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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Berliner Straßengesetzes
- Berlin -

Vom 4. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 31 vom 13.12.2008 S. 466)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Nach § 11 Absatz 2 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 7. Juni 2007 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen, sind ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren stehen, sind ausschließlich für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 18 Absatz 3 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das durch Artikel I des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, oder der Frist nach § 45 Absatz 3 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, zuzüglich einer Woche nach Ablauf dieser Fristen zu erlauben. Unbeschadet des Absatzes 2 können Größe, Zahl und Standorte von Werbeanlagen nach Satz 2 zum Schutz des Stadt- und Ortsbildes und nach Satz 1 und 2 zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränkt werden."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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