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Regelwerk Bau und Planung

LFa - Liegenschaftskatasterführungsanweisung
Anweisung zur Führung des Liegenschaftskatasters

- Hessen -

Vom 12. April 2021
(StAnz. Nr. 17 vom 26.04.2021 S. 549)



Archiv 2010

1 Allgemeines

(1) Das Liegenschaftskataster wird durch die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden für ihren jeweiligen Amtsbezirk geführt. Es besteht aus

  1. dem ALKIS,
  2. der Sammlung der Aufnahmeelemente und
  3. den Katasterakten.

(2) Das ALKIS wird in einer landesweit zentralen Datenbank geführt. Die dort gespeicherten Informationen werden als Bestandsdaten bezeichnet und in objektstrukturierter Form nach den bundeseinheitlichen Vorgaben der AdV abgebildet. Die relevanten Inhalte (Objektarten mit ihren Attributen, einschließlich Werten und Relationen) sind in dem von der obersten Kataster- und Vermessungsbehörde herausgegebenen ALKIS OK beschrieben.

(3) Die Sammlung der Aufnahmeelemente enthält die Dokumente und Urkunden, in denen Messwerte, geometrische Bedingungen und zugehörige Metadaten nachgewiesen sind. Die Katasterakten enthalten sonstige Dokumente, auf die sich der Nachweis der Liegenschaften gründet. Die Sammlung der Aufnahmeelemente und die Katasterakten sollen in digitalen Datenbanken geführt werden.

2 Ordnungsbezirke im Liegenschaftskataster

2.1 Gemeinde (Verwaltungsbezirk)

(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören ( § 15 Abs. 1 HGO).

(2) In der Regel gehört jedes Grundstück zu einer Gemeinde. In Ausnahmefällen können Grundstücke auch außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke, § 15 Abs. 2 HGO).

2.2 Gemarkung (Katasterbezirk)

(1) Die Gemarkung umfasst eine im topographischen Zusammenhang liegende Gruppe von Fluren.

(2) Das Gebiet einer Gemarkung oder die Gebiete mehrerer Gemarkungen sollen nach Möglichkeit mit dem Gebiet einer Gemeinde identisch sein.

(3) Die Gemarkung wird in der Regel nach dem Namen der Gemeinde oder eines Gemeindeteils bezeichnet (Gemarkungsname). Der Gemarkungsname soll mit dem Namen des entsprechenden Grundbuchbezirks übereinstimmen.

(4) Jeder Gemarkung ist ein landesweit eindeutiger Schlüssel (Gemarkungsnummer) zugeordnet.

2.3 Flur

(1) Die Flur umfasst eine im topographischen Zusammenhang liegende Gruppe von Flurstücken. Sie wird innerhalb einer Gemarkung mit einer ganzzahligen Nummer (Flurnummer) bezeichnet.

(2) Die Fluren werden innerhalb der Gemarkung so nummeriert, dass in der Ortslage oder, wenn mehrere Ortsteile in Betracht kommen, in dem größten Ortsteil mit der Nummer 1 begonnen wird. Die Nummerierung wird möglichst spiralförmig im rechtsläufigen Sinne fortgesetzt.

(3) Entstehen einzelne neue Fluren (zum Beispiel in Verfahren nach dem FlurbG), so erhalten sie eine neue Nummer im Anschluss an die zuletzt vergebene Flurnummer.

2.4 Gewann

Das Gewann ist ein topographisch begrenzter Teil einer Flur außerhalb der Ortslage.

3 Flurstück

3.1 Allgemeines

(1) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der unter einem besonderen Ordnungsmerkmal (Flurstückskennzeichen) geführt wird. Das Flurstückskennzeichen setzt sich aus einer Kennung für das Bundesland, der Gemarkungsnummer, der Flurnummer und einer innerhalb der Flur eindeutigen Flurstücksnummer zusammen. Ein Flurstück wird durch Grenzpunkte und deren geometrische Verbindungen (Gerade oder Kreisbogen) begrenzt.

(2) Die Anzahl der Flurstücke wird möglichst klein gehalten. Sofern nicht besondere Rechtsverhältnisse oder sonstige Umstände vorliegen, sollen örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Bodenflächen nur ein Flurstück bilden.

(3) Vorhandene Flurstücke, die aus räumlich getrennt liegenden Teilen bestehen (Flurstücke mit Überhaken), sollen bei jeder sich bietenden Gelegenheit von Amts wegen zerlegt ( Abschnitt 3.3) und die jeweiligen Teile als selbstständige Flurstücke geführt werden.

3.2 Nummerierung der Flurstücke

(1) Neu entstehende Flurstücke werden entweder frei, nach ihrer Abstammung oder nach der künftigen Zusammengehörigkeit nummeriert. Je nach Art der Nummerierung besteht die Flurstücksnummer aus einer ganzen Zahl (Stammnummer) oder aus einer Bruchzahl (Stamm- und Folgenummer). Die Vergabe einer Folgenummer setzt nicht voraus, dass das Flurstück mit der entsprechenden Stammnummer aus der freien Nummerierung untergegangen ist (zum Beispiel können die Flurstücke mit den Nummern 100 und 100/1 zeitgleich existieren).

(2) Flurstücksnummern von untergegangenen Flurstücken dürfen nicht wieder verwendet werden.

3.2.1 Freie Nummerierung

(1) Die freie Nummerierung wird angewandt, wenn zahlreiche neue Flurstücke zu nummerieren sind. Sie erfolgt in der Weise, dass sich die neu zu vergebende Stammnummer jeweils an die in der betreffenden Flur zuletzt vergebene Stammnummer anschließt.

(2) Entstehen in einem größeren Gebiet neue Fluren (zum Beispiel in Verfahren nach dem FlurbG

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(Stand: 03.05.2021)

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