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Regelwerk, Bau und Planung

BerlStrG - Berliner Straßengesetz
- Berlin -

Vom 13. Juli 1999
(GVBl. 1999 S. 380; 2001 S. 260; 24.06.2004 S. 253; 29.09.2005 S. 495 05; 14.12.2005 S. 754 05a; 11.07.2006 S. 819 06; 07.06.2007 S. 222 07; 04.12.2008 S. 466 08; 02.02.2018 S. 160 18; 16.03.2018 S. 186, ber. S. 381 18; 05.07.2018 S. 464 18a; 04.03.2020 S. 205 20; 12.10.2020 S. 807 20a; 27.09.2021 S. 1114 21; 27.09.2021 S. 1117 21a; 15.11.2022 S. 631 22; 03.11.2023 S. 350 23)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen und für Privatstraßen gilt es nur, soweit dies im Folgenden ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Öffentliche Straßen 21

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

(2) Zur öffentlichen Straße gehören

  1. der Straßenkörper; das sind insbesondere
    1. der Untergrund, der Unterbau, der Oberbau, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Böschungen, Stützbauwerke, Treppenanlagen, Lärmschutzanlagen, Straßenentwässerungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen,
    2. Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Bushaltebuchten, Taxihalteplätze, Parkflächen einschließlich der Parkhäuser, Straßenbegleitgrün sowie Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen,
  2. der Luftraum über dem Straßenkörper,
  3. das Zubehör; das sind insbesondere die Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.

Abschnitt II
Widmung, Einziehung und Benennung

§ 3 Widmung

(1) Eine Straße, ein Weg oder ein Platz erhält die Eigenschaft einer öffentlichen Straße durch Widmung.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch vorzeitige Besitzeinweisung nach § 22 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.

(3) Die Widmung kann unter Einschränkungen vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Straßenverkehrsbehörde vorher zu hören.

(4) Die Widmung erfolgt durch Allgemeinverfügung und ist im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen. Die öffentliche Straße ist in das Straßenverzeichnis einzutragen, wenn die Widmung unanfechtbar geworden ist.

(5) Bei Straßen, die nach einem festgestellten oder genehmigten Plan gebaut oder geändert werden, wird die Widmung mit dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung mit der Maßgabe verfügt, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe und Beschränkungen der Widmung öffentlich bekannt zu machen und der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.

(6) Wird eine öffentliche Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. In diesen Fällen bedarf es einer Bekanntmachung nach Absatz 4 Satz 1 nicht.

(7) Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Straßenverzeichnis eingetragen worden sind, wird vermutet, dass sie öffentliche Straßen sind.

§ 4 Einziehung, Teileinziehung 18a

(1) Wird eine öffentliche Straße für den öffentlichen Verkehr nicht mehr benötigt, so kann sie eingezogen werden. Parkhäuser können auch zum Zwecke der privaten Bewirtschaftung eingezogen werden, soweit der überwiegende Teil des betroffenen Parkraums für die Allgemeinheit zugänglich bleibt. Die Teileinziehung einer Straße ist zulässig, wenn nachträglich Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden sollen. Von der Möglichkeit der Teileinziehung soll insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn zur Realisierung von Maßnahmen der Verkehrslenkung und Verkehrsberuhigung bestimmte Verkehrsarten auf Dauer von dem durch die Widmung der Verkehrsfläche festgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.

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(Stand: 24.11.2023)

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