Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Zufahrtenrichtlinien - Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen *
- Hessen -

Fassung vom 1. Januar 1990
(StAnz. He Nr. 22 von 1990 S. 1352)



Begriffe

1 - Zufahrt

Zufahrt ist jede für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte Verbindung zwischen einer Bundesstraße und einem Anliegergrundstück, gleichgültig, ob dafür eine besondere Anlage (Grabenbrücke, Rampe, besondere Befestigung des Randstreifens oder des Gehweges usw.) erforderlich ist oder nicht. Eine Zufahrt kann auch zum Ein- oder Ausgehen benutzt werden, sofern nicht der Fußgängerverkehr auf der Bundesstraße ausgeschlossen ist. Zu den Zufahrten gehören auch die Anschlüsse von Privatwegen (z.B. private Wald- und Reitwege), nicht aber die Einmündungen öffentlicher Straßen ( § 8a Abs. 1 Satz 3).

2 - Zugang

Zugang ist jede für Fußgänger bestimmte Verbindung zwischen einem Anliegergrundstück und der Bundesstraße, gleichgültig, ob dafür eine besondere Anlage (Steg, Treppe usw.) erforderlich ist oder nicht.

3 - Ortsdurchfahrt

(1) Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4).

(2) Der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, wenn deren Nutzung durch Zufahrten und Zugänge tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Die rechtliche Zulässigkeit folgt aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder aus der Lage der der Straße in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet, sofern die Bundesstraße den Grundstücken in diesem Gebiet die verkehrliche Erschließung vermittelt. Einzelne Zufahrten oder Zugänge begründen in der Regel noch keinen Erschließungsbereich. Dieser wird aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass aus tatsächlichen Gründen auf einzelnen Grundstücken keine Zufahrten oder Zugänge angelegt worden sind (vgl. auch Nr. 2 Abs., 1 Ziff. 2 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien). In den Verfahren nach §§ 8a und 9 sind für Beginn und Ende des Erschließungsbereiches die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Sie werden in der Regel mit den gekennzeichneten Grenzen des Erschließungsbereiches (Nr. 4 Abs. 3 der Ortsdurchfahrtenlinien) übereinstimmen.

(3) Der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, wenn mehr als zwei kreuzende oder einmündende örtliche Straßen die Mitbenutzung der Bundesstraße durch den innerörtlichen Verkehr bewirken (Verknüpfungsbereich). Der Verknüpfungsbereich wird durch die beiden am weitesten voneinander entfernten Kreuzungen oder Einmündungen in die Bundesstraße begrenzt. Die Verknüpfung kann auch durch höhenungleiche Kreuzungen mit Verbindungsarmen bewirkt werden. Zum Ortsstraßennetz in diesem Sinne sind auch Ortsdurchfahrten von Kreis-, Landes- und Bundesstraßen zu rechnen, auf denen sich der innerörtliche Verkehr, mit abwickelt (Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 3 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien).

Neuanlage oder Änderung von Zufahrten oder Zugängen durch Anlieger außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten ohne gleichzeitigen Anbau

4 - Grundsatz der Erlaubnispflicht

(1) Nach § 8a Abs. 1 gelten die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb des Erschließungsbereiches der Ortsdurchfahrten als Sondernutzung im Sinne von § 8 und sind daher erlaubnispflichtig. Von § 8a Abs. 1 werden somit Zufahrten und Zugänge sowohl an der freien Strecke als auch im Verknüpfungsbereich der Ortsdurchfahrten (vgl. Nr. 3) erfasst.

(2) Zufahrten oder Zugänge werden geändert, wenn sie baulich verändert (z.B. verlegt oder verbreitert) werden oder gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr dienen sollen (z.B. Einrichtung eines Direktverkaufs von gärtnerischen Erzeugnissen auf einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche oder Nutzung solcher Flächen für Freizeitzwecke). Sollen Zufahrten oder Zugänge, die von alters her unwiderruflich oder kraft Gemeingebrauchs bestehen, so geändert werden, dass dies einer Neuanlage gleichkommt, so verlieren die Zufahrten oder Zugänge ihren Bestandsschutz und gelten als Sondernutzung. Entsprechendes gilt, wenn Zufahrten oder Zugänge eine erhebliche Kapazitätserweiterung erfahren oder eine ändere funktionelle Zweckbestimmung erhalten.

(3) Für die durch die Straßenbauverwaltung veranlassten Änderungen oder Schließungen gelten. Nrn. 29 - 32

5 - Gegenstand der Sondernutzung

Mit der Sondernutzungserlaubnis ( § 8 Abs. 1) wird nicht nur der verkehrliche Anschluss des Anliegergrundstückes an die Straße (Fahren oder Gehen) gestattet, sondern auch die dafür erforderliche bauliche Umgestaltung des Straßenbereiches seitlich der Fahrbahn. Daher kommt hierfür neben der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnis eine besondere Vereinbarung nach bürgerlichem Recht ( § 8 Abs. 10) nicht in. Betracht.. Die notwendigen Bedingungen und Auflagen für die Herstellung einer Anlage (vgl. Nr. 7

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion