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BremBauVorlV - Bremische Bauvorlagenverordnung
- Bremen -
Vom 2. Mai 2019
(Brem.GBl. Nr. 73 vom 27.05.2019 S. 368)
Aufgrund des § 84 Absatz 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. S. 320 - 2130-d-1a) wird verordnet:
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Begriff, Beschaffenheit
(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags ( § 68 Absatz 2 Satz 1 Bremische Landesbauordnung), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung ( § 61 Absatz 3 Satz 2 Bremische Landesbauordnung) oder für die Genehmigungsfreistellung ( § 62 Absatz 3 Satz 1 Bremische Landesbauordnung) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bauvorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. § 3a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Zusätzlich können von der Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen in elektronischer Form angefordert werden; sie kann für die Übermittlung elektronischer Bauvorlagen weitere Vorgaben über Dateiformat, Bezeichnung, Inhalt und Größe der Dateien machen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung einheitlicher Vordrucke und die Einreichung der Bauvorlagen in einer bestimmten Ordnung verlangen. Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
§ 2 Anzahl
Bauvorlagen sind zweifach einzureichen. Ist die Prüfung bautechnischer Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlich, ist jeweils eine Mehrfertigung der übrigen Bauvorlagen einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Mehrfertigungen verlangen, soweit dies zur Beteiligung von Stellen nach § 69 Absatz 1 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung (Sternverfahren) erforderlich ist; die Mehrfertigungen müssen nicht nach § 54 Absatz 2 Satz 2, § 68 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bremischen Landesbauordnung unterschrieben sein. Abweichend von Satz 1 sind die Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung einfach einzureichen.
Teil 2
Vorzulegende Bauvorlagen
§ 3 Bauliche Anlagen
Vorzulegende Bauvorlagen bei baulichen Anlagen sind:
Bei Vorhaben der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Absatz 1 der Bremischen Landesbauordnung sind die Bautechnischen Nachweise nach Nummer 5 und 6 bauaufsichtlich geprüft vorzulegen, sofern dies nach § 66 der Bremischen Landesbauordnung erforderlich ist.
§ 4 Werbeanlagen
(1) Vorzulegende Bauvorlagen bei Werbeanlagen sind:
(Stand: 06.09.2023)
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