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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gutachterausschussverordnung
- Bayern -

Vom 24. Mai 2022
(GVBl. Nr. 11 vom 14.06.2022 S.. 246)



Es verordnen auf Grund

die Bayerische Staatsregierung und

das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:

§ 1
Änderung der Gutachterausschussverordnung

Die Gutachterausschussverordnung ( BayGaV) vom 5. April 2005 (GVBl. S. 88, BayRS 2130-2-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 154 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird vor dem Wort "Gutachterausschussverordnung" das Wort "Bayerische" eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

3. In der Überschrift des ersten Teils werden die Wörter "Erster Teil" durch die Angabe "Teil 1" ersetzt.

4. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Bildung und" gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Bei jedem Landratsamt (für den Bereich des Landkreises) und bei jeder kreisfreien Gemeinde (für ihren Bereich) wird ein Gutachterausschuss gebildet. "(1) Bei jeder Kreisverwaltungsbehörde besteht für deren Bereich ein Gutachterausschuss für Grundstückswerte."

5. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "dem Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde" durch die Wörter "der Kreisverwaltungsbehörde" ersetzt.

6. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Gutachter werden auf vier Jahre berufen. Eine wiederholte Berufung ist möglich. "(3) Die Gutachter werden für eine vierjährige Amtsperiode berufen. Ist während der laufenden Amtsperiode eine Neuberufung notwendig, so erfolgt sie für die verbleibende Dauer dieser Amtsperiode. Eine wiederholte Berufung ist möglich."

7. In § 6 Abs. 3 werden nach dem Wort "Bodenrichtwerten" die Wörter "und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten" eingefügt, die Wörter "dem für die jeweilige Gemeinde zuständigen Gutachter" werden durch die Wörter "den Gutachtern" und das Wort "sowie" wird durch das Wort "und" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Einrichtung und Aufgaben der" gestrichen.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist die Kreisverwaltungsbehörde. "(1) Bei den Kreisverwaltungsbehörden ist eine Geschäftsstelle des Gutachterausschusses eingerichtet."

9. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter "eingerichtet und" gestrichen.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "zum Ende" durch die Wörter "zu Beginn" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "auf den Zeitpunkt der Ermittlung folgenden Jahres" durch die Wörter "Jahres ihrer Ermittlung" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Diese Veröffentlichung kann zusätzlich im Internet erfolgen."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und vor dem Wort "Ort" werden die Wörter "Art der Veröffentlichung sowie" eingefügt.

dd) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.

bb) Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 5, das Wort "maßgeblich" wird durch das Wort "Maßgeblich" und die Wörter "des Werts" werden durch die Wörter "dieses Werts" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "1.650 Euro" durch die Angabe "2.450 Euro" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird nach dem Wort "Wert" die Angabe "über 200.000 Euro" eingefügt und die Angabe "1.700 Euro" durch die Angabe "2.600 Euro" ersetzt.

cc) In Nr. 3 wird nach dem Wort "Wert" die Angabe "über 300.000 Euro" eingefügt und die Angabe "1.800 Euro" durch die Angabe "2.700 Euro" ersetzt.

dd) In Nr. 4 wird nach dem Wort "Wert" die Angabe "über 400.000 Euro" eingefügt und die Angabe "1.900 Euro" durch die Angabe "2.800 Euro" ersetzt.

ee) In Nr. 5 wird nach dem Wort "Wert" die Angabe "über 500.000 Euro" eingefügt und die Angabe "1.000 Euro" durch die Angabe "1.800 Euro" ersetzt.

ff) In Nr. 6 wird die Angabe "2.000 Euro" durch die Angabe "2.800 Euro" ersetzt.

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(Stand: 14.06.2022)

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