine wiederholte Berufung ist möglich.

(4) Für Fälle, bei denen der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter von der Mitwirkung nach § 6 Abs. 4 ausgeschlossen sind, beruft die Kreisverwaltungsbehörde einen anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Vorsitzenden.

§ 4 Verpflichtung der ehrenamtlichen Gutachter

(1) Die ehrenamtlichen Gutachter haben vor Beginn der Tätigkeit gegenüber dem Vorsitzenden zu versichern, dass sie ihre Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch ausüben und über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen auch nach Beendigung der Tätigkeit Verschwiegenheit wahren.

(2) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

§ 5 Abberufung von Gutachtern

(1) Die Kreisverwaltungsbehörde hat Gutachter abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Berufung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind.

(2) Die Kreisverwaltungsbehörde kann Gutachter abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Ehrenamtliche Gutachter sind aus ihrem Amt zu entlassen, wenn sie es beantragen.

§ 6 Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung 22

(1) Der Vorsitzende bestimmt die Gutachter, die im Einzelfall tätig werden. Er bestimmt ferner, welcher Gutachter den Vorsitz führt. Die besondere Sachkunde der Gutachter soll bei der Bestimmung berücksichtigt werden.

(2) Bei der Erstattung von Gutachten sowie im Fall des § 1

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