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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

GVSV - Gefahrenverhütungsschauverordnung
Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau

- Hessen -

Vom 17. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 30 vom 27.12.2019 S. 443)
Gl.-Nr.: 312-26



Archiv: 2011

Aufgrund des § 69 Nr. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1 Objektliste

Die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Stellen sind verpflichtet, Objekte nach Anlage 1 zu erfassen und eine Liste über die der Gefahrenverhütungsschau unterliegenden baulichen Anlagen nach § 15 Abs. 1 und 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (Objektliste) zu führen.

§ 2 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Gefahrenverhütungsschau sind

  1. in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr deren Leiterin oder Leiter,
  2. in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr, soweit sie ein eigenes Bauaufsichtsamt haben, die Stadtbrandinspektorin oder der Stadtbrandinspektor oder die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr,
  3. im Übrigen die Kreisbrandinspektorin oder der Kreisbrandinspektor.

(2) Den nach Abs. 1 zuständigen Stellen wird für die Aufgabe der Gefahrenverhütungsschau fachlich qualifiziertes Personal zugeordnet. Fachlich qualifiziert ist, wer die Fortbildung zur Sachverständigen oder zum Sachverständigen der Feuerwehren für vorbeugenden Brandschutz in Hessen oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann. Die nach Abs. 1 zuständigen Stellen haben die notwendige Aus- und Fortbildungen des zugeordneten Personals sicherzustellen.

§ 3 Durchführung

(1) Die Überprüfung eines Objekts richtet sich nach Anlage 2; innerhalb des Prüfungsumfangs kann sie stichprobenartig erfolgen.

(2) Die Gefahrenverhütungsschau soll den Betroffenen nach § 15 Abs. 3 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung angezeigt werden; die Betroffenen oder deren Vertretung sind nach Möglichkeit hinzuzuziehen. Die Frist des Satz 1 gilt nicht, wenn eine Erkenntnis ein sofortiges Handeln notwendig erscheinen lässt § 15 Abs. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Im Rahmen der Gefahrenverhütungsschau ist die Einsichtnahme in die Prüf- und Wartungsberichte von Sicherheitseinrichtungen und überprüfungspflichtigen technischen Anlagen und Einrichtungen zu gewähren.

(4) Festgestellte Mängel sind zu dokumentieren. Die Beseitigung der festgestellten Mängel ist unter Fristsetzung anzuordnen und zu überwachen. Nach Ablauf dei Mängelbeseitigungsfrist kann eine Nachschau durchgeführt werden. Die Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

(5) Über die Durchführung der Gefahrenverhütungsschau ist eine jährliche Statistin nach Anlage 3 zu erheben, die bis zurr 31. März des Folgejahres an das Dezernat Brandschutz des zuständigen Regierungspräsidiums zu senden ist.

§ 4 Beteiligung anderer Stellen

(1) Der unteren Bauaufsichtsbehörde dem Regierungspräsidium und der Feuerwehr in Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr und ohne eigenes Bauaufsichtsamt ist eine Gefahrenverhütungsschau entsprechend § 2 Abs. 2 anzuzeigen und Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

(2) Bei Bedarf sind andere Behörden oder sachkundige Stellen zu Gefahrenverhütungsschau hinzuzuziehen.

(3) Über den Prüfumfang der Anlage 2 hinausgehende augenscheinliche Mängel sind, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, natürliche Lebensgrundlagen oder von schweren Nachteilen für die Allgemeinheit notwendig ist, der jeweils zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Gefahrenverhütungsschau in Betrieben mit Werkfeuerwehr

(1) In Betrieben mit Werkfeuerwehren im Sinne des § 14 Abs. 1 oder 8 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes kann die für die Gefahrenverhütungsschau nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem für die Anordnung oder Anerkennung von Werkfeuerwehren zuständigen Regierungspräsidium die Leitung der Werkfeuerwehr mit der Durchführung der Gefahrenverhütungsschau beauftragen.

(2) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 4 und die §§ 4 und 6 gelten entsprechend; § 3 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Leitung der Werkfeuerwehr die jährliche Statistik an die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde zu übersenden hat.

(3) Die nach § 2 Abs. 1 zuständige Behörde ist über die ordnungsgemäße Durchführung der Gefahrenverhütungsschau und über deren Ergebnis zu unterrichten.

§ 6 Durchführungsintervall

Die Gefahrenverhütungsschau soll alle fünf Jahre durchgeführt werden. Sie kann anlassbezogen auch außerhalb des Durchführungsintervalls durchgeführt werden, insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für bestehende Mängel bekannt werden, die ein sofortiges Handeln erfordern; das Prüfungsintervall nach Satz 1 bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026

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