Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

BremBauVorlV - Bremische Bauvorlagenverordnung
- Bremen -

Vom 2. Mai 2019
(Brem.GBl. Nr. 73 vom 27.05.2019 S. 368)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 1996 2010

Aufgrund des § 84 Absatz 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320 - 2130-d-1a) wird verordnet:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Begriff, Beschaffenheit

(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags ( § 68 Absatz 2 Satz 1 Bremische Landesbauordnung), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung ( § 61 Absatz 3 Satz 2 Bremische Landesbauordnung) oder für die Genehmigungsfreistellung ( § 62 Absatz 3 Satz 1 Bremische Landesbauordnung) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 3a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Zusätzlich können von der Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen in elektronischer Form angefordert werden; sie kann für die Übermittlung elektronischer Bauvorlagen weitere Vorgaben über Dateiformat, Bezeichnung, Inhalt und Größe der Dateien machen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung einheitlicher Vordrucke und die Einreichung der Bauvorlagen in einer bestimmten Ordnung verlangen. Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

§ 2 Anzahl

Bauvorlagen sind zweifach einzureichen. Ist die Prüfung bautechnischer Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlich, ist jeweils eine Mehrfertigung der übrigen Bauvorlagen einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 69 Absatz 1 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung (Sternverfahren) erforderlich ist; die Mehrfertigungen müssen nicht nach § 54 Absatz 2 Satz 2, § 68 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bremischen Landesbauordnung unterschrieben sein. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung einfach einzureichen.

Teil 2
Vorzulegende Bauvorlagen

§ 3 Bauliche Anlagen

Vorzulegende Bauvorlagen bei baulichen Anlagen sind:

  1. der Lageplan ( § 7),
  2. ein Auszug aus dem Bebauungsplan einschließlich Legende,
  3. die Bauzeichnungen ( § 8),
  4. die Bau- und Betriebsbeschreibung mit Berechnungen ( § 9),
  5. der Nachweis der Standsicherheit ( § 10); soweit er nicht bauaufsichtlich geprüft wird, mit der Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2; die Vorlage der Tragwerksplanererklärung ist für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 nicht erforderlich,
  6. der Nachweis des Brandschutzes ( § 11), soweit er nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist,
  7. die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
  8. die Anträge auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ( § 67 Absatz 2 Bremische Landesbauordnung) mit den zur Beurteilung erforderlichen Angaben,
  9. Angaben über die Beantragung der für das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungsentscheidungen,
  10. eine Baumbestandsbescheinigung der unteren Naturschutzbehörde mit Angaben über alle nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäume auf dem Baugrundstück sowie auf den Nachbargrundstücken in einem Grenzabstand von bis zu 5 Metern unter Angabe der Baumart, des Stammumfanges und des Kronenbereiches mit Darstellung erforderlicher Schutzmaßnahmen.

Bei Vorhaben der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung sind die Bautechnischen Nachweise nach Nummer 5 und 6 bauaufsichtlich geprüft vorzulegen, sofern dies nach § 66 der Bremischen Landesbauordnung erforderlich ist.

§ 4 Werbeanlagen

(1) Vorzulegende Bauvorlagen bei Werbeanlagen sind:

  1. ein aktueller Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Standortes,
  2. ein Auszug aus dem Bebauungsplan einschließlich Legende,
  3. eine Zeichnung (Absatz 2) und eine Beschreibung (Absatz 3),
  4. ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage,
  5. der Nachweis der Standsicherheit ( § 10

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion